Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.02.2024 – 2-31 O 87/23
ECLI:DE:LGFFM:2024:0219.2.31O87.23.00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2022 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Bestätigung eines Spendeneingangs wie aus dem Muster, welches den Parteien bekannt ist (Anlage K 16), dass das Geld erhalten wurde.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.249,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2023 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Spendeneinnahmen zu erteilen, die der Beklagte in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 für das Tierheim der Klägerin "X" bzw. "Y" in A (C) vereinnahmt hat durch Vorlage einer geordneten und vollständigen Aufstellung der Spendeneinnahmen unter Angabe der jeweiligen Spendenhöhe.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
6. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Geldbeträge (Tenor zu 1 und zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Auskunftsanspruch (Tenor zu 3) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Auskunftsanspruch – im Wege einer Stufenklage – sowie einen teilweise bezifferten Leistungsanspruch der Klägerin aus einem Zuwendungsverhältnis / einer Zuwendungszusage.
Der Beklagte ist ein eingetragener gemeinnütziger Förderverein mit Sitz in B, der als ausgewiesenen Zweck die Förderung des Tierschutzes hat, insbesondere der Schutz von Hunden in C war hiervon erfasst. Der Beklagte förderte Projekte zum Tierschutz finanziell und betreibt selbst keine eigenen Projekte. Die Klägerin ist eine im Jahr 2002 gegründete Organisation in C, die Gründung erfolgte als "ONLUS", die sich dem Tierschutz in C widmete. Die Parteien kooperierten über mehrere Jahre hinweg zur Förderung des Tierschutzes im Rahmen einer Zuwendungsvereinbarung. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung / einer mündlichen Zusage – dies blieb nach dem Vortrag der Parteien offen – bewarb der Beklagte in den Jahren 2016 bis 2022 das Projekt der Klägerin und sammelte in diesem Zeitraum vornehmlich Spenden für die Klägerin ein, es war beabsichtigt, diese Spenden an die Klägerin auszukehren. Der Beklagte warb damit, dass man die Spendengelder für das Projekt der Klägerin einsetzen würde. Unstreitig sammelte der Beklagte auch über den streitigen Betrag von 75,000,00 € (dazu nachfolgend) hinaus weitergehende Gelder ein, wobei streitig war, ob diese Gelder für das Projekt der Klägerin eingesammelt wurden oder auch für andere Projekte. Die Klägerin verwies insoweit unstreitig auf die Anlage K 32 – eine in einem Parallelverfahren (vor einem Amtsgericht zum Aktenzeichen 32 C 512/23 (17)) aufgestellte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben des Beklagten. Unstreitig hatte der Beklagte auch in den Jahren zuvor Beträge, wohl insgesamt 910.000,00 €, an die Klägerin ausgekehrt. Mit Bescheid vom 25.11.2020 (Anlage B 1) wurde mit Freistellungsbescheid durch das Finanzamt festgehalten, dass der Beklagten von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit ist, während des Veranlagungszeitraums (2017 bis 2019) hatte der Beklagten – unbestritten – Zahlungen an die Klägerin geleistet. Im Jahr 2022 entwickelte zwischen den Parteien die Thematik, dass die Klägerin von dem Beklagten Auskunft über die vereinnahmten Spendengelder, die für das Projekt der Klägerin eingingen, verlangte. Der Beklagte verlangte insoweit sodann Unterlagen von der Klägerin, die er beim zuständigen Finanzamt einreichen wollte. Die Zuwendung / Kooperation endete sodann im Mai 2022. Mit Schreiben vom 24.05.2022 ließ der Beklagte über seine Steuerberaterin mitteilen, dass er für das Projekt der Klägerin "Z" einen Betrag in Höhe von insgesamt 73.986,00 € zurückgestellt habe, die der Beklagte für die Klägerin auf insgesamt 75.000,00 € aufrunde (Anlage K 11). Der Beklagte würde diesen Betrag in fünf Raten – je 15.000,00 € – an die Klägerin auskehren, sofern die Klägerin dem Beklagten eine Spendenbescheinigung nach jeder Rate ausstelle und übersende. Bereits in diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass weitere Raten nicht auskehrt würden, wenn die Spendenbescheinigung nicht ausgestellt werde. Am 27.05.2022 ging eine erste Rate in Höhe von 15.000,00 € auf dem Konto der Klägerin ein (Anlage K 12) – im Verwendungszweck wurde auf das Schreiben vom 24.05.2022 verwiesen. Frau D, die im Rechtsstreit als gesetzliche Vertreterin der Klägerin auftritt, bestätigte mit Schreiben vom 09.07.2022 den Erhalt der Zahlung in italienischer Sprache. Mit Schreiben vom 13.07.2022 teilte der Beklagte über die Steuerberaterin mit, dass die Bestätigung in der deutschen Sprache zu verfassen sei. Der Beklagte teilte sodann mit, dass er keine Gelder mehr für Projekte der Klägerin sammeln werde. Die Steuerberaterin des Beklagten schickte der Klägerin sodann ein Muster, wie die Bestätigung auszusehen habe. Sodann bestellte sich der hiesige Prozessbevollmächtigte des Beklagten vorgerichtlich gegenüber der Klägerin und verlangte unter Fristsetzung weitere Unterlagen von der Klägerin. Sodann setzte ein Anwalt aus C, der für die Klägerin tätig war, dem Beklagten eine Frist zur Zahlung der weiteren 60.000,00 € bis zum 21.08.2022 (Anlage K 18). Die Klägerin übersendete dem Beklagten sodann weitere Unterlagen (die Anlage K 2, eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit durch das Finanzdirektorium in C) und eine Bestätigung der Mittelverwendung unter Verwendung des Musters, welches die Klägerin von der Steuerberaterin des Beklagten erhielt. Weitere Zahlungen durch den Beklagten erfolgten nicht. Der Beklagte legte die ihm übermittelten Unterlagen dem zuständigen Finanzamt vor. Die Klägerin ließ sich von der zuständigen Finanzdirektion im Herbst 2022 eine Bescheinigung zu ihrer Gemeinnützigkeit ausstellen (Anlage K 3). Der Beklagte meldete sich sodann im November 2022 und ließ unter Verweis auf ein Schreiben des Finanzamtes (Anlage B 2) aus November 2022 mitteilen, dass das Finanzamt einen Spendenabzug nach § 10b EStG gegenüber dem Beklagten anhand der bisher getätigten Angaben nicht abschließend beurteilen könne (Anlage K 24). Der Beklagte verlangte sodann weitere Unterlagen der Klägerin. Der Beklagte berief sich vorgerichtlich auf ein Zurückbehaltungsrecht und teilte mit, dass die weiteren 60.000,00 € Zug-um-Zug gegen die Vorlage der geforderten Unterlagen ausgekehrt würden. Die Klägerin leitete sodann Anfang März 2023 ein Mahnverfahren hinsichtlich der 60.000,00 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ein; der Mahnbescheid wurde am 21.03.2023 zugestellt. Die Abgabe an das Landgericht Frankfurt am Main erfolgte sodann 29.03.2023. Der Beklagte trug während des Rechtsstreits eine Übersicht über die Einnahmen der Spenden / Auflösung von Rücklagen vor (Bl. 268 d. A., Seite 6 der Duplik). Kassenberichte oder buchhalterische Unterlagen übermittelte die Klägerin dem Beklagten nicht. Der Beklagte berief sich im Verfahren auf ein Zurückbehaltungsrecht. Die Klägerin war im "RUNTS"-Register (ein Register in C) nicht eingetragen.
