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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.11.2024 – 2-23 O 104/21
ECLI:DE:LGFFM:2024:1114.2.23O104.21.00
Tenor
1. &7622 Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin 17.700,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.4.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.348,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.4.2021 zu zahlen.
3. Die Kosten des hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten für die Durchführung von Mikrowellenablationen im Bereich der Lunge bei dem ehemaligen Versicherten der Beklagten Herrn ...
Der Versicherte, deren Alleinerbin die Klägerin ist, war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin der … AG unter der Versicherungsscheinnummer … mit dem Tarif … privat versichert. Der Tarif sieht eine 100%ige Erstattung vor bei einer Selbstbeteiligung von EUR 1.900. Auf die Versicherungsbedingungen gemäß Anlage …1 (Bl. 202 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Die Versicherungsbedingungen enthalten u.a. folgende Bedingungen:
1. Erstattungsfähige Aufwendungen
Erstattungsfähig sind bei
1.1 ambulanter Heilbehandlung einschließlich Vorsorgeuntersuchung, ... Aufwendungen für:
a) ärztliche Leistungen
...
1.2 stationärer Heilbehandlung ... Aufwendungen für:
a) allgemeine Krankenhausleistungen
b) gesondert berechnete ärztliche Leistungen
c) ...
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
Teil II: Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009)
§ 1
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. (…)
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den AVB (Rahmenbedingungen, Tarifbedingungen und Tarif), sowie den gesetzlichen Vorschriften. (…)
§ 4 (…)
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
Teil II zu § 4 RB/KK 2009 Umfang der Leistungspflicht
(1) zu § 4 (1-5) RB/KK 2009 Heilbehandlung und Vorsorgemaßnahmen
Erstattungsfähig sind nur Gebühren, die den jeweils geltenden Gebührenordnungen entsprechen. Wenn die Höchstsätze überschritten werden, besteht insoweit keine Erstattungsfähigkeit.
(…)
(3) zu § 4 (…)
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
Der Versicherte wurde seit 2015 im Universitätsklinikum Frankfurt a.M. wegen eines metastasierten Leberzellkarzinoms behandelt. Zunächst erfolgten 2015 mehrere regionale Chemoembolisationen. Über insgesamt vier Jahre hinweg konnte eine Befundstabilisierung erzielt werden. Im Sommer 2019 wurden neue Lebermetastasen diagnostiziert. Am 13.6.2019 erging ein Tumorboard-Beschluss, nach dem Prof. Dr. … zur Entfernung der Metastase des Leberzellkrebs am 26.6.2019 eine laparoskopische Entfernung der Metastase im Bereich der linken Nebenniere vornehmen sollte. Während der Operation am 26.6.2019 nahm Prof. Dr. … intraoperativ von einer gleichzeitigen Entfernung des Herdes in der Lunge Abstand, da aus seiner Sicht die Operation länger andauerte und er einen weiteren Eingriff in eine andere Körperhöhle für nicht zielführend erachtete. Im Rahmen eines individuellen Therapiekonzepts wurde die Notwendigkeit einer Mikrowellenablation zur Behandlung der neu aufgetretenen Lebermetastasen des bekannten Leberzellkarzinoms gestellt. Am 22.7.2019 wurden beim Versicherten von Prof. Dr. … eine Mikrowellenablation der Lunge mit Chemoembolisation sowie Mikrowellenablation der Lymphknoten eingeleitet. Die Lungenmetastasen wurden regional behandelt und abladiert, um eine erneute Ortskontrolle zu erzielen. Am 28.11.2019 und 17.12.2019 erfolgten weitere Mikrowellenablationen. Während eines Behandlungsgesprächs mit Prof. Dr. … am 17.12.2019 erklärte dieser, dass auf den Bildern nachweisbar sei, dass die Behandlung mittels Mikrowellenablationen erfolgreich gewesen sei. Die neu aufgetretene Metastase war erfolgreich entfernt worden.
Am 22.1.2020 wurden beim Versicherten weitere Hirnmetastasen diagnostiziert. Es wurde sodann eine palliative symptomatische Therapie eingeleitet. Am 10.3.2020 verstarb der Versicherte.
