Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.03.2025 – 2-12 O 32/24
ECLI:DE:LGFFM:2025:0306.2.12O32.24.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.535,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.158,00 € seit dem 18.02.2023 sowie aus weiteren 1.355,57 € seit dem 26.01.2024 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2024 zu zahlen
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.01.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens haben der Kläger 93 % und der Beklagte 7 % zu tragen.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Erstattung von Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung nach Kauf eines Gebrauchtwagens vom Beklagten.
Mit Kaufvertrag vom 07.06.2021 kaufte der Kläger vom Beklagten, der unter der Firma … einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, das Fahrzeug X mit der Fahrgestellnummer ... Hierzu wird auf den schriftlichen Kaufvertrag Anlage K1 (Bl. 10 d.A.) verwiesen. Die Übergabe erfolgte am 17.06.2021.
Erstmals am 18.06.2021 und in der Folgezeit las der Kläger mit einem Diagnosegerät den Fehlerspeicher des Fahrzeugs aus. Ferner nahm er mit dem Gerät Veränderungen in den Einstellungen des Fahrzeugs vor. Es wird insoweit verwiesen auf das Diagnoseprotokoll (Anlage K19, Bl. 171 bis 334 d.A.).
Der Kläger stellte Wasser im Scheinwerfer des Fahrzeugs vorne rechts fest. Er begab sich mit dem Fahrzeug zum Beklagten und zeigte einem Mitarbeiter des Beklagten den Zustand des Scheinwerfers an. Auf Bitten dieses Mitarbeiters fertigte der Kläger am 14.07., 15.07. und 19.07.2021 Lichtbilder des betroffenen Scheinwerfers, die er dem Beklagten mit E-Mail vom 20.07.2021 übermittelte. Hinsichtlich der Lichtbilder wird auf die Anklage K4 (Bl. 13 ff. d.A.) verwiesen. Eine vom Beklagten kontaktierte A vertrat die Auffassung, dass kein Mangel vorläge. Die an den Hersteller gestellten Kulanzanträge wurden abschlägig beschieden.
Mit E-Mail vom 23.12.2021 (Anlage K6, Bl. 19 d.A.) und Einschreiben vom 27.12.2021 (Anlage K7, Bl. 23 d.A.) forderte der Kläger den Beklagten zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung zum 14.01.2022 auf. Mit E-Mail vom 17.01.2022 (Anlage K8, Bl. 24 d.A.) teilte der Beklagte mit, dass die A keinen Mangel festgestellt habe, und bot kulanzweise eine Schadenfeststellung an. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Prozessbevollmächtigten mit der zunächst ausschließlichen außergerichtlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Diese forderten mit Schreiben vom 17.02.2022 (Anlage K9, Bl. 25 bis 27 d.A.) den Beklagten auf, bis spätestens zum 28.02.2022 eine Mängelbeseitigungspflicht anzuerkennen. Dem Schreiben war ein Kostenvoranschlag für die Reparatur des Scheinwerfers vom 13.12.2021 über 4.990,68 € brutto (Anlage K5, Bl. 18 d.A.) beigefügt. Eine Reaktion seitens des Beklagten erfolgte nicht.
Mit Antrag vom 02.06.2022 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren u.a. hinsichtlich des Vorliegens eines Defekts am Scheinwerfer ein. Es wird insoweit auf den Beweisbeschluss der Kammer vom 15.07.2022 (Bl. 33 bis 35 der beigezogenen Akte des Verfahrens Az.: 2-12 OH 3/22), auf das schriftliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen B (in der Aktenlasche der Beiakte), auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 29.03.2023 (Bl. 187 bis 193 der Beiakte) sowie auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 01.02.2024 (Bl. 265 bis 270 RS der Beiakte). Bei der Begutachtung des Sachverständigen war ein Abruf des Fehlerspeichers für die Zeit vor Dezember 2022 nicht möglich, da der Speicher zuvor gelöscht worden war.
Mit Schreiben vom 01.02.2023 (Anlage K17, Bl. 80 d.A.) forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten auf Grundlage der Kostenaufstellung des Sachverständigen B (Anlage K16, Bl. 79 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 17.02.2023 zur Zahlung von 6.158,00 € brutto auf. Ferner forderten sie Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 119,00 € für den Zeitraum 01.03.2022 bis 31.01.2023 (306 Tage), also insgesamt 36.414,00 €. Mit Schreiben vom 16.02.2023 lehnte die Beklagte ab.