Die Behauptung des Beklagten, dass er gerundet 75.000,00 € für das Projekt "Z" der Klägerin eingesammelt habe, bestritt die Klägerin mit Nichtwissen. Die Klägerin sei gemeinnützig und würde ihren Pflichten nach dem italienischen Recht nachkommen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.11.2023 die Klage erweitert und begehrte in diesem Schriftsatz die Verurteilung, dass der Beklagte – nach Erteilung einer Auskunft – einen Betrag, mindestens aber 131.520,88 €, zahlen sollte. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung sodann, dass der weitere Zahlungsantrag – mindestens 131.520,88 € – nicht gestellt wird.
Die Klägerin beantragte im Wege der Stufenklage zuletzt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2022 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.249,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. den Beklagten zu verurteilen, über die von ihm für das Tierschutzprojekt der Klägerin "X" bzw. "Y" in A erzielten Spendeneinnahmen abzurechnen, die der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 zustehen;
4. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Spendeneinnahmen zu erteilen, die der Beklagte in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 für das Tierheim der Klägerin "X" bzw. "Y" in A vereinnahmt hat, und zwar durch Vorlage einer geordneten und vollständigen Aufstellung der Spendeneinnahmen unter Angabe der jeweiligen Spendenhöhe;
5. den Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, an Eides Statt zu versichern;
6. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Spenden in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Klageantrag zu Ziffer 3 noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit weiterzuleiten und zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Behauptung der Klägerin, dass diese gemeinnützig sei, bestritt der Beklagte mit Nichtwissen. Die Unterlagen, die die Klägerin in C an Dritte ausstellen würde, würden für steuerliche Zwecke in C nicht anerkannt werden. Einen Nachweis zur Gemeinnützigkeit habe die Klägerin nicht dargetan; das von der Klägerin aufgeführte Melderegister für Gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht existiere nicht mehr. ONLUS-Vereine seien bis November 2022 in das RUNTS zu überführen gewesen. Die Klägerin habe Kenntnis von der Höhe der zweckgebundenen Spenden gehabt; einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Spendeneinnahmen habe die Klägerin nicht gehabt. Die Klägerin habe keinen Vorstand und führe die Kasse unrichtig; die vorgelegten Rechnungen seien nicht richtig erstellt worden, es habe eine fehlerhafte Rechnungslegung vorgelegen. Die Klägerin komme ihren Rechten und Pflichten nach dem italienischen Recht nicht nach. Die Klägerin habe weder eine Satzung noch jemals eine Einnahmen- / Ausgabenübersicht, etwaige Kassenberichte und Vermögensübersichten erstellt. Auch weitere Nachweise für die Tätigkeit der Klägerin habe diese nie angefertigt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise – soweit im Tenor ersichtlich – begründet. Das Gericht hat indes nur über die beiden Leistungsanträge (60.000,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) und den Antrag auf Auskunft / Rechnungslegung entschieden. Die zweite Stufe (Antrag zu 5) und die dritte Stufe (Antrag zu 6) hat das Gericht nicht beschieden.
A.
I.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist international nach Artt. 4 I, 63 I lit. a Brüssel-Ia-VO zuständig. Denn sowohl E (Sitz des Beklagten laut Satzung – so unbestrittener Vortrag) als auch C (Sitz der Klägerin) sind jeweils Mitgliedstaat im Sinne der Brüssel-Ia-VO. Den Sachvortrag zum Sitz der Klägerin in C ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Nach Art. 4 Ia Brüssel-Ia-VO ist der Beklagte demnach an dessen Sitz zu verklagen. Eine besondere oder ausschließliche Zuständigkeit (wie Art. 24 Brüssel-Ia-VO) war nicht gegeben.
Auf den vorliegenden Fall ist das deutsche Recht (sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht) anzuwenden. Vorliegend liegt eine Grenzüberschreitung vor (C – E), sodass sich das maßgebliche Recht nach der Rom-I-VO ergibt. Das zwischen den Parteien bestehende Zuwendungsverhältnis / die bestehende Zuwendungszusage, aber auch die Annahme einer Schenkung / Förderung sui generis, wäre für sich betrachtet, von der Rom-I-VO erfasst, da unter diese VO grundsätzlich jede schuldrechtliche Verpflichtung fällt (Müko-bgb/Martiny, 8. Aufl. 2021, Band 13, Rom-I-VO, Art. 1, Rn. 7 m.w.N.). Anhaltspunkte, die gegen diesen Grundsatz sprechen, sind nicht ersichtlich (und auch nicht vorgetragen worden). Nach Art. 4 II Rom-I-VO ist im vorliegenden Fall deutsches Recht anzuwenden, da der Beklagte – mit Sitz in E – die eigentliche Hauptleistung (Weiterleitung gesammelter Spenden an die Klägerin) erbringt und die Parteien eine Rechtswahl nicht getroffen haben (und ein Fall von Artt. 5-8 Rom-I-VO ebenfalls nicht gegeben ist). Insoweit ist der Beklagte zwar kein "Schenker" im Sinne des Schenkungsrechts, er ist aber ähnlich einem Schenker nach der Rom-I-VO zu behandeln, sodass dessen Person / Sitz maßgeblich ist (BeckOGK-Rom-I-VO/Köhler, 12.2023, Art. 4, Rn. 289).
Das Landgericht Frankfurt am Main ist nach §§ 12, 17 I ZPO örtlich zuständig; die sachliche Zuständigkeit ist ersichtlich gegeben.
II.
