Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.07.2025 – 2-12 T 149/25
ECLI:DE:LGFFM:2025:0729.2.12T149.25.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 22. Mai 2025, 934 XIV 1328/25 B, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerden vom 28.05.2025 und 30.05.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.05.2025 aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Stadt A auferlegt.
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hat.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin reiste an einem nicht genau benennbaren Zeitpunkt, jedoch spätestens am 16.09.2024 in das Bundesgebiet ein. Sie wurde an diesem Tag von der Polizei in A angetroffen. Bei einer Personenkontrolle führte die Beschwerdeführerin keine Ausweisdokumente mit sich. Daraufhin wurde sie zunächst vorläufig festgenommen und dem Polizeigewahrsam A zugeführt. Die Beschwerdeführerin erhielt am 17.09.2024 eine Vorspracheaufforderung für den 19.09.2024 bei der Stadt A, welcher sie nicht nachkam.
Mit Schreiben der Stadt A vom 15.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Erlass der nachfolgenden Ordnungsverfügung angehört. Die öffentliche Zustellung des Schreibens wurde verfügt. Die Beschwerdeführerin reagierte hierauf nicht. Sodann wurde der Beschwerdeführerin mit Ordnungsverfügung vom 19.11.2024 (Az. …) die Abschiebung nach B angedroht. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Für den Fall der Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen Zeitraum von 30 Monaten festgesetzt. Zur Zustellung der Ordnungsverfügung wurde die öffentliche Bekanntmachung angeordnet. In der Anordnung vom 19.11.2024 heißt es, dass das Dokument „durch Bereitstellung im Internet“ öffentlich zugestellt werde.
Die Stadt A leitete am 16.12.2024 ein Passersatzpapierverfahren für B ein.
Am 22.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Kontrollmaßnahme durch die Polizei in C angetroffen. Im Rahmen dessen legte die Beschwerdeführerin einen gültigen Reisepass vor. Die Beschwerdeführerin wurde vorläufig festgenommen und dem Polizeipräsidium in C zugeführt.
Auf Antrag der Stadt A vom 22.05.2025 bestellte das Amtsgericht der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt X zum anwaltlichen Vertreter nach § 62d AufenthG und ordnete nach Anhörung der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom gleichen Tag Sicherungshaft bis zum 12.09.2025 an.
Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwalt Y am 28.05.2025 und Rechtsanwalt Z am 30.05.2025 Beschwerde ein.
Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 24.07.2025 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die behördlichen Verfahrensakten lagen der Beschwerdekammer vor.
II.
Die nach §§ 58 ff. FamFG statthaften, sowie form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind begründet.
1.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 FamFG liegen nicht vor.
Abschiebungshaft darf nur angeordnet werden, wenn eine wirksame Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie vorliegt. Eine Rückkehrentscheidung ist zwar in der Ordnungsverfügung vom 19.11.2024 zu sehen. Diese ist jedoch der Beschwerdeführerin mangels wirksamer öffentlicher Zustellung nicht bekannt gemacht und insoweit auch nicht wirksam geworden.
Ausweislich der behördlichen Verfahrensakte (Bl. 26 der behördlichen Verfahrensakte) wurde die öffentliche Zustellung der Rückkehrentscheidung vom 19.11.2024 angeordnet. Die im Anschluss hieran durchgeführten Maßnahmen erfüllten jedoch nicht die Anforderungen an eine wirksame öffentliche Zustellung.
Nach §§ 1, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwZG kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Nach § 10 Abs. 2 LZG NRW erfolgt die Bekanntmachung durch eine Benachrichtigung bzw. Veröffentlichung einer Benachrichtigung, die die Behörde, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments und die Stelle, bei der das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen muss. Diesen Anforderungen wird die Benachrichtigung der Stadt A vom 19.11.2024 nicht gerecht. Zwar bestimmt § 10 Abs. 2 Nr. 4 LZG NRW nicht, wie genau die Stelle zu bezeichnen ist, bei der das Dokument eingesehen werden kann. Gleichwohl genügt als Stellenangaben nicht der Begriff „Internet“. Vielmehr muss wie bei einer Bekanntgabe durch Aushang der genaue Fundort bezeichnet werden. Es reicht insoweit auch nicht aus, dass anzunehmen ist, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Webseite der Stadt A erfolgt. Zunächst liegt dies zwar nah; zwingend ist es jedoch nicht. Im Übrigen müsste erst auf der Webseite der Stadt A durch eine Suche herausgefunden werden, auf welcher Unterseite Bekanntmachungen veröffentlicht werden. Aus dieser lässt sich nicht die Stelle entnehmen, bei der das Dokument eingesehen werden kann. Der Hinweis, dass das Dokument im Internet bereitgestellt wird, ist nicht ausreichend, da der Verweis auf das Internet nicht konkret genug ist. Es hätte vielmehr ein Hinweis auf die konkrete Webseite, auf welcher das Dokument eingesehen werden kann, erfolgen müssen (so für die öffentliche Bekanntmachung elektronischer Verwaltungsakte auch, BeckOK VwVfG/Tiedemann, 67. Ed. 1.4.2025, VwVfG § 41 Rn. 127, beck-online).
Dass die Beschwerdeführerin anderweitig Kenntnis von der Rückkehrentscheidung erlangt hat, ergibt sich aus der Behördenakte nicht. Auch der Hinweis im Anhörungsprotokoll vom 22.05.2025, wonach die Akte der antragstellenden Behörde vorgelegen hat, lässt nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Rückkehrentscheidung erlangt hat.
Da die öffentliche Zustellung unwirksam war, wurde die Rückkehrentscheidung nicht wirksam, sodass die Abschiebungshaft nicht angeordnet werden durfte.
2.
Der Antrag auf Feststellung, dass die Entscheidung des Gerichts die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hat, ist statthaft. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich das Recht, auch jenseits des Anwendungsbereichs des § 62 FamFG die Rechtswidrigkeit ihrer Abschiebungshaft feststellen zu lassen.
Der Antrag ist aus den bereits genannten Gründen ebenfalls begründet.
Von einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren wurde nach § 68 Abs. 2 S. 3 FamFG abgesehen, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.