Anfang Juni 2023 erteilte der Kläger Reparaturauftrag. Er lieferte das Fahrzeug am 12.06.2023 bei der Werkstatt ein. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das Fahrzeug durchgehend weitergenutzt. Die Reparatur wurde am 14.06.2023 abgeschlossen. Dem Kläger entstanden Reparaturkosten in Höhe von 7.535,57 €. Hierzu wird auf die Reparaturrechnung vom 24.06.2023 (K18, Bl. 82 bis 84 d.A.) verwiesen.
Mit der Klage begehrt der Kläger neben den Reparaturkosten eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 14.07.2021 bis 13.06.2023(699 Tage á 175,00 € [Nutzungsausfallgruppe L nach Schwacke]).
Der Kläger behauptet, die im Scheinwerfer vorne rechts aufgetretene Feuchtigkeit beruhe auf einem bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhandenen Mangel. Die Platine des Lüfters sei mit Wasser in Kontakt gekommen, was zu einer Fehlfunktion des Lüfters geführt habe. Er verweist auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren, wonach die Belüftung des Scheinwerfers ohne Funktion und die Platine korrodiert sei. Der Defekt sei jedenfalls schon vor Übergabe angelegt gewesen. Es werde nicht jeder Ausfall des Lüfters im Fehlerspeicher hinterlegt, so dass es für die Annahme einer Fehlfunktion des Lüfters bereits am 14.07.2021 unschädlich sei, dass in dem als Anlage K 19 vorgelegten Diagnoseprotokoll ein erster Eintrag zum Lüfter erst am 15.12.2022 erfolgt sei.
Der Kläger behauptet, der Fehlerspeichers sei bei einem Batteriewechsel durch einen Bekannten gelöscht worden. Er, der Kläger, habe dabei nicht daran gedacht, dass der Speicher für den Prozess noch relevant sein könnte. Jedenfalls seien die Beweisführungsmöglichkeiten des Beklagten hierdurch nicht beeinträchtigt. So habe der Sachverständige aufgrund des Diagnoseprotokolls gemäß Anlage K19 auf alle seit Übergabe abgelegten Daten des Speichers Zugriff.
Er ist der Ansicht, der Beklagte habe auch die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zu zahlen, da das Fahrzeug nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren – was unstreitig ist - nicht verkehrssicher gewesen sei und der Kläger es daher nicht hätte nutzen dürfen.
Mit der am 25.01.2024 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Reparaturkosten in Höhe von 7.535,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 4.990,68 € seit dem 17.01.2022, aus 1.167,32 € seit 16.02.2023 und aus 1.377,57 € seit 24.06.2023 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 122.325,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2022 zu zahlen;
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. mindestens 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe. Er behauptet, der Kläger habe bei Vornahme der Einstellungsänderungen unter Verwendung seines Diagnosegeräts (versehentlich) den Lüfter abgeschaltet, wodurch es zur Feuchtigkeitsbildung in dem Scheinwerfer und Korrosion der Platine gekommen sei. Aus dem - erst im Hauptverfahren vom Kläger vorgelegten - Diagnoseprotokoll (Anlage K19) sei ersichtlich, dass am 14.07.2021 keine Fehlfunktion des Lüfters vorgelegen habe. Der Lüfter sei vielmehr erstmals am 09.12.2022 ausgefallen. Bei einem sporadischen oder dauerhaften Ausfall des Lüfters aufgrund einer Fehlfunktion wäre eine diesbezügliche Fehlermeldung im Speicher hinterlegt worden und müsste aus der Anlage K19 ersichtlich sein. Dagegen würde ein Ausschalten des Lüfters in den Einstellungen mittels des Diagnosegeräts nicht zu einer Fehlerspeicherung führen, da es sich um eine gewollte Veränderung und nicht um einen Fehler handele. Vor der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen sei die Elektronik des Fahrzeugs auf Werkseinstellung zurückversetzt worden, so dass eine Fehlermeldung hinsichtlich des Lüfters erst am 09.12.2022 erfolgt sei, da der zuvor abgestellte Lüfter dann wieder mit Strom versorgt gewesen und es wegen der zwischenzeitlich korrodierten Platine zu einem Kurzschluss gekommen sei. Hilfsweise behauptet der Beklagte, dass - falls es zu einer Feuchtigkeitsbildung auf der Platine gekommen sei, die zum Ausfall des Lüfters und sodann zur Feuchtigkeitsbildung im Scheinwerfer im Juli 2021 geführt habe - dies jedenfalls erst nach Übergabe erfolgt sei.
