Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.05.2025 – 3-12 O 61/24
ECLI:DE:LGFFM:2025:0528.3.12O61.24.00
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 14.11.2024 wird im Hinblick auf Ziff. 2 und 3 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Seine Klagebefugnis folgt aus § 8 III Nr. 2 UWG. Der Kläger ist seit dem 15.11.2021 gem. § 8b UWG in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen.
Der Beklagte betreibt im Internet unter der Domain "www…..com" einen Versandhandel für asiatische Lebensmittel.
Der Beklagte bot unter der URL "https://.....com/..." das Produkt "Hiobstränensamen" an (Anlage K 4).
Der Kläger ist der Auffassung, das Produkt - bestehend aus getrockneten Samen der Pflanze Coix-lacryma iobi oder auch "Hiobstränengras" oder "chinesische Perlgerste" genannt, das ähnlich wie Reis gekocht werden und als Sättigungsbeilage dienen könne - sei der Aufmachung und Beschreibung nach auf der Internetseite des Beklagten als Lebensmittel vermarktet worden. So handele es sich um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne des Art. 3 II lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (Novel-Food-VO). Danach sei für das Produkt lediglich eine Verwendung als Zusatzstoff, nicht aber als Lebensmittel zulässig. Es bestehe sogar eine Lebensmittelwarnung seitens der zuständigen Behörde in Schleswig-Holstein (Anlage K 10, Bl. 180 f. d.A.).
Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten mit Schreiben vom 22.04.2024 abgemahnt (Anlage K 5), wobei er das Schreiben per Post an die gerichtsbekannte Adresse des Beklagten versandt habe, ohne dass ein Postrücklauf zu verzeichnen gewesen sei. Außerdem habe er das Schreiben am 22.04.2024 auch per E-Mail an den Beklagten versandt. Der Kläger habe einen eigenen E-Mail-Server eingerichtet, so dass er den Zugang von E-Mails nachweisen könne, was im Hinblick auf den Beklagten aus Anlage K 9 ersichtlich sei (Bl. 149 f. d.A.).
Das erkennende Gericht hat am 14.11.2024 (Bl. 35 f. d.A.) im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, in dem der Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Produkt "…..Hiobstränensamen" (….. .) als Lebensmittel zu vertreiben und/oder zu bewerben, sofern für das Mittel keine Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung (EU) …. besteht, wenn dies geschieht wie im Internet auf der Webseite https:/……t.com/…..-… (abgerufen und ausgedruckt am 15. April 2024 um 15:47 Uhr) (Ziff. 1), und an den Kläger EUR 238,-- Abmahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2024 zu zahlen.
Mit Schreiben vom 10.03.2025 hat der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (Anlage B 2, Bl. 111 d.A.), woraufhin die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 14.11.2024 im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 aufrechtzuerhalten und im Übrigen die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 14.11.2024 im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 aufzuheben und die Klage abzuweisen und im Übrigen die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Der Beklagte bestreitet zunächst, dass ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 8 III UWG bestehe. Des Weiteren bestreitet der Beklagte die geltend gemachte Pauschale in Höhe von EUR 238,--. Es fehle der Nachweis, dass diese Kosten tatsächlich entstanden und erforderlich gewesen seien. Außerdem behauptet der Beklagte, dass ihm die Abmahnung weder per E-Mail noch per Post zugegangen sei. Somit fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger den Zugang der Abmahnung nachweisen müsse. Anlage K 9 sei dafür ungeeignet (Beweis: Sachverständigengutachten).
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der noch nicht erledigte Teil der Klage ist zulässig und begründet.
1. Der Beklagte hat dem Kläger die geltend gemachten Abmahnkosten zu erstatten.
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat in der Klageschrift substantiiert vorgetragen, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art wie diejenigen des Beklagten vertreiben, und deren Interessen durch die Werbung des Beklagten berührt sind. Dies hat er durch Vorlage der Mitgliederliste (Anlage K 2) und durch eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des Klägers, Herrn X (Anlage K 3), untermauert. Demgegenüber reicht das Vorbringen des Beklagten nicht aus, um die Aktivlegitimation zu widerlegen.
b) Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das erkennende Gericht ist überzeugt davon, dass dem Beklagten die Abmahnung vom 22.04.2024 zugegangen ist.
