Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.11.2024 – 2-23 O 701/23
ECLI:DE:LGFFM:2024:1128.2.23O701.23.00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 188.756,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2024 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 1.740,19 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Geldsumme.
Der Beklagte ist der Ex-Schwiegersohn der Klägerin. Die Ehe wurde im Jahr 2008 oder 2010 geschieden. Der Beklagte war durch ein Darlehen belastet, das im Jahr 2007 durch die Bank gekündigt wurde. Daraufhin nahmen die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann ein Darlehen in Höhe von 250.000,- € bei der Volksbank auf und lösten die Restschuld des Darlehens des Beklagten ab.
Über den Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung besteht Streit. Einigkeit besteht darüber, dass der Beklagte die monatliche Belastung des Darlehens, namentlich Zins und Tilgung, tragen sollte. Der Beklagte leistete die Zahlungen dementsprechend über viele Jahre hinweg. Dabei wurden Zahlungen teilweise auch durch die damalige Lebenspartnerin und heutige (neue) Ehefrau des Beklagten geleistet, wobei als Verwendungszweck jeweils "Tilgung Darlehen B" angegeben wurde.
In den Jahren 2022 und 2023 kam es zu Zahlungsrückständen und die Volksbank mahnte bei der Klägerin rückständige Monatsraten an. Die Klägerin leistete einen Betrag in Höhe von 1.720,- € auf das Darlehen bei der Volksbank. Offen steht ein Betrag von 187.036,74 €. Im August 2023 kündigte der Beklagte an, künftig möglicherweise keine Zahlungen an die Klägerin mehr tätigen zu können, da er wegen der von der Tochter der Klägerin geltend gemachten Unterhaltszahlungen die vereinbarte Freistellung nicht mehr bewerkstelligen könne. Der Beklagte stellte die Zahlungen sodann ein.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.9.2023 (Anlage K1, Bl. 5 d.A.) erklärte die Klägerin die Kündigung des Darlehensvertrags fristlos, hilfsweise ordentlich und verlangte Rückzahlung.
Die Klägerin behauptet, es sei im Jahr 2007 ein Darlehensvertrag geschlossen worden, wobei die gesetzlichen Bestimmungen mit Ausnahme der Rückzahlungsmodalitäten hätten gelten sollen. Der Beklagte habe das Haus von seinem Vater geerbt, es sei aber hoch verschuldet gewesen und habe zur Zwangsversteigerung gestanden. Es sei mündlich vereinbart worden, dass die Klägerin und ihr Ehemann ein Darlehen aufnehmen und Tilgung und Zinsen sodann an den Beklagten weiterreichen. Der Beklagte habe die Mieteinnahmen der beiden vermieteten Wohnungen in Höhe von 900,- € für Zins und Tilgung einsetzen und für den Betrag von 1.041,67 € monatlich einstehen wollen, wobei hierfür ein Beitrag von rund 150,- € (zusätzlich zu den 900,- €) veranschlagt worden sei. Der Beklagte habe auch versprochen, das Darlehen abzulösen, wenn er seine Lebensversicherung erhalte, die sich nach seinen Angaben auf die Höhe des Darlehensbetrages belaufen sollte.
Die Klägerin beantragt mit ihrer am 18.12.2023 erhobenen und am 8.4.2024 zugestellten Klage,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin €188.756,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin €1.740,19 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Er trägt insoweit vor, es sei nicht vereinbart worden, dass der Beklagte die Summe zurückzahlt. Es sei lediglich vereinbart worden, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Darlehen in Höhe von 250.000,00 € bei der …. Volksbank aufnehmen sollte. Mit dieser seitens der Klägerin aufgenommenen Darlehenssumme sollte die bei der …. Bank zu Lasten des Beklagten bestehende Restschuld abgelöst werden. Eine Rückzahlung des Betrags sei nicht vereinbart worden. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Geldsumme nicht um eine Schenkung handeln sollte. Daher sei vereinbart worden, dass der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann von den gegenüber der Volksbank bestehenden Darlehensraten freistelle. Die Freistellung habe dergestalt erfolgen sollen, dass der Beklagte die vertraglich vereinbarte Kreditrate in Höhe von 1.041,67 € direkt an die Frankfurter Volksbank leisten sollte.
