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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.06.2025 – 2-24 O 55/22

ECLI:DE:LGFFM:2025:0603.2.24O55.22.00

Tenor

1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.12.2024 verurteilt, an den Kläger 6.053,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 03.12.2024 aufrechterhalten.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 16% und die Beklagte 84% zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die der Kläger zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit im Zusammenhang mit einer im Rahmen einer Biketour erlittenen Fußverletzung.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine „Bike- und Sportmixwoche“ mit Unterkunft im Doppelzimmer, All-inclusive Verpflegung, drei geführten Biketouren, Wanderungen und Sportprogramm und Benutzung der „Relax Area“ in der Zeit vom 12.06.2021 bis zum 19.06.2021 zu einem Gesamtpreis von 1.393,40 €.

Am 16.06.2021 nahm der Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an einer der geführten Bike-Touren, einer sog. „Heavy-Cycling-Tour“, teil. Die Tour startete um 10:00 Uhr und sollte 4 Stunden dauern. Die Tour wurde von zwei Guides, die seit mehreren Jahren Touren begleiten, geführt und die Teilnehmerzahl betrug zehn bis zwölf Personen, wobei ein Großteil der Gruppe, wie auch der Kläger und seine Lebensgefährtin, mit E-Bikes an der Tour teilnahm. Die Bike-Tour begann vom Hotel aus auf guten, teils asphaltierten und mit Split versehenen Wegen bis zu einer ersten Pause auf 1.600 m Höhe. Sodann führte die Tour auf eine Höhe von 1.863 m. Kurze Zeit später erreichten die Teilnehmer ein Steilstück, welches zum Teil mit Schnee bedeckt war. Die Wege waren aufgrund der Schneeschmelze, die noch nicht ganz vollendet war, aufgeweicht. Die Teilnehmer schoben deshalb ihre Fahrräder durch den aufgeweichten Schnee und querten bergauf ein Schneefeld. Vor der Bergkuppe fuhr ein Guide voraus, um die Schneelage zu überprüfen. Er stellte fest, dass die Wege noch sehr verschneit waren und entschied, die Tour nicht wie ursprünglich geplant fortzuführen. Die Gruppe ging über das nochmals zu querende Schneefeld zurück und bog sodann in einen Wanderweg ein. Der Weg war so beschaffen, dass links der Berg und rechts der Abhang war. Der Weg war teilweise mit dem Rad nicht zu befahren. Der Kläger stürzte beim Passieren des Weges und zog sich einen Bänderriss im linken Sprunggelenk zu. Dem Kläger war es nach dem Sturz nicht mehr möglich, die Strecke weiterzugehen, weshalb die Bergwacht alarmiert wurde. Es kam zu einem Helikoptereinsatz, der Kosten i.H.v. 4.692,70 € verursachte. Der Kläger ließ sich am 16.06.2021 wegen seiner Verletzung im (…) Klinikum behandeln. Es entstanden ihm hierfür Kosten i.H.v. 222,- €.

Den Rest des Urlaubs verbrachte der Kläger größtenteils auf seinem Zimmer und war wegen der Verletzung zwei Wochen arbeitsunfähig.

Der Kläger behauptet, er sei etwa drei bis fünf Meter den Abhang hinabgestürzt, weil er das Gleichgewicht auf dem schmalen Weg verloren habe. Der Weg, auf dem er gestürzt sei, sei sehr schmal und mit Wurzeln und losem Gestein versehen gewesen. Der Weg sei für Mountain-Biker nicht geeignet gewesen. Die Tour hätte abgebrochen werden müssen. Die Tourguides hätten sich in der Gegend nicht ausgekannt. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Tour gefährlich oder schwierig werden könnte. Der Helikoptereinsatz sei erforderlich gewesen, weil eine Bergung mittels Quads nicht möglich gewesen sei. Dies habe die Bergwacht entschieden. Er hatte über mehrere Wochen hinweg starke Schmerzen gehabt und hätte Schmerzmittel einnehmen müssen. Er habe sich über mehrere Wochen nicht ohne Hilfsmittel fortbewegen können.

