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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.03.2024 – 2-24 S 173/21
ECLI:DE:LGFFM:2024:0307.2.24S173.21.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 23. August 2021, 30 C 4714/20 (45), Urteil
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2021 (Az.: 30 C 4714/20 (45)) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils EUR 227,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 83,54 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, haben die Kläger zu je 32 % und die Beklagte zu 36 % zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 1.254,54.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-VO und Kosten einer Ersatzbeförderung.
Die Kläger waren Teil einer fünfköpfigen Reisegruppe, die beabsichtigte, von Frankfurt nach St. Petersburg und zurück befördert zu werden. Hierfür buchten die Beklagten über die Internetplattform … Flüge, bei denen sie zunächst von Frankfurt nach Budapest und sodann von Budapest nach St. Petersburg befördert werden sollten. Der Kläger, der auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, konnte in Budapest erst nach allen anderen Passagieren aus dem Fluggerät der Beklagten aussteigen. Hierdurch verpassten die Kläger den beabsichtigten Flug von Budapest nach St. Petersburg. Nachdem die Beklagte den Klägern keine Ersatzbeförderung anbot, buchten die Kläger auf eigene Kosten Alternativflüge für EUR 227,27 pro Person. Mit den Alternativflügen erreichten die Kläger ihr Ziel St. Petersburg mehr als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Zeit. Die Kläger begehren von der Beklagten zum einen Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-VO in Höhe von je EUR 400,00 aufgrund einer erheblichen Ankunftsverspätung sowie Ersatz der Kosten für die Alternativflüge von Budapest nach St. Petersburg.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.08.2021 abgewiesen. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil, Bl. 106 ff. d.A. verwiesen. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein.
Durch das Urteil vom 23.06.2023, Bl. 181 ff. d.A., auf das zur nähren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, hat die Kammer der Klage in der Hauptsache in Höhe von EUR 227,27 je Kläger stattgegeben und die Klage im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass den Klägern ein Anspruch auf Zahlung von jeweils EUR 227,27 zustehe, weil die Beklagte eine Pflicht aus den Beförderungsverträgen verletzt habe und hierdurch den Klägern ein kausaler Schaden in Form der Kosten der Ersatzbeförderung entstanden sei. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO stehe den Klägern jedoch nicht zu, da die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen sowohl des ersten als auch des zweiten Fluges keine große Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden verursacht habe, von Anfang an keine zu geringe Umsteigezeit eingeplant oder gegenüber den Klägern die Beförderung unberechtigt verweigert habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 23.06.2022, Seite 7 ff.; Bl. 187 ff. d.A. Bezug genommen. Die Kammer hat die Revision für die Kläger zugelassen.
Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.06.2023 das Urteil der Kammer vom 23.06.2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Kammer zurückverwiesen. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, anhand der der Kammer getroffenen Feststellungen lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob die Kläger über eine einheitliche Buchung mit St. Petersburg als Endziel verfügten und die Plattform … für eine solche Buchung ein zugelassener Vermittler im Sinne von Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO gewesen sei. Für eine einheitliche Buchung spreche es in der Regel, wenn für alle Flüge eine einheitliche E-Ticket-Nummer ausgegeben werde. Den bislang getroffenen Feststellungen lasse sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt sei. Das von den Klägern vorgelegte, von … ausgestellte E-Ticket weise eine einheitliche Buchungsnummer auf. Dem Zusammenhang lasse sich jedoch nicht entnehmen, ob es sich insoweit um eine Ticketnummer handele oder um einen davon zu unterscheidenden Buchungsvorgang von … als Vermittler von Flugleistungen. Für letzteres könne im Streitfall sprechen, dass für den Rückflug zusätzliche E-Ticket-Nummern angegeben seien, und zwar für jeden einzelnen Fluggast. Gegen eine einheitliche Buchung könne sprechen, dass für die beiden Teilflüge unterschiedliche Reservierungsnummern (PNR-Codes, Passenger Name Records) vergeben worden seien. Ob und welche Bedeutung solchen Nummern im Zusammenhang mit der Frage, ob eine einheitliche Buchung vorliege, zukomme, sei den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht werde diese Frage aufklären und den Parteien hierbei Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben müssen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere zur Frage, ob … ein zugelassener Vermittler im Sinne von Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ist, wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen.
Die Kammer hat nach der Zurückverweisung am 20.09.2023 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30.01.2024 bestimmt. In ihren anschließenden wechselseitigen Schriftsätzen vertreten die Parteien ihre bisherigen Auffassungen weiter. Die Kläger tragen dabei auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie der entsprechenden Auseinandersetzung der Beklagten in ihrem Schriftsatz keine zusätzlichen Informationen zu den streitgegenständlichen Flugbuchungen vor, sondern legen weiterhin lediglich ihre Flugtickets vor. Hinsichtlich der Details dieser Flugtickets wird auf Bl. 319 ff. d.A. verwiesen.
II.
Die Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.
