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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.06.2025 – 2-21 T 144/22

ECLI:DE:LGFFM:2025:0611.2.21T144.22.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 222-, 934 XIV 1799/22 B, Beschluss

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Betreuungsgericht – vom 26.07.2022 (Az.: 934 XIV 1799/22 B) angeordnete Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 24.08.2022 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen hat das Land Hessen zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die sofortige Beschwerde vom 24.08.2022 gegen den die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.08.2022 (Az.: 934 XIV 1799/22 B) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

5. Gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Betroffener ist syrischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 10.07.2020 mit dem Zug von Österreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am 19.11.2020 stellte der Betroffene beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („BAMF“) einen Asylantrag, der mit sog. Drittstaatenbescheid vom 04.02.2021 abgelehnt wurde, da der Betroffene bereits in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte und ihm dort internationaler Schutz nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Gleichzeitig forderte das BAMF den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung nach Rumänien zur Ausreise innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe auf.

Der Betroffene legte gegen die Entscheidung des BAMF Rechtsmittel ein. Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte mit Beschluss vom 01.03.2021 den Eilantrag des Betroffenen ab, sodass die Ausreisepflicht seit dem 16.03.2021 vollziehbar war. Aus der in der Ausländerakte enthaltenen Abschrift des Beschlusses über die Ablehnung des Eilantrags geht hervor, dass ein Rechtsanwalt A aus B den Betroffenen im asylrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren und -eilverfahren vertrat.

Der Betroffene kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nach.

Nach Durchführung eines Anbietungsverfahrens bei den rumänischen Behörden erklärten diese mit Schreiben vom 13.07.2021 die Rückübernahme des Betroffenen. Zum Zwecke der Rückführung des Betroffenen wurde ein Flug ohne Sicherheitsbegleitung am 26.07.2022 von Frankfurt nach Bukarest gebucht.

Der Betroffene wurde am 26.07.2022 von Transportkräften festgenommen. Bereits bei seiner Festnahme weigerte sich der Betroffene nach Rumänien zu fliegen und kündigte für den Fall seiner Rückführung erheblichen Widerstand an, sodass die Bundespolizei die Übernahme des Betroffenen verweigerte.

Der Betroffene wurde sodann durch die Transportkräfte zwecks Beantragung von Sicherungshaft zu den Haftzellen des Amtsgerichts Frankfurt am Main verbracht. Während der Fahrt dorthin, versuchte der Betroffene sich mit einem Sicherheitsgurt zu strangulieren. In der Haftzelle wurde der Betroffene von einem Arzt auf seine Gewahrsamsfähigkeit untersucht. Der Arzt verneinte durch entsprechende Kreuze im Bescheinigungsdokument sowohl eine Suizidgefährdung als auch Verletzungen. Weitergehende Bemerkungen machte der behandelnde Arzt im Bescheinigungsdokument nicht.

Die Beteiligte beabsichtigte, den Betroffenen aufgrund der Strangulierungsversuche sowohl mit Sicherheits- als auch Arztbegleitung nach Rumänien zu überstellen. Hierzu buchte sie einen Flug in der 34. Kalenderwoche 2022 und beantragte am 26.07.2022 die Anordnung von Abschiebungshaft bis 24.08.2022.

Der Betroffene wurde am 26.07.2022 vom Amtsgericht angehört. Im Rahmen der Anhörung machte der Betroffene keine Angaben. Ein Rechtsanwalt wurde zur Anhörung des Betroffenen nicht geladen.

Mit Beschluss vom 26.07.2022 ordnete das Amtsgericht zur Sicherung der Abschiebung Haft gegen den Beschwerdeführer bis zum 24.08.2022 an. Auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Beschlusses wird Bezug genommen.

Nach der Verkündung erklärte der Betroffene, er wünsche, dass ein RA „…“ (phonetisch) in Ulm von seiner Verhaftung benachrichtigt werde. Eine gerichtsseitige Internetsuche nach einem RA A in B blieb erfolglos.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.08.2022 hat der Betroffene gegen den Beschluss vom 26.07.2022 Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C zu bewilligen sowie festzustellen, dass der angefochtene Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat.

Mit weiterem Schriftsatz vom 14.08.2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde u.a. damit begründet, dass eine Gewahrsamsfähigkeit nicht vorgelegen habe.

Weiterhin hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gerügt, da er im Asylverfahren sehr wohl anwaltlich vertreten gewesen und der Ausländerakte unschwer zu entnehmen gewesen sei, dass eine anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt A aus B bestanden habe. Zudem hat der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG vorliegt, da eine Benachrichtigung von Rechtsanwalt A unterblieben ist, das Gericht bei Durchsicht der Ausländerakte aber habe erkennen müssen, dass es sich bei dem vom Betroffenen benannten „RA … in B (phonetisch)“ um RA A aus B handelt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.08.2023 nicht abgeholfen, den Feststellungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C abgelehnt sowie die Sache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2022 nach Rumänien überführt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.08.2022 hat der Beschwerdeführer gegen den verfahrenskostenhilfeablehnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 19.08.2023 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Kammer hat am 14.07.2024 Beweis erhoben durch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der nicht öffentlichen Sitzung vom 14.07.2023 Bezug genommen.

Die behördliche Verfahrensakte hat die Kammer beigezogen.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3 FamFG zulässige Beschwerde gegen die Haftanordnung hat – in Gestalt der hier statthaften Fortsetzungsfeststellung (§ 62 FamFG) – in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung erfolgt durch die Kammer, da die nunmehrige Berichterstatterin Richterin auf Probe ist und eine – hier mit Beschluss vom 23.08.2022 erfolgte – Übertragung der Sache zur Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 4 S. 1 FamFG in einem solchen Fall ausgeschlossen ist.

