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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.06.2025 – 2-09 S 12/25

ECLI:DE:LGFFM:2025:0613.2.09S12.25.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 21. Februar 2025, 33076 C 34/24, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2025 (Az.: 33076 C 34/24) wird zurückgewiesen, § 522 Abs. 2 ZPO.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2025 (Az.: 33076 C 34/24) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.080,- € festgesetzt.

Gründe

Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den ausführlichen Hinweisbeschluss der Kammer vom 30.04.2025 Bezug genommen. Soweit die Kläger diesem nach gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 05.06.2025 entgegengetreten sind, vermögen die dortigen Darlegungen keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Es ist zwar zutreffend, dass die Kammer zu Unrecht ausgeführt hat, dass der Beschluss vom 19.09.2023 stammt, da dort nur beschlossen wurde, dass dieser im Umlaufverfahren beschlossen werden soll und nach den zutreffenden Darlegungen der Kläger erst am 19.12.2023 verkündet wurde, doch steht dies den Ausführungen der Kammer nicht entgegen. Denn es wurde erstmals mit Schreiben vom 20.12.2023 Einsicht in die Unterlagen begehrt und damit nach Abschluss des Umlaufverfahrens, in welchem am 19.12.2023 bereits der Beschluss verkündet wurde. Dabei gilt es überdies zu berücksichtigen, dass bereits am 19.09.2023 in der Eigentümerversammlung dies unter einem Top Gegenstand war und dort entschieden wurde, dass im Umlaufverfahren über die Jahresabrechnung beschlossen werden soll. Die Mail der Kläger vom 07.12.2023 vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, da in dieser die Übersendung von Kopien zu den der Abrechnung zugrundeliegenden Unterlagen begehrt wurde. Die Wohnungseigentümer haben aber keinen Anspruch darauf, dass der Verwalter ihnen Kopien überlässt oder per Mail zusendet (vgl. Zschieschack, ZWE 2023, 244 mwN; BGH NJW 2011, 1137), so dass die Verwaltung nicht verpflichtet war, dieser Aufforderung nachzukommen und dies auch vom Einsichtnahmerecht zu unterscheiden ist. Demnach hält die Kammer an ihrer Rechtsansicht fest, dass das Begehren der Einsichtnahme erstmals mit Schreiben vom 20.12.2023 geltend gemacht wurde und damit nach Abgabe der Stimmen der Kläger sowie der übrigen Wohnungseigentümer hinsichtlich des bereits am 19.12.2023 verkündeten und zuvor mit Beschluss vom 19.09.2023 angekündigten und im Umlaufverfahren zur Abstimmung gestellten Beschlusses.

Überdies haben die Kläger vorliegend im Rahmen der Anfechtungsklage lediglich den Anfall der in Abrechnung eingestellten Kosten bezweifelt, da ihnen keine Instandsetzungsarbeiten oder diesbezügliche Beschlüsse bekannt seien. Für die Ordnungsgemäßheit der Jahresabrechnung ist allerdings alleine maßgeblich, dass die tatsächlich stattgefundenen Ausgaben rechnerisch richtig ermittelt und zutreffend umgelegt wurden, wobei unerheblich ist, ob es hierfür einen Sachgrund gibt oder Beschlüsse vorgelegen haben. Demnach hat das Amtsgericht zu Recht dargelegt, dass die Anfechtungsklage auch ohne Erfolg gewesen wäre, da keine konkret bezeichnete Unrichtigkeit der Jahresabrechnung innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen wurde und allein der Verweis auf die Verletzung eines Einsichtnahmerechts nicht ausreicht, solange die Beklagte im Prozess die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses darlegt (ebenso AG Köln, BeckRS 2023, 526), was vorliegend erfolgt ist. Vielmehr hätten die Kläger sodann nach Gewährung von Einsicht die Anfechtungsklage auf eine Kostenerstattungsklage umstellen müssen. Soweit die Kläger in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss ausführen, dass stattdessen die von Ihnen erfolgte Erledigungserklärung sich hiervon letztlich nicht unterscheidet, kann dem nicht gefolgt werden. Denn wie bereits dargelegt, setzt dies voraus, dass vor dem erledigenden Ereignis die Anfechtungsklage zulässig und begründet war, was gerade nicht der Fall war, da der angefochtene Beschluss nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen hat und die Anfechtungsklage somit unbegründet war. Im Wege der zulässigen Klageänderung wäre aber bei einem Kostenerstattungsanspruch ein anderer Maßstab anzulegen gewesen, nämlich ob die Kläger von der Beklagten die Kosten des Verfahrens gem. §§ 280 Abs. 1, 2 BGB verlangen können, weil diese die Pflicht zur Gewährung von Einsichtnahme verletzt und somit die Kosten verursacht haben. Da sich die Beklagten der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, war entgegen der Ausführungen der Kläger auch vorliegend gerade nicht im Beschlusswege zu entscheiden, sondern ebenfalls durch Urteil. Das Amtsgericht war auch nicht verpflichtet gem. § 139 ZPO hierauf hinzuweisen, da die Parteien die prozessualen Mittel selbst wählen und das Gericht nicht berechtigt und verpflichtet ist, alternative oder erfolgsversprechendere prozessuale Erklärungen anzuraten.

Auch die Entscheidung des LG Itzehoe (ZWE 2014, 133) führt zwar aus, dass ein Beschluss aus dem Grunde einer verweigerten Einsichtnahme anfechtbar ist, doch war der zugrundeliegende Sachverhalt – wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt – von dem hiesigen abweichend, da vorliegend bereits im September die Beschlussfassung im Umlaufverfahren beschlossen und die Abrechnungen übersandt wurden, ohne dass zuvor ein Einsichtnahmerecht von den Klägern geltend gemacht worden war und am 19.12.2023 der Beschluss verkündet wurde, ohne dass ein Einsichtnahmerecht verweigert oder begehrt worden war. Dies gilt vorliegend gerade im Hinblick auf die hiesigen zeitlichen Abläufe, da zuvor ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden hätte, Einsicht zu nehmen oder ein solche Begehren zu äußern, zumal die Beklagte diesem auch nach Zustellung der Klage nachgekommen ist.

Vor diesem Hintergrund war die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wobei kein erneuter dahingehender Hinweis erfolgen musste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 3 ZPO, 49 GKG und folgt den Darlegungen aus dem Hinweisbeschluss, den die Parteien nicht entgegengetreten sind.