Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.06.2024 – 3-02 O 21/24
ECLI:DE:LGFFM:2024:0626.3.02O21.24.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.611,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.769,09 EUR seit dem 05. September 2023, aus 6.280,87 EUR seit dem 06. Oktober 2023, aus 6.280,87 EUR seit dem 04. November sowie aus 6.280,87 EUR seit dem 05. Dezember 2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 14.984,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen
- aus je 7.307,52 EUR seit dem 5. Januar 2024, 5. Februar 2024 und 5. März 2024, jeweils bis zum 20. Juni 2024;
- aus je 123,16 EUR seit dem 21.06.2024 sowie
- aus je 7.307,52 EUR seit dem 4. April 2024 und 6. Mai 2024.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe der Mieträume im Objekt ... (siehe Anlage K 1, dort Anlage 4), sowie der zugehörigen ... (siehe Anlage K 1, dort Anlage 5) jeweils am 3. Werktag des Monats 7.307,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024 unter Ziff. II ursprünglich weitergehend beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen zur Zahlung von zusätzlichen 21.553,08 EUR sowie zur Zahlung von zusätzlichen Zinsen aus je 7.184,36 EUR seit dem 21.06.2024.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 146.839,54 EUR festgesetzt.