Prof. Dr. … stelle für die Therapie den Betrag von 19.083,54 in Rechnung. Der Versicherte und die Klägerin beglichen die Rechnungen Ende 2019 und Anfang 2020 und reichten sie bei der Beklagten ein. Bereits am 22.11.2019 forderte die Beklagte weitere Unterlagen an (Anlage K5), die der Versicherte nachreichte (Anlage K6). Die Beklagte forderte weitere Unterlagen, die die Klägerin vorlegte.
Die von der Klägerin beauftragte Rechtsanwältin holte u.a. einen Befundbericht ein und forderte die Beklagte am 8.9.2020 auf, die offenen Rechnungen auszugleichen. Die Beklagte erstattete lediglich einen Betrag in Höhe von 1.382,75 €. Es kam zu weiterem Schriftverkehr.
Die Klägerin behauptet, die beim Versicherten vorgenommene medizinische Behandlung sei im Sinne der Versicherungsbedingungen indiziert und medizinisch notwendig gewesen. Die Mikrowellenablation stelle kein Verfahren der Alternativmedizin dar. Sie werde von verschiedenen öffentlichen Krankenhäusern in Deutschland angeboten und sei anerkannt.
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass es sich bei der Mikrowellenablation um ein minimalinvasives Verfahren zur Behandlung von Tumoren handele. Sie komme zur Anwendung, wenn eine klassische Therapie wie Operation oder Chemotherapie nicht durchgeführt werden könnten. Dabei werde eine kleine Sonde durch die Blutgefäße bis zum Tumor geführt. Dort angekommen erzeuge sie große Hitze, die den Tumor regelrecht „verkochen“ lasse. Das restliche Organ werde aber geschont. Die Indikation zur Mikrowellenablation habe bei neu entwickelten intrapulmonalen Lungenherden bei stabiler Situation der Leber, hier im Sinne des onkologischen Treatments mit vollständiger Indikationsstellung, bestanden.
Die Klägerin macht für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit Gebühren in Höhe einer 1,5-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 19.083,54 € zzgl. Pauschale und Umsatzsteuer geltend, insgesamt 1.348,27 €. Diese Kosten abzüglich eines Selbstbehalts von 150,- € beglich die Rechtsschutzversicherung der Klägerin. Insoweit behauptet die Klägerin, dass ihre Rechtsschutzversicherung den Gebührenerstattungsanspruch zur klageweisen Geltendmachung an sie abgetreten habe.
Die Klägerin beantragt mit ihrer am 25.3.2021 erhobenen und am 26.4.2021 zugestellten Klage,
1. die Beklage zu verurteilen, an die Klägerin EUR 17.700,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.348,27 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Leistungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Die Klägerin begehre die Erstattung von Kosten für eine alternativmedizinische Heilbehandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 2.12.2021 (Bl. 270 d.A.) und vom 2.2.2023 (Bl. 414 d.A.) durch Einholung von Sachverständigengutachten von Frau … und ... Auf die vorgelegten Gutachten (nach Bl. 357 d.A., Bl. 425 d.A. und Bl. 448 d.A.) wird Bezug genommen. Das Gericht hat die Sachverständige … mündlich angehört. Auf das Protokoll vom 26.9.2024 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin kann als Erbin des Versicherungsnehmers von der Beklagten aus dem zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherungsvertrag Erstattung der geltend gemachten Kosten für die Behandlung des Versicherungsnehmers verlangen (Antrag zu 1.).
a. Ein Versicherungsfall im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung und endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MB/KK). Die Heilbehandlung beginnt mit der ersten Inanspruchnahme des Arztes, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine richtige Diagnose gestellt wird und mit der eigentlichen Heilbehandlung begonnen wird. Auch eine längere Unterbrechung der Behandlung oder eine Erstreckung der Behandlung über einen mehrjährigen Zeitraum ist unschädlich und ändert nichts daran, dass ein einheitlicher Versicherungsfall vorliegt (Beckmann/Matusche-Stormberg, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 44 Rn. 282). Heilbehandlung ist nicht nur die auf eine Heilung der Krankheit gerichtete ärztliche Tätigkeit, sondern auch eine solche, die auf Besserung oder Linderung eines Leidens abzielt, einer Verschlimmerung vorbeugt, eine Verlangsamung des Krankheitsverlaufs bewirken soll (BGH NJW 1996, 3074) oder durch Ersetzen körperlicher Funktionen zur Linderung beiträgt.