Der Beklagte behauptet, der Kläger habe durch aktives Löschen des Fehlerspeichers drei Tage vor der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen bzw. durch Zurücksetzen auf Werkseinstellung bewusst die Beweislage manipuliert. Aufgrund der Veränderung der Werkseinstellungen durch den Kläger seien die diesbezüglichen Vorgänge im Lüfter und dessen Versorgung mit Strom nicht mehr nachvollziehbar und zeitlich nicht einzuordnen. Er ist der Ansicht, die Vermutung des § 477 BGB finde keine Anwendung, da der Kläger hierdurch die Führung des Gegenbeweises, dass der Fehler im Scheinwerfer nicht bereits bei Gefahrenübergang vorlegen habe, vereitelt habe.
Der Beklagte ist ferner der Ansicht, Gewährleistungsansprüche seien ausgeschlossen, da sich das Fahrzeug aufgrund des Einsatzes des Diagnosegeräts durch den Kläger und den damit verbundenen Eingriffen des Klägers in die elektronische Steuerung nicht mehr im ursprünglichen Zustand befände.
Dem Kläger stehe keine Nutzungsentschädigung zu, da er das Fahrzeug unstreitig genutzt habe.
Mit Beschluss vom 30.10.2024 hat die Kammer eine Beweiserhebung angeordnet. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf Bl. 384 bis 387 d.A. verwiesen. Der Beklagte hat den ihm auferlegten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt. In der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2025 hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass eine Einzahlung nicht erfolgen und an dem Beweisantrag nicht festgehalten werde.
Die Akte des selbständigen Beweisverfahrens Az. 2-12 OH 3/22 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Beklagten geschlossen. Das Fahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auf.
Nach § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Dies war hier nicht der Fall.
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich das Fahrzeug bereits im Juli 2021 in einem Zustand befand, aufgrund dessen es sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignete. Dies folgt aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. B im selbständigen Beweisverfahren.
Der Sachverständige kommt – nach Untersuchung des Fahrzeugs im Dezember 2022 sowie weiterer Untersuchungen des ausgebauten Scheinwerfers vor Durchführung der Anhörung am 01.02.2024 - zum Ergebnis, dass ein technischer Defekt des Scheinwerfers vorne rechts vorliegt. Aufgrund des „offenen Aufbaus“ des Scheinwerfers befinde sich bauartbedingt immer ein gewisses Maß an Feuchtigkeit im Scheinwerfer, was zu einem leichten Beschlagen im Scheinwerfer führe. Diese Feuchtigkeit werde über die Lüfter abgeführt. Dieses offene System stelle keinen Mangel des Fahrzeugs dar, sondern sei technisch notwendig. Hier sei aber im Zeitpunkt der Begutachtung des Fahrzeugs die Belüftung des Scheinwerfers ohne Funktion gewesen, so dass Feuchtigkeit im Scheinwerfer nicht habe abtransportiert werden können und im Scheinwerfergehäuse verblieben sei. Die elektronischen Kontakte auf der Platine des Lüfters seien aufgrund von Feuchtigkeit auf der Platine im Zeitpunkt der Begutachtung bereits völlig oxidiert gewesen. Aus dem Grad der Oxidation könne er schließen, dass der Fehler längere Zeit zurückliege. Er halte es für wahrscheinlich, dass schon bei Übergabe im Juni 2021 Feuchtigkeit eingetreten sei. Ob die Platine zuerst Wasser abbekommen habe und dann der Lüfter ausgefallen sei oder umgekehrt, könne nicht beurteilt werden. Es könne auch sein, dass die Lüftung zunächst nur sporadisch ausgefallen sei. Das Fahrzeug habe sich bereits im Juli 2021 in einem mangelhaften Zustand befunden habe. Denn auf den vom Kläger angefertigten Lichtbilder vom 14.07. 15.07. und 19.07.2021 (Bl. 13 bis 15 d.A.) sei – so der Sachverständige in seiner Anhörung vom 01.02.2024 - eine „extreme Feuchtigkeit“ zu sehen, die bereits als solche einen mangelhaften Zustand des Fahrzeugs darstelle. Da zwischen diesen Bildern und der Übergabe nur circa ein Monat liege, gehe er zudem davon aus, dass der Lüfter bei Übergabe nicht vollkommen in Ordnung gewesen sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Mangel da bereits angelegt gewesen sei, halte er für hoch. Risse im Abdeckglas oder im Gehäuse sowie eine fehlerhafte Dichtung könne er als Ursache ausschließen. Äußere Beschädigungen oder Unfallspuren lägen nicht vor. Weiterhin schloss der Sachverständige in seiner Anhörung aufgrund der Erstzulassung des Fahrzeugs im April 2018 auch einen Verschleiß des Lüfters als Ursache aus. Da sich die Feuchtigkeit im Scheinwerfer überhaupt nicht verflüchtige, sei das Fahrzeug als nicht verkehrssicher einzustufen, da die Sichtbedingungen des Fahrers beeinflusst seien und die Tropfenbildung zu einem unkontrollierbaren Lichtaustritt und damit zur Blendung des Gegenverkehrs führen könne.
