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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.11.2025 – 2-06 O 335/25
ECLI:DE:LGFFM:2025:1112.2.06O335.25.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr Blechschilder ohne deutlichen Hinweis darauf anzubieten, dass der darauf abgebildete X dem Angebot und dem Absatz des Produktes nicht zugestimmt hat, wie nachfolgend eingeblendet und in Anlage BRP 3 ersichtlich geschehen unter https://...
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2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungsklägerin: „Klägerin“ und statt ) streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Produkt mit der Abbildung eines prominenten Sportlers.
Die Klägerin vertreibt weltweit Dekoartikel, u.a. Blechschilder, auch in Deutschland.
Die Beklagte mit Sitz in Polen stellt her und vertreibt Blechschilder über ihre Website ... . Die Designs der Schilder stammen dabei von unabhängigen Künstlern, die sich auf der Plattform der Beklagten anmelden können. Das Design dieser unabhängigen Künstler wird an die Beklagte lizenziert und das Blechschild wird im Fall der Bestellung durch einen Kunden von der Beklagten hergestellt und im eigenen Namen an den Endkunden verkauft. Die Beklagte weist die Künstler in ihren AGB darauf hin, dass sie nur Motive hochladen dürfen, die keine Rechte Dritter verletzen.
Die Beklagte bewirbt ihre Produkte über Social Media Werbung und Influencer Marketing in Deutschland, insbesondere über deutschsprachige Web-Video-Produzenten. Auch nutzt die Beklagte das sog. Direkt-Marketing; es wird Werbung der Beklagten auf Spiegel Online ausgespielt. Die von der Beklagten vertriebenen Blechschilder tragen zum Teil deutsche Sprüche. Die Produkte der Beklagten werden deutschen Verbrauchern weiter als gesponserte Werbung angezeigt, wenn nach entsprechenden Produkten mit deutschen Suchbegriffen gesucht wird.
Die Beklagte bot ein Blechschild in folgender Gestaltung an, das den Tennissportler X beim Aufschlag zeigt (Anlage BRP3):
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Die Beklagte ist nicht Inhaberin von Lizenzrechten an dieser Fotografie oder solchen, die X zeigen. Einen Hinweis hierauf enthielt das Angebot der Beklagten nicht.
Die Klägerin erlangte von diesen Umständen nach ihrem Vortrag am 14.08.2025 Kenntnis.
Am 18.08.2025 rügte die T aus der Schweiz gegenüber der Beklagten die Verwendung des Bildnisses von X und führte zur Begründung aus, dass sie Inhaberin entsprechender Bildrechte sei. Die Beklagte entfernte daraufhin am 22.08.2025 das Produkt von ihrer Webseite.
Die Klägerin mahnte die Beklagte am 27.08.2025 erfolglos ab und hat sodann am 23.09.2025 den hiesigen Eilantrag eingereicht. Die Kammer hat nach Anhörung der Beklagten Termin zur mündlichen Verhandlung über den Erlass der einstweiligen Verfügung bestimmt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch aus §§ 3, 5a Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Der Umstand einer ordnungsgemäßen Lizenzierung eines „Fan“- und Merchandise-Produkts stelle eine für den Verbraucher wesentliche Information dar. Die Beklagte bewerbe die streitgegenständlichen Blechschilder irreführend, indem sie nicht auf die fehlende Lizenzierung hinweise und über die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit aufkläre. Dem Produkt hafte ein Mangel an, der bei jeder weiteren Veräußerung zu einer Rechtsverletzung führe.
Es handele sich bei dem Bild nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 KUG, sondern um einen reinen Fan-Artikel.
