Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.04.2025 – 2-06 O 357/24

ECLI:DE:LGFFM:2025:0409.2.06O357.24.00

Tenor

I. Der Beklagte wird auf sein Anerkenntnis verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, lizenzpflichtige Transporte nach dem Güterkraftverkehrsgesetz zu bewerben, zu vertreiben und durchzuführen, so lange er sich nicht im Besitz einer solchen gültigen Lizenz befindet;

2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 16,00 für eine Gewerbeauskunftsgebühr zu zahlen;

3. die Klägerin von außergerichtlichen Rechtanwaltskosten in Höhe von € 1.261,50, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Der Beklagte war nach seinem Anerkenntnis zu verurteilen. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

1. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.12.2024 (Bl. 50 d.A) erklärt, dass er den geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennt. Dieses Anerkenntnis bezieht sich vollumfänglich auf die mit der Klageschrift angekündigten Anträge der Klägerin. Entgegen der Auffassung war die Anerkenntniserklärung nicht lediglich auf den Klageantrag zu 1) beschränkt. Eine solche Einschränkung war in der Erklärung nicht zu erkennen. Der Beklagte begründete lediglich seine Verwahrung gegen die Kostenlast damit, dass er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe (Bl. 50 d.A.). Er folgerte, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO zu tragen habe. An keiner Stelle des Schriftsatzes hat der Beklagte deutlich gemacht, dass sich sein Anerkenntnis nur auf den Klageanspruch zu 1) beziehen sollte. Vielmehr wurde ausschließlich auf die Regelung des § 93 ZPO Bezug genommen, der die Kostentragungspflicht bei einem Anerkenntnis regelt. Dies war nicht anders zu verstehen, als dass auch aus Sicht des Beklagten nur noch eine Entscheidung nach § 93 ZPO zu treffen war.

Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 13.02.2025 vermögen dies nicht zu ändern. Ein Anerkenntnis im Sinne von § 307 ZPO ist eine Prozesshandlung und kann deshalb grundsätzlich weder angefochten noch widerrufen werden (BGH NJW-RR 2021, 1505 Rn. 22; BGH NJW 1981, 2193). Die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln sind weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW 2007, 1460; NJW 2013, 2686 Rn. 7, BGH NJW 1981, 2193). Wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung sind Prozesshandlungen grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen (BGH NJW 2016, 716 Rn. 18). Nur in Einzelfällen kann eine Anerkenntniserklärung gegebenenfalls „berichtigt“ werden können, wenn und soweit sie etwa durch einen Schreibfehler oder ein klares offensichtliches Versehen entsprechend § 319 veranlasst worden ist (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1974, 588). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Beklagte war daher seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs angekommen wäre.

2. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

a. Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage im Sinne von § 93 ZPO gegeben, da die von der Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2024 (Bl. 20 d.A.) ausgesprochene Abmahnung nicht ordnungsgemäß im Sinne der § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3 UWG war.

Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Keine Veranlassung hat der Beklagte zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gegeben, wenn der Kläger vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem geltend gemachten Recht zu kommen (BGH NJW-RR 2005, 1005, 1006). Ob der Kläger die Sach- und Rechtslage dabei vorwerfbar falsch beurteilt hat, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob dem Beklagten seine Nichterfüllung im Sinne eines Verschuldens vorwerfbar ist, er etwa einem Rechtsirrtum unterlegen gewesen ist (OLG München, Beschl. v. 14.9.2020 – 7 W 1129/20, BeckRS 2020, 24337; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2017 – 3 W 5/17, BeckRS 2017, 130599; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 1083; Zöller/Herget, ZPO, § 93 Rn. 3).

In Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes liegt eine Veranlassung zur Klageerhebung regelmäßig vor, wenn auf eine nicht entbehrliche und ordnungsgemäße Abmahnung keine ausreichende Unterwerfungserklärung erfolgt (Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 18).

In der Literatur ist für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung gemäß § 13 UWG umstritten, ob es für die Kostenfolge des § 93 ZPO erforderlich ist, dass eine „ordnungsgemäße“ (teils auch als „wirksam“ bzw. „vollständig“ bezeichnet) Abmahnung vorliegt, also eine solche, die insbesondere den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG genügt.

Nach einer Meinung ist eine solche „ordnungsgemäße“ Abmahnung erforderlich (Cepl/Voß/Rüting, a.a.O., § 93 Rn. 21; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Brüning, UWG, 5. Aufl. 2021, § 13 Rn. 63; Omsels/Zott, WRP 2021, 278 Rn. 36 f.). Zur Begründung wird angeführt, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Zwar habe der Gesetzgeber die Regelung in § 13 UWG nicht gestaltet wie in § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG, wo eine Abmahnung, die den Anforderungen von § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG nicht genügt, ausdrücklich als unwirksam bezeichnet wird. Diese abweichende Gestaltung habe der Gesetzgeber aber nur vorgenommen, weil er zu der Erkenntnis gelangt sei, dass eine Abmahnung keine rechtsgestaltende Wirkung hat. Ergänzend komme hinzu, dass der Gesetzgeber die inhaltlich nicht ganz korrekte Abmahnung mit Gegenansprüchen des Abgemahnten bestrafe (Omsels/Zott, WRP 2021, 278 Rn. 37).