Die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung war rechtswidrig und hat den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 FamFG in seinen Rechten verletzt, da das Amtsgericht Hinweisen für eine mögliche Haftunfähigkeit des Betroffenen nicht ausreichend nachgegangen ist.

Ergeben sich für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung möglicherweise nicht vorliegen, hat es gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf die Frage der Haftfähigkeit des Betroffenen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Haftunfähigkeit vorliegen, denn die Inhaftierung eines erkennbar haftunfähigen Betroffenen ist rechtswidrig (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2023 - V ZB 69/13). Unterlässt es das Gericht bei konkreten Hinweisen auf eine Haftunfähigkeit des Betroffenen in die gebotene Sachaufklärung einzutreten, ist die Haftanordnung rechtswidrig (vgl. BGH, Beschl. v. 18.05.2021- XIII ZB 79/19).

Vorliegend ergaben sich aus dem Haftantrag der antragstellenden Behörde Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene möglicherweise nicht haftfähig war und die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung nicht vorlagen.

Die antragstellende Behörde teilte im Haftantrag mit, dass der Betroffene nach der gescheiterten Rückführung nach Rumänien von Transportkräften zwecks der beabsichtigten Beantragung von Sicherungshaft zu den Haftzellen des Amtsgerichts Frankfurt am Main verbracht wurde und im Anschluss bekannt wurde, dass der Betroffene versucht habe, sich mittels Gurts zu strangulieren.

Dieser konkrete Hinweis hätte das Amtsgericht veranlassen müssen der Frage der Haftfähigkeit des Betroffenen weiter nachzugehen. Dem ist das Amtsgericht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen.

Zwar führte das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss aus, dass aufgrund der ärztlichen Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung und dem in der Anhörung gewonnene persönlichen Eindruck weder an der Haft- noch an der Reisefähigkeit Bedenken bestehen, jedoch ist dies im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um der Amtsermittlungsverpflichtung zu genügen.

Grundsätzlich darf im Rahmen der Prüfung der Haftfähigkeit die gewahrsamsärztliche Untersuchung des Betroffenen als gewichtiger Aspekt zugrunde gelegt werden, wobei Angaben über den Befund einzuholen sind (Kaniess, in: Kaniess, Abschiebungshaft, Kap. 2, Rn. 162). Vorliegend verneint die Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung pauschal eine Suizidgefährdung sowie Verletzungen des Betroffenen, ohne weitergehende Aussagen zum Gesundheitszustand des Betroffenen zu treffen. Vor dem Hintergrund, dass der Betroffene zuvor noch am gleichen Tag Strangulierungsversuche unternommen hatte, waren solche pauschalen Feststellungen nicht ausreichend, um eine Haftfähigkeit zu bejahen. Es hätte der Dokumentation einer tragfähigen Anamnese bedurft.

Aus dem formularmäßigen Untersuchungsbericht lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der potenzielle Suizidversuch überhaupt Eingang in die ärztliche Untersuchung gefunden hat. Diese Zweifel werden durch die persönliche Vernehmung des die Untersuchung durchführenden Arztes bekräftigt. Dieser konnte sich an die konkrete Untersuchung des Betroffenen nicht mehr erinnern, teilte jedoch mit, dass er, sofern ihm vor der Untersuchung ein erfolgter Suizidversuch o.ä. mitgeteilt wird, er die betroffene Person entsprechend untersuchen und dies vermerken würde. Ein solcher Vermerk bzw. eine gesonderte Bemerkung enthält der vorliegende formularmäßige Untersuchungsbericht aber gerade nicht.

Im vorliegenden Fall hätte das Amtsgericht zumindest mit dem untersuchenden Arzt Rücksprache halten und einen tragfähigen Befund einholen müssen, um eine Haftfähigkeit ausreichend prüfen und sodann ggf. bejahen zu können.

Zudem ergibt sich weder aus dem Antrag der beteiligten Behörde noch aus der Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung, in welchem inneren Kontext die Strangulierungsversuche des Betroffenen erfolgten. Es bleibt völlig offen, ob Auslöser der Strangulierungsversuche die Abschiebung oder die Inhaftierung des Betroffenen war. Für die Prüfung der Haftfähigkeit war dieser Umstand jedoch entscheidend. Im Rahmen der Amtsermittlung hätte das Amtsgericht auch dieser Frage nachgehen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, diejenige Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.2011 - V ZB 167/10).

Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.

III.

Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zulässig aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Zwar hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung – entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts – Aussicht auf Erfolg, jedoch lässt sich anhand der Erklärung des Beschwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine finanzielle Bedürftigkeit nicht feststellen. Der Beschwerdeführer hat das entsprechende amtliche Formular lediglich hinsichtlich der Angaben zu seiner Person ausgefüllt. Die übrigen Felder des Formulars – bspw. betreffend seine Bruttoeinnahmen oder Bankkonten/Grundeigentum/Kraftfahrzeuge/Bargeld/Vermögenswerte – hat der Beschwerdeführer vollständig frei gelassen. Der Beschwerdeführer hat weder Unterlagen beigefügt, um diese Lücken im Formular zu schließen noch hat er auf etwaige frühere Erklärungen Bezug genommen. Die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer auch nicht auf eine entsprechende Aufforderung der Kammer vom 05.04.2023 ergänzt. Vielmehr teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 11.04.2023 mit, dass weitere als die bereits überreichten VKH-Unterlagen nicht vorliegen.

Es ist auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden hat, da der Beschwerdeführer den Antrag beim Amtsgericht gestellt hat und dieses bis zur Nichtabhilfeentscheidung konkurrierend zuständig war (OLG Bremen, Beschl. v. 14.4.2011 - 4 UF 163/10).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da deren Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.