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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.03.2025 – 5/14 KLs 7570 Js 254285/23 (8/24)

Tenor

1. Der Angeklagte A. ist des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten schuldig.

Er wird deswegen zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen

verurteilt. Die Tagessatzhöhe wird auf 80 Euro festgesetzt.

2. Der Angeklagte A. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 IV StPO)

I.

Der zum Zeitpunkt der Verurteilung x-jährige Angeklagte stammt aus Y-Land, wo er auch aufgewachsen ist. Seine Eltern trennten sich als er 5 Jahre alt war. Der Vater war … und die Mutter arbeitete …. Mit Hilfe von Freunden und Verwandten wurde es ihm ermöglicht im Jahr 1997 das Abitur zu erlangen und anschließend einen Bachelor zu absolvieren. Im April 2001 kam der Angeklagte nach Deutschland, um zu studieren. Nachdem er einen Deutschkurs besucht hatte, begann er im Oktober 2001 an der Universität in der Stadt U das Studium der …, welches er im Mai 2018 erfolgreich abschloss. Seither ist er als … berufstätig. Er arbeitete zunächst von 2008 bis 2012 bei einem französischen Unternehmen und seit 2012 im Bereich … bei der Firma Z in der Stadt S. In Vollzeittätigkeit erwirtschaftet er rund 4.000 Euro netto monatlich. Seit dem Jahr 2007 ist er verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Kinder im Alter von derzeit x und x Jahren. Ein weiteres Kind stammt aus seiner Jugendzeit in Y-Land und lebt seit x Jahren ebenfalls in Deutschland. Inzwischen hat es eine Ausbildung abgeschlossen und ist finanziell unabhängig. Seine Frau arbeitet als … und erwirtschaftet in Teilzeit zwischen 1.500 und 2.000 Euro monatlich. Die Familie bewohnt ein Einfamilienhaus, welches noch nicht vollständig abbezahlt ist. Der Angeklagte unterhält weiterhin zahlreiche Kontakte nach Y-Land und kümmert sich immer wieder um Einwohner aus Y-Land, die wie er in Deutschland studieren wollen. Er betrachtet dies als „moralische“ Schuld, da ihm damals verschiedene Menschen aus seiner Heimat finanziell behilflich waren, damit er in Deutschland studieren konnte.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher in Deutschland nicht Erscheinung getreten.

II.

Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest:

Der Angeklagte ist seinem Heimatland Y-Land noch sehr verbunden und möchte dort gerne Freunden und Verwandten helfen, die nicht wie er das Glück hatten, in Deutschland studieren zu können und in deutlichen ärmeren Verhältnissen leben. In Y-Land gibt es nicht ausreichend vernünftig bezahlte Arbeit und die Infrastruktur ist mangelhaft. Es gibt weder ein funktionierendes Gesundheits- noch ein ausreichendes Rentensystem. Der Angeklagte unterstützt daher unter anderem seine inzwischen x Jahre alte Mutter, aber auch seinen Vater, da diese kein regelmäßiges Einkommen haben. Da es in Y-Land wenige Banken gibt und die meisten Menschen nicht über ein Bankkonto verfügen, laufen wichtige Zahlungen immer noch über Bargeld oder „mobile Money Transfers“. Anbieter wie „R“ verlangen nicht unerhebliche Gebühren für den Geldtransfer und die Gelder müssen erst an bestimmten Orten abgeholt werden, was aufgrund der mangelnden Infrastruktur eine Herausforderung darstellt, insbesondere wenn die Gelder kurzfristig benötigt werden. Zudem scheitern Auszahlungen immer wieder an tagelangen Stromausfällen im Land.

