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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.11.2024 – 2-23 O 9/24
ECLI:DE:LGFFM:2024:1121.2.23O9.24.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.514,88 € zu zahlen, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Auskunft über die vertraglichen Grundlagen zwischen der Firma F und der Klägerin, die Grundlage des im Oktober 2016 zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags mit der Nummer 8343299 sind, ferner über die von der F an die Klägerin gerichteten Rechnungen und Lieferpreise für Leistungen, die Gegenstand des im Oktober 2016 geschlossenen Leasingvertrags mit der Nummer 8343299 sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Leasingraten aus einem beendeten Leasingvertrag.
Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft.
Die Parteien schlossen im Oktober 2016 einen Leasingvertrag über ein EDV-System (Hard- und Software inkl. Einrichtung) unter der Vertragsnummer 8343299 mit Beginn am 01.11.2016 und einer monatlichen Rate von 958,50 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (Anlage K2), insgesamt 1.140,62 €. Grundlage waren die AGB der Klägerin gemäß Anlage K3. Darin heißt es u.a.:
8. Lieferstörungen, Sach- oder Rechtsmängel
(1) Sollte das Objekt nicht oder nicht fristgemäß geliefert werden und / oder sollte das Objekt Sach- oder Rechtsmängel aufweisen, stehen dem Kunden Rechte und Ansprüche gegenüber der LG nicht zu. Die LG tritt zum Ausgleich dafür dem Kunden bereits jetzt alle ihr gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte zustehenden Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit der Beschaffung und wegen Sach- oder Rechtsmängeln ab, ...
Vereinbart war weiter eine Laufzeit von 72 Monaten und überdies, dass die Laufzeit sich um jeweils 6 Monate verlängert, sofern der Vertrag nicht spätestens 6 Monate vor dem jeweiligen Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Lieferantin der geleasten Leistungen war die Firma F. Dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages vorangegangen war Kommunikation zwischen der Beklagten und der F, die im Einzelnen streitig ist.
Die Beklagte ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 2.9.2019 über den Sachstand informieren und auffordern, Kopien der vertraglichen Unterlagen zwischen der Klägerin und der F zur Verfügung zu stellen. Sie kündigte in dem Schreiben an, Ansprüche aus abgetretenem Recht gegen die F geltend machen zu wollen, insbesondere den Rücktritt sowie die Erhebung der Rücktrittsabwicklungsklage, benötige hierfür aber die Verträge zwischen der Klägerin und der F sowie Rechnungen (Anlage B7, Bl. 152 d.A.). Die Klägerin reagierte hierauf und auf weitere Schreiben zunächst nicht.
Die Beklagte machte mit Schreiben vom 5.11.2019 gegenüber der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht geltend
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2020. Mit weiterem Schreiben vom 8.1.2021 lehnte die Klägerin die Herausgabe von Unterlagen ab.
Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 10.3.2021, zugestellt am 18.3.2021, die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung.
Die Klägerin kündigte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 18.2.2022 und forderte die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Raten auf (Anlage K5).
Die Klägerin macht im hiesigen Verfahren lediglich die Raten für das Jahr 2020 gemäß Seite 3 der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) geltend.
Die Klägerin behauptet, die F habe ihre Verpflichtungen vollständig und ordnungsgemäß erfüllt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte könne aufgrund der Regelung in Ziff. 8 ihrer AGB kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Im Gegenzug habe die Klägerin sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten an die Beklagte abgetreten, so dass die Beklagte ohne Mitwirkung der Klägerin gegen die F habe vorgehen können. Die Beklagte habe mit der F einen Service- und Supportvertrag geschlossen, aus dem sie gegen die F habe vorgehen können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.514,88 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 9 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.140,62 € seit dem 01.01.2020, aus weiteren 1.140,62 € seit dem 01.02.2020, aus weiteren 1.140,62 € seit dem 01.03.2020, aus weiteren 1.140,62 € seit dem 01.04.2020, aus weiteren 1.140,62 € seit dem 01.05.2020, aus weiteren 1.140,62 € seit dem 01.06.2020, aus weiteren 1.111,86 € seit dem 01.07.2020, aus weiteren 1.111,86 € seit dem 01.08.2020, aus weiteren 1.111,86 € seit dem 01.09.2020, aus weiteren 1.111,86 € seit dem 01.10.2020, aus weiteren 1.111,86 € seit dem 01.11.2020 und aus weiteren 1.111,86 € seit dem 01.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die F habe ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Die F habe erst am 28.8.2017 einen Teil der versprochenen Lieferungen, nämlich nur das Basismodul zur Verfügung gestellt, so dass lediglich 8 der vereinbarten 30 Module zur Verfügung gestanden hätten. Die F habe sodann mehrfach Nachbesserung versucht. Die Beklagte habe die F sodann anwaltlich zur Erfüllung aufgefordert. Nach weiterer Kommunikation habe die F weitere Leistungen abgelehnt.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB mit der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts am 5.11.2019, spätestens mit der Kündigung am 10.3.2021 geendet habe. Sie trägt vor, der Beklagten hätten jegliche Informationen für einen wirksamen bzw. erfolgversprechenden Rücktritt gefehlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Sie ist jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung der von der Beklagten begehrten Auskunft begründet, wobei die Verurteilung Zug-um-Zug möglich war, da ein dahingehender Tenor lediglich ein Minus zum ursprünglichen Klageantrag darstellt.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten für das Jahr 2020 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag. Dieser besteht jedoch aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten gemäß § 273 BGB derzeit nicht.
