Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.06.2025 – 2-06 O 197/25

ECLI:DE:LGFFM:2025:0612.2.06O197.25.00

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr hinsichtlich Büchern Dritten gegenüber zu behaupten, der Antragsteller würde durch das Angebot eines Buches mit dem Titel „X“ gegen die Rechte der Antragsgegnerin aus der eingetragenen Unionsmarke „Y“, Registernummer …, verstoßen.

2. Dem Antragsteller wird aufgegeben, mit diesem Beschluss der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 03.06.2025 nebst Anlagen AS01 bis AS07 zuzustellen.

3. Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

4. Der Streitwert wird auf € 7.777,00 festgesetzt.

Gründe

Der Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in dem mit diesem Beschluss zuzustellenden Schriftsatz nebst Anlagen und §§ 3, 8, 4 Nr. 4 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB sowie §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO, 53 Abs. 1 GKG.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG. Dabei war von dem in der vorgerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Gegenstandswert von € 10.000,00 auszugehen, von dem für das Eilverfahren ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen war.

In Ausübung des freien Ermessens nach § 938 Abs. 1 ZPO hat die Kammer den Antrag zu 1. um die Registernummer der gegenständlichen Unionsmarke ergänzt.

Das Gericht hat aufgrund der Eilbedürftigkeit der Sache im Beschlusswege entschieden. Der Antragsgegnerin ist von der Kammer vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 11.06.2025 wurde bei der Entscheidung berücksichtigt, rechtfertigt aber keine andere Entscheidung.