Darauf, dass die Beklagte nach Rügen von Rechtsinhabern Produkte entferne, komme es nicht an, da sich die Beklagte die Motive der Künstler zu eigen mache.
beantragt,
es der Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr, Blechschilder ohne deutlichen Hinweis darauf anzubieten, dass der darauf abgebildete X dem Angebot und dem Absatz des Produktes nicht zugestimmt hat, wie nachfolgend eingeblendet und in Anlage BRP 3 ersichtlich geschehen unter https://...:
[Bild]
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass auf ihrer Webseite nicht der Eindruck vermittelt werde, dass es sich um „offizielle“ oder „lizensierte“ Produkte handele, wenn ein solcher Hinweis fehle.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es für die streitgegenständliche Verwendung eines Bildnisses von X keiner Einwilligung bedürfe, da es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele. Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich sein sollte, liege darin keine wesentliche Information i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG, da die Verkehrsfähigkeit des Blechschilds durch die fehlende Einwilligung nicht beschränkt sei. Jedenfalls habe diese Information keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Kunden. Dem Verbraucher sei bekannt, dass auf Online-Marktplätzen sowohl lizenzierte als auch unlizenzierte Produkte angeboten würden. Fehle eine Kennzeichnung, gehe er nicht von einer Lizenzierung aus.
Es fehle auch an einem Verfügungsgrund. Die Klägerin habe insbesondere nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist zu lange zugewartet.
Das Verhalten der Klägerin stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar. Ziel der Klägerin sei es, die Beklagte aus dem Markt zu drängen. Dies zeige sich bereits an dem in der Abmahnung überhöht festgesetzten Wert von 30.000,- €. Die Beklagte verweist ferner auf den von der Klägerin angesetzten Gegenstandswert in einem anderen Verfahren vor der Kammer.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Verfügungsantrag ist zulässig und begründet.
I.
1. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist gegeben. Für die Klägerin streitet zunächst die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG. Aufgrund der Vermutung bedarf die Eilbedürftigkeit in Wettbewerbssachen in der Regel keiner besonderen Darlegung. Die Eilbedürftigkeit entfällt allerdings, wenn der Antragsteller längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er positive Kenntnis von Tatsachen hatte, die die Markenverletzung begründen, oder er sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hat (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2022, 330 Rn. 16). Für das zu lange Zuwarten gelten keine starren Fristen. Ein Zeitraum von sechs Wochen stellt nach den Gepflogenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk einen groben Zeitrahmen dar, an dem sich diese Beurteilung orientieren kann (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2023, 1635 Rn. 37; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2022, 330 Rn. 16).
Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie Kenntnis erst am 14.08.2025 erlangt und vor der Einreichung des Eilantrags die Beklagte abgemahnt hat. Der am 23.09.2025 anhängig gemachte Eilantrag ist damit innerhalb der in der Regel unschädlichen Frist von sechs Wochen bei Gericht eingegangen.
2. Der Eilantrag ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8c Abs. 1 UWG.
Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1, 2 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, m. w. N.). Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2019, 199 Rn. 21 – Abmahnaktion II).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Soweit die Beklagte moniert, dass die Klägerin sie „aus dem Markt drängen“ wolle, ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin der Beklagten vor dem hiesigen Gericht mehrfach mit Erfolg wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen hat. Die Klägerin entspricht damit dem Ansinnen der Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts grundsätzlich privater Initiative und insbesondere den Mitbewerbern zu überlassen (vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rn. 3.1 m.w.N.). Wenn die Beklagte sich also – wie hier – wettbewerbswidrig verhält, begründet das Vorgehens eines Mitbewerbers, der auf diese Umstände hinweist und die Beklagte gerichtlich zur Einhaltung der entsprechenden Vorgaben anhält, nicht automatisch ein missbräuchliches Verhalten. Der Klägerin ist insoweit gerade nicht ein Wettbewerbskampf mit unlauteren Mitteln vorzuwerfen. Die Kammer kann jedenfalls vorherrschende sachfremde Motive im Streitfall nicht erkennen.
