Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.01.2025 – 2-13 S 615/23
ECLI:DE:LGFFM:2025:0113.2.13S615.23.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 23.06.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
Gegenstand der Klage ist ein Einsichtnahmegesuch des Klägers in Verwaltungsunterlagen.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Insoweit kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.
Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Verfahren 2-13 S 67/22 und 2-13 S 90/22 (ZMR 2023, 732), welche auch die Parteien betrafen.
Demnach ist durch die Übersendung von Unterlagen, deren Umfang streitig ist, keine Erfüllung eingetreten. Auch ist die Geltendmachung des Einsichtsgesuchs nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen, soweit diese noch in Papier vorhanden sind. Soweit dies nicht der Fall ist, kann auch nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der Kammer (grdl. Kammer ZWE 2023, 280), die Einsichtnahme in die digitalen Daten im Regelfall im Büro des Verwalters ausgeübt werden (näher Noack/Servatius/Haas/Noack, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 51a Rn. 23), schon um deren Vollständigkeit prüfen zu können, was bei übersandten Ausdrucken nicht in gleicher Weise möglich ist.
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Der Einwand der Beklagten, dass der vom Amtsgericht titulierte Anspruch auch Einsicht in Unterlagen umfasse, die beim Steuerberater liegen und daher nicht im Zugriffsbereich der Beklagten vorhanden sind, verfängt nicht. Zutreffend ist, dass der Einsichtnahmeanspruch sich nur auf die Unterlagen der GdWE bezieht, so dass die Unterlagen zum Zeitpunkt der Einsichtnahme der GdWE dieser zustehen müssen (Jennißen/Sommer, 8. Aufl. 2024, WEG § 18 Rn. 146 – auf das Eigentum der GdWE abstellend). Unterlagen, die erst noch von Dritten erstellt werden müssen, unterfallen dem Einsichtnahmeanspruch nicht (näher Kammer, Urteil vom 28.11.2024 – 2-13 S 27/24). Vorliegend geht es allerdings um Unterlagen der Beklagten aus dem Jahr 2021, die nach dem Vortrag der Beklagten von dem Steuerberater aufbewahrt werden. Damit ist der Anspruch nicht ausgeschlossen, denn die Beklagte kann sich nicht auf Unmöglichkeit der Erfüllung (§ 275 Abs. 2 BGB) berufen (vgl. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 369; Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 18 Rn. 130). Die Beschaffung der Unterlagen stellt für die Beklagte keinen unzumutbaren Aufwand dar. Mit ihrem Steuerberater verbindet sie ein Geschäftsbesorgungsvertrag, daher muss dieser auf Aufforderung die Unterlagen seines Auftraggebers zur Verfügung stellen (§§ 675, 667 BGB). Dass dies mit unzumutbaren Hindernissen verbunden ist, hat die Beklagte nicht behauptet. Soweit die Beklagte nun einwendet, die Unterlagen seien nicht hinreichend bezeichnet, trägt dies nicht. Der Kläger begehrt Einsicht in die Unterlagen über das von der GdWE bezahlte Personal im Jahr 2021, dies ist hinreichend bestimmt. Es ist auch offensichtlich, dass die Beklagte oder der von ihr beauftragte Steuerberater über Unterlagen verfügen muss, welche sich auf das von ihr bezahlte Personal beziehen. In diese Unterlagen besteht ein Einsichtnahmeanspruch.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass ihr Beiratsprotokolle nicht vorliegen, verkennt sie den Umfang des Einsichtnahmeanspruchs. Dieser umfasst alle Verwaltungsunterlagen, hierzu gehören auch die Protokolle des Beirats (Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 11, 67; iE ebenso MHdB WEG-R/Wolicki, 8. Aufl. 2023, § 21 Rn. 673). Jedenfalls diese Protokolle sind, anders als private Mitschriften, Verwaltungsunterlagen. Nachdem im neuen Recht der Anspruch nicht gegen den Verwalter, oder in diesem Falle Beiratsmitglieder, zu richten ist, hat der Eigentümer einen Anspruch gegen die GdWE, die diese im Innenverhältnis durch ihre Organe erfüllen muss. Befinden sich Unterlagen im Besitz ihrer Organe, kann sich die GdWE allerdings selbstverständlich nicht darauf berufen, dass sie selbst diese nicht hat. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass – was wohl gemeint ist – der die GdWE im Prozess vertretende Verwalter keinen Zugriff auf diese Unterlagen hat. Ein Fall der Unmöglichkeit liegt nicht vor. Ob die GdWE den an sie gerichteten Anspruch durch den Verwaltungsbeirat erfüllt, oder die GdWE, vertreten durch den Verwalter, sich die Unterlagen zur Einsichtsermöglichung zuvor verschafft (so MHdB WEG-R/Wolicki, 8. Aufl. 2023, § 21 Rn. 683), betrifft die interne Organisation der Beklagten und steht dem Anspruch nicht entgegen. Soweit die Beklagte nun erstmals vorträgt, es sei unklar, ob derartige Protokolle vorhanden sind, ist dies nicht ausreichend. Der Verwaltungsbeirat ist Organ der Beklagten, so dass diese ausreichende Gelegenheit hatte, sich im Prozess nach dem Vorhandensein der Unterlagen zu erkundigen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen, worum es sich in der Sache handelt, ist daher wegen eigener Wahrnehmung der Beklagten durch ihr Organ nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Im Übrigen ist dieser erstmalige Vortag nun ohnehin zu spät (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 48 GKG. Zutreffend ist der Einwand des Klägers, dass die Kammer in der Vergangenheit für umfangreiche Einsichtnahmeansprüche – wie hier – einen Wert von 2.000 € je Kalenderjahr, für welches die Einsicht begehrt wird, angesetzt hat. Hieran hält die Kammer daher fest.