Der Klageantrag zu 1) ist auch zulässig; ein Verstoß gegen § 301 I 1 ZPO ist nicht gegeben. Insoweit folgt das Gericht dem OLG Celle (BeckRS 2015, 13101) und dem OLG Koblenz (ZEV 2016, 206) – beide zum Erbrecht – und der Literatur (MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 254, Rn. 20 [der selbst von "dogmatische Schwächen" dieser Auffassung spricht] – insoweit ist zu konstatieren, dass die Literatur auf Rechtsprechung verweist, die allgemein darlegt, dass bei einer Stufenklage in der vorgegebenen Reihenfolge zu entscheiden ist [so bei BGH NJW-RR 2015, 188] – die Reihenfolge gibt der Kläger vor, sodass diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall anwendbar ist) nicht, sondern dem OLG Brandenburg (BeckRS 2004, 30336787 – auch zum Erbrecht). Das OLG Celle wies in einer erbrechtlichen Streitigkeit mit einer Stufenklage, bei der – wie hier – zunächst die erste Stufe eingeklagt wurde, einen bereits damals schon bezifferten "Mindest-Leistungsantrag" als unzulässig ab. Es begründet dies damit, dass sich sodann die Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen auftun könnte, wenn die Auskunft nämlich ergeben würde, dass bereits der "Mindest-Leistungsantrag" eigentlich doch nicht in der Höhe besteht (aber über diesen bereits sodann schon rechtskräftig befunden wurde). Denn eine Partei, die etwas zugestanden (hier im Sinne von § 138 ZPO) oder "gestanden hat" (hier im Sinne von § 288 ZPO) sei daran nicht gebunden, dies folge bereits aus § 290 ZPO, sodass eine "Gewissheit", die eine widersprechende Entscheidung verhindern könnte, nicht vorliegt. Dem OLG ist zwar zuzugestehen, dass eine Partei ihren Vortrag nach § 138 ZPO ändern (und etwas Unbestrittenes damit streitig werden) kann (vgl. BeckOK-ZPO/Bacher, 12.2023, § 288, Rn. 1; dazu auch BGH NJW 1983, 1496, 1497) – dies aber nur im Rahmen der Präklusionsvorschriften. Insoweit ist demgegenüber zu konstatieren, dass ein im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung unbestrittener Tatsachenvortrag insoweit in einer Endentscheidung auch als unbestritten zu werten ist. Auch die Hürden des § 290 ZPO sind daher nicht ohne Weiteres zu erfüllen; auch hier ist die Grenze der Schluss der mündlichen Verhandlung, danach ist ein Widerruf nach § 290 ZPO nicht mehr möglich. Im Übrigen wäre auch eine "Ungerechtigkeit" nicht gegeben, kann derjenige, der etwas (unter Umständen) fälschlicherweise zugesteht – und dann zunächst leistet – einen Rückanspruch aus § 812 I 1 BGB haben. Auch der Umstand, dass bei den ablehnenden OLG-Entscheidungen anrechenbare Zuwendungen zu beachten waren, spricht zumindest im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit des Antrags, ist eine solche Anrechenbarkeit vorliegend nicht ersichtlich. Zumindest in einem gleichgelagerten Fall (BGH NJW 2010, 234) hatte der BGH über eine Rechnungslegung und Zahlung des Destinatärs auf Stiftungsleistungen zu entscheiden. Der BGH – der den Anspruch auf Rechnungslegung in einen Anspruch auf Auskunft umdeutete – hat nicht dargetan, dass die Art und Weise der verfahrensrechtlichen Geltendmachung (Auskunft und Leistung) unzulässig sei; handelt es sich bei den OLG-Entscheidungen auch um Sonderfälle zum Erbrecht.
III.
Obgleich der klageerweiternde Antrag – zum Mindestbetrag über 130.000,00 € – bereits rechtshängig gewesen ist, konnte die Klägerin den Antrag auch ohne Zustimmung entsprechend teilweise zurücknehmen, da die Rücknahme in der Sitzung selbst erfolgte. Selbst wenn man annehmen wollen würde, das bereits dann mündlich verhandelt wird, wenn zur Sach- und Rechtslage (vor der Antragsstellung) verhandelt wird, sodass eine Zustimmung des Beklagten grundsätzlich notwendig wäre, hätte der Beklagte hier konkludent der Rücknahme zugestimmt. Insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob hinsichtlich der Klagerücknahme ein Fall von § 264 Nr. 2 ZPO gegeben ist oder nicht, da eine Zustimmung des Beklagten entweder nicht erforderlich war (da Rücknahme vor Antragsstellung, sodass "noch nicht verhandelt wurde") oder diese konkludent (dazu im Allgemeinen BeckOK-ZPO/Bacher, 12.2023, § 269, Rn. 6.1 f.) vorhanden gewesen ist, indem der Beklagte der Rücknahme stillschweigend zustimmte. Insoweit ist es auch ohne Relevanz, ob die Erweiterung selbst von § 263 oder von § 264 Nr. 2 ZPO erfasst ist, da zumindest eine Sachdienlichkeit durch Vermeidung eines weiteren Prozesses im Sinne von § 263 ZPO vorhangen gewesen wäre (die übrigen Voraussetzungen sind ersichtlich gegeben).
Die Voraussetzungen des § 260 ZPO sind ersichtlich gegeben.
B.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf 60.000,00 € aus der geschlossenen Zuwendungsabrede nach §§ 241 I, II, 311 BGB / der Zuwendungszusage gegen den Beklagten aus § 241 I, II BGB gegen den Beklagten Zug-um-Zug gegen Ausstellung des den Parteien bekannten Musters über den Erhalt der Zahlungen und die Übermittlung des ausgefüllten Musters.
Ebenso hat die Klägerin aus dieser Zuwendungsabrede nach §§ 241 I, II, 311, 242 BGB auf Auskunft über die Spendeneinnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum gegen den Beklagten.
I. Zahlungsanspruch
1.