Mit Versäumnisurteil vom 03.12.2024, welches dem Kläger am 11.12.2024 zugestellt worden ist, ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger hat gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2024 mit Schriftsatz vom 23.12.2024, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.414,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 713,76 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Gebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte behauptet, die Teilnehmer seien im Vorfeld der Tour über die Anforderungen der Tour sowie die Unbeeinflussbarkeit der Witterungsbedingungen auf der Strecke informiert worden. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass sich auf der Strecke noch Restschnee befinden könne und ein Teil der Strecke geschoben werden müsse. Der Weg sei zu Fuß einfach zu passieren gewesen. Der Tourguide (…) habe Bedenken hinsichtlich der körperlichen Konstitution des Klägers gehabt und ihn deshalb nochmals auf die Anforderungen der Tour aufmerksam gemacht. Er habe dem Kläger auch am Aufstieg nahegelegt, den Rückweg anzutreten. Der Kläger habe die Tour jedoch unbedingt zu Ende bringen wollen. Der Kläger sei wahrscheinlich aus Erschöpfung ins „Leere getreten“ und dadurch zu Fall gekommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 28.09.2023 (Bl. 174 f. d. A.) durch Vernehmung der Zeugen …………., …………….., ………………, …………., …………… und ……………. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 02.07.2024 (Bl. 299 ff. d. A.) und vom 03.12.2024 (Bl. 361 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Rechtsstreit ist durch den zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Einspruch des Klägers in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO).

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist gem. Artt. 17 Abs. 1, lit. c), 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 zuständig. Der Kläger hat den Vertrag als Verbraucher mit der Beklagten als Unternehmerin geschlossen. Die Beklagte hat ihre Tätigkeit u. a. auch auf Deutschland als dem Staat, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet, da die Beklagte dort mittels elektronischem Geschäftsverkehr Angebote unterbreitet. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass die Beklagte ihre Anfahrtsbeschreibung auf Kunden aus Deutschland abstimmt.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der unstreitigen Bergungskosten in Höhe von 4.692,70 € sowie der unstreitigen Heilbehandlungskosten in Höhe von 222,- € gem. § 651 n Abs. 1 BGB.

Der Anwendungsbereich der §§ 651 a ff. BGB ist eröffnet.

Auf den zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vertrag ist gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 593/2008 deutsches Recht anwendbar. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger den Vertrag als Verbraucher mit der Beklagten als Unternehmerin geschlossen. Die Beklagte hat ihre Tätigkeit u. a. auch auf Deutschland als dem Staat, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausgerichtet

Bei dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Pauschalreisevertrag i. S. d. § 651 a BGB. Die Reise umfasste neben der Übernachtungs- und Verpflegungsleistung auch geführte Bike-Touren und damit zumindest zwei verschiedene Reiseleistungen.

Die Pauschalreise wies einen Reisemangel auf, da die Beklagte ihre dem Kläger gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht und damit ihre Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzt hat. Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt. Beeinträchtigungen in Folge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, d.h. in Folge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, fallen unter den Mangelbegriff (BGH, NJW 2019, 3374; BGH, NJW 2007, 2549). Allerdinges muss der Reiseveranstalter nicht gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Abwehrmaßnahmen treffen. Er schuldet grundsätzlich nur solche Vorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm bzw. dem örtlichen Leistungsträger den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, NJW 2019, 3374). Dabei sind die Anforderungen, die an die Verkehrssicherungs- und Schutzpflichten des Reiseveranstalters zu stellen sind, umso höher, je größer die Gefahr einer Verletzung des Reisenden ist (Führich/Staudinger, Reiserecht, § 22, Rdnr. 34).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe war die Reise des Klägers, der bei der Teilnahme an der Tour erwarten durfte, dass die an ihn gestellten konditionellen und fahrtechnischen Anforderungen im Hinblick auf die gebuchte Tour eingehalten und die Risiken der Tour durch fachkundige Anleitungen der Guides reduziert werden, durch Sicherheitsdefizite beeinträchtigt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Bike-Guides pflichtwidrig das Verletzungsrisiko des Klägers dadurch erhöht haben, dass sie im gefahrträchtigen alpinen Gelände einen Weg gewählt haben, dessen Beschaffenheit und Schwierigkeitsgrad sie zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht kannten und der höhere Anforderungen an die Teilnehmer gestellt hat als dies bei der gebuchten Biketour der Fall gewesen wäre. So haben sowohl die vernommenen Bike-Guides als auch die übrigen Zeugen, die Teilnehmer der Tour waren, übereinstimmend ausgesagt, dass sie – nachdem sie festgestellt hätten, dass sie die ursprünglich geplante Route wegen Altschneefeldern nicht hätten fahren können – in einen Steig eingebogen seien, der durch Steine und Wurzeln so verblockt gewesen sei, dass die Tourteilnehmer diesen – zumindest in weiten Teilen – nicht hätten befahren können, sondern das Fahrrad hätten schieben müssen. Dies wird im übrigen auch durch die von dem Kläger eingereichten Fotoaufnahmen des Weges bestätigt. Der Weg wies damit einen höheren Schwierigkeitsgrad auf und stellte höhere (fahrtechnische) Anforderungen an die Teilnehmer als die gebuchte Tour. Der Kläger hat die Teilnahme an einer Fortgeschrittenentour, der sog. „Heavy-Cycling-Tour“ gebucht, die nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen dadurch charakterisiert war, dass sie eine weitere Wegstrecke und höhere Anstiege als die Anfängertour aufwies. Die fahrtechnischen Anforderungen an die Teilnehmer waren dagegen nicht derart erhöht, dass auch der betreffende Steig hätte Bestandteil der Tour sein können. Dies haben auch die vernommenen Bike-Guides ohne weiteres eingeräumt. So hat der Zeuge …………… ausgesagt, dass die gebuchte Tour aufgrund der zu absolvierenden Höhenmeter schwierig gewesen sei und die Tour nicht auf Fahrtechnik ausgerichtet gewesen sei. Auf der Trailskala, die von 0 bis 5 reiche, sei die gebuchte Tour auf der Schwierigkeitsstufe 2 einzuordnen gewesen. Auch der Zeuge ………….. hat ausgesagt, dass die gefahrene Tour einen höheren Schwierigkeitsgrad („man kann einen halben Grad draufpacken“) als die gebuchte Tour hatte.

