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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.02.2024 – 2-06 O 111/23
ECLI:DE:LGFFM:2024:0221.2.06O111.23.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer AGB.
Der Kläger ist der …, der in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist.
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der …, sie betreibt Schienenfernverkehrsverbindungen in Deutschland. Sie ist ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen des Personenfernverkehrs. Sie bietet ihren Kunden für Reisen in Fernverkehrszügen ein Rabattangebot verschiedener Größenordnungen in Form von Rabattkarten („…“) an. Mit Erwerb der … erhalten Inhaber der … Vergünstigungen auf den Kauf von Zugtickets. In diesem Rahmen stellt die Beklagte Verbrauchern die „Beförderungsbedingungen „…“ (Stand 21.10.2022).
Hier findet sich unter Ziffer 2.6.4 die folgende Klausel:
„Im Falle von Änderungen der …-Bedingungen wird das Verkehrsunternehmen diese dem Reisenden rechtzeitig mitteilen. Ist der Reisende mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform gegenüber dem …-Service kündigen. In diesem Fall verlängert sich die Geltungsdauer der … nicht. Macht der Reisende von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen mit Zusendung der neuen … wirksam. Hierauf wird das Verkehrsunternehmen in seiner Mitteilung den Reisenden jeweils hinweisen.“
Die … ist ein Abonnement-Vertrag. Der Geltungszeitraum der … beläuft sich auf ein Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn …-Inhaber das Abonnement nicht fristgerecht kündigen. Unterjährige Änderungen der …-Bedingungen werden für die Inhaber der … frühestens mit dem nachfolgenden Abonnement-Zeitraum wirksam.
Hinsichtlich der weiteren Beförderungsbedingungen wird auf die Anlage B2 Bezug genommen.
Die Beklage ist als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) bestimmten gesetzlichen Regulatorien und Bestimmungen unterworfen. Sie ist verpflichtet, Tarife aufzustellen und darin ihre Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen umfassend zu regeln. Die aufgestellten Tarife muss sie nach dem Gebot der Tarifeinheitlichkeit gegenüber jedermann in gleicher Weise anwenden. Abweichungen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, individualvertragliche Vereinbarungen darf die Beklagte nicht treffen. Tarife sind von dem Verkehrsministerium zu genehmigen.
Der Kläger hat die Beklage mit Schreiben vom 02.12.2022 erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierfür macht er Kosten i.H.v. 260,00€ geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel verstößt gegen §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 BGB. Zum einen würde die Klausel bestimmen, dass einseitige Änderungen der … Bedingungen (inklusive Preiserhöhrungen) automatisch wirksam werden, wenn die Betroffenen dem nicht wirksam widersprechen. Ein solches Änderungsrecht sei nur zulässig, wenn die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Dies beinhalte, dass in den AGB die Gründe angegeben werden, die eine solche einseitige Änderung rechtfertigen. Dies ist vorliegend jedoch –unstreitig - nicht geschehen.
Auch liege eine unangemessene Benachteiligung in der Klausel, da die Beklagte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Vertragspartner durchsetzen würde; sie fingiere eine Annahme durch Schweigen. Auch würde in der Entgegennahme der … eine rechtsverbindliche Erklärung gesehen werden.
Der Kläger ist der Auffassung, bei der … handle es sich nicht um eine Tarifbestimmung, sondern einen Rabatt. Letzterer stelle keinen Personenbeförderungsvertrag dar. Die Beklagte würde nicht ausreichend zwischen Regulatorien hinsichtlich des Tarifs und gewährten Rabatten differenzieren. Auch das Genehmigungsverfahren aus § 12 Abs. 5 AEG beziehe sich auf Tarife, nicht jedoch auf gewährte Rabatte.
Selbst wenn die AGB behördlich genehmigt wären, so wäre dies überobligatorisch geschehen und würde keine Bindungswirkung für das Gericht entfalten.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
in Bezug auf Beförderungsverträge, die mit Verbrauchern und Verbraucherinnen geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmung in Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden oder einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen
„[2.6.4.] Im Falle von Änderungen der …-Bedingungen wird das Verkehrsunternehmen diese dem Reisenden rechtzeitig mitteilen. Ist der Reisende mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform gegenüber dem …-Service kündigen. In diesem Fall verlängert sich die Geltungsdauer der … nicht. Macht der Reisende von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen mit Zusendung der neuen … wirksam. Hierauf wird das Verkehrsunternehmen in seiner Mitteilung den Reisenden jeweils hinweisen“.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte behauptet, das Verkehrsministerium habe die AGB geprüft und genehmigt, dieser Genehmigung käme eine Bindungswirkung zu, die ordentliche Gerichte beachten müssten.
Sie ist der Auffassung, die …-Bedingungen seien Teil der „Beförderungsbedingungen für den Personenverkehr“ der …. Sie unterlägen den regulatorischen Vorgaben des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO). Die AGB seien Bestandteil des Prüfungsumfangs aus § 12 Abs. 5 AEG.
Die Beklagte müsse einheitliche Regelungen hinsichtlich der Rabattkarten aufstellen, da andernfalls eine individuelle Gestaltung vorliegen könnte, die nach § 4 Abs. 3 EVO untersagt sei.
Im Übrigen würde die angegriffene Klausel auch einer AGB-Kontrolle standhalten. Es läge kein einseitiger Änderungsvorbehalt i.S.v. § 308 Nr. 4 BGB vor, vielmehr beschreibe die Klausel den Ablauf des Verfahrens, wenn sich die … Bedingungen – jeweils zum Ende der Laufzeit – ändern. Zudem wäre § 308 Nr. 4 BGB bereits nicht anwendbar, da sie keinen Bezug auf eine konkrete Leistungspflicht der Beklagten nehme.