Die Parteien haben unstreitig zumindest eine Zuwendungsabrede darüber geschlossen bzw. der Beklagte hat unstreitig eine einseitige Zuwendungszusage abgegeben, dass der Beklagte Spendengelder für das Projekt der Klägerin sammelt und diese an die Klägerin auskehren sollte. Insoweit ist das Schenkungsrecht nicht anwendbar (BGH NJW 2010, 234), daher ist der Verweis der Parteien auf § 525 BGB ohne Relevanz (zumal es an Vortrag dazu fehlt, dass eine Auflage ausgesprochen wurde). Unstreitig sammelte der Beklagte (zumindest nach der gemeinsamen Beendigung der Kooperationen der Parteien) auch für andere Projekte Gelder / Spenden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin nicht selbst in der Satzung des Beklagten namentlich als Förderzweck angegeben ist. Vielmehr dürfte der Beklagte den Tierschutz im Allgemeinen als Förderzweck zum Gegenstand haben. Der BGH hat indes entschieden (BGH NJW 2010, 234, 235 f.), dass ein Anspruch eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen unmittelbar durch die Stiftungssatzung oder durch die einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan begründet werden, sofern dies dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters entspricht und die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit gilt für den vorliegenden Fall keine andere Wertung, auch wenn man einen eingetragenen Verein und keine Stiftung hat – die Rechtsprechung ist übertragbar, sind Verein und Stiftung zwar im Grundsatz unterschiedliche Rechtsformen, führen die Unterschiede aber nicht dazu, dass nicht in der vorliegenden Konstellation eine Vergleichbarkeit gegeben ist (anders wohl der zweite Zivilsenat, BGH NJW DStR 2008, 627 – wohl abstraktes Schuldanerkenntnis). Eine Übertragbarkeit der vom BGH aufgestellten Grundsätze zum Stiftungsrecht auf andere (gemeinnützige) Gesellschaften wird auch von der Literatur angenommen (Schauhoff/Kirchhain/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl. 2023, § 7, Rn. 106: "Die vom BGH vorgetragenen Argumente sind weit überwiegend nicht spezifisch stiftungsrechtlicher Art und gelten mE daher gleichfalls für Zuwendungen eines gemeinnützigen (Förder-)Vereins oder einer gemeinnützigen (Förder-)GmbH … Keine der beiden Entscheidungen des BGH bezieht sich unmittelbar auf den speziellen Fall einer Zuwendung zwischen zwei gemeinnützigen Körperschaften, gleichwohl lassen sich ihnen Argumente für die Beurteilung auch dieser Fallkonstellation entnehmen.") – dogmatisch verortet das Gericht diese (einseitige) Zuwendungsabrede oder den Zuwendungsvertrag (mündlich geschlossen) bei §§ 311, 241 I, II BGB (Vertrag) oder §§ 242, 241 I, II BGB (in Form eines einseitiges Schuldverhältnisses) in Verbindung mit der Abrede / dem Vertrag.
2.
Diese Abrede / dieser Zuwendungsvertrag ist auch nicht unwirksam nach § 138 BGB oder §§ 126 BGB, 81 BGB analog.
a)
Eine Unwirksamkeit nach § 138 BGB kann das Gericht nicht erkennen, eine solche Unwirksamkeit ist auch nicht vorgetragen worden. Der Beklagte trägt schon gar nicht vor, dass er bei Auszahlung des Betrags seine "Gemeinnützigkeit" verlieren würde. Obgleich die Parteien vorliegend keine konkrete Abrede darüber geschlossen haben, ob die Zuwendung / die Kooperationen auch gekündigt werden kann, war es unstreitig die hier gelebte Praxis, dass der Beklagte die Kooperation einseitig beendete und die Klägerin diese Beendigung akzeptierte. Insoweit bestand also die Möglichkeit, sich einseitig von der Kooperation / der Zuwendungszusage zu lösen, was einer Sittenwidrigkeit entgegensteht (vgl. dazu BGH NJW 2010, 234, Rn. 19). Es ist auch nicht vorgetragen worden (oder ersichtlich), dass der Beklagte seine eigenen Verwaltungskosten nicht mehr selbst tragen könnte, wenn er den streitgegenständlichen Betrag auszahlen würde – insoweit ist auch zu konstatieren, dass der Beklagte selbst vorträgt, dass das Geld zur Zahlung seit längerer Zeit "bereitliegt"; der Beklagte ist aber in der Zwischenzeit auch weiterhin tätig, eine monetäre Abhängigkeit bezüglich des streitgegenständlichen Betrags scheint daher nicht zu bestehen.
Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte bisher keine Bestätigung vom Finanzamt dafür erhalten hat, dass etwaig zu tätigende Zahlungen an die Klägerin eine Sonderausgabe nach § 10b I EStG darstellen würden. Insoweit fehlt zwischen den Parteien eine Abrede darüber, dass die Zahlungen des Beklagten an die Klägerin davon abhängig gemacht werden sollten, dass eine Beachtung der Spendenweiterleitung als Sonderausgabe nach § 10b EStG vorliegt. Augenscheinlich hatte der Beklagte dies in der Vergangenheit – obwohl in diesem Zeitraum bereits Auszahlungen an die Klägerin erfolgten – nicht verlangt, dann aber kann er dies nunmehr nicht nachträglich verlangt werden, wenn eine Abrede hierzu fehlt. Eine Abrede / Vereinbarung / Zusage zu der Verpflichtung der Klägerin, weitere Unterlagen vorzulegen / zu übergeben, trägt der Beklagte schon gar nicht konkret vor.
Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass wohlmöglich eine der Parteien ihre Gemeinnützigkeit verliert / verloren hat. Der Beklagte hat – unbestritten – vorgetragen, dass er weiterhin das Attribut "Gemeinnützigkeit" innehat. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie gemeinnützig sei, der Beklagte hat dies mit Nichtwissen bestritten. Das Gericht wertet den Vortrag der Klägerin hierzu prozessual als zugestanden, § 138 I, II, III ZPO. Insoweit ist nämlich zu konstatieren, dass die Klägerin die Anlagen K 2 und K 3 Unterlagen vorlegte, wonach ihr nach einer in ihrem Heimatland tätigen Behörde bestätigte, dass sie als ONLUS (mit einer Gemeinnützigkeit) im entsprechenden Register eingetragen ist. Den Inhalt und die Übersetzungen dieser Schreiben hat der Beklagten an sich nicht bestritten. Dabei wird in den Anlagen ausgeführt, dass die Klägerin durchgängig seit dem 07.10.2005 als ONLUS registriert und hinterlegt ist; dies war zumindest im Zeitpunkt der letzten Anfrage (September 2022) der Fall. Zu diesem Zeitpunkt war die Kooperation bereits beendet. In Ansehung dieser Unterlagen – deren Inhalt unstreitig ist – kann der Beklagte die Gemeinnützigkeit der Beklagten nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten. Er hätte schon darlegen müssen, warum der Inhalt dieser Schreiben fehlerhaft