a. Unstreitig haben die Parteien im Jahr 2016 den streitgegenständlichen Leasingvertrag geschlossen. Dass zuvor nur ein Vertrag bestanden haben soll, der anschließend auf zwei Leasingverträge aufgeteilt worden sein soll, ist insoweit unbeachtlich.
b. Der Leasingvertrag verpflichtet die Beklagte jedenfalls während des hier streitgegenständlichen Zeitraums im Jahr 2020 zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten. Das steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
c. Der Beklagten stand insoweit ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelgewährleistungsrechten gegenüber der F nicht zu. Denn die Klägerin hat in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziffer 8 der Anlage K3 entsprechende Rechte der Beklagten wirksam ausgeschlossen.
Bei der Abtretung von Mängelansprüchen des Leasinggebers an den Leasingnehmer handelt es sich um eine leasingtypische Abtretungskonstruktion (Auer-Reinsdorff/Conrad, IT-R-HdB, § 15 Rn. 96). Eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, NJW 2006, 1066; BeckOGK/Weiler, 1.3.2024, BGB § 309 Nr. 2 Rn. 48 m.w.N.), sofern die Abtretung vorbehaltlos, unmittelbar und unbedingt erfolgt (Auer-Reinsdorff/Conrad, IT-R-HdB, § 15 Rn. 97 f.). Erklärt der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag, ist er zur Einstellung der Zahlung der Leasingraten erst berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, wenn letzterer den Rücktritt nicht akzeptiert (BGH, NJW 2010, 2798; BGH, NJW 2014, 1583 Rn. 16; Auer-Reinsdorff/Conrad, IT-R-HdB, § 15 Rn. 99 m.w.N.; BeckOGK/Weiler, 1.3.2024, BGB § 309 Nr. 2 Rn. 48 m.w.N.).
Diese Grundsätze sind auf den Streitfall anwendbar. Die Klägerin hat ihr gegen die F zustehende Mängelgewährleistungsansprüche gemäß Ziffer 8 Abs. 1 der AGB an die Beklagte abgetreten. Einschränkungen oder Bedingungen sieht die Regelung nicht vor.
Nach dem – insoweit streitigen – Vortrag der Beklagten hat die Beklagte sich mit der F über die erbrachten Leistungen gestritten und die F habe schließlich weitere Leistungen abgelehnt. Die Beklagte hat insoweit jedoch nicht vorgetragen, dass sie vom Lieferantenvertrag zurückgetreten sei und gerichtlich gegen die Beklagte vorgegangen wäre. Das hätte der Beklagten aufgrund der Abtretung aller Mängelgewährleistungsansprüche gemäß den oben dargestellten Grundsätzen allerdings oblegen. Dementsprechend war die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts auf Grundlage der von der Beklagten behaupteten Mängel an den gelieferten Leistungen bereits auf Grundlage des streitigen Beklagtenvortrags nicht gegeben.
d. Die Beklagte hat jedoch ein Zurückbehaltungsrecht, weil die Klägerin ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt hat, was die Beklagte zur Einstellung ihrer Zahlungen gegenüber der Klägerin berechtigte.
Die Klägerin war der Beklagten aus dem Vertrag, entweder als vertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB oder aus § 242 BGB, zur Erteilung der begehrten Auskunft bzw. Information oder Herausgabe der begehrten Unterlagen verpflichtet.
Grundsätzlich kann § 273 BGB auch im gegenseitigen Vertrag für Verpflichtungen greifen, die nur eine Nebenpflicht darstellen (OLG Rostock, Urt. v. 14.11.2019 – 3 U 28/18, BeckRS 2019, 33899 Rn. 32; Jauernig/Stadler, BGB, 19. Aufl. 2023, § 273 Rn. 5).
