Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.08.2025 – 2-12 T 97/25
ECLI:DE:LGFFM:2025:0813.2.12T97.25.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 4. April 2025, 410 XVII 645/25 TUR, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Betreuerin vom 09.12.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.04.2025 abgeändert.
Der Aufgabenkreis der Betreuerin wird wie folgt erweitert:
- freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1831 Absatz 4 BGB: Anbringen/Hochstellen von Bettgittern
Das Gericht hat spätestens am 24.02.2028 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu beschließen.
Die Einwilligung der Betreuerin in die folgende freiheitsentziehende Maßnahme bei der Betroffenen wird bis zum 13.08.2027 genehmigt:
Anbringen/Hochstellen von Bettgittern.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt
Gründe
I. Für die Betroffene wurde durch Beschluss vom 24.02.2021 eine Betreuerin bestellt.
Die Betroffene leidet unter vaskulärer Demenz sowie einer armbetonten Hemiparese links nach einem Schlaganfall.
Mit Schreiben vom 09.12.2024 beantragte die Betreuerin unter Beifügung eines ärztlichen Attests die Genehmigung für das Hochstellen von Bettgittern.
Das Amtsgericht hat nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und Anhörung der Betroffenen die Erteilung der Genehmigung mangels Erforderlichkeit versagt. Das Landgericht hat das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … eingeholt und die Betroffene vor Ort zum Zwecke der Anhörung im Beisein des Verfahrenspflegers aufgesucht.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet.
Die Beschwerde ist dahin auszulegen, dass sie sich sowohl gegen die Ablehnung der Erweiterung der Aufgabenkreise der Betreuerin als auch gegen die Ablehnung der Entscheidung über die Anbringung von Bettgittern richtet.
Die Betreuerin hat mit dem Antrag auf Genehmigung der Anbringung von Bettgittern konkludent die entsprechende Erweiterung ihres Aufgabenkreises beantragt.
Das Amtsgericht hat zwar nicht ausdrücklich den Antrag auf Erweiterung des Aufgabenkreises abgelehnt. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass eine entsprechende Ablehnung erfolgen sollte, die offensichtlich nur versehentlich nicht tenoriert wurde.
Die Anbringung von Bettgittern als Maßnahme i.S.v. § 1831 Abs. 4 BGB darf nur genehmigt werden, wenn der korrespondierende Aufgabenkreis nach § 1815 BGB angeordnet wurde. Voraussetzung für die Erweiterung des Aufgabenkreises ist, dass eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1831 Abs. 4 BGB erforderlich ist. Dies ist der Fall.
Festzuhalten ist zunächst, dass es sich bei der hier begehrten Genehmigung nach § 1831 Abs. 2 BGB um die einer freiheitsentziehenden Maßnahme handelt, da die Bettgitter die Betroffene in ihrer aufgrund eines natürlich gebildeten Willens Bewegungsmöglichkeit einschränken würde. Die Betroffene ist in der Lage, sich ohne Bettgitter aus dem Bett gleiten zu lassen. Die Gutachterin hat hierzu festgestellt, dass die Betroffene immer wieder versuche, aus einem Rollstuhl aufzustehen. Sie können sich auch nach einem Sturz aus dem Bett selbst fortbewegen. Jedenfalls besteht eine eingeschränkte Möglichkeit der Betroffenen, sich aufgrund eines natürlichen Willens aus dem Bett zu bewegen (B. 10 des Gutachtens).
Die Anbringung von Bettgittern ist erforderlich, um einen erheblichen gesundheitlichen Schaden von der Betroffenen abzuwenden (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Nach § 1831 Abs. 1 und 4 BGB sind freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber einem Betreuten nur zulässig, solange sie erforderlich sind, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt weiterhin nur dann vor, wenn diese ohne oder gegen den Willen der Betroffenen angeordnet wird, wobei es auf die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Betroffenen im Hinblick auf den Grund und die Bedeutung der konkreten Maßnahme ankommt.
Ausweislich des Gutachtens ist die Betroffene nicht in der Lage, ihren freien Willen unbeeinflusst von Krankheitssymptomen zu äußern, wobei sie jedoch ihren natürlich gebildeten Willen, das Bett zu verlassen äußern könne. Im Rahmen des Anhörungstermins war eine Kontaktaufnahme mit der Betroffenen nicht möglich, da sie auf Ansprache nicht reagiert hat. Das Gericht ist aufgrund dessen davon überzeugt, dass sich die Betroffen keinen natürlichen beachtlichen Willen in Bezug auf die Maßnahme bilden kann.
