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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.05.2024 – 2-14 O 190/24
ECLI:DE:LGFFM:2024:0529.2.14O190.24.00
Tenor
1. Der Antrag vom 28.05.2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da es der Antragstellerin nicht gelungen ist, einen Verfügungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen. Durch ihr langes Untätigbleiben hat sie die Dringlichkeit ihres Anliegens selbst widerlegt.
Ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935 ff. ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht nur im Falle der Dringlichkeit. Eine solche Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn eine objektive Besorgnis besteht, dass durch die bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist unter Abwägung der einander im Einzelfall gegenüberstehenden Parteiinteressen zu prüfen (OLG Celle Urt. v. 19.5.2022 – 5 U 152/21, GRUR-RS 2022, 11396 Rn. 17, beck-online).
Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Verfügungsgrund dann nicht besteht, wenn ein Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Sicherungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt, weil er durch seine Untätigkeit manifestiert, dass er die Angelegenheit nicht für eilbedürftig hält (OLG Brandenburg Beschl. v. 19.7.2021 – 1 W 23/21, GRUR-RS 2021, 23504 Rn. 8, beck-online mwN). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Dringlichkeit der Rechtsverfolgung nach Ablauf mehrerer Wochen nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung nicht mehr gegeben ist (OLG Brandenburg aaO mwN). Diese Grundsätze sind im Wettbewerbsrecht entwickelt worden, enthalten aber einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der in anderen Rechtsgebieten ebenfalls Gültigkeit besitzt (OLG Nürnberg, NJW-RR 2019, 105, Rn. 15, beck-online).
So liegen die Dinge auch hier.
Die Antragstellerin stützt ihr Begehren darauf, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, die Nutzung der Verkehrsfläche ……. als Zufahrt und als Zugang zum Wohnhaus der Antragstellerin, ….. und zu den drei Garagen, …..der Antragstellerin zu beeinträchtigen, hierzu technische Maßnahmen (Errichtung von Absperrungen, Anbringung von Parkflächenmarkierungen) zu ergreifen, Fahrzeuge abschleppen zu lassen, Überwachungstätigkeiten auszuüben etc.
Nach eigenem Vortrag der Antragstellerin hat sie die Antragsgegnerin bereits Ende 2022 darauf hingewiesen, dass sie, die Antragsgegnerin, ….., um deren Nutzung es hier geht, erworben hat. Schon in diesem Schreiben hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin kein Nutzungsrecht der Antragstellerin für diesen Teil der Straße existiere und es daher des Abschlusses einer Nutzungsvereinbarung zu Gunsten der Antragstellerin bedürfe. Mit diesem Schreiben wurde die Antragstellerin gebeten, bis Anfang 2023 mitzuteilen, ob sie der Nutzungsvereinbarung zustimme oder alternativ auch die betroffenen Flurstücke zum Kauf und zur Selbstverwaltung/Betreuung erwerben wolle. Bereits seit diesem Zeitpunkt war der Antragstellerin daher zumindest die grundlegende Problematik des Streits um die Nutzungsberechtigung dieses Teils der Straße und die jedenfalls abstrakte Möglichkeit etwaiger Beeinträchtigungen durch ein von der Antragsgegnerin geltend gemachtes alleiniges Nutzungs- bzw. Besitzrecht bekannt.
Entscheidend ist aber, dass sich diese abstrakte Gefahr drohender Nutzungsbeschränkungen durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.04.2024 konkretisiert hat, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt hat, sie dürfe die Privatstraße ab sofort weder befahren noch begehen und die Nutzung werde ab sofort untersagt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage AS 2. Ab diesem Zeitpunkt war der Antragstellerin klar, dass die Antragsgegnerin auf ihrem Rechtsstandpunkt beharren und es, sofern die Antragstellerin nicht die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Nutzungsvereinbarung abschließen will, der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedürfen wird. So hat die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 14.04.2024 selbst ausgeführt, dass die Frage der Nutzungsberechtigung im Falle keiner Änderung des Rechtsstandpunkts der Antragstellerin gerichtlich mittels Feststellungsklage geklärt werden müsste. Auch sie, die Antragsgegnerin werde bei Verstößen der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Beschränkungen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Obgleich der Antragstellerin bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass es einer Anrufung der Gerichte zur Klärung der streitigen Fragen bedürfen wird, hat sie bis zum 28.05.2024, mithin über sechs Wochen, gewartet, bis sie gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Ein solches Zuwarten ist nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falls zu lang. Es führt zur Selbstwiderlegung der von der Antragstellerin vorgetragenen besonderen Dringlichkeit. Ein Verfügungsgrund ist nicht gegeben.