Erforderlich ist, dass die Heilbehandlung medizinisch notwendig ist. Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen (BGH, VersR 2017, 608 = r+s 2017, 525; Boetius/Rogler/Schäfer-Wendt, Private Krankenversicherung, § 37 Rn. 24). Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn sich eine Behandlungsmethode dazu eignet, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken (BGH, r + s 2014, 25 Rn. 14). Es ist allein auf die grundsätzliche Eignung einer Maßnahme für einen möglichen Behandlungserfolg abzustellen. Entscheidend ist nicht die nachträgliche Sicht, sondern lediglich aus medizinischen Erkenntnissen heraus die ex-ante-Sicht, also die zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlungsmaßnahme zu treffende Prognose (Boetius/Rogler/Schäfer-Wendt, Private Krankenversicherung, § 37 Rn. 24). Gegenstand der Beurteilung können nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein (BGH, VersR 2013, 1558 = r+s 2014, 25).
Vertretbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Maßnahme sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie wissenschaftlich fundierter Vorgehensweise das Zugrundeliegen der Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine adäquate geeignete Therapie anwendet (BGH, VersR 1996, 1224). Daran fehlt es, wenn weder in der Abfolge von Untersuchungen selbst noch aus den Krankenunterlagen ein Behandlungs- oder Therapiekonzept zu erkennen ist (OLG Hamm, VersR 2004, 1255 = r+s 2004, 426; Boetius/Rogler/Schäfer-Wendt, Private Krankenversicherung, § 37 Rn. 26).
Nach diesem Maßstab besteht kein Vorrang von Behandlungsmethoden, die mit dem geringsten medizinischen Eingriff und Behandlungsumfang verbunden oder kostengünstiger sind (BGH, r+s 2017, 252 Rn. 25 f.; BeckOK.VVG/Gramse, 23. Ed. 22.4.2024, § 192 Rn. 31).
Die Klausel in § 4 Abs. 6 MB/KK hat grundsätzlich keine weitergehende einschränkende Wirkung, sodass auch neue Behandlungsansätze in der Schulmedizin unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 MB/KK erstattungsfähig sind, auch wenn sie noch nicht der herrschenden Lehre in der Schulmedizin entsprechen (OLG Frankfurt a. M., VersR 2019, 345; Prölss/Martin/Voit, VVG, 31. Aufl. 2021, § 4 MB/KK 2009 Rn. 83). Eine allgemeine Anerkennung wird danach nicht gefordert. Die Klausel dient vielmehr zur Abgrenzung zwischen Schulmedizin und der alternativen Medizin. In der Schulmedizin anerkannte Heilversuche mit noch nicht überwiegend anerkannten Methoden sollen durch die Klausel nicht ausgeschlossen werden. Auch neue Methoden, die eine vorhandene Standardmethode ersetzen sollen, aber noch nicht verbreitet sind, werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Würde man die Klausel anders verstehen, so wäre sie wegen Aushöhlung des Versicherungsschutzes unwirksam, weil sie den Versicherten vom medizinischen Fortschritt auch dann abschnitte, wenn die neue Methode aus medizinischer Sicht der Standardmethode überlegen, aber noch nicht überwiegend bekannt und damit anerkannt ist (OLG Frankfurt a. M., VersR 2019, 345). Ihre Eignung, die Krankheit zu behandeln oder zu lindern, muss aber im Hinblick auf § 1 Abs. 2 MB/KK bereits nachgewiesen sein. Es darf sich nicht um ein rein experimentelles Therapieverfahren handeln (OLG Braunschweig, VersR 2019, 1003). (Bach/Moser/Weidensteiner, 6. Aufl. 2023, MB/KK § 4 Rn. 230).
b. Nach diesen Voraussetzungen stellt sich die streitgegenständliche Behandlung nach Überzeugung des Gerichts gemäß dem Maßstab des § 286 ZPO als medizinisch notwendig dar.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten.
