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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.03.2025 – 2-30 O 433/19

ECLI:DE:LGFFM:2025:0312.2.30O433.19.00

Tenor

Der Beklagten wird aufgegeben, die folgenden Dokumente vorzulegen:

Die Vorlage kann entweder durch Ausdruck von Screenshots oder durch Einreichung von elektronischen Dokumenten, etwa auf USB-Sticks erfolgen und hat jeweils über das Gericht zu geschehen.

Der Beklagten wird hierzu eine Frist von sechs Wochen gesetzt.

Im übrigen werden die Anträge der Klägerin auf Herausgabe von Dokumenten zurückgewiesen.

Gründe

Soweit den Anträgen der Klägerin stattgegeben wird, beruht die Entscheidung auf § 373 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 144 ZPO.

Die Klägerin hat die Dokumente genau bezeichnet und in der Anlage K175 konkret behauptet, welchen Inhalt man den Dokumenten entnehmen kann.

Die weitergehenden Anträge der Klägerin waren zurückzuweisen. Die Klägerin hat insoweit keine zulässigen Beweisangebote gemacht.

Maßgeblich für die Beurteilung sind die Regelungen über den Augenscheinsbeweis, nicht die über den Urkundsbeweis. Hinsichtlich des Objekts gilt folgender Grundsatz: Eine Urkunde liegt nur dann vor, wenn eine Gedankenerklärung erstens durch Schriftzeichen und zweitens auf einem verkehrsfähigen Medium (in diesem Sinne, dass es jederzeit ohne den Einsatz technischer Hilfsmittel verfügbar ist) verkörpert wird. Fehlt eines dieser Merkmale, liegt ein Augenscheinsobjekt vor (BeckOK ZPO/Bach, 55. Ed. 1.9.2024, ZPO § 371 Rn. 3, beck-online).

Es ist zwar umstritten, ob Ausdrucke elektronischer Dokumente als Urkunden zu qualifizieren sind. Dies wird zum Teil unter Verweis auf § 371a ZPO und § 416a ZPO abgelehnt. Danach können auf Ausdrucke die Regeln über den Urkundsbeweis Anwendung finden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, etwa die qualifizierte elektronische Signatur eines privaten elektronischen Dokuments (§ 371a Abs. 1 ZPO) oder der Beglaubigungsvermerk auf dem Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 416a ZPO). Hieraus wird der Schluss gezogen, dass Ausdrucke elektronischer Dokumente diese nicht zu Urkunden machen, sondern es bei Augenscheinsobjekten verbleibt. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Die begehrten Informationen sind bei der Beklagten oder bei Dritten in elektronischer Form und nicht als Ausdruck vorhanden.

Wenn Beweis durch Augenschein erhoben werden soll und sich das entsprechende Objekt beim Gegner oder bei Dritten befindet, wird der Beweis durch den Antrag angetreten, eine Anordnung zur Vorlegung des Gegenstands zu erlassen (§ 371 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 144 ZPO). Die Entscheidung über die Vorlage trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach der herrschenden Meinung ergeht die Anordnung unabhängig davon, ob die Klägerin als Beweisführerin einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vorlage hat (BeckOK ZPO/Bach ZPO § 371 Rn. 8-8.1).

Auch bei der Vorlage von elektronischen Dokumenten, die sich im Besitz des Gegners befinden, nach § 371 Abs. 2 i.V.m. § 144 ZPO müssen aber die ungeschriebenen Grundsätze der Beweisanordnung beachtet werden. Insbesondere ist mit der Vorlageanordnung keine unzulässige Ausforschung bezweckt und befreit § 144 ZPO nicht von der Darlegungs- und Substantiierungslast. Da die Vorschrift keine Amtsaufklärung ermöglicht, darf das Gericht einer Urkunde auch nichts entnehmen, was von den Parteien im Prozess noch nicht vorgetragen worden ist (BGH BeckRS 2014, 13725 Rn. 28 mAnm Toussaint FD-ZVR 2014, 360155). Die Beweiserhebung von Amts wegen ist unzulässig, wenn ein auf sie gerichteter Beweisantrag als unzulässige Ausforschung zurückzuweisen wäre.

Genau dies ist aber der Fall bei dem Vorbringen der Beklagten. Dabei wird berücksichtigt, dass die Anforderungen an zulässige Beweisanträge nicht überspannt werden dürfen und ein unzulässiger Ausforschungsbeweis nicht vorschnell angenommen werden darf.