war oder warum – trotz dieser öffentlichen Schreiben – eine Gemeinnützigkeit nicht vorliegen soll. Dies hat der Beklagte nicht getan. Soweit der Beklagte dann völlig pauschal und ohne irgendwelche Anhaltspunkte vorträgt, dass die Unterlagen der Klägerin für steuerliche Zwecke in I. nicht anerkannt würden, ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein, die zivilprozessual unbeachtlich ist. Dies insbesondere vor den folgenden Erwägungen: Eine öffentliche Stelle hat der Klägerin bis zum September 2022 die Gemeinnützigkeit bestätigt; der Beklagte selbst hatte doch bis vor 2020 auch Zahlungen an die Klägerin getätigt, ging also ersichtlich von ihrer Gemeinnützigkeit hat. Dies wird durch die vorgelegte Anlage B 1 inzidenter ersichtlich. Dort stellt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Beklagten fest. Würde der Beklagte Gelder seinerseits nicht an eine gemeinnützige Organisation abgeben, wäre der Bescheid so nicht ergangen. Wenn aber diese Umstände so offenkundig vorliegen, muss der Beklagte schon qualifiziert vortragen, woraus sich die fehlende Gemeinnützigkeit ergeben soll. Soweit der Beklagte sodann weiter vorträgt, dass die Klägerin keinen Vorstand habe, und die Kasse unrichtig führe; fehlerhafte Rechnungen / eine fehlerhafte Rechnungslegung erstelle, sodass die Klägerin ihren Rechten und Pflichten nach dem italienischen Recht nicht nachkomme, ist all das ein Vortrag ins Blaue hinein gewesen. Woher der Beklagte diese Kenntnisse nimmt, trägt er nicht vor. Er behauptet schlicht, ohne auch nur im Ansatz Anknüpfungstatsachen zu behaupten, diese Umstände; so hätte er doch z. B. darlegen können, warum welche Rechnung fehlerhaft gewesen sein soll, welches italienische Recht die Klägerin mit was verletzten haben soll. Dies ist auch nicht ungehörig, behauptet der Beklagte ja inzidenter, dass die Klägerin diese – nicht vorgetragenen Pflichten – verletzt habe. Dies kann der Beklagte nur behaupten, wenn er das italienische Recht und die Rechnungen etc. kennt. Dies hat der Beklagte alles nicht vorgetragen. Dann ein Rechtsgutachten einzuholen, wäre auch ersichtlich Ausforschung. Im Übrigen ergibt sich aus all diesen Umständen nicht einmal ipso iure, dass die Klägerin nicht gemeinnützig wäre. Selbst wenn man eine fehlerhafte Rechnungslegung unterstellen wollen würde, folgt aus Fehlern in Rechnungen / der Rechnungslegung nicht ipso iure, dass die Klägerin nach dem Recht in C nicht mehr gemeinnützig wäre. Der Beklagte beruft sich auf Rechnungen aus den Jahren 2019 / 2020 – für diesen Zeitraum hat eine öffentliche Stelle in C die Gemeinnützigkeit der Klägerin bestätigt, sodass dieser Vortrag nicht ausreichend ist, um die Gemeinnützigkeit in Streit zu stellen.
Auch der Vortrag, dass die Klägerin keine Satzung (und keine Präsidentin) habe, und auch keine eine Einnahmen- / Ausgabenübersicht, etwaige Kassenberichte und Vermögensübersichten erstellt noch weitere Nachweise für die Tätigkeit angefertigt habe, war insoweit ohne Relevanz. Dieser Vortrag ist ein Vortrag ins Blaue hinein (es gelten die zuvor getätigten Ausführungen). Im Übrigen folgt doch hieraus auch nicht ipso iure, dass die Klägerin nicht gemeinnützig wäre. Die Gemeinnützigkeit richtet sich nach dem Land des Empfängers – hier also I. Dies ist auch nicht unzumutbar, war dem Beklagten doch von Anfang an bekannt, dass die Klägerin eine Gesellschaft in C ist. Selbst wenn die Klägerin – wie der Beklagte behauptet – seinen Mitgliedern / Mitarbeitern nur einen geringen Lohn zahlen würde, ist dies kein Umstand, der gegen eine Gemeinnützigkeit spricht.
Soweit die vorgelegten Unterlagen eine Gemeinnützigkeit nur bis September 2022 belegen, ist dies unschädlich. Der Beklagte trägt keine konkreten Umstände vor – die nicht nur völlig pauschal und ohne Bezug zur Gemeinnützigkeit sind –, die nach diesem Zeitraum einen Verlust des Status der Gemeinnützigkeit darlegen würden. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die Klägerin nicht im RUNTS eingetragen sei, ist dieser Vortrag unerheblich. Die Klägerin hat qualifiziert dazu vorgetragen, dass sie nicht in das RUNTS aufgenommen werden musste, weil sie bereits als ONLUS registriert ist. Diesem qualifizierten Vortrag in der Replik ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten, sodass dies als unstreitig zu behandeln gewesen ist.
Insoweit ist zivilprozessual davon auszugehen, dass beide Parteien im Schluss der mündlichen Verhandlung gemeinnützig sind.
b)
Der BGH hatte in der Entscheidung (NJW 2010, 234) nicht zu entscheiden, ob eine Schriftform der Zuwendung vorliegen muss, da in dem BGH-Fall eine schriftliche Vereinbarung vorlag; ein Großteil der Literatur verlangt für solche Zuwendungen die Schriftform (Böttcher, DNotZ 2010, 191, 193; Schauhoff/Kirchhain/Mehren, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl. 2023, § 3, Rn. 41). Dies ist vorliegend nicht der Fall – das Gericht ist der Auffassung, dass eine Schriftlichkeit zumindest im vorliegenden Fall nicht vorliegen muss, wenn sich erstens keine Partei auf die fehlende Schriftlichkeit beruft (wie im vorliegenden Fall) und zweitens über einen längeren Zeitraum auch ohne die Schriftform Auszahlungen bereits erfolgten (wie hier im vorliegenden Fall – unstreitig zahlte der Beklagte zwischen 2016/2017 und 2020 Beträge an die Klägerin aufgrund der Zuwendungserklärung). Denn in diesem Fall ist der Sinn und Zweck von § 126 BGB ersichtlich hinfällig und eine Schriftform (mit ihrer Warn, Informations- und Beweisfunktion) ersichtlich "überflüssig".
Dass vorliegend eine nicht bevollmächtigte Person die Zuwendungszusage / Zuwendungsvereinbarung tätigte, ist nicht ersichtlich (und auch nicht vorgetragen worden). Dass die Zuwendungszusage / Zuwendungsvereinbarung gegen den Förderzweck des Beklagten verstoßen würde ("Tierschutz"), ist aus den dargelegten Gründen nicht ersichtlich.
3.
Anhaltspunkte für eine rückwirkende Unwirksamkeit der Zuwendungszusage / des Vertrags sind nicht ersichtlich (wie eine Anfechtung oder Vergleichbares); Vortrag hierzu existiert nicht.
4.
Die Höhe der Zuwendung ist mit 75.000,00 € unstreitig; dies hat der Beklagte mehrfach bestätigt. Auch dass er sich an die Aufrundung "festhalten" lassen will, ist unstreitig, sodass der Anspruch in Höhe von 60.000,00 € grundsätzlich besteht.