Der Beklagte ist der Auffassung, es sei kein Darlehensvertrag geschlossen worden. Es habe sich um eine freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse des Beklagten gehandelt. Es habe an einem Rechtsbindungswillen gefehlt, der dem Beklagten einen Anspruch auf Auskehrung der Darlehenssumme eingeräumt hätte. Denn die Vereinbarung sei im familiären Raum wegen der schwierigen finanziellen Lage des Beklagten und seiner Ehefrau, der Tochter der Klägerin, eingegangen worden. Der Umstand, dass der Beklagte sich bemüht habe, jährlich mehr als die vereinbarte Summe abzutragen, spreche gegen die Annahme einer Darlehensvereinbarung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Die Klägerin kann vom Beklagten die Rückzahlung des geforderten Betrags aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.
Die Parteien haben einen Darlehensvertrag geschlossen. Insoweit haben sich die Parteien unstreitig darauf geeinigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann einen Geldbetrag aufnehmen und ihn dem Beklagten zur Verfügung stellen. Ferner haben sie sich geeinigt, dass der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann von den Forderungen der Bank freistellen werde. Der Vertrag ist mittlerweile wirksam gekündigt worden.
a. Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Der Rechtsbindungswille fehlt insbesondere bei einem Gefälligkeitsverhältnis (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 71. Ed. 1.8.2024, § 145 Rn. 36).
Dass die Parteien rechtliche Unverbindlichkeit vereinbaren, kann darauf beruhen, dass sie eine rechtliche Bindung für unnötig halten, weil sie darauf vertrauen, dass auch eine unverbindliche Zusage eingehalten wird (Staudinger/Bork (2020) Vorbemerkung zu §§ 145 ff. Rn. 3; BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 71. Ed. 1.8.2024, § 145 Rn. 36). Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt und wie weit er reicht, ist in jedem Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, MDR 1964, 570; Staudinger/Bork (2020) Vorbemerkung zu §§ 145 ff. Rn. 3). Fehlt er, sind Erfüllungsansprüche ausgeschlossen. In Betracht kommen aber Schadensersatzansprüche aus der Verletzung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, zu dem sich die Parteibeziehungen verdichtet haben können (Staudinger/Bork (2020) Vorbemerkung zu §§ 145 ff. Rn. 3).
Unter Gefälligkeitsverhältnissen versteht man (Leistungs-)Beziehungen, die nicht von einem gemeinsamen Rechtsbindungswillen getragen sind. Die Parteien handeln nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus. Die Gefälligkeitsverhältnisse sind damit von den (unentgeltlichen) Vertragsverhältnissen abzugrenzen. Ob ein Gefälligkeitsverhältnis oder ein vertragliches Schuldverhältnis vorliegt, beurteilt sich allein danach, ob die Parteien ihre Abrede mit Rechtsbindungswillen getroffen haben oder nicht (Staudinger/Bork a.a.O. Vor §§ 145 ff. Rn. 80). Ob die Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben oder nicht, ist auch hier durch Auslegung zu ermitteln (BGHZ 21, 102, 106 f.; vgl ferner BGH, NJW 1992, 498). Es kommt darauf an, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Kriterien sind vor allem die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien. Während zwar nicht schon die Unentgeltlichkeit und Uneigennützigkeit für sich genommen, wohl aber der Umstand, dass es sich um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens handelt oder um eine solche, die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzelt, ebenso gegen den Rechtsbindungswillen spricht wie das Risiko, dass den Leistenden eine völlig unverhältnismäßige Haftung treffen würde, können der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten, der Umstand, dass er sich auf die Leistung ersichtlich verlässt, und die dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die der Begünstigte durch eine fehlerhafte Leistung geraten könnte, für den Rechtsbindungswillen sprechen, ebenso ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse des Gefälligen (Staudinger/Bork (2020) Vorbemerkung zu §§ 145 ff. Rn. 81; Beispiele s. Staudinger/Bork a.a.O. Rn. 82). Insoweit reicht aber die Uneigennützigkeit und Unentgeltlichkeit des Handelnden für sich genommen nicht aus, um auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens zu schließen (BGH, NJW 2021, 1818 Rn. 21; MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 241).
b. In Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht unter Zugrundelegung des unstreitigen Parteienvortrags von einem Rechtsbindungswillen der Parteien aus.
