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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.05.2025 – 2-01 O 60/24

ECLI:DE:LGFFM:2025:0526.2.01O60.24.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 6.486 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Am 26. Februar 2019 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Kaufvertrag über einen … zum Preis von 308.740 EUR brutto sowie auf Vermittlung der Beklagten mit der deutschen Niederlassung der …. über das Fahrzeug, nach dem die Leasinggeberin in die bestehende Fahrzeugbestellung eintritt. In dem Leasingvertrag war vereinbart, dass die Gesamtfahrleistung während der Leasingdauer von 36 Monaten 30.000 km betragen solle und bei einer Abweichung mehr bzw. weniger als 2500 km der Kläger eine Vergütung für von 64,96 ct. netto je Minderkilometer erhalten solle. Nur Minderkilometer bis zu einer Minderleistung von 10.000 km seien bei der Abrechnung zu berücksichtigen.

Als der Leasingvertrag ablief, trat der Kläger an die Beklagten heran und teilte mit, dass er das Fahrzeug gerne übernehmen wolle und dass das Fahrzeug einen Kilometerstand von 5.200 km habe. Die Parteien traten in Verkaufsverhandlungen ein, wobei Einzelheiten der getroffenen Absprache streitig sind. Unter dem Datum 9. März 2022 unterzeichneten die Parteien einen Kaufvertrag für das im Besitz des Klägers befindliche Fahrzeug für einen Kaufpreis von 225.000 EUR brutto, wobei der Kilometerstand im Kaufvertrag mit 5.200 km angegeben wurde.

Unter dem Datum 17. März 2022 unterzeichnete der Kläger einen von Mitarbeitern der Beklagten handschriftlich ausgefüllten Rücknahmeschein der …. (Anl. K 3, Bl. 38 d. A.), in dem als Rückgabedatum 10. März 2024 und ein Kilometerstand von 30.000 km angegeben ist, nachdem er zuvor mit dem Mitarbeiter der Beklagten …. telefoniert hatte und diesem mitgeteilt hatte, dass die Angaben in diesem Schein nicht stimmten, und der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger mitgeteilt hatte, dass dies so für die Abwicklung gebraucht werde, sonst werde es schwierig.

Nach Abschluss des zweiten Kaufvertrages verhandelten die Parteien über die Modalitäten der Kaufpreiszahlung. Am 1. April 2022 stellte die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis von 225.000 EUR in Rechnung. Am 24. Juni 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine mündliche Finanzierungszusage einer Bank vorliegen würde. Am 21. Juli 2022 leitete der Kläger eine Anzahlung von 35.924,37 EUR, die Restzahlung von 189.075,63 erfolge am 25. August 2022.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. März 2023 erklärte der Kläger der Beklagten sowie der Leasinggeberin, dass er die mit dem Rücknahmeschein abgegebene Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm 6486 EUR an Schadensersatz zustehen, da er diesen Betrag auf den Leasingvertrag hätte weniger zahlen müssen, wenn in der Rückgabebescheinigung die tatsächliche Laufleistung angegeben worden wäre.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von netto 6.486,00 EUR zuzüglich Verzugszinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2023 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von netto 599,80 EUR als Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit, zuzüglich Verzugszinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

hilfsweise

den nachstehend aufgeführten Rücknahmeschein auszustellen und diesen an die Klägerin herauszugeben

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger und der Mitarbeiter der Beklagten …, vereinbart hätten, dass mit dem Kaufpreis von 225.000 EUR brutto sämtliche Ansprüche aus dem Leasingvertrag abgegolten seien. Sie ist der Ansicht, dass ihr der Kläger Verzugszinsen schulde, da die Kaufpreisforderung mit Zugang der Rechnung fällig gewesen sei.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 280 BGB i.V.m. dem Kaufvertrag noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB.

Der Kläger hat bereits keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte überhaupt einen Rücknahmeschein der Leasinggeberin für den Kläger ausfüllt. Vielmehr handelt es sich bei dem Schein um ein an den Kläger selbst gerichtetes Schreiben, dass ausgefüllt an die Leasinggeberin gesendet werden sollte und in dem der Kläger als Leasingnehmer (und nicht die Beklagte) Erklärungen abgibt, unter anderem, dass der abgelesene Tachostand den tatsächlich gefahrenen Kilometern entspricht. Diese Erklärung hat eine Funktion im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin, nicht jedoch in einem der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien. Daher war die Klage auch im Hilfsantrag abzuweisen.

Selbst dann, wenn sich aus einem der beiden zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträgen eine Pflicht der Beklagten ergeben würde, den Rücknahmeschein der Leasinggeberin nicht nur entgegenzunehmen, sondern auch auszufüllen, so hat sie diese Pflicht bereits mit dem als Anl. K3 vorgelegten Schein erfüllt. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass sie dazu verpflichtet wäre, dies zu wiederholen. Insbesondere hat der Kläger die von ihm im Rücknahmeschein gemachte Erklärung auch nicht wirksam angefochten, wobei es dahinstehen kann, ob es sich überhaupt um eine der Anfechtung zugängliche Willenserklärung handelt und gegenüber wem die Anfechtung zu erklären wäre. Es liegt jedenfalls bereits kein Anfechtungsgrund vor. Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB ist möglich, wenn jemand bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger wusste, dass der im Rückgabeprotokoll angegebene Kilometerstand nicht dem tatsächlichen Kilometerstand entspricht. Auf diese Abweichung hat er den Mitarbeiter der Beklagten sogar noch hingewiesen. Trotzdem hat er in Kenntnis der Sachlage das Übergabeprotokoll unterzeichnet. Er irrte damit weder über den Inhalt der Erklärung noch ist davon auszugehen, dass er bei Kenntnis der Sachlage die falsche Erklärung nicht hätte abgegeben, da er gerade in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage handelte. Eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Kläger getäuscht wurde. Eine solche Täuschung, also die Vorspiegelung falscher Tatsachen, ist nicht erkennbar. Eine Täuschung über den tatsächlichen Kilometerstand fand nicht statt, da der Kläger sowohl den Inhalt der Erklärung als auch die Abweichung von seiner Wahrnehmung des Kilometerstandes erkannte. Dass Mitarbeiter der Beklagten andere Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder verschwiegen hätten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere trägt der Klägervertreter nicht vor, dass Mitarbeiter der Beklagten falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Folgen der Erklärungen gemacht hätten. Die Erklärung, dass die Abwicklung bei einer anderen Kilometerstandsangabe schwierig würde, ist nicht falsch.

Zudem würde eine solche Pflicht gegenüber dem Kläger weder beinhalten, immer den korrekten Kilometerstand einzutragen oder die bloße Angabe des Kunden zu verwenden, so dass selbst bei einer Verpflichtung zum Ausfüllen keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegen würde. Denn zum einen konnte die Angabe der Sollkilometer durchaus zweckmäßig sein, wenn im Leasingverhältnis beide Parteien der aufwendigeren Abrechnung entgehen wollten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte beim Ausfüllen allein den Interessen des Klägers verpflichtet gewesen sein soll, und nicht zumindest auch den Interessen der Leasinggeberin. Erst recht ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Pflicht der Beklagten ergeben sollte, die vom Kläger selbst gebilligte Erklärung auf Plausibilität zu prüfen oder darauf hinzuwirken, dass der Kläger eine für ihn günstige Erklärung abgibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Das Urteil war nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m. § 3ff. ZPO. Der Hilfsantrag ist mit dem Hauptantrag wirtschaftlich teilidentisch und nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterhöhend.