Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.03.2025 – 2-06 O 435/24
ECLI:DE:LGFFM:2025:0319.2.06O435.24.00
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.01.2025 wird bestätigt.
2. Der Verfügungsbeklagten werden die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: "Klägerin") ist ein weltweit agierendes Unternehmen im Bereich von A. Sie stellt Anlagen und Verfahrensmittel für die B her und vertreibt diese sowie Maschinen und Verfahrensmittel (sogenannte Media) für die C [...]
Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: "Beklagte") bietet ebenfalls Maschinen und Verfahrensmittel für das C [...] unter der Marke "..." bzw. "..." auf dem deutschen Markt an.
Zwischen der Klägerin und dem Tochterunternehmen D der Beklagten ist am Gerichtsstandort Düsseldorf ein Patentverletzungsverfahren anhängig (Az. …). Die D macht in diesem am 29.03.2023 eingeleiteten patentrechtlichen Verfahren eine Verletzung ihres Europäischen Patents EP [...] in Deutschland geltend, das sich auf ein spezielles Verfahren für C [...] bezieht. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Klägerin mit Urteil vom 02.07.2024 aufgrund einer nach Auffassung des Gerichts vorliegenden Verletzung des Patents. Die Klägerin legte am 31.07.2024 Berufung ein, die sie im Nachgang begründete.
Vom 19. bis 22.11.2024 fand in Frankfurt am Main die Messe "Formnext" statt, auf der sich auch die Beklagte und die von ihr angebotenen [...] präsentierte.
Die Klägerin behauptet, auf der Messe "Formnext" habe am 20.11.2024 am Messestand der Beklagten ein Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn G, und einem Ansprechpartner eines deutschen Abnehmers von C-Produkten, [...] Herrn S, stattgefunden. Auf dessen Hinweis hin, dass ein am Stand ausgestelltes [...] Ähnlichkeit mit einem Produkt aus dem Hause der Klägerin aufweise, habe Herr G wörtlich gesagt:
"Yes, because they copy everything from us. We just won a case in court in July about this [polishing] medium. We sued them. And we are going to do the same with the other [polishing] media.”
Zu Deutsch:
"Ja, weil sie alles von uns kopieren. Wir haben gerade im Juli vor Gericht einen Fall über dieses [Polier-]Medium gewonnen. Wir haben sie verklagt. Und wir werden das Gleiche mit den anderen [Polier-]Medien tun.”
Eine Aufklärung dahingehend, dass die von Herrn G referenzierte gerichtliche Entscheidung wie dargelegt nicht rechtskräftig ist und die Klägerin gegen die Entscheidung Berufung eingelegt hat, sei nicht erfolgt. Zwischen der Klägerin und Herrn S bestehe ein rein wirtschaftliches Verhältnis.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2024 erfolglos ab.
Die Klägerin stützt den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 2, 4 Nr. 1, 4 Nr. 4, 3 Abs. 1 UWG geltend, ferner auf einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.
Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe mit der unvollständigen Information über das Patentverletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, indem sie nicht darüber aufklärte, dass die referenzierte Entscheidung nicht rechtskräftig, sondern bereits mit dem Rechtsmittel der Berufung vor dem Oberlandesgericht angegriffen worden war, gegen § 4 Nr. 2 UWG verstoßen. Mit der Aussage "We just won a case in court in July about this [polishing] medium” habe die Beklagte aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittsadressaten zum Ausdruck gebracht, sie habe vor einem deutschen Gericht in einem Patentverletzungsverfahren eine rechtskräftige Entscheidung gegen die Klägerin erstritten. Durch die Ankündigung, die Beklagte werde auch gegen weitere Produkte der Antragstellerin vorgehen ("And we are going to do the same with the other [polishing] media.”), werde zudem dem Durchschnittsadressaten der streitgegenständlichen Äußerung suggeriert, dass weitere von der Klägerin angebotenen Anlagen und Verfahrensmittel nicht ohne Gefahr einer Patentverletzung verwendet werden könnten. Damit bestünde die Gefahr, dass dritte Unternehmen davon Abstand nähmen, Produkte der Klägerin nachzufragen.