Dies gilt auch für den angesetzten Gegenstandswert der Abmahnung mit einem Wert von 30.000,- €. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass die Beklagte erhebliche Umsätze mit ihren Produkten macht. Es ist daher aus Sicht des insoweit maßgeblichen Interesses der Klägerin von einem erheblichen Angriffsfaktor auszugehen, so dass ein Wert von 30.000,- € nicht von vornherein übersetzt erscheint. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin in einem anderen Verfahren einen erheblichen Gegenstandswert bzw. Streitwert angesetzt habe, ist darauf zu verweisen, dass bei einer Vielzahl von Rechtsverletzungen auch ein hoher Streit- bzw. Gegenstandswert angesetzt werden kann (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.07.2025 – 6 W 98/25; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.06.2025 – 2-06 O 577/23). Im hiesigen Verfahren ist dies der Klägerin zudem nicht vorzuwerfen.
II.
Der Eilantrag ist auch begründet.
3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 5a Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.
a. Die Parteien sind Mitbewerber, die Beklagte handelte auch geschäftlich.
b. Der Beklagten ist auch eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 1 UWG vorzuwerfen.
aa. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG gelten als wesentliche Information in diesem Sinne alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem der Ware oder Dienstleistung und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang.
bb. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Kammer hat bereits entschieden, dass im Hinblick auf markenrechtliche Schutzrechte, jedenfalls soweit es bekannte Marken betrifft, die Information, dass bei einem mit dem Zeichen versehenen Produkt eine Lizenz hierfür nicht besteht und deshalb an dem Produkt keine Erschöpfung eintreten kann, was den Erwerber bei der Wiederveräußerung Ansprüchen des Rechtsinhabers aussetzen kann, erforderlich und wesentlich ist, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Vorenthalten dazu geeignet ist, den Erwerber zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.04.2025 – 2-06 O 140/25; ebenso LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.05.2023 – 3-08 O 3/23).
Hintergrund dessen ist, dass bei absoluten Schutzrechten jeder künftige Veräußerer Ansprüchen des Rechtsinhabers ausgesetzt sein kann und Marktteilnehmer beim Erwerb von Produkten, die eine bekannte Marke aufweisen, davon ausgehen werden, dass der Veräußerer zum Angebot eines solchen Produkts berechtigt ist und auch im Falle einer Weiterveräußerung ein Rechtsrisiko nicht besteht.
Die Situation ist insoweit ähnlich der bereits von der Kammer und anderen Gerichten entschiedenen Situation, in der Softwarelizenzschlüssel über das Internet verkauft werden, ohne darauf hinzuweisen, dass der Lizenzschlüssel aus einer Volumenlizenz stammt und deshalb sich der Adressat nicht auf ein volles Nutzungsrecht, sondern lediglich die durch die Erschöpfung der konkreten Ware entstehenden Nutzungsmöglichkeiten verlassen kann (vgl. zur entsprechenden Erklärungslast LG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.04.2016 – 2-06 O 275/15, BeckRS 2016, 16673; KG, MMR 2018, 246; OLG Hamburg, MMR 2017, 344).
Mit Recht hat auch die Klägerin im hiesigen Streitfall darauf hingewiesen, dass die Beklagte in Fällen von bestehenden Lizensierungen dies selbst bewirbt. Auch dies spricht dafür, dass auch die Beklagte von einer Relevanz der Lizensierung für die Kaufentscheidung der Verbraucher ausgeht. Die Kammer folgt insoweit auch nicht dem Vortrag der Beklagten, dass der angesprochene Verkehr bei fehlendem Hinweis auf eine Lizenz stets davon ausgehe, dass eine Lizenz nicht bestehe.
Im Ansatz zu Recht verweist die Beklagte demgegenüber darauf, dass das Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist und die Feststellung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen üblicherweise eine Abwägung erfordert. Daher ist der oben dargestellte Grundsatz im Hinblick auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche nicht generell übertragbar.
