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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.10.2024 – 2-23 O 200/24
ECLI:DE:LGFFM:2024:1021.2.23O200.24.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Niederschlagung der Kosten für die Klageeinreichung vom 10.6.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Niederschlagung von Kosten aufgrund einer Doppeleinreichung einer Klageschrift.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.6.2024 die hiesige Klage eingereicht (Bl. 1 d.A.; Prüfvermerk Bl. 82 d.A.: 10.6.2024, 17:31h). Am 12.6.2024 hat die Klägerin die Klage erneut beim Landgericht eingereicht, diese wurde bei der 20. Zivilkammer eingetragen (Az. 2-20 O 108/24).
Auf die hiesige gerichtliche Kostenanforderung vom 23.8.2024 hat die Klägerin um Überprüfung gebeten. Es müsse ein gerichtliches Versehen vorliegen. Vor der 20. Zivilkammer hat die Klägerin erklärt, dass die Klage nur einmal eingereicht worden sei und hat zum Beleg einen Screenshot vorgelegt (Bl. 87 d.A.).
Sodann hat die Klägerin die hiesige Klage mit Schriftsatz vom 27.9.2024 zurückgenommen und beantragt, die Kosten für die doppelte Klageerhebung niederzuschlagen.
Auf den Hinweis des Gerichts im Hinblick auf die Anforderungen einer Niederschlagung gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 GKG hat der Klägervertreter folgendes vorgetragen und anwaltlich versichert:
„Es liegt der Fall vor, dass die Klageerhebung vom 12.06.2024 in Unkenntnis des Unterzeichners von der Klageerhebung vom 10.06.2024 erfolgte. ...
Der Ablauf hier in der Kanzlei ist bei der Versendung von jeglichen Schreiben per beA der folgende:
Der Schriftsatz wird nach Diktat durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte angefertigt, wird vom Unterzeichner durchgesehen und sodann zum Einstellen in den Postausgang freigegeben. Die für den Unterzeichner tätige Rechtsanwaltsfachangestellte stellt nach der Freigabe dann den Schriftsatz in den Postausgang des hier zur Anwendung kommenden RA-Micro Software Programms ein.
Wenn der Schriftsatz im Postausgangsfach eingestellt ist, wird er dem Unterzeichner als Dokument im Postausgang angezeigt. Der Unterzeichner versendet dann aus seinem Postausgangsfach das Schriftstück/Dokument an den Adressaten. Ist das Dokument verschickt, so „verschwindet“ auch die Anzeige des Dokuments aus dem Postausgang. Das Anwaltsprogramm RA-Micro erzeugt sodann eine Quittung über die Übermittlung des Dokuments. Wie diese Quittung aussieht, kann man im Schriftsatz vom 24.09.2024 an das Landgericht zum Az. 20 O 108/24 entnehmen. Den Schriftsatz hatten wir an die Kammer mit Schriftsatz vom 27.09.2024 übermittelt.
Die Rechtsanwaltsfachangestellte überprüft sodann den Eingang der Versendequittung und deren Inhalt. Eine solche Versendequittung wurde am 10.06.2024 nicht erstellt. Die Klageschrift verschwand auch nicht aus dem Postausgang des Unterzeichners. Hierüber (also das Verbleiben im Postausgangsfach) informierte der Unterzeichner seine Mitarbeiterin. Diese löschte sodann die Klageschrift vom 10.06.2024 aus dem Postausgang und stelle die Klageschrift dann erneut in das Postausgangsfach ein.
Die Klageschrift wurde sodann vom Unterzeichner – wie oben beschrieben – am 12.06.2024 verschickt. Soweit das Gericht zu Bedenken gibt, dass eine unmittelbare Neuübermittlung am 10.06.2024 der wohl übliche Weg gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass der Unterzeichn[er] für gewöhnlich seine beA-Nachrichten am Ende seines Arbeitstages versendet. Da vorliegend keine Frist zu wahren war, hat der Unterzeichner die von ihm wahrgenommene Nichtversendung am 10.06.2024 hingenommen und die Versendung wurde dann erst am 12.06.2024 noch einmal veranlasst, nachdem bis dahin auch keine Versendequittung durch die RA-Micro Software erstellt worden war.“
II.
Der zulässige Antrag auf Niederschlagung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG war zurückzuweisen. Über den Antrag entscheidet das Gericht (Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 21 Rn. 13; Toussaint/Toussaint, GKG, 54. Aufl. 2024, § 21 Rn. 34), wobei die Kosten bisher nicht durch eine Kostenrechnung festgesetzt, sondern lediglich als Vorschuss angefordert wurden (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 21 Rn. 14).