Nach anderer Auffassung kommt es allein darauf an, dass die Abmahnung berechtigt sei, die den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht entsprechende Abmahnung sei dennoch wirksam (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 13 Rn. 24; Sosnitza GRUR 2021, 671; wohl auch BeckOK UWG/Scholz, 27. Ed. 1.1.2025, UWG § 13 Rn. 105). Denn der Gesetzgeber habe in § 13 Abs. 2 UWG die Folge der Unwirksamkeit ausdrücklich nicht übernommen. Dementsprechend könne der Abgemahnte auch nicht gemäß § 93 ZPO sofort anerkennen (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, a.a.O., § 13 Rn. 24).

Die Kammer folgt der ersten Auffassung, wonach bei einer „unvollständigen“ (vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 93a) bzw. nicht „ordnungsgemäßen“ (vgl. Cepl/Voß/Rüting, a.a.O., § 93 Rn. 21) Abmahnung der Abgemahnte den Anspruch nach § 93 ZPO sofort anerkennen kann.

Hintergrund bzw. Zweck der Abmahnung ist es, dem Abgemahnten einen Weg aus der Rechtsverletzung zu weisen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden muss. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 13 Abs. 2 UWG Anforderungen aufgestellt, die – neben einer generellen Erschwerung von Abmahnungen – das Ziel haben, sicherzustellen, dass der Abgemahnte auf Grundlage der ihm übermittelten Abmahnung entscheiden kann, ob der geltend gemachte Anspruch besteht oder nicht, ob er also zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens gehalten ist, sich auf die Abmahnung hin zu unterwerfen oder nicht. Diese Frage wird in der Rechtsprechung bisher häufig in Bezug auf § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG diskutiert, wonach der Abmahnende gehalten ist, die Rechtsverletzung hinreichend zu bezeichnen (vgl. zuletzt LG Trier, Urt. v. 18.01.2024 – 7 HK O 44/23, GRUR-RS 2024, 7432). Es ist unmittelbar einsichtig, dass der Abgemahnte, dem gegenüber die Rechtsverletzung nicht hinreichend konkret bezeichnet worden ist, nicht entscheiden kann, ob der gegen ihn erhobene Anspruch berechtigt oder unberechtigt ist. Nichts anderes gilt nach Auffassung der Kammer für das hier im Streit stehende Erfordernis des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach der Abmahnende seine Anspruchsberechtigung darlegen muss. Denn nur wenn der Abgemahnte entscheiden kann, ob zwischen ihm und dem Abmahnenden insbesondere ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG besteht, kann er tatsächlich einschätzen, ob der Anspruch des Abmahnenden besteht oder nicht und er sich unterwerfen muss, wenn er ein Gerichtsverfahren vermeiden will.

b. Den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG wird die hier im Streit stehende Abmahnung nicht gerecht. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG müssen in der Abmahnung klar und verständlich die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, und damit auch die die Aktivlegitimation begründenden Umstände gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, angegeben werden.

Die abmahnende Partei muss ihre Anspruchsberechtigung gegenüber dem Unterlassungsschuldner darlegen, also angeben, dass und warum sie in einem Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten steht (Ahrens, Wettbewerbsprozess-HdB/Achilles, Kap. 2 Rn. 24 ff.; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, a.a.O., § 13 Rn. 43; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 14).

Auch wenn sich bei einem Mitbewerber die Aktivlegitimation meist schon aus den Umständen ergeben wird, sind Angaben darüber erforderlich, dass der abmahnende Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Diese Anforderungen sind unverlangt in der Abmahnung darzulegen, bspw. durch Angabe der Größenkategorien der Verkäufe (Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, WettbProzR, 2. Aufl. 2022, Rn. 88; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Die Angabe von konkreten Umsatzzahlen oder einer Steuerberaterbescheinigung ist hingegen nicht notwendig (BT-Drs. 19/12084, 31; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 14). Grundsätzlich dürften insoweit keine allzu hohen Anforderungen an die notwendigen Angaben zu stellen sein. Standen die Parteien schon zuvor in Kontakt oder handelt es sich beim Abmahnenden um ein überaus bekanntes Unternehmen, das dem Abgemahnten bekannt sein müsste, wird es weiterer Angaben kaum bedürfen.

In Anwendung dieser Grundsätze genügt die mit Schreiben vom 24.09.2024 (Bl. 20 d.A.) ausgesprochene Abmahnung nicht den Anforderungen der § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3 UWG, da die Klägerin keine konkreten Angaben zu dem Ausmaß und Umfang ihrer Tätigkeit auf dem relevanten Markt und deren Häufigkeit macht. Allein der Hinweis, sie trete als „voll lizenzierte internationale Spedition auf demselben Markt der Fahrzeugtransporte“ auf, genügt den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe der ihre Aktivlegitimation begründenden Umstände nicht. Es ergibt sich nicht, in welchem Umfang sie tätig ist und dass diese Tätigkeit nicht nur gelegentlich erfolgt.

Auf die Frage, ob die Abmahnung auch aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß war, kam es danach nicht mehr an. Auch im Übrigen dürfte die Abmahnung aber den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht genügen, insbesondere dürfte der vorgeworfene Verstoß nicht hinreichend konkretisiert sein.

c. Das Anerkenntnis des Beklagten erfolgte auch sofort im Sinne des § 93 ZPO. Hierfür ist erforderlich, dass das Anerkenntnis bei der ersten sich bietenden prozessualen Gelegenheit erklärt wird (Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 93 Rn. 6).

Dies war hier der Fall, da der Beklagte sein Anerkenntnis mit der Klageerwiderung in verlängerter Frist erklärt hat.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten ergibt sich die Entscheidung aus § 709 ZPO.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 30.000,- €, die Anträge zu 2. und 3. wirkten sich insoweit nicht streitwerterhöhend aus (§§ 3, 4 ZPO).