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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.02.2025 – 2-09 S 60/24

ECLI:DE:LGFFM:2025:0213.2.09S60.24.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Homburg, 4. September 2024, 218 C 297/24, Urteil

Tenor

1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. (Az.: 218 C 297/24)) gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

3. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die mit Schriftsatz vom 26.09.2024 eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., verkündet durch Zustellung am 10.09.2024 (Az.: 218 C 297/24)) ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,- nicht übersteigt und das Amtsgerichts die Berufung im Urteil auch nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO).

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.11.2024 die "Erwachsenheitssumme" nach Zöller (Heßler in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 511 Rn. 10) bemüht, vermag dies die Zulässigkeit der Berufung nicht zu begründen. Die Argumentation des Beklagten, wonach der Streitwert des Verfahrens richtigerweise auf EUR 5.000,- festzusetzen sei, weil es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handele, verfängt nicht.

In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfanges und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien zu bestimmen (§ 48 Abs. 1 s. 1 GKG). In Fällen, in denen keinerlei Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung bestehen, kann der in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten vorgesehene Regelwert als Orientierung herangezogen werden (Kurpat in Schneider/Vlopert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 48 GKG, OLG Koblenz MMR 2019, 625; OLG Oldenburg NJOZ 2015, 259). Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass stets der Auffangstreitwert aus den Vorschriften für die Rechtsanwaltsgebühren heranzuziehen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist nur dann anzuwenden, wenn es keine genügenden Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse gibt (BGH BeckRS 2020, 12403; BGH WM 2016, 96).

Vorliegend handelt es sich lediglich um eine Streitigkeit bezüglich der Teilnahme des Beklagten als Wohnungseigentümer am Lastschriftenverfahren. Selbst unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente des Beklagten zur Begründung der Nichtigkeit des Beschlusses, handelt es sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung. Es ist keinerlei wirtschaftlicher oder sonst finanziell messbarer Aufwand notwendig, um der Verwaltung die Teilnahme am Lastschriftverfahren zu gewähren. Zwar mag die Erteilung der Einzugsermächtigung auf unbestimmte Dauer erfolgen, jedoch ist damit kein Wertzuwachs hinsichtlich des Interesses des Beklagten verbunden. Die Erteilung erfolgt einmalig und verpflichtet nicht zu Zahlungen, zu denen der Beklagte aufgrund seines Eigentümerstatus nicht ohnehin verpflichtet ist. Entsprechend hat das Landgericht Hamburg die Zustimmung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren mit EUR 500,- bewertet (Meyer-Abich, Der Mietprozess von A-Z, NZM 2016, 329, Fn. 202). Überdies sind für den Beklagten auch keine sonstigen Einbußen oder finanziellen Nachteile mit der Erteilung der Einzugsermächtigung verbunden, die eine höhere Festsetzung des Beschwerdewerts für das Berufungsverfahren rechtfertigen. Die Kammer teilt insoweit die Ansicht, des Amtsgerichts, dass der Wert des Verfahren EUR 600,- nicht übersteigt und somit auch die Mindestbeschwer von über EUR 600,- mithin nicht erreicht ist, so dass die Berufung mangels Übersteigen dieses Wertes als unzulässig zu verwerfen ist.

Darüber hinaus hält die Kammer die Berufung auch für unbegründet. Schon nach altem Recht haben das Oberlandesgericht Hamburg (NJW-RR 1998, 1163), das Landgericht Köln (NZM 2015, 671) und das BayObLG (ZWE 2002, 580) die Beschlussfassung über die Verpflichtung an der Teilnahme am Lastschriftenverfahren als den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen. Seit der Reform, durch die der GdWE nach § 28 Abs. 3 WEG ermächtigte wurde, zu beschließen "wie" Forderungen zu erfüllen sind, wird von Hügel/Elzer WEG, § 28, Rn. 229; Jennißen/Jennißen, 8. Aufl., WEG, § 28 Rn. 258; Pauli in: Elzer, StichwortKommentar Wohnungseigentumsrecht, 1. Aufl., Edt. 2. Lastschriftverfahren; Becker in: Bärmann, WEG, 15. Aufl. § 28, Rn. 78; G. Hermann in: beck-online.GK, Stand 01.12.2024, Rn. 180 die Ansicht vertreten, dass eine Beschlussfassung hierüber ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Bedenken hinsichtlich der Kompetenz werden keine geäußert. Demgegenüber findet sich keine Ansicht, die die Überzeugung des Beklagten hinsichtlich der fehlenden Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer teilt. Der Ansatz des Beklagten vermag auch die Kammer nicht zu überzeugen; eine Vergleichbarkeit mit einer Schneeräumpflicht scheint nicht angemessen, da dort eine "neue" Handlungspflicht begründet wird. Vielmehr wirkt die vorgenommene Unterscheidung, dass die Ermächtigung festzulegen, "wie" die Zahlung erfolgen darf, nicht beinhalte "wer" die Zahlung vornehmen dürfe, überzogen. Das Lastschriftverfahren ist eine reine Zahlungsmodalität, deren Vorteile die Nachteile des Eigentümers ausnahmslos kompensieren (s. hierzu ausführlich BGH NJW 1996, 988 zu § 9 AGBG).

Vor diesem Hintergrund hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und es mag aus Kostengründen über die Rücknahme der Berufung nachgedacht werden.