Der Angeklagte suchte daher im Jahre 2019 eine Möglichkeit, Gelder für Familie und Freunde ohne zusätzliche Gebühren, schnell und zuverlässig nach Y-Land zu transferieren. Da sein Cousin in Y-Land ein Weingeschäft betreibt, entwickelte er die Idee, in Deutschland Wein bzw. Sekt und Champagner zu ordern, der nach Y-Land geliefert wird und dort entsprechend in Bargeld umgewandelt werden kann. Im Internet stieß er so auf den Weinhandel des gesondert Verfolgten J., der Champagner im Vergleich zu anderen Internethändlern, günstig anbot. Mit dem gesondert Verfolgten J., der für die Ausführung seiner Bestellungen Vorkasse verlangte, kam der Angeklagte sodann Mitte des Jahres 2019 überein, dass er bei ihm eine bestimmte Menge Champagner bestellt, die Rechnung dann von verschiedenen Personen in Teilzahlungen unter Angabe eines bestimmten Verwendungszwecks beglichen wird und nach vollständiger Zahlung einer Rechnung die Ware nach Y-Land verschifft wird. Überschüssige Zahlungen sollten auf die nachfolgende Bestellung verrechnet werden.

Insgesamt gingen im Tatzeitraum xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx bei dem gesondert Verfolgten J. ca. 406.000 Euro auf dessen Geschäftskonten bei der X-Bank mit den Endziffern xxxx und xxxxxx sowie der Z-Bank mit der Nummer xxxxxxxx ein. Der gesondert Verfolgte J. ordnete die Zahlungen, die von rund 150 Euro bis zu rund 25.000 Euro reichten, aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks den erstellten Rechnungen an den Angeklagten A. zu.

Der bestellte und ausgelieferte Champagner wurde in Y-Land von dem Cousin des Angeklagten verkauft und das in Euro auf das Konto des gesondert Verfolgten J. überwiesene Geld wurde entsprechend des Wechselkurses in Y-Land an die jeweiligen Empfänger in bar oder über Mobiltelefonguthaben ausgekehrt. Die Kommunikation zwischen den Geldsendern und -empfängern sowie den in Y-Land auszahlenden Personen erfolgte über Mobiltelefonkommunikation.

Dem Angeklagten war bewusst, dass er durch dieses aufgebaute Zahlungssystem die zugelassenen Zahlungsdienstleister umging. Er hatte keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) zum Betreiben von Zahlungsdienstleistungen, was ihm ebenfalls bewusst war. Er bewarb sein Zahlungssystem nicht und handelte auch nicht in Bereicherungsabsicht. Auf dem dargestellten Zahlungsweg transferierte er vielmehr selbst rund 50.000 Euro an Familienangehörige und Freunde in Y-Land. In der „Y Community“ des Angeklagten in Deutschland sprach sich herum, dass er bei dem Transfer von Geldern an bedürftige Familienangehörige und Freunde nach Y-Land behilflich sein konnte, so dass er immer wieder um Hilfe gebeten wurde und hohes Vertrauen in der Gemeinschaft genoss und genießt. Die überwiesenen Gelder stammten aus Ersparnissen und Arbeitslöhnen von Freunden, Bekannten und entfernteren Verwandten des Angeklagten und seiner Frau und erreichten sämtlich die bestimmungsgemäßen Empfänger in Y-Land.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung. Die Feststellung, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, beruht darüber hinaus auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom xx.xx.xxxx.

Im Übrigen beruhen die Feststellungen unter II. auf der vollumfänglich geständigen und nachvollziehbaren Einlassung des Angeklagten, die sich auch mit den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere den nachvollziehbaren Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, aber auch der Einlassung des bis zur Abtrennung Mitangeklagten J., deckt.

IV.

Durch den unter II. dargestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gemäß §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG schuldig gemacht.

V.

§ 63 Abs. 1 ZAG sieht Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren als Strafe vor.

Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich dieser geständig einließ und die Tat bereut. Zudem sprach für ihn, dass er strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist. Auch hat die Kammer strafmildernd eingestellt, dass der Angeklagte bedürftigen Menschen in seinem Herkunftsland finanziell helfen wollte, sich selbst nicht bereichert hat und kein Schaden entstanden ist.

Zulasten des Angeklagten musste der lange Tatzeitraum von über drei Jahren berücksichtigt werden sowie die erhebliche Höhe des transferierten Geldes.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen

als tat- und schuldangemessen, notwendig, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.

Die Höhe eines Tagessatzes hat die Kammer den von dem Angeklagten glaubhaft geschilderten Einkommensverhältnissen entsprechend und unter Berücksichtigung seiner Unterhaltverpflichtungen mit 80,00 Euro als angemessen erachtet.

VI.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er verurteilt wurde (§ 465 Abs. 1 StPO).