Auf den Antrag des Klägers vom 30.12.2024 hin hat die Kammer der Beklagten mit Beschluss vom 03.01.2025 – einstweilige Verfügung (Bl. 546 d.A.) – unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch Dritte, über eine gerichtliche Entscheidung in einem deutschen Patentverletzungsverfahren gegen die [Klägerin] zu berichten, wenn nicht zugleich mitgeteilt wird, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen wurde, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
"We just won a case in court in July about this [polishing] medium. We sued them. And we are going to do the same with the other [polishing] media.”
Gegen die einstweilige Verfügung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.02.2025 Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss vom 03.01.2025 zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt,
die mit Beschluss vom 03.01.2025 erlassene einstweilige Verfügung, Az. 2-06 O 435/24, aufzuheben und den Antrag vom 30.12.2024 zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, Herr G kenne Herrn S nicht. Deutsche Besucher würden nicht von ihm, sondern von anderen Ansprechpartnern am Stand betreut. Er spreche auch kein fließendes Alltagsenglisch und kenne auch keine englischen rechtlichen Begriffe, wie etwa "to sue". Den Begriff "media" verwende er für Poliermedium nicht, sondern die englischen Begriffe "electrolyte" oder "consumable".
Es bestehe zwischen der Klägerin und Herrn S eine unmittelbare Verbindung über eine bloße Lieferbeziehung hinaus. Herr S habe am Messestand die Produkte der Klägerin aktiv und gezielt angesprochen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei unglaubwürdig, dass Herr S ca. einen Monat nach dem vermeintlichen Kontakt mit Herrn G noch den exakten Wortlaut des Gesprächs wiedergeben könne. Außerdem fehlten Angaben, etwa zur Uhrzeit und sonstigem Gesprächsinhalt. Die beiden eidesstattlichen Versicherungen deckten sich im wiedergegebenen Wortlaut nicht; einmal zitiere Herr S "(polishing) medium", einmal "media". Damit sei mindestens eine Erklärung falsch.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 03.01.2025 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG.
a. Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Eine Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung. Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen (vgl. BGH GRUR 2016, 710 Rn. 38 – Im Immobiliensumpf; BGH GRUR 2018, 622 Rn. 15 – Verkürzter Versorgungsweg).
Die Beurteilung der Frage, ob die Aussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls, wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an. Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird (BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 19 – Dr. Estrich; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15 – Verkürzter Versorgungsweg). In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 – Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2019, 644 Rn. 23 – Knochenzement III).
Es ist grundsätzlich zulässig, im Wettbewerb wahre Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber, deren Unternehmen und ihre Leistungen zu äußern, auch wenn sie zu einer Ansehensschädigung führen können (ebenso BGH, GRUR 2009, 1186 Rn. 25 – Mecklenburger Obstbrände). Auch wahre Tatsachenbehauptungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG, weil und soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind (BVerfGE 54, 208, 219; 61, 1, 8; 85, 1, 15; BGH, WRP 2018, 682 Rn. 28 – Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, WRP 2012, 77 Rn. 27 – Coaching-Newsletter).
Allerdings bestehen auch für wahre Tatsachenbehauptungen lauterkeitsrechtliche Grenzen, etwa für wahre Tatsachenbehauptungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Äußernden und/oder der Geschäftstätigkeit des Mitbewerbers stehen. Im Übrigen bedarf es der Abwägung mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten geschäftlichen Ruf des Betroffenen, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Eine beeinträchtigende wahre Tatsachenbehauptung kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH, GRUR 2021, 1207 Rn. 25 – Vorsicht Falle; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4 Rn. 1.16).