Andererseits darf das Gericht die Vorlegung von Dokumenten nicht zum Zwecke bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH. vom 15.06.2010 – XI ZR 318/09 – BeckRS 2010, 17011, beck-online). Insofern muss das Dokument auch zur Identifizierbarkeit hinreichend konkret – auch zum Zusammenhang zwischen Inhalt der Urkunde und den betreffenden Sachvortrag – bezeichnet sein (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO §§ 142-144 Rn. 11, beck-online). Deshalb wird ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag angenommen, wenn eine Partei einen vagen und unsubstantiierten Beweisantrag stellt, um dadurch erst konkrete Hinweise für ihren weiteren tatsächlichen Vortrag zu erlangen (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 284 Rn. 83, beck-online).

So liegt der Fall hier. Die Klägerin nennt zwar jeweils einen bestimmten Themenkreis (wie z.B. "…") und ordnet diesen Themenkreisen konkret bezeichnete …-Nummern zu. Allerdings ist das Beweisthema nur in allgemeiner Form angegeben worden, indem die Dokumente zum "Nachweis der Änderung" hinsichtlich der jeweiligen Komponente angeboten werden. Eine konkrete inhaltliche Beschreibung des Inhalts der jeweiligen … ist damit aber nicht verbunden. Die Klägerin schreibt selbst, es solle ihr ermöglicht werden, "ihren bisherigen Vortrag zu den konkret benannten Beweisthemen noch weiter zu substantiieren, sollte ihr bisheriger Beweisantritt, etwa durch die Zeugenvernehmung, nicht bereits ausreichend sein" (Schriftsatz vom 05.07.2024, Seite 2). Die Beklagte nutze die Beweisnot der Klägerin aus (a.a.O., Seite 1). Genau dies ist aber der Fall der – unzulässigen - Beweisermittlung.

Der Anspruch auf Vorlage der weiteren Dokumente ergibt sich auch nicht aus § 422 ZPO i.V.m. § 810 BGB (analog). Zum einen hat der Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung eine Reihe von Änderungen im Hinblick auf elektronische Dokumente vorgenommen, etwa § 371a ZPO. Deshalb dürfte das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke mittlerweile schwer anzunehmen sein. Vor allem aber gewährt die Vorschrift des § 810 BGB keinen Anspruch auf Einsicht in komplette Akten, Urkundensammlungen oder in sämtliche einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke. Der für die Voraussetzungen einer Einsichtsgewährung nach § 810 BGB darlegungs- und beweispflichtige Anspruchsteller muss die konkrete Urkunde und deren angeblichen Inhalt genau bezeichnen (BGH vom 27.05.2014 – XI ZR 264/13 - NJW 2014, 3312, beck-online).

Das fehlende Zugänglichmachen der Dokumente durch die Beklagte erfüllt nicht den Tatbestand der Beweisvereitelung. Für den Beweis durch Augenschein ist ausdrücklich geregelt, dass die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden können, wenn eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins vereitelt § 371 Abs. 3 ZPO).

Hinsichtlich der Zumutbarkeit äußert die Beklagte Bedenken zum einen, weil das Zugänglichmachen mit einem sehr hohen Aufwand verbunden ist, zum anderen, weil die Dateien personenbezogene Daten auch dritter Personen (etwa Mitarbeiter von externen Partnern) enthalten. Diese Bedenken hält das Gericht im Ergebnis für nicht durchgreifend. Da die Klägerin während der Zusammenarbeit Zugriff auf die Daten hatte, waren ihr die personenbezogenen Daten Dritter bekannt. Ein triftiger Grund zur Verweigerung des Augenscheins besteht dann, wenn die Schwere des mit dem Augenschein verbundenen Eingriffs außer Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes steht (MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 371 Rn. 28, beck-online). Angesichts des hohen Streitwerts der Klage dürfte die Zumutbarkeit schwerlich anzunehmen sein.

Letztlich kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die Gewährung des Augenscheins der Beklagten zumutbar ist. Auch dann liegt keine Beweisvereitlung durch die Beklagte vor. Ein vorwerfbares Verhalten der Beklagten, das eine Beweisvereitelung begründen würde und zu den für die Beklagten negativen Folgen führen würde, kann nur angenommen werden, wenn der Beweis tatsächlich erhoben werden müsste. Dies ist aber nicht der Fall, da es sich nicht um zulässige Beweisangebote handelt, wie oben ausgeführt wurde.

Ein Anspruch auf Einsichtnahme oder auf Vorlage folgt schließlich nicht aus dem Gedanken der sekundären Darlegungslast. Die sekundäre Darlegungslast begründet keine prozessuale Verpflichtung, Urkunden vorzulegen; dies kann sich nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422 f. ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs.1 ZPO ergeben (BGH vom 11.08.2022 – VII ZR 499/21 – Beck online Rn. 19 m.w.N.; Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 32, beck-online). Diese für die Vorlage von Urkunden entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss in gleicher Weise für Augenscheinsobjekte gelten.