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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.02.2024 – 3-06 O 21/23
ECLI:DE:LGFFM:2024:0213.3.06O21.23.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.740.970,- € nebst Zinsen aus 1.436.207,53 € in Höhe von 5% p.a. vom 16. Dezember 2022 bis zum 29. Mai 2023 und ab diesem Zeitpunkt von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinsen aus weiteren 304.762,47 € in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 6.11.2023 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch aus einer M&A-Mandatsvereinbarung geltend.
Die Klägerin ist eine in Frankfurt ansässige Gesellschaft, die Beratung bei M& A-Transaktionen anbietet.
Die Beklagte ist mittelständischer Hersteller, Händler und Dienstleister im Bereich von Industriebatterien, insbesondere für den elektrischen Antrieb von Flurförderfahrzeugen, Elektrohubwagen, Hubarbeitsbühnen und Reinigungsmaschinen. In 2021 erzielte sie mit ca. 1100 Mitarbeitern einen Umsatz von ca. EUR 445 Mio. Alleingesellschafterin der Beklagten war bis Februar 2023 die ……….
Nachdem die Beklagte seit 2016 einen finanzstarken Investor gesucht hatte, begann sie Ende des Jahres 2019, Gespräche mit der ………. (im Folgenden ……….) zu führen, einem griechischen Technologieunternehmen mit ähnlichem Tätigkeitsfeld, mit dem Ziel einer engeren Zusammenarbeit sowie einer Beteiligung der ………. an der Beklagten. Daher beabsichtigte sie die Durchführung eines strukturierten Auktionsprozesses, um einen Käufer für die Anteile an der Beklagten zu finden und die Anteile bestmöglich zu veräußern. Da sie hierfür professionelle Hilfe zur Unterstützung bei der Strukturierung und Vorbereitung des Auktionsprozesses, der Auswahl und Ansprache von Kaufinteressenten sowie der Begleitung in den Verhandlungen benötigte, wandte sie sich erstmalig Anfang 2021 an die Klägerin.
Nach der Durchführung von Gesprächen ab Mitte 2021 übersandte die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 13.8.2021 (Anlage K 21) den Entwurf einer Mandatsvereinbarung. Die Klägerin fragte sodann mit E-Mail vom 25.8.2021 (Anlage ………. 8) nach, ob der Anwalt der Beklagten noch Anmerkungen zu der Honorarvereinbarung habe.
Mit E-Mail vom 26.8.2021 (Anlage K 1) übersandte die Beklagte an die Klägerin die Vereinbarung mit den Änderungen ihres Managing Directors Herr ………. sowie ihres Rechtsanwalts ………. (Anlage K 2). Auf den Inhalt der Änderungsfassung (Anlage K 2) wird Bezug genommen. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit E-Mail vom 21.9.2021 (Anlage K 4) einen geänderten Entwurf der Mandatsvereinbarung, in dem die Änderungswünsche der Beklagten übernommen wurden mit Ausnahme der von dieser vorgeschlagenen Änderung der Ziffer 2 Abs. 8 dahingehend, dass eine Vergütungspflicht nur entstehen solle, wenn der Käufer von der Klägerin vorgestellt wurde. Dies begründete die Klägerin in ihrer E-Mail vom 26.8.2021 (Anlage K 3) damit, dass sie nicht als Makler tätig werde, so dass die Vergütungspflicht auch entstehen müsse, wenn ein nicht von ihr vorgestellter Käufer zum Zuge komme.
Die Parteien schlossen am 6./8.4.2022 eine Mandatsvereinbarung, wegen deren Inhalt auf die Anlage K 5 (in übersetzter Form Anlage K 5e) Bezug genommen wird. Darin wurde vereinbart, dass die Klägerin Dienstleistungen für die Beklagte erbringt im Hinblick auf die Strukturierung und Vorbereitung eines Auktionsverfahrens, der Ansprache und Auswahl von Kaufinteressenten und der Begleitung in den Verhandlungen; auf Ziff. 1 der Mandatsvereinbarung wird Bezug genommen. Eine Verpflichtung zur Rechtsberatung wurde in Ziffer 4 ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Vergütung wurde in Ziffer 2 folgende Regelung getroffen: a) eine „Base Success Fee“ (Basis-Erfolgshonorar) in Höhe von 1.000.000,- €, b) eine vom Unternehmenswert abhängige „Ratchet Fee“ sowie eine „Retainer Fee“ in Höhe von 50.000,- € pro Monat, beginnend ab dem 2.5.2022, die vollständig auf das Basis-Erfolgshonorar angerechnet wird. Die „Base Success Fee“ und die „Ratchet Fee“ sind vollständig vom Vollzug einer Transaktion abhängig.