Ein Mangel ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bei dem Sturz des Klägers lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Zwar ist eine Grenze der Einstandspflicht des Reiseveranstalters dort zu ziehen, wo sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. (BGH NJW 2007, 2549). Vorliegend hat sich aber nicht das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, vielmehr hat sich – wie oben ausgeführt - die Verletzungsgefahr der Teilnehmer durch das Verhalten der Guides gerade erhöht. Die Aussage des Zeugen …………., das Passieren des Wanderwegs zu Fuß habe keine große Herausforderung dargestellt, führt dabei zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Kläger hat nämlich ein Fahrrad mitgeführt. Durch das Mitführen eines schweren E-Bikes auf dem verwurzelten und steinigen Weg ist die Bewegungsfreiheit eingeschränkt und es ist eine erhöhte Anstrengung und Konzentration erforderlich.

Eine Reisemangel ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger sich bewusst einer Selbstgefährdung ausgesetzt hat. Unabhängig davon, ob das bewusste Eingehen einer Selbstgefährdung einen Mangel ausschließt (vgl. Führich/Staudinger, Reiserecht, Anhang zu § 21, Rdnr. 204) oder im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. MüKO, BGB, § 254, Rdnr. 65), hat sich der Kläger im Hinblick auf die durchgeführte Tour schon keiner bewussten Selbstgefährdung ausgesetzt und die (erhöhten) Risiken dieser Tour sind gerade nicht dem Kläger zuzurechnen.

Eine Haftung der Beklagten entfällt auch nicht gem. § 651 n Abs. 1 Nr. 2 BGB, da die Guides Leistungserbringer und Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB der Beklagten waren.

Das Verhalten der Guides war auch kausal für die Verletzung des Klägers. Wie bereits ausgeführt, hat sich die auf dem Wanderweg erhöhte Stolper- und Verletzungsgefahr bei dem Sturz des Klägers verwirklicht.

Die Bergungskosten waren auch erforderlich. Der Zeuge …………… hat insoweit plausibel ausgesagt, dass die Bergrettung selbst entschieden habe, einen Helikopter zu entsenden und eine Rettung mit dem Quad nicht möglich gewesen sei.

