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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.10.2025 – 3-10 O 138/25

ECLI:DE:LGFFM:2025:1022.3.10O138.25.00

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein – bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

für den Bezug von Arzneimitteln mit einem E-Rezept-Rabatt von bis zu 20,-EUR je Medikament im Fernsehen mit Werbespots zu werben, in dem von einem E-Rezept-Rabatt gesprochen wird mit dem Zusatz "Automatisch Sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte", wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet,

[Abb.]

sofern hiervon in den Bedingungen für die Inanspruchnahme des beworbenen Rabatts vorgesehen ist:

"3) Der Gutschein kann nur im Rahmen einer digitalen Einlösung eines gültigen Kassenrezepts über die Shop-Apotheke-App eingelöst werden. Rezepturen und Freitextrezepte ausgeschlossen.

Der E-Rezept-Rabatt errechnet sich nach der Höhe des jeweiligen Medikamentenpreises (Apothekenverkaufspreis (AVP 1). Dabei erhalten Sie mindestens 2,50 Euro pro Medikament auf E-Rezept, maximal 20,-Euro. Die genaue Gutscheinhöhe pro Preiskategorie und weitere Gutscheinbedingungen finden Sie unter …. Die Verrechnung des Gutscheinbetrags erfolgt sofort innerhalb der Bestellung, und zwar zuerst mit der gesetzlichen Zuzahlung, bei einem Restbetrag zunächst mit etwaiger Festbetragsdifferenz und danach mit dem Preis von mitbestellten freiverkäuflichen Produkten (ausgenommen sind rezeptfreie Arzneimittel, preisgebundene Bücher, Artikel von Drittanbietern (Marktplatz-Partner), Babymilch sowie bei einer Now! Lieferung). Eine Barauszahlung oder eine Gutschrift von nicht genutztem Restwert erfolgt nicht; dieser verfällt. Nur ein Gutschein pro Bestellung einlösbar. Nicht mit anderen Gutscheinen und Rabatt-Aktionen kombinierbar. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, uns mit der Bestellung eine Telefonnummer anzugeben. Sitz der Apotheke: …."

II.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 66.666,66 Euro (Hauptsachestreitwert: 100.000,- Euro) festgesetzt.

IV.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, im Rahmen der Zustellung dieses Beschlusses (Einstweilige Verfügung) an die Antragsgegnerin ebenfalls mit zuzustellen:

- Antragsschrift vom 21.10.2025 nebst Anlagen

Gründe

Dieser Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in der Antragsschrift nebst Anlagen sowie auf §§ 3 I, 5 I, II Nr. 1, 5a I, 8 I 1, III Nr. 4, 12 I, 14 I, II 2 UWG, §§ 3, 91, 890, 935ff. ZPO, § 51 IV GKG.

Einer Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs bedurfte es nicht. Der Antragsgegnerin ist im Rahmen des vorgerichtlichen Abmahnverfahrens ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Die Antragsschrift enthält insoweit keine erheblichen Neuerungen, die eine gerichtliche Anhörung erforderlich machen würden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.09.2023 – 1 BvR 1728/23, NJW 2023, 3640).

Die einschlägige Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 20.10.2025 liegt vor. Diese ist bei der Entscheidungsfindung entsprechend berücksichtigt worden. Die Schutzschrift steht dem Erlass der einstweiligen Verfügung jedoch nicht entgegen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin vermögen die Kammer nicht zu überzeugen.

Die Kammer teilt die Auffassung der Antragstellerin, dass die blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussage in Bezug auf den Teil "mitbestellte Produkte" irreführend ist bzw. wesentliche Informationen nicht ausreichend erteilt werden.

Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass jedenfalls ein Großteil des angesprochenen Verkehrskreises der Verbraucher die blickfangmäßig herausgestellte Aussage dahingehend versteht, dass unter "mitbestellte Produkte" grundsätzlich auch rezeptfreie Medikamente fallen. Dem ist nach den Rabattbedingungen der Antragsgegnerin jedoch nicht so.

