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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.03.2024 – 3-08 O 555/23

ECLI:DE:LGFFM:2024:0327.3.08O555.23.00

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 14.02.2024 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 22.000,00 €. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen.

Die Beklagte ist Reiseveranstalter und unterhält die Website …, über die Reisebuchungen vorgenommen werden können.

Am 23.08.2023 wurde dort bei der Buchung der Reise „…“ ein „Energiezuschlag“ i.H.v. 27 € pro Person wie aus Anlage K 3 ersichtlich ausgewiesen, nämlich voreingestellt angeklickt in der Kategorie „Wunschleistungen“, während der auf der Seite zuvor angegebene Reisepreis diese Position nicht enthielt.

Der Kläger mahnte die Beklagte wie aus Anlage K 4 ersichtlich ab.

Die Kammer hat gegen die Beklagte am 14.02.2024 antragsgemäß Versäumnisurteil mit folgendem Hauptsachetenor erlassen:

Die Beklagte wird verurteilt, es – bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer – zu unterlassen, geschäftlich handelnd

im Zusammenhang mit der Vermittlung und/oder dem Angebot von Reiseleistungen selbst oder durch Dritte unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen umfassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2023 zu zahlen.

Gegen das ihr am 20.02.2024 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 05.03.2024 Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte räumt ein, dass im Rahmen seinerzeitiger Reisebuchungen auf ihrer Website für die Reise „…“ ein „Energiezuschlag“ separat zum beworbenen „Basispreis“ ausgewiesen worden sei, und dass dies durch ein entsprechend voreingestelltes Anklickfenster geschehen sei. Sie macht aber geltend, dass es sich dabei damals nicht um eine obligatorische Kostenposition gehandelt habe. Denn der Energiezuschlag falle nicht bei allen möglichen Reiseterminen für diese Reise an, sondern gemäß den Vorgaben der Reise- und Vertragspartner der Beklagten nur bei einzelnen bestimmten Reiseterminen. Eben deshalb sei die Kostenposition „Energiezuschlag“ im Buchungsprozess unter der hervorgehobenen Überschrift „…“ aufgeführt und in der Weise voreingestellt gewesen, dass dann, dass wenn für den gewählten Reisetermin ein „Energiezuschlag“ anfiel, automatisch der Haken bei Energiezuschlag in der linken Spalte gesetzt worden sei. Der Screenshot in Anlage K 3 sei bloß der 3.Schritt in der eingerichteten „Buchungsstrecke“, zu dem man nur gelange, wenn man zuvor die Schritte 1 und 2 absolviert habe. In dem ersten Schritt „der Buchungsstrecke“ müsse der Interessent die Personenanzahl der Reisenden und einen etwaigen Aktionscode angeben sowie, ab welchem Flughafen er fliegen möchte. Es folge „das Entscheidende“, nämlich die Auswahl des Wunschtermins aus den möglichen Reiseterminen. Auf der nächsten Seite, also dem 2. Schritt, werde nur der komplette Reisepreis gezeigt. Der auf dem Screenshot in Anlage K 3 abgebildete 3. Schritt der „Buchungsstrecke“ erscheine (nur) dann, wenn man auf der wiedergegebenen Seite 2 „Details“ anklicke. Dann öffne sich ein Fenster (das in Anlage K 3 abgebildete), in dem – nach der zuvor erfolgten Nennung nur des Gesamtreisepreises – dargestellt wird, wie sich der eben vorher angezeigte Gesamtreisepreis im Einzelnen errechnet bzw. zusammenrechnet.

Die Beklagte verweist auch auf die Darstellung einer „fiktiven Reisebuchung“ in den Anlagen B 1 bis B 5 und behauptet, dass dann, wenn für die dortige Reise ein Energiezuschlag angefallen wäre, dieser in Anlage B 2 in den Gesamtpreis inkludiert und als Position einzeln aufgeführt sein würde.

Die Beklagte meint, es sei, wenn überhaupt, auch nur ein geringfügiger Verstoß anzunehmen. Die Bewerbung im Rahmen des Buchungsvorgangs nenne nämlich die tatsächliche Kostenposition für die „Wunschleistung“ in einer übersichtlich gehaltenen, einfach zu verstehenden Anzeige. Der angesprochene Verbraucher könne alle dort genannten Preise als Bestandteil des in der rechten Spalte angegebenen Preises ohne weiteres zuordnen und den maßgeblichen Endpreis selbst be- und nachrechnen. Außerdem mache der „Energiezuschlag“ weniger als 1,25 % des Reisepreises aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.03.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

1.

Der Einspruch der Beklagten ist zulässig, so dass der Prozess in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden ist (§ 342 ZPO).

2.

Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, da die Klage zulässig und begründet ist (§ 343 S. 1 ZPO).

2.1

Dem Kläger steht gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, § 3, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, wozu gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG der Gesamtpreis gehört.

Dies ist hier der Fall.

Auf S. 3 des Screenshots in Anlage K 3 (entsprechend Anlage K 8) ist erkennbar, dass die Beklagte den Gesamtpreis für die ausgewählte Reise nicht korrekt beziffert. Dort wird der Reisepreis (nach vorgenommener Auswahl der Personenzahl und des Flughafens, also vor dem 2. Buchungsschritt, wie ihn die Beklagte in der Einspruchsbegründung beschreibt) mit 2.239 € pro Person angegeben. Dieser Preis beinhaltet, wie auf S. 1 von Anlage K 3 ersichtlich, den Flughafenzuschlag von 40 €, er beinhaltet aber nicht den Energiezuschlag von 27 €, obwohl dieser – nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – im nächsten Schritt (als vermeintliche „Wunschleistung“) vorausgewählt ist, weil er – jedenfalls für diese Reise – verpflichtend anfällt.

Dem Beweisangebot der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung, dass ein etwaiger Energiezuschlag bereits im Buchungsschritt in Anlage B 2 ausgewiesen und in den Gesamtpreis inkludiert werden würde, war nicht nachzugehen. Anlage B 2 betrifft eine „fiktive Reisebuchung“. Wie in deren Rahmen und bei heutiger Geschäftspraxis mit dem Energiezuschlag umgegangen wird, ist nicht entscheidungserheblich. Es kommt darauf an, wie dies bezogen auf die Reise gemäß Anlage K 3 am 23.08.2023 gehandhabt wurde. Insoweit sind die vorgelegten Screenshots eindeutig. Dass diese manipuliert wären, behauptet die Beklagte nicht.

Dass der Verbraucher den Endpreis selbst berechnen könne, stimmt für den Zeitpunkt vor Vornahme des 3. Buchungsschritts nicht. Dass es sich bei dem Energiezuschlag um einen Anteil von weniger als 1,25 % der Reisekosten handelt, lässt den Verstoß gegen das Irreführungsverbot nicht entfallen.

2.2

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der für die durch die Abmahnung vom 24.08.2023 (Anlage K 4) entstandenen Kosten aus § 13 Abs. 3 UWG. Der geltend gemachten Höhe ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Prozesszinsen sind darauf nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem 09.11.2023 als dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag geschuldet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 und 3 ZPO.