In Ziffer 2 Abs. 7 ist geregelt, dass die Klägerin Anspruch auf die Vergütung hat, wenn… ein Vertrag abgeschlossen wird, der in einer vollzogenen Transaktion resultiert, während der Laufzeit dieser Vereinbarung bzw. zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung. Die Definition der „Transaction“ findet sich in der Präambel, der Begriff des „Closing“ ist in Ziff. 2 Abs. 6 definiert. Des Weiteren ist in diesem Passus geregelt, dass ………. nicht als Makler agiere, sondern als Finanzberater; § 652 BGB finde keine Anwendung.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin drei monatliche Retainer Fees in Höhe von insgesamt 150.000,- €.
Im Sommer 2022 nahmen die Beklagte und die ………. ihre Gespräche wieder auf ohne Beteiligung der Klägerin.
Mit Schreiben vom 3.8.2022 kündigte die Beklagte die Mandatsvereinbarung mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung (Anlage K 9).
Am 5.12.2022 schlossen die Alleingesellschafterin der Beklagten, die ………. mit einer Gesellschaft der ………. eine notariell beurkundete Vereinbarung über den Verkauf und Transfer von Geschäftsanteilen an der Beklagten, in dem unter Ziff. I 1 auf den eigentlichen Geschäftsanteilskaufvertrag (SPA) Bezug genommen wurde (Anlage ………. 20). Gegenstand des Kaufvertrags waren der Verkauf von 51% des Stammkapitals der Beklagten an die ………., der Vertrag sollte nach Freigabe durch die Kartellbehörden vollzogen werden (Anlage K 10). Ausweislich der Bewertung der ………. (Anlage ………. 21) wurde der Unternehmenswert auf 173,7 Mio € festgelegt.
Am 7.2.2023 wurde zwischen den Kaufvertragsparteien ein Closing Memorandum abgeschlossen zum Vollzug des Kaufvertrags (Anlage ………. 22). Der am 13.07.2023 abgeschlossene Kaufvertrag hatte den Resterwerb der Geschäftsanteile an der Beklagten durch ………. sowie eine umgekehrte Minderheitsbeteiligung des Inhabers der Beklagten an ………. zum Gegenstand (Anlage ………. 29).
Mit Schreiben vom 14.12.2022 übersandte die Klägerin der Beklagte ihre Rechnung über die entstandene Vergütung in Höhe von 1.436.207,53 € (Anlagen K 11, 12). Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2022 die Forderung zurück.
Die Transaktion wurde laut Liste der laufenden Fusionskontrollverfahren am 7.12.2022 bei dem Bundeskartellamt angemeldet und von diesem am 9.1.2023 freigegeben (Anlage K 14). Die Beklagte veröffentlichte am 7.2.2023 eine Pressemitteilung, wonach die Wettbewerbsbehörden „den Vollzug der Transaktion nun am 7.2.2023 genehmigt“ hätten (Anlage K 15).
Von den polnischen Wettbewerbsbehörden wurde die Transaktion am 16.1.2023 freigegeben.
Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Vergütung unter Fristsetzung zum 26.5.2023 mit Schreiben vom 19.5.2023 auf (Anlage K 17).
Die Klägerin behauptet, die Mandatsvereinbarung folge dem für die Beratung von M&A-Transaktionen üblichen Modell, wonach ein monatlicher Fixbetrag, der nur einen geringen Teil der entstehenden laufenden Kosten abdecke sowie ein nachgelagertes, erfolgsabhängiges Transaktionshonorar, gestaffelt nach Unternehmenswert oder Kaufpreis, zu zahlen seien. Dabei sei die Vergütung nicht von der Ursächlichkeit der Beratungsleistung für die Durchführung der Transaktion abhängig und falle auch dann an, wenn die Transaktion innerhalb einer bestimmten Nachlauffrist nach Beendigung der Mandatsvereinbarung zustande komme (Anlagen K 6-8).
