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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.11.2024 – 2-24 O 93/24

ECLI:DE:LGFFM:2024:1107.2.24O93.24.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.425,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2024 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 615,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2024 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist in Höhe von 600,- € ohne Sicherheitsleistung, im übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Ersatzbeförderungskosten im Zusammenhang mit der Annullierung eines Fluges.

Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Flugbuchung bei der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen am 20.02.2024 von Frankfurt am Main nach Shanghai in der Business Class mit Kabinen und Liegemöglichkeit. Der Rückflug war von Tokio nach Frankfurt am Main am 12.03.2024 vorgesehen. Der Flug von Frankfurt am Main nach Shanghai wurde von der Beklagten am Abend des 18.02.2024 annulliert. Die Klägerin buchte daraufhin am 18. Februar gegen 23:00 Uhr ebenfalls bei der Beklagten eine Ersatzbeförderung für den 22. Februar 2024 zu einem Preis von 4.825,84 €.

Die Beklagte bot der Klägerin am 19. Februar gegen 15:00 Uhr eine Ersatzbeförderung mit Turkish Airlines am 20. Februar 2024 mit einem Umstieg in Istanbul an, wobei die Maschine mit einer üblichen Bestuhlung versehen war.

Die Klägerin forderte die Beklagte am 11. April 2024 zur Erstattung der Ersatzbeförderungskosten sowie zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 600,- € bis zum 21. April 2024 auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2024 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Zahlung der Ersatzbeförderungskosten und der Ausgleichsleistung sowie zur Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 615,- € bis zum 02. Mai 2024 unter Ablehnungsandrohung auf.

Die Klägerin behauptet, sie habe versucht, die Beklagte nach der Annullierung des Fluges zu kontaktieren. Dies sei ihr nicht gelungen. Sie habe ihren Prozessbevollmächtigten am 23. April 2024 den Auftrag zur Prüfung der Angelegenheit und lediglich außergerichtlichen Geltendmachung erteilt.

Die Klägerin beantragt mit ihrer der Beklagten am 28. Mai 2024 zugestellten Klage,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.425,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2024 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 615,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat die Klage in Höhe von 600,- € anerkannt und beantragt im übrigen

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Ersatzbeförderungskosten in Höhe von 4.825,84 € gem. Art. 8 Fluggastrechte-VO. Die Beklagte hat nach der Annullierung des ursprünglichen Fluges von Frankfurt am Main nach Shanghai ihre Pflicht zum rechtzeitigen Angebot einer Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen gem. Art. 5 Abs. 1 a), 8 Abs. 1 b) Fluggastrechte-VO verletzt.

Die Beklagte war nach Art. 8 Abs. 1 b) Fluggastrechte-VO verpflichtet der Klägerin binnen angemessener Zeit unaufgefordert ein Ersatzbeförderungsangebot zu unterbreiten (vgl. BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 8, Rdnr. 15 a). Gegen diese Pflicht hat die Beklagte verstoßen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände hätte die Beklagte der Klägerin zu einem Zeitpunkt vor der eigenen Flugbuchung durch diese eine Ersatzbeförderung anbieten müssen. So ist zu berücksichtigen, dass die Annullierung am Abend des 18. Februar 2024 und damit kurz vor der geplanten Startzeit des ursprünglichen Fluges am 20. Februar 2024 erfolgte. Vor diesem Hintergrund war von der Beklagten auch sehr kurzfristig ein Ersatzangebot zu erwarten. Zudem handelte es sich bei dem annullierten Flug um einen Langstreckenflug mit dem Ziel Shanghai, welches nicht stets ohne weiteres zu erreichen ist. Es bedarf deshalb insoweit einer gewissen Planungssicherheit der Passagiere und diesen muss durch eine rechtzeitige Bekanntgabe der Ersatzbeförderung Gelegenheit gegeben werden, entsprechende Dispositionen zu treffen. In dieser Situation lediglich über die Stornierung des Fluges zu unterrichten, ohne zumindest darauf hinzuweisen, dass ein Ersatzbeförderungsangebot in Kürze erfolgen werde, ist nicht ausreichend. Die Beklagte hat die Klägerin über mehrere Stunden hinweg im Ungewissen gelassen, wie und wann sie ihr Ziel erreichen bzw. wann ein entsprechendes Ersatzbeförderungsangebot erfolgen wird.

Ferner war auch das Ersatzbeförderungsangebot der Beklagten nicht hinreichend. Das Angebot eines Ersatzfluges von Frankfurt am Main nach Shanghai mit Umstieg in Istanbul stellt kein Beförderungsangebot unter vergleichbaren Reisebedingungen dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine anderweitige Beförderung vergleichbare Reisebedingungen aufweist, ist stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen. An vergleichbaren Reisebedingungen fehlt es, wenn die Streckenführung erheblich geändert wird (kein Nonstop-Flug oder kein Direktflug mehr) oder wenn sich die Umsteigezeiten zulasten des Fluggastes erheblich verlängern (Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-VO, Art. 8, Rdnr. 29).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe wies das Ersatzbeförderungsangebot, welches einen Umstieg in Istanbul vorsah, keine vergleichbaren Reisebedingungen auf, da der ursprüngliche Flug als Nonstop-Flug geplant war.

Die Klägerin war im Hinblick auf die oben aufgeführten Umständen berechtigt, eigeninitiativ einen Ersatzflug zu buchen und die aufgewandten Kosten ersetzt zu verlangen.

Im Hinblick auf die begehrte Ausgleichszahlung gem. Art. Abs. 1 c) Fluggastrechte-VO war die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Beklagte, die die Prozessbevollmächtigten nach Überzeugung der Kammer beauftragt hat, anderenfalls diese nicht tätig geworden wären, befand sich zum Zeitpunkt der Einschaltung der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin aufgrund der Mahnung der Klägerin in Verzug. Der Freistellungsanspruch, der gem. § 257 BGB mit Eingehen der Verbindlichkeit fällig wird, hat sich gem. § 250 S. 2 BGB aufgrund der Ablehnungsandrohung nach Fristablauf in eine Geldschuld umgewandelt. Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, vielmehr war die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers eine zweckentsprechende Maßnahme. Die Klägerin musste nicht davon ausgehen, dass – nachdem die Beklagte auf ihr Mahnschreiben nicht reagiert hat – die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts von vornherein aussichtslos sein wird. Denn es war nicht ausgeschlossen, dass sich die Beklagte durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Zahlung bewegen und sich von der rechtlichen Argumentation des Rechtsanwalts überzeugen lässt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.