5.
Dem Beklagten steht hinsichtlich der Auszahlung ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I BGB zu.
Insoweit ist zu konstatieren, dass die Beteiligten lediglich vorgetragen haben, dass man sich einigte, dass der Beklagte Spenden für die Klägerin sammeln und an diese auskehren sollte.
Es ist nicht vorgetragen worden, dass die Klägerin dem Beklagten sodann hierfür irgendwelche Unterlagen übersenden soll – hierfür wäre der Beklagte darlegungsbelastet. Er trägt aber schon gar nicht vor, dass dies eine "Bedingung" für die Zuwendungszusage / Zuwendungsvereinbarung gewesen wäre. Vortrag hierzu fehlt schlicht. Dass der Beklagte sodann nachträglich – vor dem Geschehen ab 2022 – seine Zahlungen von Unterlagen abhängig machte, ist nicht vorgetragen worden. Woher also die Verpflichtung der Klägerin hierzu kommen soll, ist nicht ersichtlich. Indes ist aber die Kommunikation der Steuerberaterin des Beklagten mit der Klägerin, dass Letztere die Bescheinigungen (die als Muster beilagen, Anlage K 16) ausfüllen soll, was die Klägerin auch tat, als eine nachträgliche Modifizierung der Zuwendungsvereinbarung / Zuwendungszusage auszulegen gewesen. Der Beklagte lässt über seine Steuerberaterin, § 133 BGB (bzw. §§ 133, 157 BGB bei Annahme einer Zuwendungsvereinbarung), erkennen, dass das Muster jeweils zwingend ausgefüllt sein muss, damit die Zahlungen erfolgen. Die Klägerin erkennt dieses Interesse – nachträglich dadurch deutlich gemacht, dass der Beklagte selbst das Muster zur Verfügung stellt – und stimmt dem konkludent zu, indem sie das Muster unterzeichnet. Dass diese nachträgliche Vereinbarung nicht schriftlich festgehalten wurde, ist in Ansehung des Umstandes, dass die Parteien faktisch keinerlei schriftliche Fixierungen hatten, unschädlich. Für den Beklagten war das Verhalten der Klägerin auch nur so zu verstehen, dass die Klägerin mit dieser Bedingung einverstanden ist.
Insoweit müsste die Klägerin den Erhalt der Zahlung(en) anhand des Musters bescheinigen.
Bezüglich weiterer Unterlagen besteht kein Zurückbehaltungsrecht. Denn insoweit hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie eine weitere Änderung der Abrede – für weitere Unterlagen – nicht zustimmt. Sie hat sich insoweit dann auch rechtlich beraten lassen und ist der Forderung der Unterlagen entgegengetreten. Das Gericht ist der Auffassung, dass dem Beklagten auch bei der Annahme einer einseitigen Zuwendungszusage kein einseitiges (abänderndes) Leistungsbestimmungsrecht zukommt, da es an dem dann hierfür notwendigen Vortrag dazu fehlt, dass der gesetzliche Vertreter (also der Vorstand) des Beklagten die weitere Auszahlung von Geldern an die Klägerin von weiteren Unterlagen abhängig machen wollte. Insoweit gelten aufgrund der Vergleichbarkeit die Ausführungen von § 81 BGB analog auf den vorliegenden Fall. Bei einer Stiftung kann aber nur der gesetzliche Vertreter bzw. das Aufsichtsorgan (oder aber der Stifter selbst) den Sinn und Zweck nachträglich ändern (vgl. BeckOK-BGB/Backert, 05.2022, § 81, Rn. 10 sowie § 85, Rn. 3 f.). Dass dies vorliegend der Fall war, trägt der Beklagte aber gar nicht vor. Und dann wäre dies nach § 81 BGB analog auch schriftlich festzuhalten, da die zuvor genannten beiden Voraussetzungen (unter 2. b) vorliegend diesbezüglich nicht mehr erfüllt waren.
Ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Unterlagen würde sich allenfalls daraus ergeben können, dass der Beklagte – sollte er die Ausgaben nicht steuerlich geltend machen können – in seinem Bestand gefährdet wäre, sodass man mit § 242 BGB argumentieren könnte. Aber: Eine Bestandsgefahr oder den Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn die geforderten Unterlagen nicht überreicht werden, behauptet der Beklagte schon gar nicht.
Soweit der Beklagte fortwährend darauf verweist, dass dem Finanzamt (Anlage B 2) die Bescheinigung – welche auch immer der Beklagte dort vorlegte – nicht ausreiche, ist dies vorliegend ohne Relevanz. Ausweislich des Schreibens des Finanzamtes geht es in dem Verfahren nicht um die Gemeinnützigkeit des Beklagten, die er verlieren könnte, sondern es geht um die Anerkennung im Rahmen von § 10b EStG. Inwieweit dies vorliegend relevant werden soll, ist nicht ersichtlich – und auch nicht vorgetragen worden. § 10b EStG erfasst die Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen als Sonderausgaben und setzt finanzielle Anreize für die Unterstützung der öffentlichen Hand sowie steuerbegünstigter Körperschaften (BFH 2.8.2006 – XI R 6/03, BStBl. II 2007, 8; BFH 16.2.2011 – X R 46/09, BStBl. II 2011, 685). Ihre Rechtfertigung finden die in § 10b zusammengefassten Abzugstatbestände im Beitrag der Zuwendungsempfänger zum Gemeinwohl (dazu auch BFH 2.8.2006 – XI R 6/03, BStBl. II 2007, 8). Bei Spenden ins EU-/EWR-Ausland kann aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung des ausländischen Zuwendungsempfängers dem amtlichen Muster für inländische Empfänger gemäß § 50 EStDV entspricht (Winheller/Meyn, Gemeinnützigkeitsrecht, 3. Aufl. 2023, § 10b EStG, Rn. 53). Eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Empfängerkörperschaft ist jedoch vom Spender vorzulegen. Hieraus muss sich mindestens ergeben, dass die Körperschaft die Spende erhalten hat, den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verfolgt und die Spende ausschließlich satzungsgemäß einsetzt (maßgeblich ist insoweit, dass der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen – dies ist vorliegend aber prozessual als unstreitig zu behandeln; Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus – BMF Schreiben v. 16.5.2011 – IV C 4 – S 2223/07/0005:008). Aber: Insoweit geht es hier um eine gesonderte Geltendmachung des Beklagten gegenüber dem Finanzamt