Nachdem der Bundesgerichthof das Urteil der Kammer vom 23.06.2023 vollständig, also auch über den Umfang der Revision hinaus, aufgehoben hat, war auch – insoweit klarstellend – erneut über die Kosten der Ersatzbeförderung in Höhe von EUR 227,27 je Kläger sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu entscheiden. Die diesbezüglichen Entscheidungen der Kammer im Urteil vom 23.06.2023 wurden weder von den Parteien noch vom Bundesgerichtshof beanstandet. Für die Kammer besteht auch nicht aus sonstigen Gesichtspunkten Anlass zu einer abweichenden Entscheidung, sodass bezüglich der Begründung des Anspruchs der Kläger auf das Urteil der Kammer vom 23.06.2023, Seite 7 ff., Bl. 187 ff. d.A. verwiesen wird.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Ausgleichzahlung nach der Fluggastrechte-VO zu. Unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäbe ist vorliegend für einen Ausgleichanspruch der Kläger zunächst erforderlich, dass die Kläger über eine einheitliche Buchung mit St. Petersburg als Endziel verfügten. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer einheitlichen Buchung liegt bei den Klägern. Die Kläger haben zum Nachweis ihrer Behauptung auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs lediglich die ihnen von … ausgestellten E-Tickets, Bl. 319 ff. d.A. vorgelegt, sodass die Kammer weiterhin nur diese seiner Entscheidung zugrunde legen kann. Danach steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger über eine einheitliche Buchung verfügten.
Bei dem von den Klägern vorgelegten E-Ticket handelt es sich um ein 10-seitiges Dokument. Die Kopfzeile des Dokuments enthält auf jeder Seite dieselben Angaben, nämlich die Überschrift „E-Ticket“, die Zeile „Buchungsnummer 25184214“ sowie das Logo von … Die erste Seite des Dokuments enthält sodann eine zusammenfassende Darstellung der geplanten Reise der Kläger mit „Abflug“ und „Rückflug“ und dort jeweils mit einer Auflistung der zum Abflug und zum Rückflug gehörenden Flüge. Die zum „Abflug“ gehörenden Flüge sollten von der Beklagten durchgeführt werden, die zum „Rückflug“ gehörenden Flüge von …
Die darauffolgenden acht Seiten enthalten detailliertere Informationen zu den einzelnen Flügen. Dabei enthalten immer zwei Seiten in den Fußzeilen dieselben Angaben, etwa Seite 2 und 3 des Dokuments die Angabe „Flug 1/4“ und „Frankfurt FRA à Budapest BUD“ und Seite 4 und 5 die Angabe „Flug 2/4“ und „Budapest BUD à Saint Petersburg LED“. Bei der Darstellung von „Flug 1/4“ von Frankfurt nach Budapest enthält das E-Ticket in der Kopfzeile die zusätzliche Information „Reservierungsnummer (PNR-Code): MGMGVK; AY5JWM; BCQ9XT“. Die darauffolgende Seite enthält die Information, dass der PNR-Code „BCQ9XT“ den Klägern gemeinschaftlich zuzuordnen ist. Sodann enthalten die nächsten beiden Seiten des E-Tickets Informationen zu dem „Flug 2/4“ von Budapest nach St. Petersburg. Auch hier enthält die Kopfzeile drei PNR-Codes, jedoch andere, als bei „Flug 1/4“. Und anders als beim „Flug 1/4“ wird den Klägern nicht derselbe PNR-Code zugewiesen, sondern diesmal unterschiedliche Codes. Ferner wurde dem Kläger zu 1) derselbe PNR-Code zugewiesen wie zwei anderen Mitgliedern der Reisegruppe. Bereits diese Umstände, nämlich sowohl unterschiedliche PNR-Codes für die jeweiligen Flüge, als auch die nicht konsequente Zusammenfassung der einzelnen Personen der Reisegruppe unter die einzelnen PNR-Codes spricht für die Kammer gegen eine einheitliche Buchung. Denn bei einer einheitlichen Buchung sollte nach Auffassung der Kammer die Vergabe der PNR-Codes zumindest einheitlich bzw. konsequent erfolgen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die weiteren Seiten des vorgelegten E-Tickets. Denn dort werden für den von … durchgeführten „Flug 3/4“, St. Petersburg nach Riga, nicht nur ein PNR-Code für alle fünf Teilnehmer der Reisegruppe genannt, sondern zusätzlich fünf „Ticket-Nummer“. Sowohl der PNR-Code als auch die Ticket-Nummern sind dieselben, die für den „Flug 4/4“, Riga nach Frankfurt, genannt werden. Insofern bestehen für die Kammer, nachdem sich aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen für die Rückbeförderung ergibt, dass durchaus derselbe PNR-Code und dieselben Ticket-Nummern für zwei (Teil-)Flüge vergeben werden können, Zweifel daran, dass eine einheitliche Buchung vorliegt. Diese Zweifel gehen zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Kläger, denen der Nachweis des Vorliegens einer einheitlichen Buchung nach dem Gesagten nicht gelungen ist.
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend die Frage, ob … ein sog. zugelassener Vermittler ist, offenbleiben. Denn jedenfalls liegt nicht zur Überzeugung der Kammer eine einheitliche Buchung vor.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien nach dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 48 GKG in Verbindung mit §§ 3, 5 ZPO.