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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.08.2025 – 2-24 S 83/24, 29 C 2399/23
ECLI:DE:LGFFM:2025:0805.2.24S83.24.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 23. April 2024, 29 C 2399/23, Urteil
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.04.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (29 C 2399/23) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.200,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen der Annullierung eines Fluges.
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen von dieser auszuführenden Flug von A über B und C nach D. Der Flug sollte am 31.07.2022 um 19:10 Uhr in A starten und das Endziel D am 01.08.2022 um 08:55 Uhr erreichen. Die Kläger traten den Flug von A nach B am 31.07.2022, für den sie bereits im Wege des Online-Check-ins eingecheckt waren, nicht an, da sie diesen wegen einer verspäteten Bahnanreise verpassten. Hierüber wurde die Beklagte durch das Reisebüro informiert. Die Kläger flogen daraufhin selbstständig nach B. Dort traten sie den Flug von B nach D am 01.08.2022 an, der Flug wurde jedoch in C am 01.08.2022 wegen eines technischen Defekts annulliert. Die Kläger erreichten ihr Ziel im Wege der Ersatzbeförderung mit einer Verspätung von über neun Stunden.
Die Kläger forderten die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2023 zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 1.200,- € bis zum 19.04.2023 auf.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 600,- €, zusammen also 1.200,- €, zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.04.2022 zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit bereits unzulässig. Nach dem Nichtantritt des Flugs von A nach B läge keine einheitliche Buchung mehr vor, die einen deutschen Abflughafen begründe. Sowohl der Ort des ersten Abflugs als auch das Endziel lägen außerhalb von Deutschland. Sofern jedoch aufgrund des ursprünglich vereinbarten Beförderungsvertrages A als Ort des ersten Abflugs angesehen werden sollte, wäre die Fluggastrechte-VO nicht anwendbar, da sich die Kläger nicht rechtzeitig i. S. des Art. 3 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO zur Abfertigung in A eingefunden hätten.
Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.02.2024 stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es örtlich gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b) EuGVVO zuständig sei, weil A der Abflugort des gegenständlichen Flugs sei. Dadurch, dass die Kläger den Flug auf der 1. Teilstrecke nicht haben antreten können, werde der Charakter der einheitlichen Buchung gegenüber der Beklagten nicht infrage gestellt. Die Fluggastrechte-VO sei ferner auch anwendbar, da die Kläger den annullierten Flug in B angetreten hätten.
Gegen dieses ihr am 23.04.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.05.2024 Berufung eingelegt und diese am 24.06.2024 begründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der Erfüllungsort i. S. v. Art. 7 Abs. 1 EuGVVO liege nicht in Deutschland. Zwar hätten die Kläger ihren Flug ursprünglich in A antreten sollen, sie seien jedoch nicht zum Abflug erschienen und hätten den Flug erst in B angetreten, so dass der Ort des ersten Abflugs in Spanien gewesen sei. Dort habe die Beklagte auch die wesentlichen Erfüllungshandlungen bei Antritt der Reise erbracht. Unabhängig davon, ob man hier auf den tatsächlichen Beförderungsvorgang abstelle oder in dem Nichtantritt des ersten Teilflugs eine konkludente Teilkündigung des Beförderungsvertrags sehe, lägen sowohl der Ort des ersten Abflugs als auch das Endziel außerhalb von Deutschland. Sofern auf A als Ort des ersten Abflugs abgestellt werde, wäre die Klage unbegründet. Die Kläger hätten sich nämlich nicht rechtzeitig in A zur Abfertigung eingefunden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2024, zugestellt am 23. April 2024, Az.: 29 C 2399/23 dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main war international zuständig. Die internationale Zuständigkeit, die von der Kammer zu überprüfen ist, da die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO für diese nicht gilt (BGH, NJW 2003, 426), ergibt sich aus Art. 7 Abs.1 lit. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO. Werden – wie hier – Ansprüche gegen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach der Fluggastrechte-VO geltend gemacht, können diese Ansprüche nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO in Deutschland geltend gemacht werden, wenn hier einer der vertraglichen Erfüllungsorte liegt. Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO sind nämlich als vertragliche Ansprüche i. S. d. Art. 7 Abs. 1 lit. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO einzustufen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.03.2018, C-274/16, C-447/16, C-448/16). Bei einem einheitlich gebuchten Flug sind Erfüllungsorte i S. des Art. 7 Abs. 1 lit. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO der Ort des Starts und der Ort der Landung der gesamten Reise. Bei den Orten der Zwischenlandung liegt hingegen kein Erfüllungsort vor (vgl. EuGH, Urteil vom 09.07.2009, C-204/08). Handelt es sich dagegen nicht um eine gemeinsame Buchung, sondern um zwei oder mehr eigenständige Buchungen, kann nur an den Anfangs- und Endpunkten des jeweiligen selbständigen Flugs durch den Fluggast geklagt werden (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.08.2015, RRa 2016, 21). Da die von den Klägern gebuchten Flüge Gegenstand einer einzigen, einheitlichen Buchung waren und damit als Gesamtheit zu bewerten sind, war A als Startort des ersten Flugs - neben dem Ort des Endziels – der Ort, an dem die Flugbeförderungsleistung der Beklagten zu erbringen war. Der (vertragliche) Erfüllungsort hat sich auch nicht durch die Nichtinanspruchnahme des Flugs von A nach Madrid geändert. Die Nichtinanspruchnahme des Flugs ist nämlich als Teilkündigung und nicht als Änderung des Vertragsgegenstands zu qualifizieren (vgl. BGH, RRa 2010, 191; OLG Köln, GRUR 2025, 92) und hat dementsprechend auf den vereinbarten Erfüllungsort keinen Einfluss. Die Teilkündigung wirkt stets nur ex nunc und führt zur Beendigung der einzelnen Leistungs- bzw. Beförderungspflicht der Beklagten, hat aber keine Auswirkungen auf den im übrigen unverändert bestehend bleibenden Beförderungsvertrag. Dementsprechend hat sie weder Auswirkungen auf das Vorliegen einer einheitlichen Buchung und die Zusammenfassung der einzelnen Flüge zu einer Gesamtheit, noch führt sie dazu, dass sich der Ort i. S. d. Art. 7 Abs. 1 lit. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO, an dem die Beklagte ihre Leistung hätte erbringen müssen, ändert.
In der Sache haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 1.200,- € gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO.
Der Flug von B nach D am 01.08.2022, für den die Kläger über eine bestätigte Buchung verfügten, wurde von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen unstreitig annulliert.
Die Kläger haben sich auch rechtzeitig gem. Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO zur Abfertigung eingefunden, da sie (unstreitig) rechtzeitig am Abfertigungsschalter des Fluges von B nach D am 01.08.2022 erschienen sind. Im Falle einer (zulässigen) Teilkündigung muss sich der Fluggast lediglich zur Abfertigung der nicht von der Kündigung betroffenen Teilstreckenflüge, nicht aber zur Abfertigung des gekündigten Teilstreckenflugs rechtzeitig i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO einfinden. Der Fluggast hat nach der Kündigung einer Teilstrecke auf diesem Streckenabschnitt keinen Beförderungsanspruch mehr gegenüber dem Luftfahrtunternehmen und ihm würde die Beförderung verweigert, so dass es sinnwidrig wäre, dem Fluggast die Pflicht bzw. Obliegenheit (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2019, 2-24 S 74/19; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.11.2021, 2-24 O 59/21) aufzuerlegen, (zwecklos) am Abfertigungsschalter zu erscheinen. Aus diesem Grund wird auch in Fällen der Beförderungsverweigerung vor Beginn der Abfertigung von dem Erfordernis des rechtzeitigen Erscheinens zur Abfertigung abgesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-238/22, RRa 2023, 279; BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 3, Rdnr. 64, 66a). Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Falle, dass bei einer Teilkündigung das rechtzeitige Erscheinen am Abflugort der gekündigten Teilstrecke entscheidend wäre, der weiterhin über eine bestätigte Buchung und einen Beförderungsanspruch für die nachfolgenden Teilstreckenflüge verfügende Fluggast mangels rechtzeitigen Einfindens zur Abfertigung gem. Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO bei Unregelmäßigkeiten auf den Anschlussflügen schutzlos gestellt würde. Dies wäre aber mit dem zu garantierenden hohen Schutzniveau der Fluggastrechte-VO nicht zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen es dem Fluggast wegen Verspätung des Zubringers oder sonstiger Verhinderung oftmals überhaupt nicht möglich ist, rechtzeitig zur Abfertigung am ursprünglichen Abflugort der gekündigten Teilstrecke zu erscheinen. Es ist deshalb bei einer Teilkündigung bestimmter Flugabschnitte auf das rechtzeitige Einfinden zur Abfertigung für die jeweils ungekündigten Teilstreckenflügen abzustellen, wie dies im übrigen grundsätzlich bei (nicht durchgehend abgefertigten) Anschlussflügen der Fall ist (vgl. BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 3, Rdnr. 66b).
Aber selbst wenn man wie die Beklagte auf den vertraglichen Abflugort A abstellen würde, hätten sich die Kläger rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden. Die Kläger haben sich nämlich für den Flug von A nach B bereits selbst im Wege des Online-Check-ins elektronisch abgefertigt. Ein Fluggast, der sich selbst elektronisch abfertigt, hat sich aber bereits rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden und braucht am Abfertigungsschalter nicht mehr zu erscheinen (vgl. BeckOK, Fluggastrechte-VO, Art. 3, Rdnr. 46).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).