Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.01.2025 – 2-27 O 1/25

ECLI:DE:LGFFM:2025:0109.2.27O1.25.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.12.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 23.747,33 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller führt bzw. führte ein Konto bei der Antragsgegnerin mit der IBAN: DE….

Der Antragsteller veräußerte mit Kaufvertrag vom 24.06.2024 ein Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 30.000,00 €. Den Kaufpreis erhielt der Antragsteller am 25.06.2024 in bar und zahlte noch am selben Tag 28.000,00 € hiervon auf sein zuvor genanntes Konto bei der Antragsgegnerin ein.

Die Antragsgegnerin kündigte mit Schreiben vom 15.08.2024 die Geschäftsverbindung mit dem Antragsteller zum 28.11.2024.

Mit Schreiben vom 18.11.2024 wurde die Antragsgegnerin beauftragt, das verbleibende Guthaben auf dem bei ihr geführten Konto zum 27.11.2024 auf das Konto des Antragstellers bei der A, IBAN DE…, zu übertragen.

Bis zum 28.11.2024 konnte der Antragsteller das streitgegenständliche Konto ohne Einschränkungen weiter nutzen. Nach dem 28.11.2024 wurden keine Daueraufträge oder Lastschriften von der Antragsgegnerin mehr ausgeführt, weshalb der Antragsteller Anfang Dezember diverse Zahlungserinnerungen und Mahnungen erhielt. Auch eine Übertragung des Guthabens auf das Konto bei der A erfolgte nicht.

Am 10.12.2024 versuchte der Antragsteller mehrfach, über sein online-Banking bei der Antragsgegnerin anzurufen. Eine Kontaktaufnahme scheiterte.

Der Antragsteller erhielt einen Kontoauszug vom 17.12.2024, aus welchem hervorgeht, dass der Restsaldo in Höhe von 23.747,33 € von dem streitgegenständlichen Konto auf das Konto Nr. … bei der Antragsgegnerin umgebucht wurde.

Das Konto bei der A wies zum 02.01.2025 ein Guthaben von 1.856,94 € auf. Der Antragsteller befürchtet, während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens, welche sich über mehrere Monate ziehen kann, mit diesem Konto ins Soll zu geraten.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Umbuchung des Guthabens auf ein anderes Konto bei der Antragsgegnerin stelle verbotene Eigenmacht dar. Eine besondere Dringlichkeit als Verfügungsgrund sei damit für den Erlass der begehrten Leistungsverfügung nicht erforderlich.

Der Antragsteller beantragt:

Der Antragsgegnerin wird geboten, dass auf dem Konto bei der Antragsgegnerin Nr. … vorhandene Guthaben in Höhe von 23.747,33 € auf das Konto des Antragstellers bei der A, IBAN DE… zu übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird ergänzend auf den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 30.12.2024 sowie den Schriftsatz des Antragstellers vom 08.01.2025 einschließlich der jeweiligen Anlagen genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 675f Abs. 1 und 2 BGB ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsgrund für die hier angestrebte Leistungsverfügung nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO besteht.

1. Bei einer auf Erfüllung gerichteten einstweiligen Verfügung (sog. Leistungsverfügung) sind an den Verfügungsgrund nach § 940 ZPO regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen.

Die erforderliche besondere Dringlichkeit liegt in der Regel nur vor, wenn ohne Erlass der einstweiligen Verfügung wesentliche Nachteile für den Gläubiger nicht abgewendet werden könnten und er ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme hat oder wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist und die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleich käme (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.09.2022 – 8 W 29/22, juris). Eine Leistungsverfügung kommt insbesondere bei einer Not-/Zwangslage oder Existenzgefährdung in Betracht (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 940 Rn. 6 m.w.N.; ähnlich OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 28.08.2023 – 4 U 117/23, das eine "existenzielle Notlage" fordert).

Dass diese strengen Anforderungen an den Verfügungsgrund erfüllt sind, ist hier nicht hinreichend dargetan bzw. glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller verfügt über mindestens ein weiteres Konto, nämlich das Konto DE… bei der A.

Von diesem Konto konnte ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges (Anlage A14) auch die Darlehensrate für das Darlehen des Antragstellers bei der A (Anlage A12) in Höhe von 1.200,00 € für den Monat Januar 2025 bezahlt werden. Auch nach Abbuchung dieser Darlehensrate wies das Konto des Antragstellers bei der A zum 02.01.2025 noch ein Guthaben in Höhe von 1.856,94 € auf.

Es ist nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass dieses Kontoguthaben nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt des Antragstellers zu decken, und damit dem Antragsteller eine (existenzielle) Notlage droht. Bloße abstrakte Befürchtungen sind hierfür nicht ausreichend.

2. Die besondere Dringlichkeit für den Erlass einer Leistungsverfügung ist nach Auffassung der Kammer nicht aufgrund einer verbotenen Eigenmacht der Antragsgegnerin entbehrlich.

Die Kammer folgt der im Urteil des OLG Frankfurt im Urteil vom 16.02.2011 (17 U 234/10, BeckRS 2011, 8165, beck-online) vertretenen Rechtsauffassung nicht.

Die Regelungen zur verbotenen Eigenmacht (§§ 858, 859 BGB) gehören zum Sachenrecht und sind hier nicht unmittelbar anwendbar. Verbotene Eigenmacht setzt die widerrechtliche Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an beweglichen oder unbeweglichen Sachen voraus (Grüneberg, BGB 83. Aufl. § 861 Rn. 1).

Eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall einer Kontosperre hält die Kammer nicht für möglich (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2013 – 8 W 66/13, Rn. 3, juris; Elzer in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 861 BGB, Rn. 5). Der Anwendungsbereich der §§ 858, 861 BGB ist nach deren Wortlaut eindeutig und nach der Rechtsprechung eng umgrenzt (KG Berlin, aaO). Zudem ist auch nur bestehender unmittelbarer und nicht etwa mittelbarer Besitz geschützt (s.o.).

Schließlich ist der hier zu entscheidende Fall mit demjenigen, über den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main seinerzeit zu befinden hatte, nicht vergleichbar. So ergeben sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umbuchung durch die Antragsgegnerin der Vorbereitung des endgültigen Entzugs der Forderung des Antragstellers diente, also die Antragsgegnerin sich das Guthaben selbst aneignen wollte. Vielmehr geht der Antragsteller selbst davon aus, dass die Sperrung des Kontos des Antragstellers und die nachfolgende Umbuchung des Guthabens nach Wirksamwerden der Kündigung des streitgegenständlichen auf Regelungen des GWG beruhen könnte.

Dies steht der Annahme einer verbotenen Eigenmacht (analog) entgegen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

Bei der Streitwertfestsetzung war ein Abschlag von dem Wert der Hauptsache nicht vorzunehmen. Zielt ein Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auf eine vorläufige Regelung, sondern im wirtschaftlichen Endergebnis auf eine endgültige Befriedigung des Antragstellers, ist bei der Streitwertbemessung kein Abschlag vom Wert der Hauptsache zu machen (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2009 – 5 W 62/09, BeckRS 2009, 12434, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall, da die begehrte einstweilige Verfügung praktisch zur Befriedigung des Antragstellers geführt hätte und sich damit das Interesse des Antragstellers am Erlass der begehrten Verfügung mit seinem Befriedigungsinteresse im Hauptsacheverfahren deckt.