Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.01.2025 – 3-06 O 32/24
ECLI:DE:LGFFM:2025:0102.3.06O32.24.00
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 11.12.2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen markenrechtlichen Anspruch auf Unterlassung geltend.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke "…", die für sie seit dem 15.02.2013 unter der Nummer… in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen ist. Die Marke beansprucht Schutz u.a. in Klasse 25 für Bekleidung (Registerauszug Anlage Ast 2).
Die Antragsgegnerin betreibt unter URL … einen Onlineshop und vertreibt über diesen u. a. bundesweit Bekleidungsstücke (Anlage Ast 5).
Sie bot über ihren Internetverkaufsshop unter der URL … ein Hemd unter der Bezeichnung "…" an, auf das Angebot Anlage Ast 1 wird Bezug genommen.
Auf die Abmahnung seitens der Antragstellerin vom 22.11.2024 (Anlage Ast 6) wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.11.2024 die geltend gemachten Ansprüche zurück (Anlage Ast 8).
Die Antragstellerin behauptet, sie habe die von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung am 30.10.2024 festgestellt.
Sie macht geltend, dass die Antragsgegnerin das Zeichen "…" markenmäßig verwende. In der konkreten Verletzungsform werde in der Angebotsüberschrift neben den Zeichen "…" und "…" lediglich ein weiteres rein beschreibendes Zeichen verwendet, nämlich die Bezeichnung "…", das die Art des Bekleidungsstücks wiedergebe. Damit bestehe die Gefahr, dass der Verkehr das Zeichen "…" als Herkunftshinweis verstehe.
Das Zeichen "…" werde vorliegend in der Angebotsüberschrift blickfangmäßig herausgestellt. Die in zweifacher Hinsicht vorangestellte Herstellermarke "…" – in Schriftform und als Logo – stelle nicht die Angebotsüberschrift dar, da die Herstellermarke denklogisch nicht das Angebot benenne.
Der Verkehr sei auch daran gewöhnt, dass Zeichen, die der Herstellerbezeichnung nachgeordnet in der Angebotsüberschrift innerhalb von Anführungszeichen verwendet werden, Herkunftshinweise und damit markenmäßig verwendete Zeichen seien und er wisse, dass Zeichen in der Angebotsüberschrift neben der abstrakten Herstellerbezeichnung als Zweitmarken als weitere Herkunftshinweis genutzt und dabei auch in Anführungszeichen gesetzt werden. Auch würden Zeichen markenmäßig als Kollektionsmarke oder Co-Branding benutzt.
Im vorliegenden Fall sei das Zeichen "…" ohne Weiteres in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke "…" verwendet worden.
Die Marke "…" werde seit ihrer Eintragung im Jahr 1991 durchgehend für Bekleidung genutzt, auf den Vortrag im Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 (Bl. 143 f.) nebst Anlagen Ast 9 – 14 wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen am zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Komplementärin, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter der Bezeichnung
…
zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin vom 11.12.2024 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin wendet ein, dass es sich bei der angegriffenen Handlung nicht um eine markenmäßige Benutzung des Zeichens "…", sondern um eine reine Modellbezeichnung handele. Dies ergebe sich aus der konkreten Zeichenverwendung, nämlich der überaus prominenten Herausstellung der Herstellermarke "…" sowohl als Wort-als auch als Wort-/Bildmarke in dem angegriffenen Internetangebot, welche gegenüber dem Begriff "…" eine stark übergeordnete Rolle einnehme. Die notwendige positive Feststellung einer markenmäßigen Verwendung könne vorliegend nicht getroffen werden.
Aufgrund der bestehenden Branchenpraxis zur Verwendung von Modellbezeichnungen sei der Verkehr es zwar gewöhnt, dass neben der Herstellermarke weitere Zeichen verwendet werden. Diese Zeichen sollten dem Verkehr jedoch lediglich eine rein hersteller-interne Abgrenzung der Produkte innerhalb der Kollektion ermöglichen; eine Herkunftsfunktion werde diesen reinen Modellbezeichnungen nicht beigemessen.
Jedenfalls dann, wenn – wie hier - die Herstellerangabe "…" vorangestellt und in besonderer Weise hervorgehoben ist, werdeder angesprochene Verkehr im Modebereich regelmäßig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen. Bei dem Angebot sei zudem erkennbar, dass auch das Produkt selbst das Herstellerkennzeichen enthält, nämlich im Nackenlabel des Hemdes. Dagegen werde der unter der Titelzeile "…" befindliche Text "…" allenfalls sekundär wahrgenommen. Die Folgezeile (in welcher sich das Element "…" befindet) diene nach dem in der Überschrift enthaltenen Herstellerhinweis offensichtlich der reinen Produktbeschreibung, dass es sich um eine Hemd mit der Modellbezeichnung "…" handele.