Die Antragsgegnerin hat über diesen Umstand im Rahmen der angegriffenen Fernsehwerbung jedoch nicht hinreichend informiert bzw. dies hinreichend klargestellt. Weder im Rahmen der blickfangmäßigen Aussage selbst noch an einer sonstigen Stelle im Fernsehwerbespot werden Angaben dazu gemacht, welche mitbestellten Produkte von dem Rabatt ausgenommen sind. Zwar befindet sich an der blickfangmäßigen Aussage eine hochgestellte 3. Jedoch ist für den Verbraucher im Rahmen der Fernsehwerbung nicht ersichtlich, auf was sich diese 3 beziehen soll. Die 3 wird an keiner Stelle des Fernsehwerbespots aufgelöst. Es findet sich lediglich der pauschale und globale Hinweis: "Weitere Gutscheinbedingungen auf …." Nach Auffassung der Kammer genügt ein solcher pauschaler Hinweis auf die Webseite der Antragsgegnerin in der konkreten Fallgestaltung nicht. Im Streitfall ist die Aufklärung über die von der Rabattaktion ausgeschlossenen Waren in Bezug auf "mitbestellte Produkte" nämlich erforderlich, um eine Irreführung durch den im Blickfang hervorgerufenen Eindruck über den Umfang der von der Rabattaktion umfassten mitbestellten Produkte auszuräumen. Es handelt sich im konkreten Fall um zentral wichtige Informationen für den Verbraucher. Schon dieser Umstand schließt es aus, die Grundätze zur Zulässigkeit eines Verweises auf weitere Informationen im Internet (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 56, 58 f. – Ving Sverige; GRUR 2016, 1307 Rn. 63 – Canal Digital) auf die beanstandete Werbung anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2018, 199 Rn. 23ff – 19 % MwSt. GESCHENKT). Auch im Hinblick auf § 5a III Ziffer 1. UWG ist festzuhalten, dass die notwendigen Informationen unzweifelhaft auch im Rahmen des Fernsehwerbespots hätten gegeben werden können. Es hätte lediglich des kurzen Zusatzes "(ausgenommen sind rezeptfreie Arzneimittel, preisgebundene Bücher, Artikel von Drittanbietern (Marktplatz-Partnern], Babymilch sowie bei einer Now!-Lieferung)" bedurft.

Ob eine weitergehende Irreführung ("Umfang des Rabatts") vorliegt, braucht vorliegend nicht weiter entschieden zu werden.

Wegen einer vorliegenden Dringlichkeit ist von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Ob mündlich zu verhandeln ist, gestaltet § 937 II ZPO zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 I GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet. Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall iSd § 937 II ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen (vgl. BVerfG, NJW 2024, 1948 Rn. 16).

Insbesondere ist regelmäßig dabei davon ausgehen, dass das Wettbewerbsrecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise unlautere geschäftliche Handlung vorzugehen. Auch wenn das Dringlichkeitserfordernis nach § 937 II ZPO und die Dringlichkeitsvermutung des § 12 I UWG nicht gleichzusetzen sind, ergibt sich aus dieser gesetzlichen Wertung dennoch, dass Wettbewerbssachen per se eine gewisse Dringlichkeit aufweisen und eine schnelle Reaktion ohne mündliche Verhandlung regelmäßig angezeigt ist. Konkrete Umstände, die vorliegend dennoch eine mündliche Verhandlung erforderlich machen würden, liegen nicht vor.

Einer gesonderten weitergehenden Begründung der Entscheidung gem. §§ 922 I 2, 936 ZPO bedarf es nicht, da gerade nicht zu erwarten ist, dass die einstweilige Verfügung im Ausland geltend gemacht werden soll. Die einzig ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung kann nämlich einzig und allein in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden und nicht im Ausland.