Ohne Bettgitter besteht im weiteren auch Selbstschädigungsgefahr i.S.v. § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB, weil sich die Betroffene aus dem Bett fallen lässt. Dass sie sich hierbei verletzen kann, liegt auf der Hand.
Die Gefahr beruht auch auf einer psychischen Erkrankung bzw. seelischen Behinderung i.S.v. § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wie die Sachverständige festgestellt hat. Die Betroffene leidet unter einer vaskulären Demenz (ICD 10: F 01.2).
Die Maßnahme ist auch geeignet, da sie ein Herausfallen aus dem Bett verhindert, wobei es dem Pflegeheim bzw. der Betreuerin obliegt, sicherzustellen, dass Bettgitter verwendet werden, die von der Betroffenen tatsächlich nicht überwunden werden können. Die derzeit angebrachten Bettgitter sind laut dem Sachverständigengutachten zu niedrig. Zwar muss das Gericht nach § 323 FamFG die freiheitsentziehende Maßnahme genau bezeichnen. Insoweit genügt es jedoch, wenn die Anbringung eines Bettgitters genehmigt wird. Die Ausgestaltung im Einzelnen obliegt dem Gericht nicht.
Das Anbringen der Bettgitter ist auch erforderlich. Zwar können Stürze aus dem Bett dadurch vermieden werden, dass das Bett auf Bodenhöhe heruntergefahren und eine Matratze vor das Bett gelegt wird. Hierbei handelt es sich nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme. Gleichwohl stellt sich diese Maßnahme nicht als milderes Mittel dar.
Als Maßstab für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist die „normale“ Bettsituation heranzuziehen, die in dem Pflegeheim vorherrscht, da die Betroffene pflegebedürftig und auf die Pflege in ihrem Bett angewiesen ist. Mildere Mittel sind zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, sie müssen aber realistisch und durchführbar sein. Auch auf die örtlichen Gegebenheiten ist Rücksicht zu nehmen (BeckOGK/Brilla, BGB § 1831 Rn. 89, beck-online; s.a. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.04.1993 – 20 W 156/93, BeckRS 1993, 6427; LG Konstanz, Beschluss vom 08.01.2014, 12 T 162/13 C, OLG München Beschluss vom 01.08.2005, Az. 33 WX 086/05). Befindet sich ein Pflegebett grundsätzlich auf einer bestimmten Höhe, um Pflegemaßnahmen durchzuführen, muss dies als status quo hingenommen werden. Etwaige Schutzmaßnahmen zugunsten der Betroffenen haben sich hieran auszurichten. Die Situation in einem Pflegeheim lässt es als nicht realistisch erscheinen, die Betroffene, wie von der Pflegerin mitgeteilt - inzwischen in gesteigertem Umfang gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung durch das Amtsgericht - ca. 8 mal am Tag von der Matratze auf das Bett zu heben, zumal dies in der Regel zeitnah erfolgen muss, da sich die Betroffene auch von der Matratze weiter bewegen, auf den Boden fallen und gegen Einrichtungsgegenstände stoßen könnte.
Von der Anhörung der Betreuungsbehörde zur Erweiterung des Aufgabenkreises war nach § 293 Abs. 1 FamFG abzusehen.
Der Beschluss über die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuerin wird mit Bekanntgabe nach § 287 FamFG wirksam.
Die Überprüfungsfrist orientiert nach § 286 Abs. 3 FamFG orientiert sich an der im Beschluss vom 24.02.2021 (Bl. 33 d.A.) gesetzten Frist.
Die Abwicklung nach § 290 FamFG obliegt dem Betreuungsgericht.
Der Beschluss über die sofortige Wirksamkeit der Genehmigung nach § 1831 Abs. 2 BGB beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG.
Die Dauer der Genehmigung orientiert sich an § 329 Abs. 1 FamFG. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Zustand der Betroffenen bessert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Diese Entscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieser Entscheidung durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, D-76125 Karlsruhe einzulegen. Gemäß § 10 Abs. 4 FamFG ist dazu die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder einer zugelassenen Rechtsanwältin erforderlich.
Die Rechtsbeschwerde ist mittels elektronischen Dokuments einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch den Rechtsanwalt zu unterschreiben. Soweit eine elektronische Übertragung technisch möglich und daher zwingend ist, tritt die qualifizierte Signatur an die Stelle der Unterschrift.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1.die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.