in E – inwiefern dies die Klägerin tangieren soll, ist nicht ersichtlich. Eine Vereinbarung, dass die Klägerin solche Unterlagen vorlegen muss, haben die Parteien nicht geschlossen (ausgenommen das Muster). Dass der Beklagte sich insoweit augenscheinlich an seine Steuerberaterin hielt, die ein Muster vorlegte, was nach dem BMF nicht ausreichend ist, ist eine Sache des Beklagten, nicht der Klägerin. Soweit der Beklagte sich insoweit auf § 242 BGB beruft und vorträgt, er habe ein Auskunftsanspruch gegen die Klägerin, kann dem nicht gefolgt werden, sofern es um ein "Mehr" als die Ausfüllung der Muster geht (Gegenteiliges folgt auch nicht durch den völlig pauschalen und abstrakten Verweis auf eine Dissertation seitens des Beklagten). Denn: Zivilprozessual ist unstreitig, dass die Klägerin gemeinnützig ist, inwiefern der Beklagte dann ein Auskunftsrecht oder ein Einsichtsrecht in die Unterlagen der Klägerin haben soll, ist nicht ersichtlich. Dies wäre nur dann anders, wenn der Beklagte einen Anspruch auf die Unterlagen hat, die er gegenüber dem Finanzamt einreichen will – eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich; eine Parteivereinbarung hierfür ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der Beklagte insoweit die Ausgaben nicht steuerlich geltend machen kann, ist insoweit auch deswegen unbeachtlich, weil er nicht vorgetragen hat, dass ihn das sodann in seinem Bestand schädigen würde. Soweit auf § 90 AO rekurriert wurde, ist festzuhalten, dass § 90 AO auf die Beteiligten im Besteuerungsverfahren abstellt (hier also Finanzamt und Beklagter) und nur diese von den Mitwirkungspflichten erfasst sind (BeckOK-AO/Kobor, 01.2024, § 90, Rn. 15) – die Klägerin war an diesem Verfahren als Dritte nicht beteiligt. Dritte können zwar über § 93 I AO beteiligt werden, aber diese Mitwirkungspflicht der Dritten gilt nur gegenüber dem Finanzamt, nicht einer anderen Person (also nicht gegenüber dem Beklagten). § 90 II AO macht deutlich, dass den Beklagten selbst diese Mitwirkungspflichten – gegenüber dem Finanzamt – treffen; nicht aber die Klägerin.
Insgesamt hat die Klägerin daher einen Anspruch auf die Zahlung der 60.000,00 € gegen den Beklagten Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Bestätigung eines Spendeneingangs wie aus dem Muster, welches den Parteien bekannt ist (Anlage K 16), dass das Geld erhalten wurde.
II.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Beklagten. Ein Anspruch aus § 242 BGB auf Rechnungslegung setzt grundsätzlich voraus, dass der Rechenschaftspflichtige fremde oder auch fremde Angelegenheiten besorgt (BGH NJW 2010, 234 Rn. 24). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte schuldete eine Auskehr der eingesammelten Spenden, nicht aber eine Rechnungslegung, da der Beklagten nicht verpflichtet ist, der Klägerin mitzuteilen, wie viel Geld er insgesamt eingesammelt und insgesamt ausgegeben hat. Die Klägerin hat allenfalls einen Anspruch auf Auskunft darüber, wie viele Spendeneinnahmen für das Projekt der Klägerin eingegangen sind.
Da sie anders ihren Zahlungsanspruch jedoch nicht vollends beziffern kann, steht der Klägerin gegen den Beklagten auf Auskunft über die über Spendeneinnahmen zu, die der Beklagte in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 für das Tierheim der Klägerin "X" bzw. "Y" in A vereinnahmt hat, und zwar durch Vorlage einer geordneten und vollständigen Aufstellung der Spendeneinnahmen unter Angabe der jeweiligen Spendenhöhe. Dabei umfasst dieser Auskunftsanspruch lediglich die Spendeneinnahmen, die der Klägerin zuzuordnen sind und eben nicht alle bei dem Beklagten eingegangen Spenden (dies wäre sonst eine Art nicht geschuldeter Anspruch auf Rechnungslegung). Ebenso hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Auskunft durch Aufstellung der Spendeneinnahmen, der Beklagte ist nicht verpflichtet, alle Kontoeingänge etc. zu den Spenden vorzulegen.
Dieser Anspruch ist auch nicht dadurch untergegangen, dass die Klägerin genau wüsste, wie viele Spenden in der Zeit eingesammelt worden. Diesen Vortrag hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Dies konnte sie auch, hat sie bisher keine Auskunft über die konkrete Höhe der Spenden bekommen. Insoweit ist zu konstatieren, dass die Steuerberaterin vorgerichtlich mitteilte, dass der Beklagte – aufgerundet – 75.000,00 € für die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum eingesammelt hatte. Die Parteien haben zu diesen 75.000,00 € zwar keinen konkreten Zeitraum angegeben, da die Klägerin aber – laut Antrag – Auskunft für den Zeitraum 2020 bis 2022 verlangt, ist es nur plausibel, wenn es sich um diesen Zeitraum handelt. Der Beklagte hat zwar im Verfahren Zahlungen vorgetragen, aber der Beklagte hat ausschließlich Beträge vorgetragen, die er insgesamt – laut eigener Bekundung – für die Klägerin einsammelte / auskehrte:
Dieser Vortrag war indes nicht geeignet, den Auskunftsanspruch "zu Fall zu bringen". Insoweit ist zu konstatieren: Entweder die Einnahmen aus den Spenden (zweckgebunden) bis Mai 2022 erfassen nur Spenden für die Klägerin – wie der Beklagte dann vortragen kann, er hätte allenfalls nur 75.000,00 € für die Klägerin eingesammelt (obwohl dort nach der eigenen Angabe 86.000,00 € hinterlegt ist), ist nicht nachvollziehbar. Dann wäre dieser Sachvortrag auch völlig im Widerspruch zu den vorgerichtlichen Angaben der eigenen Steuerberaterin und die Klägerin kann insoweit nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf die Richtigkeit dieser Übersicht vertrauen. Oder aber der Beklagte hat bei dieser Auflistung alle Spendeneingänge aufgelistet, dann aber kann die Klägerin auch verlangen, dass man ihr darüber Auskunft gibt, wie viele Spenden für ihr Projekt eingingen.