aa. Die Sachverständige …, die ein Gutachten aus radiologischer Sicht erstellt hat, ist zu dem Schluss gekommen, dass die Behandlung des Erblassers im Jahre 2019 mit MWA nachvollziehbar und zum damaligen Zeitpunkt bei guter lokaler Kontrolle der Metastasten in der Leber medizinisch indiziert sei, um das Ziel der angestrebten Elimination dieser Metastasen zu erreichen. Im Jahr 2019 habe dieses Vorgehen zwar noch keinen Eingang in die Leitlinien gefunden, jedoch lägen viele Studien vor, die dies belegten. Auch die Lokaltherapie mit TACE und MWA im Jahr 2019 sei dringend medizinisch indiziert gewesen.
bb. Die Sachverständige …, die ein gastroenterologisches Gutachten erstellt hat, hat die Sachlage dahingehend beurteilt, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden der umfangreichen Krankenakte und den wissenschaftlichen Erkenntnissen im Jahr 2019 vertretbar gewesen sei, die TACE sowie die MWA der hepathischen und pulmonalen Herde aufgrund mangelnder Alternativen als medizinisch notwendig anzusehen. Es erschließe sich daher nicht, dass die wenig belastenden ablativen Mikrowellenbehandlungen, die mittlerweile zum Leitlinien-Standard der HCC Therapie gehörten, von der Krankenkasse nicht erstattet worden seien.
cc. Gegen das Gutachten insbesondere der Sachverständigen … wendet sich die Beklagte mit einem Privatgutachten (insb. Anlage BLD 3, Bl. 382 ff. d.A.). Der Privatgutachter der Beklagten hat insoweit insbesondere moniert, dass in der Lunge des Patienten Herde mit unter 1cm behandelt worden seien, für die auch mangels Progressionstendenz keine Symptome und keine Einschränkung der Lebenserwartung gegeben sei. Daher sei insoweit die MWA klinisch nicht indiziert gewesen. Es hätten Sorafenib und Lenvimab als Alternativen zur Verfügung gestanden. Auch fehlten im Erstgutachten der Sachverständigen … wissenschaftliche Daten, die einen Nutzen der TACE/MWA-Behandlung belegten. Er betrachte das Therapiekonzept beim Versicherten im Streitfall daher als „off label“ und nicht durch Leitlinien untermauert.
dd. Das Gericht hat sodann ein Ergänzungsgutachten der Sachverständigen … eingeholt, die sich mit den Einwänden im Privatgutachten der Beklagten auseinandergesetzt hat. Die Sachverständige hat insoweit insbesondere darauf verwiesen, dass es mehrfach interdisziplinäre Besprechungen des Falls des Versicherten gegeben habe. Der Einschätzung, dass kleine Lungenherde keine Einschränkung der Lebenserwartung bedeuteten, ist sie entgegengetreten. Lungenherde müssten früh und möglichst als kleine Herde komplett eliminiert werden. Die fehlende Progression hat sie mit dem kurzen Intervall der Überprüfung von nur wenigen Wochen erklärt. Entgegen der Auffassung des Privatgutachtens seien die dort aufgezeigten Alternativen in der Behandlung im konkreten Fall des Versicherten nicht indiziert gewesen. Beim Versicherten hätten zwar 2019 Fernmetastasen vorgelegen, diese hätten jedoch lokoregionär gut kontrolliert werden können und seien dies auch. Eine Therapie mit Sorafenib wäre äußerst problematisch gewesen. Daher sei die Entscheidung gegen eine Systemtherapie begründbar und gut nachvollziehbar. Weiter hat die Sachverständige Literatur zitiert und benannt. Die vorgelegten Studien seien insgesamt zu dem Schluss gekommen, dass CT-geführte Ablationen eine gute Wirksamkeit, technischen Erfolg sowie eine Verlängerung der medianen Überlebenszeit böten. Die beim Versicherten durchgeführten Maßnahmen beruhten auf bereits 2019 publizierten Literaturdaten. Sie kommt zu dem Schluss, dass, da die 2019 gültige HCC-Leitlinie mit Stand 2013 keine Optionen für den Versicherten geboten habe, es gegenüber dem Patienten notwendig und ärztlich vertretbar gewesen sei, ein auf dem Boden der rezenten Literatur basiertes individuelles Therapiekonzept durchzuführen.