Dass der Antragstellerin bereits frühzeitig – und sogar noch deutlich vor dem 14.04.2024 – bewusst war, dass es rechtlicher Hilfe zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes bedürfen wird, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten ausweislich der Anlage AS 1 bereits unter dem 05.03.2024 Vollmacht wegen „Beratung verloren gegangener Erschließungsstraße“ u.a. gegenüber der Antragsgegnerin erteilt hat. Die Tatsache, dass sie dennoch seither fast drei Monate bis zur Einreichung der streitgegenständlichen Anträge gewartet hat, widerlegt den hier getätigten Vortrag einer besonderen Eilbedürftigkeit.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Anlage AS 9 vorgelegten Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 24.04.2024 an die Antragsgegnerin. Zwar hat die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit diesem Schreiben selbst eine Frist bis zum 08.05.2024 gesetzt, binnen derer die Antragsgegnerin erklären sollte, die von ihr angekündigten Beeinträchtigungen der Nutzung der streitgegenständlichen Straßenteile zu unterlassen. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Antragstellerin berechtigterweise bis nach Ablauf dieser Frist zuwarten durfte, bevor sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Denn dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.04.2024 ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin auf ihrer Rechtsauffassung beharren wird und daher eine sofortige gerichtliche Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Antragstellerin geboten war.
Der Versuch, mittels ihres Prozessbevollmächtigten noch einmal auf die Antragsgegnerin vorprozessual einzuwirken mag zwar nachvollziehbar sein, doch ist es der Antragstellerin bei Scheitern dieses mehrere Wochen in Anspruch genommen habenden Versuchs verwehrt, sich auf die nunmehr aus ihrer Sicht ergeben habende Dringlichkeit durch Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes zu berufen. Durch ihr Verhalten hat sie dokumentiert, dass die Abwehr der von der Antragsgegnerin angekündigten Maßnahmen für sie nicht derart dringlich war, dass es gerechtfertigt wäre, ihr Begehren nunmehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verfolgen. Angesichts der von ihr vorgetragenen Dringlichkeit wäre sie gehalten gewesen, sogleich nach Erhalt des Schreibens vom 14.04.2024 gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Weiterhin ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe mittlerweile in Umsetzung ihrer in dem Schreiben vom 14.04.2024 angekündigten Maßnahmen u.a. bereits mehrfach Fahrzeuge abschleppen lassen, Masten für eine Kameraüberwachung aufgestellt und ein Schild mit dem Hinweis auf eine Privatstraße anbringen lassen. Denn hierbei handelt es sich nur um solche Maßnahmen, die nach dem Schreiben vom 14.04.2024 bereits voraussehbar waren und nicht hierüber hinausgehen. Insbesondere ändert die Umsetzung der angekündigten Maßnahmen auch nichts an der - nicht gegebenen - Dringlichkeit des Begehrens der Antragstellerin.
Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Antragstellerin der hier im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemachte Anspruch möglicherweise grundsätzlich zustehen mag und die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens für die Antragstellerin mit durchaus nicht unerheblichen Belastungen verbunden sein kann. Für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes spielt jedoch das eigene Verhalten der Antragstellerin eine ganz wesentliche Rolle, wenn und soweit daraus Rückschlüsse auf die besondere Eilbedürftigkeit der Rechtsverfolgung gezogen werden können (OLG Stuttgart, NZBau 2010, 639, 640). Wer mit einer Verfahrenseinleitung unangemessen lange abwartet, das Verfahren selbst säumig betreibt, verzögert oder in anderer Weise erkennen lässt, dass es ihm (subjektiv) nicht eilt, belegt durch dieses Verhalten regelmäßig, dass eine rasche und summarische Rechtsverfolgung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für ihn objektiv nicht dringend ist (OLG Stuttgart, aaO).
Zwar verkennt die Kammer ebenfalls nicht, dass ein vor gut sechs Wochen eingeleitetes Hauptsacheverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt aller Voraussicht nach noch nicht abgeschlossen sein würde, doch hätte die Antragstellerin durch die frühzeitige Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bzw. durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls alles dafür getan, um die aus ihrer Sicht bestehende Dringlichkeit zum Ausdruck zu bringen und es zu keiner aus ihrer Sphäre stammenden Verzögerungen kommen zu lassen.
Im Übrigen besteht auch keine besondere Dringlichkeit, die der Antragstellerin die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen würde. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin oder deren Mieter tatsächlich am Zugang zu ihrem Grundstück, ihren Garagen etc. gehindert hätte. Zwar hat die Antragsgegnerin in dem genannten Schreiben vom 14.04.2024 den Zugang zu den betroffenen Grundstücken und Garagen über die streitgegenständlichen Straßenteile untersagt, doch tatsächlich einen Zugang nicht unzumutbar behindert. Es sind auch keine konkreten Maßnahmen angedroht worden, durch den ein (jedenfalls fußläufiger) Zugang zukünftig verhindert werden sollte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in dem genannten Schreiben selbst angekündigt, dass bei weiterhin unterschiedlichen Rechtsauffassungen eine Feststellungsklage zu erheben sein werde. Hierdurch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung eines Gerichts für sie maßgeblich ist. Indem sie zugleich ausgeführt hat, bei Verstößen der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin geforderten Maßnahmen selbst gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie nicht etwa beabsichtigt, im Wege möglicherweise verbotener Eigenmacht Selbsthilfemaßnahmen zu ergreifen, sondern die entsprechenden Fragen auf dem Rechtsweg klären zu lassen.
Dass es bereits mehrfach zu von der Antragsgegnerin initiierten Abschleppmaßnahmen von abgestellten Fahrzeugen gekommen sein mag, stellt zwar eine Belastung für die Antragstellerin dar, doch keine derart gravierende, dass hiermit eine Dringlichkeit verbunden wäre, die die Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes (trotz des langen Zuwartens der Antragstellerin) rechtfertigen würde. Bis zur gerichtlichen Klärung der streitgegenständlichen Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren ist es der Antragstellerin und ihren Mietern zumutbar, entweder andernorts zu parken oder gegen aus ihrer Sicht rechtswidrige Abschleppmaßnahmen im Einzelfall gerichtlich vorzugehen. Ebenfalls zumutbar ist es, bis zu einer gerichtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren die Mülltonnen zur anderen, nicht streitgegenständlichen Straßenseite hin zur Abholung bereitzustellen, um das Risiko einer Nichtabholung durch die Müllabfuhr zu vermeiden;zumal bislang nicht ersichtlich ist, dass die städtischen Müllentsorgungsbetriebe der Aufforderung der Antragsgegnerin, die Mülltonnen nur noch vorne an der öffentlichen Straße abzuholen, nachgekommen sind bzw. einer solchen Aufforderung nachkommen müssten.
Dass eine Gefährdung von Personen wegen fehlender Erreichbarkeit der Grundstücke durch die Feuerwehr etc. zu besorgen sei, ist durch nichts ersichtlich. Auch wenn Teile der Straße als Privatstraße deklariert sein mögen, hindert das keinen Zugang von Rettungskräften. Gleiches gilt hinsichtlich der vorgetragenen drohenden Beeinträchtigungen der Versorgung mit Wasser bzw. Entsorgung des Abwassers. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum hier Beeinträchtigungen drohen sollten bzw. dass und in welcher Weise die Antragsgegnerin hier bereits in beeinträchtigender Weise tätig geworden sein sollte. Auch ist nicht ersichtlich, warum die postalische Erreichbarkeit der Antragstellerin bzw. ihrer Mieter gefährdet sein sollte. Denn es ist bislang weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und auf welche Weise die Antragsgegnerin Postzustellern den Zugang zu den betroffenen Grundstücken (jedenfalls fußläufig, was vielerorts ohnehin nur so möglich ist) verwehrt haben sollte.
Das Gericht hat den Beschluss ohne mündliche Verhandlung erlassen, da der Antrag zurückzuweisen war (§ 937 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.