Sie behauptet weiter, sie habe nach Abschluss der Mandatsvereinbarung mit der Arbeit am Auktionsprozess begonnen, wofür sie ein Team aus vier Beratern unter der Führung der Herren ………. und ………. zusammengestellt habe. Dieses habe täglich und teilweise durchgehend am Projekt gearbeitet, mögliche Investoren identifiziert und diese mit der Beklagten besprochen. Es seien die mögliche Struktur nach dem Verkauf (Corporate Governance) analysiert und diskutiert worden und die erforderlichen zusätzlichen Berater für die Phase der Unternehmensprüfung (Due Diligence) ausgewählt worden. Zudem sei mit der Auswahl und Sammlung der in einem Datenraum offenzulegenden Unterlagen für die Unternehmensprüfung begonnen worden.
Die E-Mail der Beklagten vom 26.7.2022 (Anlage K 26) belege, dass diese die Due Diligence-Listen (dort IRL genannt) in ihren Gesprächen mit der ………. verwendet habe. Sowohl die von der Klägerin erarbeiteten Strukturen als auch ihre Arbeitsergebnisse seien von der Beklagten den Verhandlungen mit der ………. zugrunde gelegt und teilweise auch ihr gegenüber verwendet worden).
Ihr Änderungsangebot mit E-Mail vom 3.8.2022 (Anlagen ………. 16, 17) habe seinen Grund darin gehabt, dass der von der Beklagten dem beabsichtigten Verkauf zugrunde gelegte Unternehmenswertes von 275.000,- € nach Auffassung der Klägerin zu niedrig gewesen sei, die von 500.000,- € ausgegangen sei. Damit wäre die Ratchet Fee erheblich niedriger ausgefallen.
Sie behauptet, die Transaktion sei bereits im Januar 2023 vollzogen worden. Dies folge daraus, dass das Bundeskartellamt die Transaktion bereits am 9.1.2023 freigegeben hatte und es weiterer kartellrechtlicher Genehmigungen oder Freigaben in anderen Ländern nicht bedurft habe.
Aus dem Closing Memorandum (Anlage ………. 22) ergebe sich, dass die Vollzugsbedingungen bereits vor dem 3.2.2023 vorgelegen hätten.
Es liege nahe, dass unter der Annahme des am 5.12.2022 geschlossenen Kaufvertrags und des von der Beklagten behaupteten Vollzugs am 7.2.2023 beides von der Beklagten bewusst verzögert worden sei, um Vergütungsansprüche der Klägerin auszuhebeln und dass die Beklagte gegenüber der ………. darauf hingewirkt habe, den Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags bis nach dem 3.2.2023 zu verzögern.
Wegen der Höhe und Berechnung der Klageforderung wird auf den Vortrag in der Replik Bl. 157 f. Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, der insoweit zugrunde zu legende Unternehmenswert bezeichne den Wert eines Unternehmens als Ganzes vor Abzug der Finanzverbindlichkeiten, so dass dieser 301.300,- € ergebe. Die Klägerin könne daher das Basis-Erfolgshonorar von 1.000.000,- € und die Ratchet Fee von 613.000,- € von der Beklagten beanspruchen. Nach Abzug der drei geleisteten monatlichen Retainer Fees von insgesamt 150.000,- € verblieben 1.463.000,- €. Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer ergebe sich danach eine Bruttoforderung von 1.740.970,- €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.740.970,- € nebst Zinsen aus 1.436.207,53 € in Höhe von 5% p.a. vom 16. Dezember 2022 bis zum 29. Mai 2023 und ab diesem Zeitpunkt von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinsen aus weiteren 304.762,47 € in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Zustellung des Schriftsatzes vom 27.10.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, im Rahmen ihrer Investorensuche habe sie Ende 2019 bilaterale Verhandlungen mit der ………. (im Folgenden ……….) aufgenommen. Dieses Investorenprojekt mit der Bezeichnung „Projekt ……….“, an dem die Klägerin zu keiner Zeit beteiligt gewesen sei, sei bis Mitte Juli 2023 gelaufen, als es nach 3,5 Jahren zum Erfolg einer gesellschaftsrechtlichen Vereinigung beider Vertragsparteien mit wechselseitiger Beteiligung geführt habe.