Aufgrund dieser Feststellungen geht die Kammer davon aus, dass bereits im Juli 2021 ein mangelhafter Zustand des Scheinwerfers vorne rechts vorlag. Der Mangel ergibt sich bereits aufgrund der im Scheinwerfer befindlichen Feuchtigkeitsmenge, die nicht mehr als regulär anzusehen ist. Der Sachverständige hat dies überzeugend aufgrund der vorliegenden Lichtbilder vom Zustand des Scheinwerfers im Juli 2021 erläutert. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Lichtbilder vom fraglichen Datum stammen und das vom Kläger erworbenen Fahrzeug zeigen. Der Sachverständige verfügt über die zur Beurteilung des Sachverhalts nötige Erfahrung und Fachkunde. Gegenteiliges ist auch von dem Beklagten nicht eingewendet. Weiterhin hat der Sachverständige zur Unterstreichung seiner fachkundigen Einschätzung Anschauungsmaterial aus dem Handbuch „Service Technik“ des Herstellers C zur Feuchtigkeitsbildung in Schweinwerfern vorgelegt. Die Angaben dort seien - so der Sachverständige – für das streitgegenständliche Fahrzeug verwertbar, da der gleiche Konzern betroffen sei. Der vorgelegte Auszug zeigt Lichtbilder von innen beschlagenen Abdeckscheiben, welche vom Hersteller als nicht mangelhaft angesehen werden, und von solchen Abdeckscheiben, welche ein Maß an Feuchtigkeit aufweisen, dass nach den Ausführungen im Handbuch eine Undichtigkeit, also einen irregulären Zustand zeigen. Dabei weisen letztere einen mit der auf den Lichtbildern des Klägers dokumentierten Feuchtigkeit vergleichbaren Zustand auf. Aufgrund der Menge der nicht abtransportierten Feuchtigkeit und der entstandenen Tropfenbildung war das Fahrzeug nicht verkehrssicher.
Es ist ferner davon auszugehen, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe an den Kläger mangelhaft war. Zugunsten des Klägers greift insoweit die Vermutung des § 477 BGB a.F. ein.
Danach wird bei Vorliegen eines Verbrauchgüterkaufs vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Vermutung greift hier ein.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB. Der Kläger ist gemäß § 13 BGB Verbraucher, da sein Kauf weder einer gewerblichen noch selbständigen Tätigkeit diente. Der Beklagte hat als Unternehmer gemäß § 14 BGB gehandelt, da er den Gebrauchtwagen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs verkaufte.
Der Mangel des Fahrzeugs, nämlich der Auftritt übermäßiger Feuchtigkeit im Scheinwerfer vorne rechts, erfolgte innerhalb von sechs Monaten nach der am 17.06.2021 erfolgten Übergabe, nämlich – wie durch die klägerseits vorgelegten Lichtbilder dokumentiert - bereits im Juli 2021. Ob diese Feuchtigkeit im Juli 2021 auf einem dauerhaften oder auch nur sporadischen Ausfall des Lüfters beruhte oder eine sonstige dem Beklagten zuzurechnende Ursache für die beschriebene Mangelerscheinung in Betracht kommt, kann hier dahinstehen. Denn der Kläger muss weder darlegen noch nachweisen, auf welche Ursache der mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, noch dass dieser in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Dabei erstreckt sich die Vermutungswirkung nach der Rechtsprechung des BGH auch darauf, dass der binnen der Vermutungsfrist zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (z.B. BGH NJW 2017, 1093vgl. ferner MüKoBGB/S.Lorenz, § 477 BGB, Rn. 33). Es wird mithin auch vermutet, dass ein nachweislich erst nach Gefahrübergang entstandener Sachmangel auf einem anderen, bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel (sog. „Grundmangel“) beruht. Der innerhalb von sechs Monaten in Erscheinung getretene Mangel muss lediglich - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen. Das ist hier nach den vorangegangenen Ausführungen der Fall.
Der Beklagte hat den ihr obliegenden Gegenbeweis, dass das Fahrzeug bei Übergabe den Mangel nicht aufwies, nicht geführt.