Insoweit sind die Zahlen, die die Klägerin aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht erhalten hat, auch unstreitig. Die dort genannten Zahlen (ohne Mitgliedsbeiträge des Beklagten) –
…–
stimmen nicht vollends mit den Zahlen überein, die der Beklagte vorlegte. Insoweit ergibt sich aus diesen unterschiedlichen drei Zahlenwerken ein weiterhin bestehender Anspruch auf Auskunft. Der Anspruch aus Auskunft ist auch nicht durch die Unterlagen, die vor dem Amtsgericht erstritten wurden, erledigt. Denn unstreitig sammelte der Beklagte im Jahr 2022 auch für andere Projekte Gelder ein, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich diese Betragsübersicht nicht als abschließend darstellte. Es ist ferner zu konstatieren, dass der Beklagte sowohl vor dem anderen Verfahren als auch im hiesigen Verfahren schlicht eine Zeile aus einer Excel-Tabelle vorlegte. Es ist doch aber unstreitig, dass eine Vielzahl von Personen Spenden tätigten. Insofern kann die Klägerin Auskunft darüber verlangen, wie viele Spendenbeträge mit welchem Betrag konkret für die Klägerin eingingen; dies in einer geordneten Übersicht. Dies ist durch die eine Zeile in einer Tabelle nicht gegeben.
Da die Klägerin nur Zug-um-Zug ihren Anspruch hat und im Übrigen nur der Hilfsantrag positiv zu bescheiden war, war die Klage in der Hauptsache im Übrigen abzuweisen. Das Gericht hebt noch mal hervor, dass über die zweite und dritte Stufe nicht befunden wurde.
III.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.249,19 € aus Verzug nach §§ 280 I, II, 286 II Nr. 1 BGB, war die Fristsetzung durch die Klägerin – vor der Einschaltung eines deutschen Anwalts – verstrichen. Die Klägerin hatte mit einem Anwalt aus C eine Frist zur Zahlung bis zum 21.08.2022 gesetzt. Diese Frist ist verstrichen, sodass der Beklagten entsprechend nach § 187 I BGB ab dem folgenden Tag im Verzug war, §§ 280 I, II, 286 II Nr. 1 BGB. Die Klägerin durfte auch einen Rechtsanwalt einschalten, da der Beklagte in Verzug war. Dass die Klägerin zuvor bereits einen Anwalt aus C beauftragt hatte, ändert dies nicht. Die Kosten des ausländischen Anwalts macht die Klägerin vorliegend nicht geltend – dieser ausländische Anwalt hätte im vorliegenden Verfahren auch nicht ohne Weiteres als Rechtsanwalt tätig werden dürften. Dann aber darf die Klägerin sich einen inländischen Anwalt nehmen und dessen Kosten ersetzt verlangen, wenn Verzug vorliegt – anders wäre dies, wenn die Klägerin doppelte Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen würde, dies ist aber nicht der Fall. Nach dem deutschen Recht ist daher die erste Mahnung mit Fristsetzung so zu behandeln, als hätte die Klägerin diese selbst gefertigt.
Insoweit liegt auch keine Situation vor, in der ein Zurückbehaltungsrecht den Verzug hätte verhindern können. Ein Schuldner muss sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, damit der Verzug nicht eintritt (BGH NJW 2001, 3115). Anderenfalls bliebe dem Gläubiger die Möglichkeit vorenthalten, seine Abwendungsbefugnis nach § 273 III zu nutzen. Die Ausübung muss der Schuldner erkennbar zum Ausdruck bringen; das bloße Unterlassen der Leistung genügt nicht. Dies war vorliegend der Fall, der Beklagte berief sich vor der ersten Fristsetzung zumindest konkludent auf sein Zurückbehaltungsrecht, aber: Die Klägerin hat vorgerichtlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die geforderte Bescheinigung ausfüllt (dies hatte sie bereits getan). Auf ein "Mehr" hatte der Beklagte keinen Anspruch. Wenn aber der Gläubiger seine Leistung einmal bereits tätigte und darlegt, dass er auch die zukünftigen Leistungen tätigen wird (hier das Ausfüllen des Musters), dann kann sich der andere Teil nicht mehr auf das Zurückbehaltungsrecht berufen, um den Verzug zu verhindern, war die Klägerin vorliegend leistungsbereit.
Soweit die Klägerin eine Erhöhung der Gebühr von 1,3 auf 1,5 vorträgt (20%), ist dies im Ermessensspielraum der Klägerin, die dem Gericht entzogen ist. Ein Ermessensspielraum ist gegeben, da die Sache aus der Sicht des Gerichts einen erhöhten Schwierigkeitsgraf aufweist – grenzüberschreitender Sachverhalt, fehlende konkrete Rechtsprechung, offene Rechtsfragen.
IV.
Die Zinsen folgen hinsichtlich dem Klageantrag zu 1. aus den unter III. ausgeführten Gründen aus Verzug nach §§ 280 I, II, 286, 288 BGB; ab dem 22.08.2022 nach § 187 I BGB analog (ein Tag nach Ende der Frist) – wegen des einen Tages (im Vergleich zum Klageantrag) hat auch dies eine Klageabweisung im Übrigen zu Folge.
Die Verzugszinsen hinsichtlich des Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgen aus §§ 288, 291 BGB. Der Mahnbescheid wurde am 21.03.2023 zugestellt, sodass auch hier § 187 I BGB analog (ab dem Folgetag) gilt. Die Zustellung erfolgte auch alsbald im Sinne von § 696 III ZPO; die Abgabe an das Landgericht erfolgte sodann noch im März 2023.
C.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten – dies gilt auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der Leistungsanträge (Klageanträge 1 und 2) aus § 709 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Auskunftsanspruch war ein konkreter Wert nach § 709 S. 1 ZPO anzugeben. Bei einem Auskunftsanspruch ist grundsätzlich der Wert für den Zeit- und Kostenaufwand zu schätzen, der notwendig ist, um der Auskunft Genüge zu tun. Vorliegend beziffert das Gericht diesen Wert – in Ansehung des Umfangs der Spenden über einen Zeitraum von ca. 2 ½ Jahren – mit 10.000,00 €.
D.
Der Streitwert wird auf 151.520,88 € festgesetzt. Insoweit hatte die Klägerin den "Mindest-Leistungsantrag" in Höhe von 131.520,88 € rechtshängig gemacht – die teilweise Klagerücknahme (auf 60.000,00 €) ändert den Streitwert nicht. Den Auskunftsanspruch hat das Gericht nach § 44 GKG mit 20.000,00 € bemessen (1/3 des ursprünglichen Leistungsantrags – in diese Richtung zum Familienrecht auch OLG Rostock FamRZ 2008. 1202). Werden ein (Teil-)Leistungsantrag und ein Antrag auf Auskunft geltend gemacht, sind die Streitwerte nach § 39 I GKG zu addieren (BeckOK-Kostenrecht/Schindler, 01.2024, § 44 GKG, Rn. 16). Dies gilt auch im originären Zivilverfahren (vgl. die Vorbemerkung bei BeckOK-Kostenrecht/Schindler, 01.2024, § 44 GKG).