Der Schadensersatzanspruch war auch nicht wegen eines Mitverschuldens des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass bei dem Sturz ein Verschulden des Klägers mitgewirkt hat und dieser auf mangelnder Aufmerksamkeit bzw. Unachtsamkeit des Klägers beruhte. Der Hergang des Sturzes ist von keinem Zeugen beobachtet worden. Es existiert vorliegend auch kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Kläger den Sturz bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Ein Anscheinsbeweis besteht dann, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren (BGH, NJW 2019, 661). Bei einem Sturz auf einem schmalen Wandersteig, der durch Steine und Wurzeln verblockt ist und der mit einem schweren E-Bike, welches geschoben wird, begangen wird, kann angesichts der besonderen äußeren Umstände jedoch nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ein Sturz auf einer Unachtsamkeit des Geschädigten beruht. Ein Mitverschulden des Klägers ist auch nicht wegen dessen körperlicher Konstitution bzw. dessen mangelnder Fitness anzunehmen. Unabhängig davon, in welcher körperlichen Verfassung sich der Kläger befand, ist von der Beklagten weder näher dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass die vermeintlich fehlende Fitness des Klägers kausal für den Sturz gewesen ist.

Der Anspruch ist auch nicht wegen fehlender Mangelanzeige gem. § 651 o Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Mangelanzeige des Klägers den Schaden verhindert oder verringert hätte. Die Beklagte hätte auch bei Meldung des Mangels keine Abhilfe schaffen können.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 238,87 € gem. § 651 n Abs. 2 BGB. Die Pauschalreise des Klägers ist durch den Mangel erheblich beeinträchtigt gewesen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Urlaubsart lassen den Urlaub des Klägers teilweise als vertan erscheinen (vgl. BGH, NJW 2013, 3170). Der Kläger hat ausweislich der Reisebeschreibung eine Sport- und Erholungsreise gebucht, die neben der Unterkunft und Verpflegung auch Sportgramme und die Benutzung der „Relax Area“ enthielt. Nach seiner Verletzung konnte der Kläger nicht mehr an den Sportprogrammen teilnehmen und auch die Erholungsfunktion des Urlaubs war erheblich vermindert, da der Kläger die restliche Reisezeit unstreitig größtenteils auf seinem Zimmer verbrachte. Hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung ist auf den gezahlten Reisepreis und das Ausmaß der Beeinträchtigung abzustellen (vgl. BGH, NJW 2005, 1047). Danach ist von einer Beeinträchtigung von 80% bezogen auf den auf den Kläger entfallenden Reisepreis für die restlichen Urlaubstage auszugehen. Eine 100%ige Beeinträchtigung kommt nicht in Betracht, da nicht festzustellen ist, dass die restliche Reisezeit für den Kläger überhaupt keinen Wert mehr hatte. Der Kläger konnte sich zumindest zeitweise außerhalb seines Zimmers in der Hotelanlage aufhalten und die dort befindlichen Erholungsangebote nutzen. Ferner hat der Kläger trotz seiner Verletzung weiterhin Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen der Beklagten in Anspruch genommen. Dementsprechend ergibt sich bei Ansetzung einer Quote von 80% bezogen auf den anteiligen Reisepreis von 696,70 € (1.393,40 € : 2) und den anteiligen Zeitraum vom 16.06.2021-19.06.2021 eine Entschädigung in Höhe von 238,87 € (696,70 x 3/7 x 0,8).

Schließlich hat der Kläger, dem wie oben ausgeführt Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung seines Körpers gegen die Beklagte gem. § 651 n BGB zustehen, auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 900,- € gem. § 253 Abs. 2 BGB. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen. Einzubeziehen ist auch die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes. Weiterhin hat sich das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vgl. OLG Brandenburg, NJOZ 2024, 878). Bei Anwendung dieser Maßstäbe erachtet die Kammer auch im Hinblick auf die üblicherweise in ähnlichen Fällen von anderen Gerichten zuerkannten Schmerzensgeldbeträge (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VuR 2021, 435) die vom Kläger geltend gemachten 900,- € für angemessen. Der Kläger erlitt durch den Sturz unstreitig einen Bänderriss im linken Sprunggelenk. Er wurde ausweislich des als Anlage vorgelegten Schreibens des (…) Klinikums ambulant mit einer Schiene, die er sechs Wochen lang tragen musste, versorgt und war unstreitig zwei Wochen arbeitsunfähig. Auch liegt auf der Hand, dass eine solche Verletzung mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verbunden ist, so dass das geforderte Schmerzensgeld nicht übersetzt erscheint.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein früherer Zinsbeginn ab dem 18.03.2022 ist weder näher dargelegt, noch sonst ersichtlich.

Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger ist ausweislich des Schreibens seiner Rechtsschutzversicherung vom 18.02.2025 rechtschutzversichert und die Rechtsschutzversicherung hat die Anwalts- und Gerichtskosten übernommen, so dass die Ansprüche des Klägers gem. § 86 VVG auf diese übergegangen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.