Die Klägerin hingegen sei nur für ein kurzzeitiges Intermezzo-Projekt mit der Bezeichnung „Projekt ……….“ mandatiert gewesen, das die Durchführung eines Investorenbieterverfahrens zum Gegenstand gehabt habe und vom 8.4.2022 bis zur Kündigung durch die Beklagte am 3.8.2022 angedauert habe.
Unstreitig hatte sich die mit der Klägerin verbundene ValueTrust Financial Advisiores SE im August 2020 um ein Beratungsmandat auch für die Klägerin bemüht, das jedoch nicht zustande kam. Vielmehr entschied sich die Beklagten entschied für einen anderen Finanzberater und sagte der Value Trust mit E-Mail vom 5.8.2020 ab.
Die Beklagte behauptet, in der Folgezeit bis Ende 2020 habe sie mit ihren Finanzberatern ………. bzw. ………. eine umfangreiche Due Diligence begonnen.
Da sich die Verhandlungen mit ………. in die Länge gezogen hätten, habe die Beklagte von Juli bis September 2021 eine etwaige Zusammenarbeit mit der Klägerin bezüglich der Investorensuche ausgelotet. Die Beklagte sei bei den diesbezüglichen Gesprächen nach außen nicht anwaltlich vertreten gewesen, lediglich im Innenverhältnis habe ihr Vertriebs-Geschäftsführer Herr ………. die Prozessbevollmächtigten kontaktiert, die dann die in Anlage K 2 enthaltenen Anpassungen an der Mandatsvereinbarung vorgenommen hätten.
Die Beklagte habe ohne Einholung anwaltlichen Beistands die Mandatsvereinbarung in Form der Anlage K 5 unterzeichnet unter der Prämisse, dass zumindest der von der Klägerin aufgesetzte und am Markt durchgeführte Bieterprozess kausal für die Investorenbeteiligung sein müsse. Die Übersendung der Mandatsvereinbarung sei von der Beklagten per E-Mail unter Bezugnahme auf „unser Projekt ……….“ erfolgt (Anlage ………. 9).
Die von der Klägerin erbrachten Leistungen hätten sich bis zur Kündigung des Mandatsverhältnisses beschränkt auf die Durchführung einiger Videotelefonate mit der Beklagten zur Strukturierung der geplanten Bieterprozessunterlagen, die Erstellung eine Investor-Scorcard als Powerpoint-Präsentation (Anlage ………. 10), der Erstellung einer Investorenliste (Anlage ………. 11) sowie eines sog. Teasers (Anlage ………. 12). Die erbrachten Leistungen seien nicht für das Projekt ………. von der Beklagten benutzt worden. Die Klägerin habe sich auf die Bieterverfahren fokussiert, dagegen habe die Beklagte mit ………. einen konkreten Beteiligungsvertrag verhandelt.
Die Klägerin habe im gleichen Zeitraum auch an einem Projekt ………. gearbeitet.
Die Initiative zum Abschluss eines MoU sei vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten, Herrn ………., ausgegangen, der sich an den Aufsichtsratsvorsitzenden von ………., Herrn ………., gewandt habe.
Nach telefonischer Absage des Projekts ………. habe die Klägerin am 3.8.2022 angeboten, auch Leistungen im bilateralen Prozess mit ………. zu erbringen und einen Änderungsvertrag zur Mandatsvereinbarung übermittelt (Anlagen ….), was die Beklagte abgelehnt habe.
Mit der Closing-Vereinbarung vom 7.2.2023 (Anlage ………. 22) sei der Kaufvertrag vollzogen worden. Wegen der von der Beklagten behaupteten Verhandlung wesentlicher Punkte bis zum Tag des Closings wird auf den Vortrag in der Klageerwiderung nebst Beweisangeboten (Bl. 76 – 79) Bezug genommen.
Die Beklagte ist der Auffassung, bei der Mandatsvereinbarung handele es sich um einen Maklerdienstvertrag gem. § 652 BGB, mithin sei das Vorliegen einer Kausalität zwischen erbrachter Tätigkeit und Erfolgseintritt erforderlich.
