Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.03.2025 – 2-13 T 7/25
ECLI:DE:LGFFM:2025:0317.2.13T7.25.00
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des AG Hanau vom 06.01.2025 wird der Streitwert auf 11.107 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem eine Auftragserteilung für eine Balkonsanierung beschlossen wurde. Die Kosten der Sanierung werden im Beschluss mit 22.214,33 € angegeben.
Das Amtsgericht hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen, da durch die Durchführung des Beschlusses vollendete Tatsachen geschaffen würden, zudem sei die Rechtswidrigkeit offenkundig, da es an Vergleichsangeboten fehle. Den Streitwert hat das Amtsgericht mit 1.000 € bemessen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers.
II.
Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet.
Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 49 GKG. Maßgeblich ist vorliegend das Gesamtinteresse, denn der 7,5 fache klägerische Anteil von 134.685/1.000 übersteigt dieses.
Das maßgebliche Gesamtinteresse ist nicht – wie vom AG angenommen – nur mit einem geringen Bruchteil des Wertes der Balkonsanierung anzusetzen. Die vom Kläger gewünschte und vom Amtsgericht gewährte Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses führt dazu, dass der Verwalter das Angebot der im Beschluss genannten Firma für die Balkonsanierung nicht annehmen kann. Damit dürfte im Regelfall davon auszugehen sein, dass das Angebot hinfällig wird, denn angesichts der üblichen Verfahrensdauern von Anfechtungsverfahren in der Hauptsache ist nicht damit zu rechnen, dass eine Entscheidung vor Ablauf der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB ergeht.
Im Ergebnis erlangt der Kläger mit der vom ihm begehrten einstweiligen Verfügung daher einen Erfolg, der de facto der Hauptsache sehr nahe kommt. Denn selbst wenn er später im Hauptsacheverfahren unterliegen sollte, ist die Firma an ihr Angebot nicht gebunden. Angesichts der bekannten Entwicklung der Preise auf dem Markt für Baumaßnahmen dürfte auch nicht zu erwarten sein, dass die Firma die Maßnahme später zu identischen Konditionen ausführt (§ 150 BGB). Daher wird im Regelfall nach Abschluss des Verfahrens die Gemeinschaft sich erneut um Angebote bemühen müssen, über welche ein gesonderter Beschluss zu fassen wäre. Damit liegt es nahe, dass der Kläger in jedem Fall sein Ziel erreicht.
In einem solchen Fall entspricht es der vom OLG Frankfurt bestätigten (OLG Frankfurt aM ZMR 2021, 410) Rechtsprechung der Kammer (ZWE 2021, 50 Rn. 13); dass in diesen Fällen der Streitwert auf mindestens 50 % des Wertes der Hauptsache festzusetzen ist. Eine derartige Festsetzung begehrt auch der Klägervertreter.
Nach alledem war auf die Beschwerde die angefochtene Entscheidung abzuändern.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen.