Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.04.2025 – 2-21 O 28/25

ECLI:DE:LGFFM:2025:0401.2.21O28.25.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24.03.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf EUR 11.812,50 festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem zunächst bei dem Amtsgericht eingereichten Antrag vom 24.03.2025 begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antrag sowie den Zusatzantrag aus dem Förderprogramm 458 gemäß beiliegenden Unterlagen OHNE PORTALEINREICHUNG innerhalb von 7 Tagen zu bearbeiten und das Fördergeld innerhalb weiterer 7 Tage auf das im Antrag genannte Konto zu überweisen. Für den Fall der Zuwiderhandlung beantrage ich, ein Ordnungsgeld bis zu 200.000 EUR festzusetzen.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung den Antragseingang mittels Email oder Portalmitteilung Förderbescheides für den Basis-sowie dem Förderantrag unverzüglich nachzuweisen.

Der Antrag ist als PDF, mit gescannter Unterschrift und mit dem Namen des Antragstellers einfach elektronisch signiert, bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main elektronisch eingegangen. Die Übermittlung des Antrags ist ausweislich des Prüfvermerks vom 25. März 2025 (Bl. 57 der Akte) aus einem besonderen Behördenpostfach der Polizeiinspektion ... an das Amtsgericht erfolgt.

Der Antragsteller behauptet, mit Datum vom 25.09.2024 habe die Antragsgegnerin die schriftliche Zusage über die Basisförderung in Höhe von EUR 15.750,- sowie der Zusatzförderung in Höhe von EUR 7.875,- erteilt und legt mit seinem Antrag Schreiben der Antragsgegnerin vor, nach denen die beiden Förderbeträge „reserviert“ seien..

Am 28.02.2025 Februar seien die Nachweise hochgeladen worden. Auf Nachfrage am 11.02.2025 sei mit telefonisch mitgeteilt, dass bei den Nachweisen ein Problem bei der Übertragung aufgetreten sei. Der Antragsteller möge die fehlenden Unterlagen per E-Mail noch einmal einreichen. Dies sei veranlasst worden. Am 17.03.2025 habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Unterlagen nochmal ab dem 21.03.2025 erneut hochgeladen werden müssten, da man den Antrag zurückgesetzt habe. Ab dem 20.03.2025 sei es dann aufgrund der Einspielung eines neuen Updates wohl vermehrt zu technischen Problemen gekommen. Am 22.03.2025 sei es ihm gelungen, sich erneut zu legitimieren. Die Bestätigung im Portal habe drei Stunden auf sich warten lassen. Ab dem 22.03.2025 habe der Antragsteller mehrfach täglich versucht, die Nachweise erneut hochzuladen. Dies sei ihm nicht gelungen. Immer wieder sei die Fehlermeldung „Es ist ein technisches Problem aufgetreten. Bitte versuchen Sie es am nächsten Tag erneut.“ gekommen. Am Morgen des 24.03.2025 habe er versucht, mit der Antragsgegnerin einen Lösungsansatz zu finden, wobei eine Rückfrage in der Fachabteilung erfolgen musste. Um 14:19 Uhr habe er die Mitteilung erhalten, dass die Bearbeitung nur über das Portal möglich sei.

Am 25.03.2025 sei Fristablauf. Danach sei keine Nachweiseinreichung mehr möglich.

II.

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig, da nicht formgerecht erhoben.

Nach § 130a Abs. 1 ZPO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Dazu muss nach § 130a Abs. 3 ZPO das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantworteten Person versehen sein oder von der verantworteten Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Der Antragsteller hat seinen nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Antrag zwar auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Denn ein solcher ist nach § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO auch der Übermittlungsweg zwischen einem – wie hier genutzten – besonderen elektronischen Behörden Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Identität des Signierenden und des Inhabers des Versenderpostfachs. Der Antragsteller als Signierender ist kein Zugangsberechtigter im Sinne des nach § 130a Abs. 4 S. 2 ZPO erlassenen § 8 ERVV. Denn der Antragsteller ist kein Bediensteter der Polizeiinspektion ... aus deren beBPo der Versand des zudem rein privaten Antrags an das Amtsgericht erfolgt ist. Nach seinem Vortrag ist der Antragsteller Rentner, nach den zusammen mit seinem Antrag vorgelegten Anlagen Rentenberater.

2.

Der Antrag ist zudem unbegründet.

Es fehlt an einem Verfügungsgrund. Der Antragsteller begehrt die Vorwegnahme der Hauptsache. Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorwegnehmen, die in einer Auszahlung der Förderbeträge an ihn läge.

Eine Ausnahme bildet die sog. Leistungsverfügung, mit der die Rechtsprechung über die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses hinaus unter engen Voraussetzungen eine (teilweise) Befriedigung des Gläubigers zulässt (Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 13, beck-online). Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger so dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf das ordentliche Verfahren nicht zuzumuten ist, da das geschuldete Verhalten nur so kurzfristig erbracht werden kann, um seinen Sinn nicht zu verlieren (Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 13, beck-online). Insoweit genügt es nicht, dass der Antragsteller lediglich eine schnelle Bearbeitung wünscht. Hierauf ist der Antragsteller bereits mit der Verfügung des Amtsgerichts hingewiesen worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Rechnung des ausführenden Unternehmens bereits seit dem 07.03.2025 fällig sein soll und der Antragsteller über keinerlei Rücklagen verfügen will. Dies folgt auch daraus, dass nach den vorgelegten Unterlagen der Antragsteller und ein ... Zuschussempfänger sein sollen.

Es fehlt auch an einem Verfügungsanspruch. Es ist, worauf das Amtsgericht mit Verfügung vom 26.03.2025 den Antragsteller ebenfalls hingewiesen hat, nicht erkennbar, aus welchem Rechtsgrund die Antragsgegnerin verpflichtet sein könnte, binnen 7 Tagen über den Antrag zu entscheiden. Schließlich steht einem Verfügungsanspruch auch entgegen, dass die Frist zur Einreichung von Unterlagen nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers bereits seit dem 25.03.2025, dem Folgetag des Tags des Eingangs des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Amtsgericht, verstrichen ist.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt nach § 3 ZPO, wobei zugunsten des Antragstellers ein Abschlag von 50 % von dem Auszahlungsbetrag gemacht wurde, obwohl die begehrte einstweilige Verfügung der Verwirklichung des Hauptsachebegehrens praktisch gleichkommt (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_63 m.w.N.), da der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten ist.