Die als allgemeine Geschäftsbedingung ausgestaltete Erfolgshonorarklausel in Ziff. 2 a) und b) der Mandatsvereinbarung sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags § 652 BGB widerspreche. Eine Individualvereinbarung der Parteien zum Ausschluss der Kausalität sei mangels eines diesbezüglichen Aushandelns nicht erfolgt. Bei einem hilfsweise anzunehmenden Dienstvertrag liege ebenfalls eine Unwirksamkeit der Erfolgshonorarklauseln nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da diese dem Leitbild des Dienstvertrags nicht entspreche.
Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass das von der Klägerin durchgeführte Bieterverfahren nicht kausal für die Wiederaufnahme der Verhandlungen mit ………. gewesen sei. Die von der Klägerin erstellten Unterlagen seien für das Projekt nutzlos gewesen.
Wegen der weiteren hilfsweise erhobenen Einwendungen wird auf den Vortrag in der Klageerwiderung Bl. 90 ff. Bezug genommen.
Hilfsweise wendet die Beklagte des Weiteren ein, dass die Honorarrechnung überhöht sei. Die Parteien hätten sich vorliegend auf einen für sie maßgeblichen Unternehmenswert für die Beklagte von 173,7 Millionen € geeinigt (Anlage ………. 21). Etwaige Unklarheiten bezüglich der Vertragsklausel gingen zu Lasten der Klägerin. Damit sei allenfalls eine Vergütung in Höhe von 850.000,- € netto entstanden, da keine Ratchet Fees anfielen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien nebst Beweisantritten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Beweisantritten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs aus Ziff. 2 der Mandatsvereinbarung liegen vor.
Das Vorliegen einer „Transaction“ im Sinne des Vertrags ist gegeben, da der in der Präambel definierte Fall „a) der Erwerb, direkt oder indirekt, eines Anteils am Gesellschaftskapital des Mandanten durch den Investor im Wege eines ausgehandelten Kaufs von den Gesellschaftern des Mandanten…“ erfüllt ist. Die Alleingesellschafterin der Beklagten, die ………. schloss am 5.12.2022 mit einer Gesellschaft der ………. eine notariell beurkundete Vereinbarung über den Verkauf und Transfer von Geschäftsanteile an der Beklagte.
Die rechtliche Einordnung der Beklagten, wonach eine „andere oder ähnliche Transaktion“ im Sinne von Ziff. 2 Abs. 9 vorliege, weil die Transaktion im Sinne von Ziff. 2 Abs. 7 nur eine solche sei, die unter das Projekt „……….“ falle, findet keinerlei Anknüpfungspunkt im Vertrag, aus dem keine Unterscheidung der von der Beklagten behaupteten zwei verschiedenen Investorenprojekte zu entnehmen ist.
Der in Ziff. 2 Abs. 7 der Mandatsvereinbarung vorausgesetzte Vollzug des Kaufvertrags ist erfüllt. Danach besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin, wenn … „ein Vertrag geschlossen wird, der im Folgenden in einer vollzogenen Transaktion resultiert, während der Laufzeit dieser Vereinbarung bzw. zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung.“
Die vertragliche Formulierung „…während der Laufzeit dieser Vereinbarung bzw. zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung“ bezieht sich nach der Auffassung der Kammer auf den Abschluss des Kaufvertrags und nicht – wie die Beklagte meint - auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Kaufvertrags.
Dies ergibt sich bereits aus der Satzstellung. Da der Relativsatz „… der im Folgenden in einer vollzogenen Transaktion resultiert, …“, eingeschoben ist in den Satz „… ein Vertrag geschlossen wird…. während der Laufzeit dieser Vereinbarung bzw. zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung.“ ist klar ersichtlich, dass sich die Vertragsformulierung „während der Laufzeit bzw. … innerhalb von sechs Monaten nach … Kündigung“ auf den Vertragsschluss bezieht.
Dies ergibt sich im Übrigen auch im Rahmen einer Auslegung der Vertragsbestimmung nach dem Willen der Parteien.
Aus der von der Beklagten kommentierten Fassung der Mandatsvereinbarung (Anlage K 2) ergibt sich, dass die Nachlauffrist in Ziff. 2 Abs. 7) auf Wunsch der Beklagten von 12 auf 6 Monate verkürzt wurde. Dies spricht unter Berücksichtigung dessen, dass – wie der Kammer bekannt ist - die Dauer der Durchführung kartellrechtlicher Verfahren schwer abschätzbar und die Annahme von 6 Monaten sehr knappbemessen ist, für die Auslegung einer Nachlauffrist von 6 Monaten nach Vertragsschluss. Anderenfalls wäre die Klägerin ein wirtschaftlich unkalkulierbares Risiko eingegangen.