ee. Das Gericht hat die Sachverständige … zu ihrem Gutachten angehört. Die Sachverständige hat ihr Gutachten erläutert. Dabei hat sie insbesondere dargelegt, dass beim Versicherten die lokoablative Behandlung angezeigt gewesen sei, während eine systemische Therapie für den Patienten nicht sinnvoll gewesen sei. Dabei hat sie sich mit den Einwänden aus dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt und die Fragen des Beklagtenvertreters hierzu beantwortet. Insoweit hat sie nicht nur dargelegt, dass aus ihrer Sicht das Privatgutachten fehlerhaft und unvollständig sei, sondern dass im Zeitpunkt der Behandlung des Versicherten die Behandlung mittels Mikrowellenablation aus Studien bekannt und medizinisch notwendig gewesen sei. Der Verweis auf die Leitlinie des Jahres 2013 verfange nicht, da diese Leitlinie auf dem Stand der medizinischen Wissenschaft von 2-3 Jahre zuvor beruht habe und aus Sicht des Jahres 2019 „uralt“ gewesen sei. Mittlerweile würden die Leitlinien jährlich aktualisiert. Darüber hinaus hat die Sachverständige ausgeführt, dass der den Versicherten behandelnde Arzt Prof. … selbst an der Entwicklung der neuen Leitlinie 2021 beteiligt gewesen sei, weshalb ihm sicher die Studien zur Wirksamkeit der lokoablativen Behandlung mittels Mikrowellentherapie bekannt gewesen seien, die in der Leitlinie 2021 ausdrücklich aufgeführt würden.
Es habe sich auch bei der Behandlung nicht um eine „alternativmedizinische“ Methode gehandelt.
ff. Nach alldem ist das Gericht überzeugt, dass die Behandlung des Versicherten medizinisch notwendig war. Jedenfalls war es vertretbar, den Versicherten wie geschehen zu behandeln. Beide gerichtlich bestellten Sachverständigen haben nachvollziehbar und gut begründet dargelegt, dass es vertretbar war, den Versicherten in seiner Situation wie geschehen zu behandeln. Die beiden Sachverständigen haben insoweit auch auf Literatur verwiesen, die zum Behandlungszeitpunkt bereits veröffentlicht war und positive Ergebnisse für den konkreten Fall des Versicherten versprachen.
Dem steht letztlich auch das Privatgutachten der Beklagten nicht entgegen. Zwar ist der Privatgutachter entgegen beiden gerichtlichen Sachverständigen zu dem Schluss gekommen, dass es sich um eine „off label“-Behandlung gehandelt habe. Er hat im Hinblick auf die von ihm vorgeschlagenen alternativen, medikamentösen Behandlungen jedoch letztlich auch nur gefordert, dass diese dem Patienten hätten angeboten werden müssen. Auch der Privatgutachter sah es also als möglich an, dass der Patient, bei entsprechender Wahlmöglichkeit, die tatsächlich durchgeführte Behandlungsmethode gewählt hätte. Damit bestätigt der Privatgutachter der Beklagten in der Konsequenz, dass die tatsächlich durchgeführte Behandlung zumindest vertretbar war, ohne dass es hierauf ankäme. Denn die beiden Sachverständigen haben die Einwände des Privatgutachters mit einer das Gericht überzeugenden Begründung entkräftet.
