Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.08.2025 – 2-12 O 13/23

ECLI:DE:LGFFM:2025:0801.2.12O13.23.00

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, nachdem er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dies war auf Antrag der Beklagten zu 2) und 3) (Schriftsatz vom 20.11.2024) durch Beschluss auszusprechen (§ 269 Abs. 4 ZPO).