Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.05.2025 – 2-05 O 193/21
ECLI:DE:LGFFM:2025:0508.2.05O193.21.00
Tenor
Das Urteil vom 03.04.2025 wird hinsichtlich des Tatbestandes sowie des Tenors wie folgt berichtigt:
Im Tatbestand auf Seite 4 des Urteils statt
2. Die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.
muss es richtig heißen:
2. Die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.
Im Tenor statt:
Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2021 an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.
muss es richtig heißen:
Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.
Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung beschieden, da Die Parteien übereinstimmend die Berichtigung beantragt haben.
Gründe
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Beklagten gemäß § 319 ZPO wegen eines Schreibfehlers.