Dabei war auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass es sich um eine Abrede unter Familienmitgliedern bzw. im engen Familienkreis handelte. Dies kann für eine reine Gefälligkeit sprechen. Allerdings handelt es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens, was seinerseits aber noch nicht zwingend auf einen Rechtsbindungswillen schließen lässt.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht um eine Schenkung des Betrages an den Beklagten handeln sollte. Da eine Schenkung ausgeschlossen war, müssen die Parteien davon ausgegangen sein, dass die Klägerin und ihr Ehemann den erheblichen Geldbetrag von 250.000,- € wieder zurückerhalten sollten. Wenn man von einer reinen Gefälligkeit ausginge, wäre der Beklagte letztlich auch darin frei gewesen, die vereinbarten Zahlungen auf den Kredit zu leisten, er hätte also frei entscheiden können, ob er den Kredit der Klägerin bei der Volksbank bedient oder Zahlungen an die Klägerin erbringt. Das war jedoch offenbar nicht gewollt, vielmehr sollte die Vereinbarung jedenfalls insoweit den Beklagten binden und die Klägerin und ihren Ehemann entlasten.
Auch die Interessenlage der Parteien spricht für einen Rechtsbindungswillen der Parteien. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns auf der einen Seite war ganz erheblich. Auf der anderen Seite bestand das Risiko des Beklagten, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren, wobei der Beklagte insoweit einräumt, dass jedenfalls eine Zwangsvollstreckung und damit Zwangsversteigerung gedroht hätte.
Das Gericht hat in seine Auslegung auch einbezogen, dass die Klägerin und ihr Ehemann zwischenzeitig Rückstände des Beklagten bei der Zahlung ausgeglichen haben und nicht unmittelbar auf eine dauerhafte und stetige Leistung gedrungen haben oder schon früher eine Kündigung erklärt haben. Dieser nachträglich eintretende Umstand spricht jedoch nicht gegen einen Rechtsbindungswillen, sondern eher für eine Stundung oder einen Erlass, nicht aber dafür, dass von Anfang an eine Schenkung gewollt gewesen wäre.
Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht, dass der Beklagte monatlich mehr als den vereinbarten Betrag leisten und dadurch das Darlehen bereits früher tilgen durfte. Denn es steht den Parteien eines Darlehensvertrages frei, eine vorzeitige – auch teilweise – Ablösung eines Darlehens zu vereinbaren. Das entspricht im Streitfall auch dem gegenseitigen Interesse der Parteien, bei dem die Klägerin und ihr Ehemann ohne eigene Zinsforderung an den Beklagten ein Darlehen gewährt haben.
Für diese Auslegung spricht zudem der Vortrag der Klägerin, dass die Zahlungen an die Klägerin jedenfalls teilweise mit dem Verwendungszweck "Darlehen" erfolgten.
c. Hiernach haben die Parteien – rechtsverbindlich – vereinbart, dass die Klägerin und ihr Ehemann dem Beklagten ein – für sich zinsloses – Darlehen gewähren, wobei sie ebenfalls vereinbart hatten, dass der Beklagte hierauf monatliche Leistungen durch Freistellung der Klägerin und ihres Ehemannes gegenüber der Volksbank erbringt, wodurch eine jedenfalls mittelbare Zahlung eines Zinses, nämlich der Zinsforderungen der Volksbank, vereinbart wurde.
d. Die Klägerin kann Zahlung des gesamten Betrages verlangen. Denn jedenfalls hat sie den Darlehensvertrag ordentlich gemäß § 488 Abs. 3 S. 1, 2 BGB gekündigt. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Auf die Frage, ob die Klägerin wegen der ausstehenden Zahlungen zur fristlosen Kündigung berechtigt war, kommt es nicht an.
2. Die Klägerin kann auch Zahlung der von ihr verauslagten 1.720,- € verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, da der Beklagte unstreitig seiner Verpflichtung, die Klägerin monatlich freizustellen, nicht nachgekommen ist und die Klägerin und ihr Ehemann die Zahlungen gegenüber der Volksbank zur Abwendung weiteren Schadens wegen der drohenden Kündigung des Volksbankdarlehens erbringen durften.
4. Die Klägerin kann auch Ersatz der anwaltlichen Kosten für das Schreiben gemäß Anlage K1 verlangen. Denn der Beklagte hat einerseits durch die Nichtzahlung und andererseits durch die Ankündigung, nicht in der Lage zu sein, weitere Zahlungen zu erbringen, hinreichenden Anlass für die Kündigung gegeben. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Beklagte voll unterlegen ist.
6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
7. Der Streitwert wird auf 188.756,74 € festgesetzt (§ 3 ZPO).