Der Unternehmer trägt die Beweislast für die Widerlegung der Vermutung im Sinne von § 292 ZPO, das heißt für die Frage, ob die Sache bei Gefahrübergang tatsächlich mangelfrei war. Eine bloße Erschütterung der Vermutung ist nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache. Der Unternehmer muss damit nachweisen, dass der vom Verbraucher geltend gemachte, innerhalb der Vermutungsfrist aufgetretene mangelhafte Zustand bei Gefahrübergang noch nicht vorlag und auch nicht auf eine zur Zeit des Gefahrübergangs vorhandene Ursache („Grundmangel“) zurückzuführen ist, die ihrerseits einen Sachmangel darstellt. Dem Verbraucher obliegt dabei aber prozessual eine sekundäre Beweislast. Behauptet der Unternehmer, dass der geltend gemachte Sachmangel auf eine unsachgemäße Behandlung der Kaufsache durch den Verbraucher zurückzuführen ist, muss letzterer substantiiert darlegen, dass keine unsachgemäße Behandlung vorlag.
Nach Maßgabe dessen hat der Beklagte die zugunsten des Klägers eingreifend Vermutung nicht widerlegt.
Die Behauptung des Beklagten, dass der Kläger selbst die Ursache für den Mangel des Scheinwerfers gesetzt habe, indem er nach Übergabe bei Vornahme der unstreitig durch ihn erfolgten Einstellungsänderungen (versehentlich) den Lüfter abgeschaltet habe, wodurch es erst zur Feuchtigkeitsbildung in dem Scheinwerfer und Korrosion der Platine gekommen sei, hat der Kläger hinreichend substantiiert bestritten. So hat er vorgetragen, dass er bei den unstreitig durch ihn vorgenommenen Veränderungen in den Einstellungen des Fahrzeugs keine Änderungen hinsichtlich des Lüfters vorgenommen habe. Weiterhin hat er darauf verwiesen, dass unterschiedliche durch ihn veranlasste Änderungen aus dem Diagnoseprotokoll ersichtlich seien, nicht jedoch Eingriffe in die Lüftersteuerung.
Die vorgenannte hinreichend bestrittene Behauptung hat der Beklagte nicht bewiesen. Gleichfalls nicht bewiesen hat er seine hilfsweise geltend gemachte Behauptung, dass - falls es zu einem Ausfall des Lüfters infolge einer Feuchtigkeitsbildung auf der Platine gekommen sei - dies jedenfalls erst nach Übergabe erfolgt sei. Denn seine diesbezüglichen Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im hiesigen Hauptverfahren hat der Beklagte gemäß ausdrücklicher Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2025 (Seite 2 der Sitzungsniederschrift, Bl. 420 d.A.) nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die Kammer insoweit zwar eine Beweiserhebung angeordnet hatte, der Auslagenvorschuss aber nicht eingezahlt wurde und eine Beauftragung des Sachverständigen nach §§ 401, 379 Satz 2 ZPO unterblieben war.
Der dem Beklagten obliegende Nachweis der Mangelfreiheit des Fahrzeugs ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren und den übrigen unstreitigen Umständen.
Aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen scheidet eine äußere Beschädigung des Scheinwerfers in der Besitzzeit des Klägers etwa infolge eines Unfalls aus. Eine Lackschichtenmessungen im Karosseriebereich vorne rechts habe ergeben, dass keine auf einen Unfall hindeutende Nachlackierung vorliege. Am Scheinwerfer seien keine äußeren Beschädigungen wie Risse im Glas oder am Gehäuse zu erkennen. Auch seien am Scheinwerfer keine Spuren wie Kratzer oder ähnliches ersichtlich. Ferner habe die Untersuchung ergeben, dass sämtliche Dichtungen und Dichtflächen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätten.
Weiterhin hat sich auch im Übrigen aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren nichts für die Widerlegung der Vermutung ergeben. Vielmehr besteht nach Einschätzung des Sachverständigen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Mangel bei Übergabe bereits angelegt war. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen.
Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass das vom Kläger vorgelegte Diagnoseprotokoll gemäß Anlage K19 unstreitig weder im Juli 2021 noch im späteren Zeitraum bis zum Dezember 2022 einen Eintrag hinsichtlich des Lüfters aufwies.