Auch läge aufgrund der Genehmigungspflicht der Tarife bereits keine einseitige Änderung vor. Im Übrigen wäre eine Veränderung für den Vertragspartner unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage auch nicht unzumutbar.
Aus diesen Gründen würde die Klausel auch nicht gegen § 307 BGB verstoßen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann weder Unterlassung noch Kostenerstattung von der Beklagten verlangen.
Die Beförderungsbedingungen „… Neuausgabe 12.12.2021“ wurden von dem Verkehrsministerium genehmigt, dieser Genehmigung kommt Tatbestandswirkung zu und umfasst auch die angegriffene Klausel.
Die Feststellungen eines Verwaltungsaktes sind von dem ordentlichen Gericht grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben wurden oder nichtig sind (BGH ZUM 2015, 989, 992 m.w.N., BGH NJW 1979, 597).
Die Genehmigung der Tarife der Beklagten durch das Verkehrsministerium nach § 12 Abs. 3 AEG ist eine Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und somit ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG darstellt.
Die angegriffene Klausel als Teil der … AGB sind hierbei ebenfalls Gegenstand der Genehmigung gewesen. Die Beklagte hat substantiiert durch Vorlage der Anlagen B 4 und B 5 vorgetragen, dass die angegriffene Klausel (unter 2.5.4. der Anlage B 5) Teil des Tarifantrags war, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 18.02.2021 genehmigte (Anlage B4). Dieser ursprünglichen Genehmigung ist die Klägerseite lediglich pauschal und somit in unbeachtlicher Weise entgegengetreten.
Soweit der Kläger anführt, die Beklagte würde überobligatorisch und ohne rechtliche Verpflichtung die Bedingungen der … überprüfen lassen, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Bestimmungen des AEG sind anwendbar, da entgegen der Auffassung des Klägers die …-Bedingungen Teil des Tarifs im Sinne des § 12 AEG sind. Nach § 12 AEG sind Tarife Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen, wobei nach § 12 Abs. 2 AEG die Beförderungsbedingungen auch die Entgeltbedingungen umfassen. Da der …-Vertrag für die Berechnung des Beförderungsentgelts relevant ist, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er Teil des Tarifs im Sinne des § 12 AEG ist. Soweit der Kläger insoweit die Zeugin … sowie einen Ministeriummitarbeiter zum Beweis einer fehlenden Genehmigungspflicht angeboten hat, war diesen Beweisangeboten nicht nachzugehen, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon kommt es jedoch auch nicht darauf an, ob eine Genehmigungspflicht besteht, da selbst dann, wenn es sich anderes darstellen sollte, allenfalls ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorläge, der aber dennoch Bindungswirkung entfaltet. Denn die ordentlichen Gerichte sind nicht gehalten, verwaltungsrechtliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern im Rahmen der Tatbestandswirkung an diese gebunden, wenn sie nicht nichtig sind. Nichtigkeit i.S.v. § 44 VwVfG setzt einen besonders schweren Fehler voraus, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, NVwZ, 1039, 1040). Auch bei Annahme einer Überschreitung der Prüfungskompetenz wäre diese trotz der von dem Kläger angeführten Entscheidungen nicht offensichtlich.
Nach § 12 Abs. 5 S. 2 AEG kann die Genehmigung von Beförderungsbedingungen versagt werden, wenn diese mit geltendem Recht unvereinbar sind. Hierzu zählt der Gesetzgeber explizit die Vereinbarkeit der Bedingungen mit Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 AEG umfassen die Beförderungsbedingungen auch Entgeltbedingungen. Dass Rabatte für Entgelte keine Entgeltbedingungen darstellen, ist nicht offensichtlich.
Auch aus der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung ergibt sich keine Offensichtlichkeit. Dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Ur. v. 11.05.1995 - 1 U 67/94) lag eine alte Fassung des AEG zu Grunde, in welcher die Prüfung der AGB nicht in den Prüfungsumfang der Genehmigungsbehörde gem. § 6 Abs. 1 AEG a. F. gefallen ist.
Auch die Entscheidung des EuGH vom 12.03.2020 (EuGH, Urteil v. 12.3.2020 – C-583/18) zum …-Vertrag als „Dienstleistungsvertrag“ i. S. d. RL 2011/83 anstelle eines „Vertrag über die Beförderung von Personen“ führt nicht zu einer offensichtlichen Überschreitung der Prüfungskompetenz. Denn der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt war bereits ein anderer. Die Richtlinie 2011/83 dient dem Verbraucherschutz, dieser wird durch eine möglichst weite Auslegung gestärkt. Der Schutzzweck des AEG ist hingegen gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AEG die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf der Schiene bei dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen. Auch geht es in der EuGH Entscheidung um die Einteilung des …-Vertrags als Dienstleistungs- oder Personenbeförderungsvertrag i. S. d. RL 2011/83, vorliegend um die Frage ob der Tarifbegriff aus § 12 AEG die …-Geschäftsbedingungen umfasst.
Soweit der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz anführt, die Konditionen der … hätten sich mittlerweile geändert, so ist dies unerheblich, da Verwaltungsakte Bestand haben, bis sie nach § 48 VwVfG zurückgenommen oder nach § 49 VwVfG widerrufen worden sind. Dass dies der Fall ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mangels Unterlassungsanspruch kann der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten i. H. v. EUR 260,00 gem. § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG geltend machen.