Die Versendung eines nicht rechtskräftigen Patentverletzungsurteils oder ein Bericht darüber an die gewerblichen Abnehmer des Mitbewerbers ist dann herabsetzend, wenn das Schreiben den Eindruck vermittelt, das Urteil sei rechtskräftig (BGH, GRUR 1995, 424 (426) – Abnehmerverwarnung; OLG Düsseldorf, InstGE 11, 267; OLG Hamburg, WRP 2020, 915 Rn. 41). Ein Patentinhaber, der seinen rechtlichen Standpunkt durch die Mitteilung eines nicht rechtskräftigen Urteils untermauert, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn er nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Entscheidung einem Rechtsmittel unterliegt (BGH, GRUR 1995, 424 (426) – Abnehmerverwarnung; RG, MuW 1926/27, 293, 294; BGH, GRUR 1943, 181).
b. Nach diesen Maßstäben stellte die Aussage des Mitarbeiters der Beklagten auf dem Messestand eine sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung der Klägerin dar und war mithin herabsetzend im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG.
aa. Die Parteien sind Mitbewerberinnen auf dem Markt für Anlagen und Verfahrensmittel für das Polieren, insbesondere das sogenannte "C" von Werkstücken.
bb. Die Aussage erfolgte auch im geschäftlichen Verkehr, nämlich auf einer Fachmesse am Messestand der Beklagten durch einen Standmitarbeiter.
cc. Die Kammer ist auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel davon überzeugt, dass der Mitarbeiter der Beklagten auf der Messe die streitgegenständliche Aussage getroffen hat. Es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 294 ZPO für die Behauptung der Klägerin, Herr G habe am Messestand zu Herrn S gesagt,
"Yes, because they copy everything from us. We just won a case in court in July about this [polishing] medium. We sued them. And we are going to do the same with the other [polishing] media.”
Die Klägerin hat hierzu zwei eidesstattliche Versicherungen des Herrn S vorgelegt, in welchen er den Vorgang detailliert und nachvollziehbar schildert. In der eidesstattlichen Versicherung vom 11.03.2025 bezieht er sich auf die konkreten Gegebenheiten vor Ort und die Abbildungen hiervon, welche die Klägerin als Anlage ASt7 vorgelegt hat. Die Schilderungen sind in ihrer Detailreiche und Darstellungsweise glaubhaft.
Der von der Beklagten angeführte Unterschied in der Formulierung der in beiden Eidesstattlichen Versicherungen wiedergegebenen streitgegenständlichen Aussage, nämlich "[polishing] medium" bzw. "media" greift nach Auffassung der Kammer hiergegen nicht durch. Gerade diese Abweichung zeigt, dass sich der Zeuge auch bei Erstellen der zweiten Erklärung erneut mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und die streitgegenständliche Aussage nicht lediglich aus der ersten Erklärung kopiert, sondern sie erneut aus dem Gedächtnis wiedergegeben hat. Die hierbei aufgetretene Abweichung in einem Wort ändert weder den Sinngehalt der Aussage noch die Wortwahl, da sie lediglich aus einer unterschiedlichen Endung durch die Verwendung der Pluralform eines Wortes besteht.
dd. Die angegriffene Äußerung ist in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze auch als unzulässig anzusehen.
Vorliegend wurde zwar, anders als in der oben zitierten Rechtsprechung, kein Urteil versendet, jedoch ist die Aussage des Mitarbeiters dem gleichzusetzen. Eine Tatsache verbreitet, wer eine fremde Tatsachenbehauptung weitergibt, also Dritten die Möglichkeit verschafft, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (BGH, GRUR 1995, 427, 428 – Schwarze Liste; OLG Hamburg, GRUR-RR 2017, 148 Rn. 35). Dies hat vorliegend stattgefunden. Die Äußerung war auch objektiv geeignet, den Ruf der Klägerin zu schädigen. Durch die Aussage "We just won a case in court in July about this [polishing] medium. We sued them" ohne zusätzlichen Hinweis auf das noch anhängige Berufungsverfahren wird wahrheitswidrig der Eindruck vermittelt, das Urteil sei rechtskräftig und eine Patentverletzung durch die Klägerin sei gerichtlich festgestellt worden.
c. Die Aussage des Herrn G ist der Beklagten auch zuzurechnen. Bei Herrn G handelt es sich unstreitig um einen Mitarbeiter der Beklagten, dessen Handeln ihr gemäß § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet wird.
2. Ein Verfügungsgrund lag ebenfalls vor. Dieser wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet, die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist.