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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.06.2024 – 2-12 O 232/23
ECLI:DE:LGFFM:2024:0605.2.12O232.23.00
Tenor
Der Antrag auf Einholung von Kontoinformationen vom 29.05.2024 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit rechtskräftigem Versäumnisurteil der Kammer vom 29.12.2023 eine gerichtliche Entscheidung erwirkt. Sie begehrt zur Vollstreckung des vorgenannten Urteils mit ihrem Antrag auf vorläufige Kontopfändung nach Art. 7 der EuKtPVO vom 29.05.2024 zunächst die die Einholung von Kontoinformationen nach Art. 14 EuKtPVO. Die Beklagte hat ihren Sitz im karibischen Curaçao.
Die Antragstellerin trägt vor, die Beklagte sei lediglich eine Briefkastenfirma ohne weiteres Vermögen in Curacao, so dass eine Vollstreckung in Curaçao keinen Erfolg verspreche. Sie wickele ihre Zahlungen über dritte Zahlungsdienstleister ab. Hierzu verweist die Antragstellerin auf die Anlagen S. 14 — 16 des Antrags vom 29.05.2024. Sie habe Grund zur Annahme, dass die Beklagte ein oder mehrere Konten in Zypern unterhalte, da die Beklagte Zahlungen über die zypriotischen Unternehmen .... und .... erhalte. Hierzu legt die Antragstellerin Auszüge aus dem Handelsregister von Zypern hinsichtlich der vorgenannten Unternehmen vor (Anlagen S. 15 u. 16) sowie eine Transaktionsliste (Anlage S. 14)
II.
Der Antrag auf Einholung von Kontoinformationen hinsichtlich der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Nach Art. 14 Abs. 1 EuKtPVO kann der Gläubiger bei dem Gericht, bei dem der Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt wurde, beantragen, die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats um Einholung der Informationen zu ersuchen, die erforderlich sind, um die Identifizierung der Bank oder der Banken und des Kontos oder der Konten des Schuldners zu ermöglichen, wenn er in einem Mitgliedstaat eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, mit der vom Schuldner verlangt wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, und er Grund zu der Annahme hat, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, ihm jedoch weder der Name noch die Anschrift der Bank noch die IBAN, BIC oder eine andere Banknummer bekannt sind, welche die Identifizierung der Bank ermöglicht.
Nach Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift muss der Gläubiger begründen, warum der Schuldner seiner Auffassung nach ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, und alle ihm bekannten relevanten Informationen über den Schuldner und das vorläufig zu pfändende Konto oder die vorläufig zu pfändenden Konten vorlegen.
Nach Maßgabe dessen hat die Antragstellerin den Antrag nicht ausreichend begründet, so dass er abzulehnen war (Art. 14 Abs. 2 Satz 3 EuKtPVO). Dabei war ihr ein Nachbesserungsrecht nicht einzuräumen (Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/Klöpfer, Verordnung (EU) Nr. 655/2014, Art. 14, Rn. 18)
Zwar lässt es Art. 14 Abs. 1 EuKtPVO ausreichen, dass der Gläubiger „Grund zu der Annahme“ hat, der Schuldner unterhalte ein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat. Auch ist ein Beweisantritt von Seiten des Gläubigers nicht notwendig. Jedoch ist eine schlüssige und substantiierte Darlegung erforderlich, aus der sich der Grund für die Annahme der Kontobelegenheit in einem bestimmten Mitgliedstaat ergibt. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 20 a.E., wonach der Gläubiger in seinem Antrag „gebührend“ zu begründen hat, weshalb Grund zu der Annahme besteht. Dabei sind Indizien hierfür zu nennen. Dies können beispielsweise – wie in Erwägungsgrund Nr. 20a a.E. genannt - ein in dem Mitgliedstaat gelegener Arbeitsort oder dort befindliches (Grund-) Vermögen sein (vgl. hierzu insg. Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/Klöpfer, Verordnung (EU) Nr. 655/2014, Art. 14, Rn. 11).
Die Antragstellerin hat solche Anhaltspunkte, die ihre Annahme als gerechtfertigt erscheinen lassen, nicht dargetan. Der vorgetragene Umstand, dass der Schuldner Zahlungen über zypriotische Unternehmen erhielt bzw. Einzahlungen der Spieler von der Beklagten über einen zypriotischen Zahlungsdienstleister entgegengenommen werden, stellt kein Indiz dafür dar, dass die Beklagte selbst ein Konto in Zypern unterhält. Soweit anzunehmen ist, dass die genannten Unternehmen in Zypern Konten unterhalten, auf die Einzahlungen der Spieler eingehen, handelt es sich weder um Konten der Beklagten noch um Vermögen der Beklagten in Zypern. Jedenfalls lässt dies keinen Schluss zu, dass die Beklagte gleichfalls Konten in Zypern unterhält.