Dies war hier der Fall. Denn die Beklagte hat gegenüber der Klägerin dargelegt, dass sie gegen die F nur vorgehen kann, wenn sie von der Klägerin entsprechende Unterlagen und Informationen erhält. Dem ist die Klägerin vorgerichtlich nicht entgegengetreten, sondern hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte könne ohne ihr Mitwirken gegen die F vorgehen. Die Klägerin hat es jedoch bereits versäumt, dies der Beklagten auf ihr Schreiben vom 2.9.2019 oder nach Erklärung des Zurückbehaltungsrechts mit Schreiben vom 5.11.2019 (Anlage B8) mitzuteilen. Erst mit Schreiben vom 8.1.2021 hat die Klägerin die Ansprüche der Beklagten zurückgewiesen und dies dahingehend erläutert, dass nach ihrer Auffassung keine Ansprüche der Beklagten gegen die F bestünden, zudem Verjährung eingetreten sei und die Beklagte sich wegen der Unterlagen direkt an die F wenden solle.
Damit hat die Klägerin ihre Pflichten aus dem Leasingvertrag in mehrfacher Hinsicht verletzt. Zum einen hat die Klägerin erst mit einer Verzögerung von deutlich über einem Jahr auf die Schreiben der Beklagten geantwortet. Es ist zudem nicht Aufgabe der Klägerin, sich in einem möglichen Rechtsstreit zwischen der Beklagten und dem Lieferanten auf eine Seite zu stellen oder eine Verjährung der Ansprüche anzunehmen, zumal es sich lediglich um eine Einrede handelt, die vom Berechtigten erhoben werden muss und auf die auch nachträglich verzichtet werden kann. Vielmehr oblag es der Klägerin – auch mit Blick auf Ziffer 8 ihrer AGB –, ihren Vertragspartner ggf. in der Geltendmachung von Ansprüchen – jedenfalls durch Erteilung entsprechender Informationen – zu unterstützen. Die Klägerin hat in ihren AGB (Ziffer 8 Abs. 3) vorgesehen, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, die an ihn abgetretenen Ansprüche fristgerecht geltend zu machen. Damit korrespondiert jedoch auch die Pflicht, dass die Klägerin ihren Vertragspartner insoweit unterstützt als sie entsprechende Informationen herausgibt, um ihn in die Lage zu versetzen, die von ihr dem Vertragspartner abgetretenen Ansprüche geltend zu machen.
Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass die Beklagte die Unterlagen nicht benötigt habe, um gegen die F vorzugehen, dringt sie damit nicht durch. Die Beklagte hat bereits im Schreiben vom 2.9.2019 deutlich gemacht, dass sie beabsichtigt, gegen die F vorzugehen und hierfür die Unterlagen benötige. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bekräftigt und näher dargelegt, dass aufgrund der Vorgeschichte, dass nämlich ursprünglich ein Vertrag beabsichtigt war und dieser dann aufgeteilt wurde, schon nicht ganz klar gewesen sei, welchen Umfang der Vertrag, der dem hier streitgegenständlichen Leasingvertrag zugrundelag, letztlich hatte. Die Parteivertreter waren sich insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung einig, dass die damaligen Vorgänge schwer zu durchschauen seien. Nach alledem war die Klägerin aber auf die substantiierte Aufforderung zur Auskunft durch die Beklagte zu deren Erteilung – wie oben dargestellt – verpflichtet.
Die Beklagte hat ihr Zurückbehaltungsrecht auch bereits im Jahr 2019 und damit vor der Fälligkeit der hier in Streit stehenden Leasingraten geltend gemacht.
e. Die Beklagte war hiernach zur Zahlung zu verurteilen, jedoch nur Zug-um-Zug gegen die verlangte Auskunft. Denn das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten endet und die Zahlungspflicht der Beklagten ist zu erfüllen, wenn die Klägerin ihrerseits ihre Auskunftspflichten erfüllt hat (vgl. MünchKomm.BGB/Krüger, 9. Aufl., § 273 Rn. 91; Saenger, BGB, § 273 Rn. 20).
f. Der jeweils geltend gemachte Zinsanspruch war als unbegründet abzuweisen, weil die Beklagte aufgrund ihres – weiterhin bestehenden – Zurückbehaltungsrechts nicht in Verzug war.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung. Insoweit war zu berücksichtigen, dass das Zurückbehaltungsrecht zwar nur auf einen Auskunftsanspruch gestützt wurde, dieser aber nach dem insoweit zugrundezulegenden Vortrag der Beklagten der Durchsetzung des Rücktritts und der Rückabwicklung des Vertrags mit der F dienen soll. Das Gericht schätzt den Wert dieses Auskunftsanspruchs daher so ein, dass eine Kostenteilung angemessen erscheint.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
4. Der Streitwert wird auf 13.514,88 € festgesetzt (§ 3 ZPO).