Da die Alleingesellschafterin der Beklagten mit der ………. am 5.12.2022 einen Kaufvertrag über 51% der Geschäftsanteile der Beklagten geschlossen und die Mandatsvereinbarung am 3.8.2022 gekündigt hat, lief die Nachlauffrist von sechs Monaten am 3.2.2023 aus.
Schließlich liegt auch eine vollzogene Transaktion vor, nach dem Vortrag der Beklagten war dies am 7.2.2023 der Fall. Auf die Behauptung der Klägerin, dass der Vollzugszeitpunkt früher gelegen habe, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht mehr an.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass es eines Kausalitätserfordernisses für das Auslösen der „Success Fee“ bedürfe.
Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Mandatsvereinbarung der Parteien nicht dem Pflichtenregime eines Maklervertrags, sondern dem eines Geschäftsbesorgungsdienstvertrags gemäß §§ 675, 611 BGB. Dem entspricht auch der Hinweis in der Vertragsbestimmung in Ziff. 2 Abs. 7 der Mandatsvereinbarung, wonach ………. nicht als Makler, sondern als Finanzberater agiert und § 652 BGB keine Anwendung findet.
Anders als ein Makler, der seine Provision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für dessen Vermittlung bei Zustandekommen eines Vertrags verdient, war die Klägerin zur Erbringung der in Ziff. 1 der Mandatsvereinbarung im Einzelnen benannten Dienstleistungen verpflichtet. Dies beinhaltete zwar auch die Unterstützung der Beklagten bei der Identifizierung von und Kontaktaufnahme mit potenziellen Investoren. Darüber hinaus hatte sich die Klägerin aber auch zu Beratungsleistungen im Hinblick auf die Gestaltung des Transaktionsprozesses, Erstellung von Informationsunterlagen und Unterstützung u.a. bei der Koordinierung des Projektteams und des Kommunikationsprozesses verpflichtet. Solche Beratungspflichten sind dem klassischen Maklerrecht fremd. Das in Ziff. 2 1. Abs. festgelegte Basis-Erfolgshonorar und die Ratchet Fee sind daher die Vergütung für diese vertraglich vereinbarten Leistungen und nicht für den kausalen Nachweis zum Abschluss eines Vertrags oder dessen Vermittlung.
Damit kann es dahinstehen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Klausel in Ziff. 2 Abs. 7 um eine Individualvereinbarung handelt. Lediglich bei Vorliegen eines Maklervertrags ist die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision in allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie vom gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags abweicht. Nur in diesem Fall bedürfte es einer ausgehandelten Individualvereinbarung. Hier jedoch ist – wie oben ausgeführt – der Vertrag nicht als Maklervertrag, sondern als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren.
Den Vortrag der Beklagten unterstellt, dass es sich bei den Regelungen in der Mandatsvereinbarung um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, läge auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Dienstleistungsrechts nicht abgewichen wird. Dem Dienstvertragsrecht ist ein grundsätzliches Kausalitätserfordernis fremd. Der von der Beklagten gezogene Vergleich mit der Tätigkeit eines Inkassounternehmers zum hier zu entscheidenden Fall ist unbehelflich, da den Inkassounternehmer anders als die Klägerin außer dem Einzug der Forderung keine weiteren Beratungs- oder Unterstützungsverpflichtungen treffen.
Schließlich kann – wenn man das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen annähme - auch keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darin gesehen werden, dass die Klägerin sich ein Erfolgshonorar versprechen lässt, ohne dass eine Kausalität ihrer Beratungs- und Unterstützungsleistungen für das Zustandekommen der Transaktion gegeben sein muss. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Vertrag unter erfahrenen Unternehmern handelt, die unter Zuhilfenahme rechtlicher Expertise den Vertrag geschlossen haben.