Zwar hat der Sachverständige in seiner Anhörung im selbständigen Beweisverfahren vom 01.02.2024 ausgeführt, dass ein Ausfall des Lüfters sofort im Fehlerspeicher gespeichert worden wäre. Jedoch steht zum einen bereits nicht hinreichend fest, dass auch bei einem nur sporadischen Ausfall des Lüfters unmittelbar eine Fehlermeldung im Speicher hinterlegt worden wäre. Den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Der Kläger hat dies bestritten und behauptet, nicht jeder Ausfall des Lüfters werde im Fehlerspeicher hinterlegt, so dass es für die Annahme einer Fehlfunktion des Lüfters bereits am 14.07.2021 unschädlich sei, dass im Diagnoseprotokoll erst im Dezember 2022 ein Eintrag zum Lüfter vorhanden sei. Seinen Beweisantrag zur Behauptung, das Protokoll schließe eine Fehlfunktion des Lüfters gerade aus, hat der insoweit beweisbelastete Beklagte aber – wie ausgeführt – nicht mehr aufrechterhalten.
Darüber hinaus kann aus einer nicht vorhandenen Fehlermeldung im Speicher noch nicht geschlossen werden, Ursache für die aufgetretene Feuchtigkeit im Scheinwerfer müsse – im Gegensatz zu einer Fehlfunktion - eine aktives Abschalten des Lüfters durch den Kläger sein. Es steht bereits nicht fest, ob dies tatsächlich zu keiner Meldung im Speicher geführt hätte und was sich diesbezüglich aus der Anlage K19 ableiten lässt. Im Übrigen ergibt sich auch nichts dafür, dass - selbst wenn eine fehlende Meldung im Fehlerspeicher bei gleichzeitigem Auftreten von übermäßiger Feuchtigkeit im Scheinwerfer auf ein aktives Abschalten hindeute – ein solches im Verantwortungsbereich des Klägers nach Übergabe anzusiedeln wäre und nicht bereits vor Übergabe erfolgte.
Ferner spricht der vorgenannte Umstand auch nicht dafür, dass es – wie der Beklagte hilfsweise behauptet - zu einer Feuchtigkeitsbildung auf der Platine erst nach Übergabe gekommen sei. Zum einen enthält die Anlage K19 unstreitig bis Dezember 2022 keinen Eintrag hinsichtlich des Lüfters. Zum anderen steht aber fest, dass es im Juli 2021 eine übermäßige Feuchtigkeitsbildung im Scheinwerfer gegeben hat. Es erschließt sich deshalb nicht, dass bei einem unterstellten Lüfterausfall aufgrund einer Feuchtigkeitsbildung auf der Platine das Fehlerprotokoll überhaupt Rückschlüsse auf ein Auftreten der Feuchtigkeitsbildung in zeitlicher Hinsicht zuließe.
Der Beklagte kann sich ferner auch nicht auf eine Beweisvereitelung seitens des Klägers berufen.
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Hierbei geht es um die auch vorprozessual mögliche gezielte oder fahrlässige Vernichtung oder Vorenthaltung vorhandener Beweismittel. Als Folge der Beweisvereitelung kommen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (z.B. BGH NJW 2006, 434).
Diese Voraussetzungen liegen hier bereits nicht vor. Zwar räumt der Kläger jedenfalls ein, eine Löschung des Fehlerspeichers unmittelbar vor Begutachtung durch den Sachverständigen veranlasst zu haben. Auch trifft es zu, dass der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren auf die fehlende Möglichkeit der Auswertung des Fehlerspeichers für die Zeit vor Dezember 2022 verwiesen hat. Es steht jedoch bereits nicht fest, dass der Kläger mit der Löschung des Speichers überhaupt die Beweisführung des Beklagten erschwert oder unmöglich gemacht hat. Denn der Kläger hat im hier maßgeblichen Hauptverfahren mit der Anlage K19 jedenfalls die Auswertung der von ihm ab 18.06.2021 durchgeführten Auslesungen des Fehlerspeichers vorgelegt. Dieses Protokoll hätte mithin – wie im Beweisbeschluss vom 30.10.2024 angeordnet – Grundlage der weiteren Begutachtung des Sachverständigen darstellen können. Die Beweiserhebung unterblieb jedoch, nachdem der Beklagte seinen Beweisantrag nicht aufrechterhalten hat. Mithin blieb auch ungeklärt, ob die Anlage K19 als Anknüpfungstatsache für eine Begutachtung betreffend der hier in Rede stehenden Beweisfragen hinreichend ist oder dem Beklagten durch die Löschung des Fehlerspeichers Nachteil in der Beweisführung entstanden sind. Es kann daher auch dahinstehen, mit welcher Motivation der Kläger eine Löschung veranlasste und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
Der Kläger kann Schadenersatz statt der Leistung verlangen, da er dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Nachbesserung im Sinne des §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 BGB gesetzt hat. Mit E-Mail vom 23.12.2021 und Einschreiben vom 27.12.2021 forderte der Kläger den Beklagten zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung zum 14.01.2022 auf, ohne dass eine solche erfolgte.
