Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.05.2025 – 2-05 O 193/21

ECLI:DE:LGFFM:2025:0508.2.05O193.21.00

Tenor

Das Urteil vom 03.04.2025 wird hinsichtlich des Tatbestandes sowie des Tenors wie folgt berichtigt:

Im Tatbestand auf Seite 4 des Urteils statt

2. Die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.

muss es richtig heißen:

2. Die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.

Im Tenor statt:

Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2021 an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.

muss es richtig heißen:

Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR an die Rechtsschutzversicherung des Klägers … zu erstatten.

Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung beschieden, da Die Parteien übereinstimmend die Berichtigung beantragt haben.

Gründe

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Beklagten gemäß § 319 ZPO wegen eines Schreibfehlers.