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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.08.2024 – 2-24 O 44/24
ECLI:DE:LGFFM:2024:0813.2.24O44.24.00
Tenor
Der Tatbestand des Urteils vom 24.07.2024 wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 wird in dem letzten Absatz der Satz "Das für den Aufenthalt vorgesehene Hotel A sollte bereits am 01.07.2023 eröffnen, die Eröffnung wurde aber auf den 01.08.2023 verschoben." ersetzt durch "Das für den Aufenthalt vorgesehene Hotel A sollte zumindest am 01.07.2023 eröffnen, die Eröffnung wurde aber auf den 01.08.2023 verschoben."
Gründe
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Hotel zumindest am 01.07.2023 eröffnen sollte und die Eröffnung auf den 01.08.2023 verschoben wurde.
Lediglich der Kläger hat vorgetragen, dass die Eröffnung des Hotels bereits für den 01.06.2024 geplant war, sodass auf den Antrag des Klägervertreters der Tatbestand des Urteils dahingehend zu ändern war, dass das Wort "bereits" durch das Wort "zumindest" ersetzt wird.
Zudem ist das ganz genaue Eröffnungsdatum nicht entscheidungserheblich, da es unstreitig ist, dass das Hotel bereits vor der Reise des Klägers ab dem 20.08.2023 und auch bereits vor der Sachstandsanfrage des Klägers per E-Mail bei der Beklagten am 10.07.2023 hätte eröffnet werden sollen.