Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.06.2025 – 2-31 O 7/25
ECLI:DE:LGFFM:2025:0613.2.31O7.25.00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der hiesige Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 14.03.2025 beendet war.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es jedoch nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
Das Gericht ist der Auffassung, dass eine wirksame Anfechtung des Vergleichs nicht gegeben ist. Dies insbesondere vor dem folgenden Hintergrund „Nach erneutem lautem Vorspiel wurde der Vergleichstext von allen Anwesenden, insbesondere vom Kläger persönlich und von der Geschäftsführerin der Beklagten, so genehmigt“. Die Geschäftsführerin selbst hat den Vergleich ausdrücklich genehmigt. Der Dezernent war zugegen, Anhaltspunkte für eine widerrechtliche Drohung waren zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar und werden auch nicht in konkreter Hinsicht vorgetragen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschung im Sinne von § 123 BGB sind nicht gegeben gewesen. Unabhängig davon wäre auch eine Täuschung durch den Vertragspartner, hier die Klägerin – Herr A – nicht gegeben. Einen Fall von § 123 II BGB kann das Gericht ebenfalls nicht ergeben; Herr A muss sich das – behauptete – Verhalten des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zurechnen lassen, wobei das Gericht noch mal betont: Der Dezernent war bei dem Vergleichsabschluss zugegen, Anhaltspunkte für ein unsachgemäßes Verhalten des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren nicht gegeben. Die behauptete Täuschung kannte Herr A nicht; konnte dies auch nicht erkennen, auch dafür sind keine Anhaltspunkte gegeben.
Im Übrigen wird auf eine Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verzichtet.