Die Beklagte hat den Vertrag mit anwaltlicher Unterstützung bei der Prüfung des Vertragsentwurfs in klarer Kenntnis dessen abgeschlossen, dass eine Kausalität für das Entstehen des klägerischen Honorars nicht erforderlich ist. Diesbezüglich hat die Klägerin in ihrer E-Mail vom 26.08.2021 (Anlage K 3) erklärt, dass sie die von der Beklagten gewünschte Änderung des Vertragsentwurfs dahingehend, dass das Honorar entfällt, wenn die Beklagte einen nicht von der Klägerin vorgestellten Käufer auswählt, ablehnt. Dies begründete die Klägerin damit, dass sie kein Makler sei, sondern sie Kontakt zu möglichen Käufern herstelle, den Bieterkreis auswähle, Marketingunterlagen erstelle, den Prozess koordiniere, die Bewertung maximiere und letztendlich den Preis verhandle.
Eine Unwirksamkeit der Vergütungsregelung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht wegen des Bestehens einer Interessenkollision. Vertragspartei ist Klägerin und nicht deren Geschäftsführer. Zudem ist die Erbringung von Rechtsanwaltsleistungen explizit im Vertrag unter Ziff. 4 ausgeschlossen.
Auch liegt keine Unwirksamkeit der Regelung der erfolgsabhängigen Vergütung wegen einer Schenkung ohne notwendige Beurkundung vor. Eine solche kann nicht angenommen werden, da die Klägerin vereinbarte Beratungsleistungen erbracht hat, für die ein kausalitätsunabhängiges Erfolgshonorar vereinbart wurde. Nur im Fall, dass es an jeder Gegenleistung fehlt, kann eine Provisionszusage als Schenkungsversprechen aufgefasst werden. Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls liegt im geschäftlichen Verkehr allerdings von vornherein fern (BGH NZM 2006, 939 Rn.10 f.). Dass die Klägerin Leistungen nach dem Vertrag erbracht hat, stellt selbst die Beklagte nicht in Abrede.
Der Klägerin steht der Anspruch auf Zahlung der Vergütung auch in der geltend gemachten Höhe zu.
Diese setzt sich zusammen aus dem in Ziff. 2 1. Abs., lit. a) vereinbarten Basis-Erfolgshonorar von 1.000.000 € und der in Ziff. 2 Abs. 1 lit b) vereinbarten „Ratchet Fee“ in Höhe von 613.000,- €.
Diese „Ratchet Fee“berechnet sich aus 1% des Teils des Unternehmenswerts, der 240.000.000,- € übersteigt.
Der Unternehmenswert beträgt 301.300.000,- €, so dass dieser den Betrag von 240.000.000,- € um einen Betrag von 61.300.000,- € übersteigt. Hiervon beträgt 1% 613.000,- €.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nicht lediglich 173,7 Millionen € als Unternehmenswert zugrunde zu legen. Die in Ziff. 2 1. Abs. der Mandatsvereinbarung vereinbarte „Ratchet Fee“ bemisst sich nach dem „Enterprise Value“, d.h. dem Unternehmenswert. Dieser bezeichnet den Wert des Unternehmens vor Abzug der Finanzverbindlichkeiten und vor Hinzurechnung von Barmitteln (Risse/ Kästle/ Engelstädter, M&A und Corporate Finance von A-Z, 3. Aufl. 2018; Oltmanns in Drygala/Wächter, Verschuldenshaftung, Aufklärungspflichten, Wissens- und Verhaltenszurechnung bei M&A-Transaktionen, 1. Aufl. 2020, S. 272 f.). Nach dem Kaufvertrag vom 5.12.2022 wurde gemäß der Anlage ………. 21 ein Betrag von 173,7 Mio EUR als „Valuation (100%)“ und ein Betrag von 127,6 Mio. EUR als „Net Debt (Mutter)“ festgelegt. Damit setzt sich der Unternehmenswert zusammen aus dem als „Valuation“ bezeichneten Wert des „Equity Value“ und den „Net Dept“, nämlich unter Berücksichtigung der abgezogenen Finanzverbindlichkeiten und hinzugerechneten Barmitteln. Dies ergibt einen Unternehmenswert von 301.300.000,- €.
Eine von der Beklagten behauptete Einigung der Parteien auf einen Unternehmenswert von 173,7 Mio. EUR allein durch Übersendung der Anlage ………. 21 an die Klägerin kann nicht angenommen werden.
Die geltend gemachte Zinsforderung der Klägerin ist begründet aus Verzug sowie aus § 291 BGB.
Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.