aa) Die Frage, wer – Absender oder Empfänger bzw. Gläubiger oder Schuldner – den Zugang der Abmahnung darzulegen und zu beweisen habe, war bis zur Entscheidung des BGH - Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06, juris - hochstreitig (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 40 ff). Dort hat der BGH klargestellt, dass die maßgebliche Frage nicht laute, wer für den Zugang der Abmahnung die Beweislast trägt, sondern vielmehr, wer im prozessrechtlichen Kontext die Darlegungs- und Beweislast trägt. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es darum, ob der Beklagte angesichts des sofortigen Anerkenntnisses Anlass zur Klage gegeben hat, § 93 ZPO. Dieser Fall ist mit dem hiesigen Fall vergleichbar. Denn hier geht es um die Frage, ob der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, was ebenfalls der Beklagte darzulegen und beweisen hat, wenn er sich darauf beruft.
bb) Danach gilt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast Folgendes: (1) Grundsätzlich muss der Schuldner darlegen und beweisen, dass ihm eine Abmahnung, auf die hin er eine den Streit erledigende Unterwerfungserklärung hätte abgeben können, nicht zugegangen ist. (2) Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine negative Tatsache handelt. Dies führt dazu, dass der Gläubiger auf die Behauptung des Schuldners, er habe die Abmahnung nicht erhalten, nicht mit einfachem Bestreiten reagieren darf. Vielmehr muss er im Rahmen einer sekundären Darlegungslast im Einzelnen alles vortragen, was er zur Versendung des Abmahnschreibens vorbringen kann. (3) Nunmehr hat der Schuldner Gelegenheit, seinen Vortrag zu konkretisieren. Gegebenenfalls kann er auf das (substantiierte) Bestreiten des Gläubigers auch durch Beweisantritt, idR durch Benennung von Zeugen – etwa von Büropersonal –, reagieren (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 43).
Kann der Gläubiger dartun, dass er die Abmahnung als Brief und als E-Mail abgesandt hat, ist die Einlassung des Schuldners, er habe auf keinem der beiden Wege die Abmahnung erhalten, von vornherein wenig glaubhaft (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 46).
cc) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht hier zu der Überzeugung gelangt, dass dem Beklagten die Abmahnung zugegangen ist. Der Kläger ist seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast ausreichend nachgekommen. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beklagte weder den Brief noch die E-Mail mit der Abmahnung erhalten hat. Anders als der Beklagte meint, kann Anlage K 9 sehr wohl entnommen werden, dass die E-Mail in den Machtbereich des Beklagten gelangt ist. Wenn der Beklagte im Schriftsatz vom 15.04.2025, dort S. 2 (Bl. 167 d.A.), die Wörter "Result: relayed" in der 6. Zeile von Anlage K 9 mit "Ergebnis: weitergeleitet" übersetzt, so ist zu konstatieren, dass "relayed" auch mit "übertragen" oder "überbracht" übersetzt werden kann. Im Zusammenhang mit der 9./10. Zeile unter der Überschrift "Erweitertes Protokoll", wo es heißt "Recipient <info@.....com> ok (remote)", ist Anlage K 9 unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Abmahnung in das E-Mail-Postfach des Beklagten gelangt ist.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte die Behauptung, er habe die Abmahnung nicht erhalten, nicht bereits in der Einspruchsschrift vom 02.12.2024, sondern erstmals im Schriftsatz vom 10.03.2025 erhoben hat. Auf die Klageschrift hatte der Beklagte ebensowenig reagiert, weshalb ja auch das Versäumnisurteil gegen ihn ergangen ist.
Eine Beweisaufnahme war vor diesem Hintergrund nicht geboten, zumal das Zeugenangebot erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.05.2025 nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
c) Zur Höhe der geltend gemachten moderaten Abmahnkosten hat der Kläger in der Klageschrift, dort S. 12 f. (Bl. 12 f. d.A.), substantiiert vorgetragen. Das einfache Bestreiten des Beklagten, das erkennen lässt, dass er offenbar fälschlicherweise davon ausgeht, der Kläger mache an dieser Stelle Rechtsanwaltskosten geltend, ist insofern nicht ausreichend.
Nach alledem war der Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 stattzugeben.