Der Kläger kann als Schadenersatz die Erstattung der ihm nach Durchführung der Reparatur entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 7.535,57 € verlangen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen, weil der Kläger unstreitig mit einem Diagnosegerät Veränderungen in den Einstellungen des Fahrzeugs vornahm und sich das Fahrzeug daher nicht mehr im ursprünglichen Zustand befand. Soweit der Beklagte hierzu im Schriftsatz vom 12.09.2024, Seite 3 (Bl. 342), aus den AGB der vom Kläger verwendeten App zitiert, ergibt sich hierzu nichts. Zum einen handelt es sich dabei nicht um Vertragsbedingungen zwischen den Parteien und zum anderen werden dort lediglich Auswirkungen auf etwaige Garantieansprüche gegen den Hersteller angesprochen. Darum geht es vorliegend nicht.
Der Kläger kann weiterhin Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 6.158,00 € seit 18.02.2023 aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und aus weiteren 1.355,57 € seit 26.01.2024 als Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB verlangen. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs unbegründet.
Der Kläger kann nicht bereits ab dem 17.01.2022 Zinsen verlangen. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nur eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung vom 23.12.2021 und 27.12.2021 wurde eine Geldschuld, nämlich die Bezahlung eines bestimmten Betrags, nicht begehrt. Verzug mit einer Geldschuld wurde auch nicht aufgrund der E-Mail des Beklagten vom 17.01.2022 begründet. Soweit der Beklagte darin mitteilte, dass A einen Mangel nicht festgestellt habe, und kulanzweise eine Schadenfeststellung auf Kosten der Beklagten anbot, bezog er sich zum einen auf das Nachbesserungsverlangen des Klägers. Zum anderen lässt sich dem Schreiben auch keine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entnehmen. Weiterhin begründete auch das anwaltliche Schreiben vom 28.02.2022 keinen Verzug. Zwar war dem Schreiben der Kostenvoranschlag vom 13.12.2021 beigefügt. Jedoch ist der Beklagte insoweit nicht verzugsbegründend gemahnt worden. Denn hierzu bedarf es einer ernsthaften Aufforderung zur Zahlung. Das Schreiben beinhaltet aber lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Anerkenntnisses hinsichtlich der Mängelbeseitigung.
Verzug mit der Zahlung eines Betrags in Höhe von 6.158,00 € trat gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf der im Schreiben vom 01.02.2023 (Anlage K17) bis zum 17.02.2023 gesetzten Frist ein, so dass ab dem Folgetag, dem 18.02.2023, Zinsen verlangt werden können. Das Schreiben stellt eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB dar. Soweit sich der Kläger auf eine Ablehnung der Zahlung mit Schreiben der Beklagten vom 16.02.2023 bezieht, ist eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung aufgrund dieses Schreibens nicht dargetan. Das Schreiben liegt nicht vor, so dass die Kammer vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht ausgehen kann.
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist begründet für 2 Tage á 175,- €, nämlich für die Dauer der Reparatur vom 12.06.2023 bis 13.06.2023.
Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Der BGH bejaht in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen. Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Macht der Geschädigte von der Möglichkeit, ein Ersatzfahrzeug anzumieten keinen Gebrauch, kann er mithin grundsätzlich eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat (so bereits BGH NJW 1966, 1268; vgl. ferner Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB, Rn. 40 ff. m.w.N.)
Eine Entschädigung für den zeitweiligen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeugs wird aber nur gewährt, wenn die im Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Dabei ist die Zuerkennung einer Entschädigung aber davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Die hypothetische Nutzungsmöglichkeit und der vorhandene Nutzungswille sind unabdingbare Voraussetzungen für die Begründung des Schadens (z.B. BGH NJW 1985, 2471 m.w.N.; vgl. ferner Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB, Rn. 42).
