Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.03.2025 – 2-06 O 91/25
ECLI:DE:LGFFM:2025:0312.2.06O91.25.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar, aber durch das OLG bestätigt (6 W 53/25)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.03.2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 200.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gerichtet ist, es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen (sinngemäß),
in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter der Bezeichnung
Hoodie mit Label-Print Modell 'SAM' in hellgrau
und/oder
Regular Fit Jeansjacke mit Label-Stitching Modell 'SAM' in offwhite
zum Kauf anzubieten,
ist unbegründet.
Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es fehlt bei beiden angegriffenen Angeboten an einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens „SAM“.
Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist insbesondere auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, GRUR 2015, 1201 Rn 68 – Sparkassenrot/Santander; BGH, GRUR 2019, 522 Rn, 25 – SAM). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung wird durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Abzustellen ist außerdem auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden. Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH, GRUR 2018, 932 Rn 18 – darferdas I; BGH, GRUR 2020, 411 Rn 13 – darferdas II), wobei es nicht auf die konkreten Kennzeichnungsgewohnheiten ankommt, sondern auf allgemeine Kennzeichnungsgewohnheiten.
Geht es um eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten im Internet, kommt es auf die konkreten Umstände der Verwendung an. Dabei ist das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2019, 1289 Rn 33 – Damen Hose MO). Insbesondere ihre Hervorhebung oder blickfangmäßige Herausstellung kann für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040 Rn 19 – pjur/pure; BGH, GRUR 2017, 520 Rn 26 – MICRO COTTON). Erforderlich ist, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des betreffenden Kleidungsstücks erblickt.
Insoweit sind im Streitfall die beiden Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen, nämlich einerseits
[Bild]
und andererseits
[Bild]
Beiden Angeboten ist gemein, dass groß, stilisiert und hervorstechend das Zeichen „XYZ“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs herkunftshinweisend genutzt wird. Erst darunter in deutlich kleinerer Schrift findet sich jeweils die Beschreibung des Produkts („Hoodie“ bzw. „Regular Fit Jeansjacke“, jeweils mit „Label-Print“ bzw. „Label-Stitching“) und der anschließenden Verwendung der Modellbezeichnung („Modell „SAM“) sowie danach weiteren beschreibenden Elementen.
Zu einer ähnlichen Konstellation hat das OLG Frankfurt a.M. ausgeführt (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 09.02.2021 – 6 W 10/21, GRUR-RS 2021, 3150 Rn. 4 ff.).
dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass der von dem Internetangebot nach Anlage Ast1 angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Modellbezeichnung „Sam“ zugleich einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke sieht. Es fehlt an einer markentypischen Hervorhebung. Der Verkehr geht daher nicht davon aus, dass die Bezeichnung „Sam“ neben der Dachmarke eingesetzt wird, um das konkrete Jackenmodell zusätzlich der Herkunft nach zu kennzeichnen. Die Modellbezeichnung nimmt weder am Blickfang teil noch ist sie anderweitig hervorgehoben. Sie reiht sich vielmehr in eine zahlreiche Informationen enthaltende Unterüberschrift ein. Der Umstand, dass die Modellbezeichnung Teil einer Angebotsüberschrift ist und ein räumlicher Zusammenhang zu einer bekannten Herstellerangabe (Barbour) besteht, genügt für sich genommen nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2020, 487 - Damen-Hose-MO). Der Zusammenhang zu dem Dachzeichen wird vorliegend durch den eingeschobenen Beschreibungstext („… Heritage - Steppjacke mit Druckköpfen Modell … - Olivgrün“) inhaltlich aufgehoben. Ein Verständnis als Zweitmarke lässt sich bei dieser Sachlage nicht hinreichend sicher feststellen. Anders wäre möglicherweise zu entscheiden, wenn „Sam“ in Großbuchstaben oder durch Fettdruck hervorgehoben wäre ...
Dem schließt sich die Kammer für den Streitfall an. Die zweite Zeile unter dem dominanten „XYZ“ fängt mit beschreibenden Elementen an und die Bezeichnung „SAM“ reiht sich daher in die jeweils zahlreiche Informationen enthaltende Überschrift ein, die mit Farbangaben abschließt. Aus Sicht der Kammer nimmt „SAM“ – trotz der Großschreibung – nicht am Blickfang teil, so dass ein Verständnis als Zweitmarke ausscheidet. Dies gilt auch mit Blick auf das Argument der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin mindestens zwei Angebote mit der Modellbezeichnung „SAM“ versehen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Streitwertentscheidung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.