Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.05.2025 – 2-06 O 141/25
ECLI:DE:LGFFM:2025:0528.2.06O141.25.00
Tenor
1. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat Antragsgegnerin zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf € 16.700,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin vertreibt u.a. Parfum- und Kosmetikartikel auf diversen Handelsplattformen. Die Antragsgegnerin bietet u.a. Kosmetik über eBay an (vgl. Anlage ASt3).
Am 24.03.2025 bestellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin auf www.ebay.de das Produkt „G“. Das Produkt wurde am 28.03.2025 geliefert. Die Angabe der Inhaltsstoffe im Online-Angebot und auf dem Produkt selbst weichen voneinander ab (vgl. S. 4/5 der Antragsschrift). Es fehlen Butylhydroxytoluol (BHT) und Butylphenyl Methylpropional.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2025, der Antragsgegnerin zugestellt am 10.04.2024, mit Fristsetzung zum 18.04.2025 ab. Die Antragsgegnerin, deren Geschäftsführer nach ihrem Vortrag bis 20.04.2025 im Urlaub war, deaktivierte und löschte das Angebot am 20.04.2025. Am 23.04.2025 zahlte die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin geforderten Kosten per Echtzeitüberweisung.
Die Antragstellerin behauptet, sie habe den Eilantrag am 23.04.2025 eingereicht.
Die Antragsgegnerin behauptet, ihr Geschäftsführer habe am 21.04.2025 die von der Antragstellerin vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet und sie am 22.04.2025 per Post aufgegeben. Sie trägt vor, die Unterlassungserklärung müsse spätestens am 24.04.2025 bei der Antragstellerin eingegangen sein.
Die Antragsgegnerin stellt die Dringlichkeit in Abrede. Mit Eingang der Unterlassungserklärung bei der Antragstellerin sei die Wiederholungsgefahr entfallen. Es habe der Antragstellerin oblegen, telefonisch oder per E-Mail nachzuhaken, bevor sie den Eilantrag einreichte.
Die Parteien haben das Eilverfahren unter wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Parteien das Eilverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten waren danach der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese im Eilverfahren voraussichtlich unterlegen wäre.
Der Antragstellerin stand ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 5a Abs. 1, 2, 8, 12 ff. UWG zu, da die Antragsgegnerin den Stoff Butylhydroxytoluol (BHT) in der Angabe der Inhaltsstoffe auf ihrer Webseite nicht angegeben hat (so schon LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.03.2025 – 2-06 O 97/25; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.04.2025 – 2-06 O 131/25; vgl. auch LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.02.2025 – 37 O 19/25). Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Ergänzend wird auf den insoweit unstreitigen Tatsachenvortrag in der Antragsschrift Bezug genommen.
Der erforderliche Verfügungsgrund der Dringlichkeit lag ebenfalls vor. Dieser wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Antragstellerin, die Kenntnis vom Verstoß am 28.03.2025 erlangte und den Eilantrag am 23.04.2025 eingereicht hat, hat auch nicht durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Sache nicht dringlich wäre.
Der Antrag war zum Zeitpunkt seiner Einreichung auch nicht deshalb unbegründet, weil die Wiederholungsgefahr entfallen gewesen wäre. Insoweit ist der Eilantrag der Antragstellerin laut Prüfvermerk (Bl. 66 d.A.) am 23.04.2025 um 21:22:47h bei Gericht eingegangen.
Selbst wenn die Kammer daher unterstellt, dass die vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterzeichnete Unterlassungserklärung wie von der Antragsgegnerin vorgetragen am 24.04.2025 bei der Antragstellerin eingegangen wäre, wäre dies erst nach Einreichung des Eilantrags der Fall gewesen.
Darüber hinaus hätte es der Antragsgegnerin oblegen, im Hinblick auf die Verzögerung durch den postalischen Versand die Antragstellerin z.B. per E-Mail darüber zu informieren, dass die Unterlassungserklärung wie gefordert abgegeben worden und auf dem Postwege sei. Die von der Antragstellerin im Streitfall gesetzte Frist war bereits am 18.04.2024 abgelaufen, so dass der Antragsgegnerin bewusst gewesen sein musste, dass die Unterlassungserklärung in jedem Fall „zu spät“ gewesen wäre. Unter diesen Voraussetzungen oblag es ihr, der Antragstellerin die entsprechende Kenntnis von der Abgabe der Unterlassungserklärung zu verschaffen (vgl. zur Einlegung eines Widerspruchs bei Gericht bei ablaufender Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung BGH, GRUR 2023, 897 Rn. 26 – Kosten des Abschlussschreibens III). Die Antragstellerin hatte in ihrer Abmahnung zudem die Möglichkeit eröffnet, die Unterlassungserklärung fristwahrend per Fax abzugeben. Ferner hätte die Antragsgegnerin als Formkaufmann die Möglichkeit gehabt, die Unterlassungserklärung – mindestens informationshalber – per E-Mail als PDF zu übermitteln (vgl. BGH, GRUR 2023, 742 – Unterwerfung durch PDF).
Selbst wenn die Überweisung der geforderten Abmahnkosten bereits zuvor auf dem Konto der Antragstellerin eingegangen gewesen wäre, bleibt zum einen unklar, ob die Antragstellerin hiervon Kenntnis hatte. Darüber hinaus wäre dieser Zahlungseingang, für den die Antragstellerin ohnehin eine spätere Frist gesetzt hatte, nicht geeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen oder der Antragstellerin hinreichend sichere Kenntnis darüber zu verschaffen, dass die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und „auf dem Wege“ war.
Die Streitwertfestsetzung beruht – unter Berücksichtigung der Streitwertangabe in der Antragsschrift sowie der Angaben in der vorgerichtlichen Abmahnung – auf § 3 ZPO.