Nach Maßgabe dessen liegen die Voraussetzungen für eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 14.07.2021 bis 11.06.2023 nicht vor. Denn der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2024 (Seite 3 der Sitzungsniederschrift, Bl. 363 d.A.), er habe – trotz der fehlenden Verkehrssicherheit – das Fahrzeug bis zur Reparatur durchgehend „ganz normal weitergenutzt (…) wie sonst“. Insofern kann zwar davon ausgegangen werden, dass für die fraglichen Zeit ein Nutzungswille vorhanden war und die Möglichkeit der Nutzung bestanden hätte. Auch war aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten fehlenden Verkehrssicherheit die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben. Jedoch reicht dies nicht aus, falls und soweit sich dieser Umstand nicht auch in einem fühlbaren wirtschaftlichen Schaden niederschlägt. So scheidet nach der Rechtsprechung des BGH eine Nutzungsentschädigung etwa dann aus, wenn dem Geschädigten ein Zweitwagen zur Verfügung stand, dessen Nutzung ihm zumutbar war (z.B. BGH NJW 2023, 47). Der Voraussetzung eines fühlbaren wirtschaftlichen Schadens wohnt nämlich – wie mit dem Begriff „fühlbar“ zum Ausdruck kommt – ein reales Moment inne. Daran fehlt es, wenn der Geschädigte das nicht verkehrssichere Fahrzeug tatsächlich „wie sonst“, also ohne Einschränkung, weiter benutzt. Das hypothetische Argument, der Geschädigte hätte das Fahrzeug aus rechtlichen Gründen nicht benutzen dürfen, ist demgegenüber unerheblich.
Diese Sichtweise steht auch nicht in Widerspruch zu der klägerseits zitierten Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (NJW-RR 2020, 1350). Nach dessen Ansicht kann eine Nutzungsentschädigung nicht geltend gemacht werden für ein Fahrzeug, das bereits vor einem Unfallereignis als nicht mehr verkehrssicher einzustufen war. In diesem Fall fehle es an der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs, unabhängig davon, ob das Fahrzeug vor dem schädigenden Ereignis tatsächlich noch in Gebrauch war. Denn bei der tatbestandlichen Voraussetzung der Nutzungsmöglichkeit handele es sich nicht nur um eine tatsächliche, sondern auch um eine rechtliche Frage. Die Entscheidung betrifft mithin die Frage der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit als unerlässliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung. Hätte ein Geschädigter – so die Ansicht des Landgerichts – ein Fahrzeug bereits ohne das Unfallereignis gar nicht nutzen dürfen, liegt insoweit kein Schaden vor. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Denn es fehlt hier nicht an der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Vielmehr geht es vorliegend darum, ob derjenige, der ein beschädigtes oder (hier) mangelbedingt nicht verkehrssicheres Fahrzeug uneingeschränkt weiterbenutzt, gleichwohl Nutzungsentschädigung beanspruchen kann, allein deshalb, weil er das Fahrzeug eigentlich nicht hätte gebrauchen dürfen. Auf diese Frage lassen sich die Erwägungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht übertragen.
Im Übrigen ergibt sich auch nichts anderes aus der vom Kläger weiterhin zitierten Entscheidung des BGH vom 30.09.1963, Az. III ZR 137/62, NJW 1964, 542 (vgl. Schriftsatz vom 10.10.2024, Seite 4 u. 5, Bl. 370 u. 371 d.A.). In dieser Entscheidung geht es darum, dass nicht erst der Mindererlös beim Verkauf oder die Aufwendungen für die Beschaffung eines Ersatzwagens einen Schaden begründen, sondern bereits die “eingetretene Nichtbenutzbarkeit“. Zu der hier zu entscheidenden Frage, ob ein Schaden auch dann zu bejahen ist, wenn das in rechtlicher Hinsicht nicht benutzbare Fahrzeug tatsächlich aber uneingeschränkt weiter benutzt wird, verhält sich die Entscheidung nicht.
Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zinsen aus 350,00 € seit 26.01.2024 als Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB. Soweit der Kläger einen früheren Zinsbeginn geltend macht, ist die Klage unbegründet. Das Schreiben vom 01.02.2023 (Anlage K17) hat keinen Verzug begründet. Dies folgt bereits daraus, dass die zugesprochenen Tage im Juni 2023 mit diesem Schreiben nicht geltend gemacht waren. Eine weitere Zahlungsaufforderung diesbezüglich ist nicht ersichtlich.
Die Anwaltskosten sind lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.158,00 € zu berechnen. Zugrundzulegen ist der begründete Schadenersatz, soweit er vorgerichtlich geltend gemacht wurde. Mit Schreiben vom 01.02.2023 (Anlage K17) verlangten die Prozessbevollmächtigten die Reparaturkosten in vorgenannter Höhe. Die zugesprochene Nutzungsentschädigung war dagegen nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit.
Der Zinsanspruch ist begründet gemäß § 291 BGB.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.