1. Anders als noch im Schriftsatz vom 24.9.2024 macht der Klägervertreter nicht mehr geltend, dass eine fehlerhafte Behandlung der Sache durch das Gericht vorgelegen hätte. Vielmehr steht fest, dass der Klägervertreter die Klageschrift vom 10.6.2024 am 12.6.2024 erneut eingereicht hat. Eine Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG wegen einer unrichtigen Behandlung der Sache durch das Gericht scheidet daher aus, in Betracht kommt lediglich eine Niederschlagung gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 GKG.
2. Nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG kann bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Unverschuldet ist eine solche Unkenntnis, wenn der Beteiligte trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht in der Lage war, die tatsächliche Sach- oder Rechtslage zu erkennen. Soweit der Beteiligte anwaltlich vertreten ist, muss er sich das Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Die unverschuldete Unkenntnis der Verhältnisse kann in einem entschuldbaren Irrtum über den Sachverhalt (Tatbestandsirrtum) bestehen. Ein Irrtum über den Sachverhalt ist nicht entschuldbar, wenn dem Betroffenen oder seinem Vertreter zuzumuten war, sich vor Einreichung des Antrags usw. zu unterrichten oder wenn die Unklarheiten von ihnen mitverursacht waren (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 182. Lieferung, 8/2024, Vorbemerkungen zu §§ 135–149 Rn. 35).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Klägervertreter hat im Kern vorgetragen, dass er die Übermittlung der Klageschrift – und damit deren Einreichung – am 10.6.2024 veranlasst hat. Die Klageschrift sei aber nicht aus dem Postausgang verschwunden und es sei keine Quittung erstellt worden. Er habe das hingenommen und die Klage am 12.6.2024 erneut eingereicht. Die Klägerin hat insoweit die am 10.6.2024 um 17:31h eingereichte Klage zurückgenommen (vgl. Prüfvermerk Bl. 82 d.A.) und begehrt nun die Niederschlagung dieser Kosten.
a. Die Niederschlagung der Kosten der ersten Einreichung der Klageschrift am 10.6.2024 – wie hier begehrt – scheidet bereits aus dem Grunde aus, dass sich der Klägervertreter zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Klage nicht in unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse befand. Denn er hat nach seinem eigenen Vortrag seine Mitarbeiterin darüber informiert, dass die Klageschrift noch immer im Postausgang war, wobei offen bleibt, wann dies der Fall war. Sein Entschluss und seine Handlung zur Einreichung der hiesigen Klageschrift vom 10.6.2024 war von einem möglichen Irrtum bei der Neueinreichung der Klageschrift am 12.6.2024 daher von vornherein nicht betroffen, ein solcher kann erst anschließend entstanden sein. Einen weiteren Irrtum bzw. eine weitere unverschuldete Unkenntnis von tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen in Bezug auf die Einreichung der Klageschrift am 10.6.2024 hat der Klägervertreter jedoch schon nicht vorgetragen, sondern allein auf den Umstand abgestellt, dass die Klageschrift am 12.6.2024 eingereicht worden sei, ohne zu wissen, dass die Klage bereits am 10.6.2024 (erfolgreich) eingereicht worden war (vgl. Schriftsatz vom 27.9.2024, S. 2, Bl. 99 d.A.).
b. Aber auch eine Niederschlagung der Kosten für die zweite Klageeinreichung am 12.6.2024, die darüber hinaus nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG daran scheitern würde, dass diese Klage nicht zurückgenommen wurde, sondern weiterhin – vor der 20. Zivilkammer – betrieben wird, würde ausscheiden. Denn es lag kein unverschuldeter Tatbestandsirrtum vor, weil der Klägervertreter nicht dasjenige unternommen hat, was ihm zumutbar war, um sich vor erneuter Einreichung der Klageschrift darüber zu informieren, ob die Klageschrift am 10.6.2024 erfolgreich bei Gericht eingegangen war oder nicht.
Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, wobei dem Absender eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen ist. Danach ist ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist, wobei unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte. Die Eingangsbestätigung, die der Justizserver bei ordnungsgemäßem Zugang der Nachricht automatisch generiert, soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Zutun von Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Sie wird durch das beA-System in die gesendete Nachricht eingebettet und kann nach deren Öffnen vom Absender in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung auf dem Computerbildschirm anhand des Meldetextes „Request executed“, dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus „Erfolgreich“ optisch wahrgenommen werden (BGH, NJW 2023, 1737 Rn. 10 m.w.N.; BGH, NJW 2023, 2433 Rn. 14; BRAK beA-Newsletter 31/2019, „Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?“, abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter www.brak.de/bea-newsletter/). Darüber hinaus wird die Eingangsbestätigung in der Druckansicht der Nachricht dargestellt. Schließlich kann die Nachricht mit der Eingangsbestätigung auch elektronisch aus dem beA-System exportiert werden (BGH, NJW 2023, 1737 Rn. 11 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert es die anwaltliche Sorgfalt, beim Versand von fristgebundenen Schriftsätzen per beA im Rahmen der Überprüfung ihrer ordnungsgemäßen Übermittlung zu kontrollieren, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt worden ist, was der Pflicht des Rechtsanwalts zur Kontrolle des Telefax-Sendeprotokolls beim Versand von Schriftsätzen per Telefax entspricht. Hat der Rechtsanwalt eine automatisierte Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich gewesen ist. Bleibt sie aus, muss ihn dies zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (BGH, NJW 2023, 1737 Rn. 12 m.w.N.). Der Rechtsanwalt darf jedoch nicht von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes per beA an das Gericht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ nicht als Meldetext „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ nicht die Meldung „erfolgreich“ anzeigt wird (BGH, NJW 2023, 2433 Rn. 14 m.w.N.). Das OLG Hamm hat – zur Kanzleisoftware „RA M“, also wohl zu der auch hier vom Klägervertreter genutzten Software – entschieden, dass die von der Software generierte Zustellbestätigung einer Software, die über eine Schnittstelle zur Webanwendung des beA verfügt, nur dann ein taugliches Ersatzdokument der automatischen Eingangsbestätigung im Sinne von § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO und somit positiver Zustellnachweis sein kann, wenn es dieselben relevanten Prüfungsmerkmale wie der originäre Nachweis in der Webanwendung des beA aufweist (OLG Hamm, NJOZ 2024, 378 Rn. 16).
Das Gericht ist sich des Umstandes bewusst, dass es bei der Einreichung einer Klageschrift wie hier nicht um einen fristgebundenen Schriftsatz geht und daher im hiesigen Fall nicht ebenso strenge Maßstäbe wie an die Einreichung eines solchen, fristgebundenen Schriftsatzes gestellt werden können. Im hiesigen Fall macht die Klägerin vielmehr geltend, dass sich der Klägervertreter bei der zweiten Einreichung der Klageschrift in Unkenntnis über den Erfolg der ersten Übermittlung der Klageschrift befunden hat. Nichtsdestotrotz zeigt die oben dargestellte Rechtsprechung, welche Möglichkeiten zur Vermeidung dieses Irrtums bestanden. Denn der Klägervertreter hätte über das beA-System in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung anhand des Meldetextes „Request executed“, dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus „Erfolgreich“ unschwer überprüfen können, ob die von ihm zum Versand eingestellte Klageschrift vom 10.6.2024 erfolgreich an den Justizserver übermittelt worden war oder nicht. Der Klägervertreter hat sich demgegenüber allein auf die von ihm eingesetzte Anwaltssoftware RA-Micro verlassen und ist – wohl – davon ausgegangen, dass eine Einreichung nur dann erfolgreich gewesen sein konnte, wenn ihm seine Software eine Zustellbestätigung bereitgestellt hätte. Nach den obigen Darstellungen hätte er aber die Möglichkeit gehabt und hätte es ihm oblegen, sich über das beA-System zu vergewissern, ob die von ihm nach seinem Vortrag bewusst und willentlich angestoßene Einreichung erfolgreich war oder nicht, bevor er – unter jedenfalls vorwerfbarer Hinnahme der Möglichkeit einer Fehlfunktion der von ihm eingesetzten Software – die Neueinreichung veranlasste. Der Klägervertreter hat keinerlei weitere Bemühungen unternommen, sich die notwendige Kenntnis zu verschaffen, obwohl allein der Umstand, dass die von ihm eingesetzte Software im Normalfall bei Anstoß einer Übermittlung die Nachricht aus dem Postausgang löscht und eine Zustellbestätigung generiert, dies im hiesigen Fall jedoch nicht getan hat, genügend Anlass geboten hatte, abseits der von ihm eingesetzten Software über die Webanwendung von beA den Erfolg der Einreichung zu überprüfen.