gg. Ein von der Beklagten beantragtes neues Gutachten im Hinblick auf das Gutachten der Sachverständigen R war nicht einzuholen. Nach § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Ein Gutachten ist insbesondere „ungenügend“, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder nicht überzeugend ist, wenn es von unzutreffenden Tatsachen ausgeht oder sich diese durch neuen (zu berücksichtigenden) Vortrag geändert haben, wenn der Sachverständige nicht die erforderliche Sachkunde hat oder es neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt (Musielak/Voit/Huber, ZPO, 21. Aufl. 2014, § 412 Rn. 1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Gericht erachtet weder das Gutachten der Sachverständigen … noch das Gutachten der Sachverständigen … als ungenügend. Die beiden Sachverständigen haben die Beweisfragen beantwortet, sind nicht widersprüchlich, sondern wie oben dargelegt überzeugend. Dass die Sachverständigen nicht die hinreichende Sachkunde aufweisen würden, ist nicht ersichtlich. Die Sachverständige … ist Professorin für … und ist in diesem Bereich seit 25 Jahren tätig. Die Sachverständige … hat neben ihrer entsprechenden Spezialisierung und Ausbildung auch in ihrer Anhörung aufgezeigt, dass sie Patienten mit ähnlicher Diagnose wie beim Versicherten regelmäßig behandelt und die verschiedenen Therapiemethoden sowie ihre Vorzüge und Nachteile kennt.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte ein Privatgutachten vorgelegt hat, das jedenfalls in Teilen zu anderen Ergebnissen kommt. Das allein rechtfertigt jedoch nicht die Einholung eines neuen Gutachtens. Es zeigt vielmehr auf, dass in der Bewertung des Einzelfalls auch andere Auffassungen denkbar sind. Die im Streitfall zu beurteilende rechtliche Frage der medizinischen Notwendigkeit ist jedoch anhand des Umstands zu entscheiden, ob es vertretbar war, die beim Versicherten gewählte Behandlung als medizinisch notwendig anzusehen und durchzuführen. Einer solchen Vertretbarkeit steht es gerade nicht entgegen, wenn Meinungsunterschiede zwischen mehreren Gutachtern bestehen.
c. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Leistungspflicht auch nicht gemäß § 4 Abs. 6 MB/KK ausgeschlossen. Wie oben dargelegt, liegt eine alternative Heilmethode insbesondere vor, wenn es sich um eine experimentelle Behandlung handelt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die beiden gerichtlichen Sachverständigen haben nachvollziehbar darauf verwiesen, dass zum Behandlungszeitpunkt eine Vielzahl von Studien vorlag, die die Wirksamkeit der gewählten Behandlung belegten. Dies hat die Sachverständige Prof. … in ihrer Anhörung wiederholt und zum Ausdruck gebracht, dass es sich keinesfalls um eine alternativmedizinische Behandlung handele. Dass für den Versicherten eine individuelle Therapie gewählt wurde, sei darauf zurückzuführen, dass dies bei allen Patienten mit entsprechender Erkrankung der Fall sei. Patienten würden auf die verschiedenen Behandlungsmethoden unterschiedlich reagieren, so dass jeder Patient als Einzelfall mit einer individuellen Therapie behandelt werden müsse. Dass es sich um ein experimentelles Verfahren handelte, kann daher zur Überzeugung des Gerichts nicht angenommen werden. Hierfür spricht auch, dass das hier im Streit stehende Verfahren mittlerweile in die Leitlinie aufgenommen worden ist.
2. Die Klägerin kann auch Ersatz der Rechtsverfolgungskosten (Antrag zu 2.) aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangen. Zwar hat die Klägerin zunächst die Aktivlegitimation bestritten. Dem Vortrag der Klägerin, dass die Rechtsschutzversicherung der Kläger die Kosten, abzüglich eines Selbstbehalts, übernommen und der Klägerin diesen zur klageweisen Geltendmachung abgetreten habe, ist die Beklagte nicht mehr substantiiert entgegengetreten, so dass der Vortrag gemäß § 138 Abs. 4 ZPO als wahr zu unterstellen ist. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist.
4. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2024 war der Klägerin nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Eine Neueröffnung war auch nicht aus dem Grunde geboten, dass der Beklagten das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 26.9.2024 bis zum Ende der Stellungnahmefrist am 28.10.2024 nicht vorlag, wobei dieses auch dem Einzelrichter bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hat. Zum einen erhebt die Beklagte im Schriftsatz vom 28.10.2024 keine Einwände und kündigt auch an, dass keine Einwendungen gegen die Ausführungen der Sachverständigen gemacht werden sollen. Zudem war der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend und hätte auf dieser Grundlage Stellung zu den Ausführungen der Sachverständigen nehmen können.
5. Der Streitwert wird auf 17.700,79 € festgesetzt (§ 3 ZPO).