Die Antragstellerin lege die Kennzeichnungsgewohnheiten aus der Modebranche in Bezug auf Internetangebote nicht dar, so dass eine Üblichkeit der Präsentation und Kommunikation von Zweitmarken bzw. eines Co-Branding nicht festgestellt werden könne.
Des Weiteren fehle es an einer glaubhaft gemachten rechtserhaltenden Benutzung der geltend gemachten Marke der Antragstellerin.
Schließlich fehle es an einem Verfügungsgrund, da die Antragstellerin schon vor dem 30.10.2024 von der angeblichen Rechtsverletzung Kenntnis gehabt habe.
Die Antragsgegnerin hat unter dem 29.11.2024 eine Schutzschrift eingereicht.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11. Dezember 2024 ist zulässig, aber mangels Bestehens eines Verfügungsanspruchs unbegründet.
Der Antragstellerin steht der gegen die Antragsgegnerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 14 Abs. 5 MarkenG nicht zu.
Die Antragstellerin ist Markeninhaberin der Wortmarke "…", die Schutz u.a. in Klasse 25 für Bekleidung beansprucht. Auf den Registerauszug (Anlage Ast 2) wird Bezug genommen.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht begründet, da es an einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens "…" im streitgegenständlichen Angebot der Antragsgegnerin (Anlage Ast. 1) fehlt.
Dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 41 - SAM). Dabei ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im Bekleidungssektor abzustellen (BGH a.a.O., Rn. 42). Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH a.a.O., Rn. 52). Im Falle der Bekanntheit der Modellbezeichnung spreche viel dafür, dass der Verkehr sie auch ohne Nennung der Dachmarke und ohne besondere Hervorhebung als Herkunftshinweis auffasse (BGH a.a.O., Rn. 53). Dagegen komme es bei einer fehlenden Bekanntheit auf die Angebotsgestaltung an (BGH a.a.O., Rn. 54).
Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Marke … um eine bekannte Marke handelt. Bei der Beurteilung, ob das Zeichen als herkunftshinweisend aufgefasst wird, kommt es daher auf die konkrete Ausgestaltung des Angebots an.
Wird eine nicht bekannte Modellbezeichnung zusammen mit einer Herstellermarke oder einer Dachmarke verwendet, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis auffasst, von den Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten derZeichengestaltung vorliegen und welche Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor üblich sind.
Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist oder in besonderer Weise hervorgehoben ist.(BGH GRUR 2019, 1289, Rn. 37, 38 - Damen Hose MO).
Vorliegend ist die Herstellerangabe "…" im Angebot vorangestellt. Sie findet sich prominent und sogar zweifach in der Titelzeile des Angebots, nämlich als Wortmarke als auch als Wort-/Bildmarke. Da die Schriftgröße der Wortmarke etwa doppelt so groß wie die der darunter befindlichen Angaben, ist die Herstellerangabe auch in besonderer Weise hervorgehoben. Dies wird verstärkt durch die Nähe der Wort-/ Bildmarke mit der Wortmarke.
Dagegen taucht die Modellbezeichnung "…" nach der zweifachen Artikelbeschreibung "Hemd" und damit an unauffälliger Stelle auf. Die Artikelbeschreibung ist in deutlich kleinerer Schriftgröße gehalten. Die Modellbezeichnung "…" wird daher vom Verkehr als Teil der Artikelbeschreibung wahrgenommen.
Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin wird die Modellbezeichnung "…" in der streitgegenständlichen Angebotsüberschrift nicht innerhalb von Anführungszeichen verwendet, so dass das diesbezügliche Vorbringen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist.
Soweit sich die Antragstellerin zur Untermauerung ihrer Auffassung auf die zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt bezieht, ist dies unbehelflich. In der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 07.07.2022, Az.: …, geht es um einen anders gelagerten Sachverhalt, dem es an der Vergleichbarkeit mangelt, weil dort das Zeichen "…" der Artikelbezeichnung "…" vorangestellt wurde. Auch die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.08.2020, Az.: ... ist bezüglich des Sachverhalts nicht vergleichbar, da dort die Dachmarke und die Modellbezeichnung "…" in der gleichen Angebotszeile verwendet wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.