Dies wiederum gilt aber nicht für Produkte wie das streitgegenständliche, bei dessen Verwendung einer Fotografie von X während eines Spiels, also in typischer Pose, es nicht um solche abwägungsrelevanten Situationen geht. Dem Interesse des Abgebildeten steht hier gerade kein Recht der Beklagten – oder eines Kunden der Beklagten als künftiger Veräußerer – gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber. Vielmehr unterfällt die streitgegenständliche Fotografie klar dem vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, das insbesondere bei prominenten Personen – wie hier – als Vermögenswert anerkannt ist und als vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht zumindest ähnlich einem absoluten Schutzrecht geschützt ist (BGH, GRUR 2000, 709, 712 – Marlene Dietrich m.w.N.; Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 38, § 28 Rn. 20 m.w.N.). Begrenzt wird das Selbstbestimmungsrecht über die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten durch Art. 5 Abs. 1 GG nur, sofern ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit im Rahmen der Medienfreiheit vorliegt. Dies ist weder bei einer Kommerzialisierung in der Werbung noch beim Personenmerchandising anzuerkennen (Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 39). Denn da die meisten Fälle von Merchandising-Maßnahmen nicht Informationsinteressen, sondern allein kommerziellen Interessen des Merchandisers dienen, lässt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, bei denen ein erhebliches Merchandisingpotential besteht, das Einwilligungserfordernis auch nicht entfallen. Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfordert nämlich die Wahrnehmung von Informationsinteressen bei der Nutzungshandlung. Beim Merchandising wird das Bildnis indes allein zu kommerziellen bzw. zu Werbezwecken benutzt, was die Einwilligung des Prominenten nach wie vor erforderlich macht (Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 38 Rn. 28 m.w.N.).
Im Streitfall geht es um ein Produkt, das der Verkehr typischerweise als Merchandiseartikel erkennt. In den anderen von der Kammer entschiedenen Fällen ging es um ähnliche Merchandiseprodukte, die jedoch nicht mit der Abbildung einer promintenten Person, sondern mit einer bekannten Marke gekennzeichnet waren. Insoweit verbindet der angesprochene Verkehr ähnliche Vorstellungen mit beiden Produkten. Wenn aus Sicht des angesprochenen Verkehrs aber beides als Merchandiseartikel aufgefasst wird und der Erwerb beider Produkte – bei der Veräußerung durch die Beklagte ohne entsprechende Lizenz wie hier – für den Käufer mit dem Risiko einer späteren Inanspruchnahme aufgrund absoluter Schutzrechte bzw. einem ähnlichen Recht belastet ist, dann ist für den angesprochenen Verkehr die Information, dass keine Lizenz vorliegt, ebenso wie bei der bekannten Marke von erheblicher Relevanz. Denn sie schränkt das Produkt in seiner Verkehrsfähigkeit erheblich ein.
Dies gilt im Übrigen im Streitfall umso mehr. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie nach Einstellen des Angebots und vor Erhalt der Abmahnung der Klägerin von einem Rechteinhaber aus der Schweiz darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Verwendung des Bildnisses rechtswidrig sei. Gerade in Bezug auf das hier streitgegenständliche Produkt bestand für den potenziellen Käufer daher eine nicht nur abstrakte Gefahr einer rechtlichen Inanspruchnahme im Falle einer Weiterveräußerung.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass im Falle der Veräußerung des Produkts durch ihre Kunden jeweils eine Abwägung erforderlich sei, denn möglicherweise erläutere und schreibe der Kunde bei der Äußerung etwas zum Blechschild, und deshalb der hiesige Fall mit der Veräußerung eines mit einer bekannten Marke versehenen Blechschilds nicht vergleichbar sei, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer ist insoweit nicht davon überzeugt, dass der Erwerber eines Blechschilds wie hier im Falle einer späteren Weiterveräußerung das Produkt in eine Form von Berichterstattung oder Meinungskundgabe einbetten wird, die abweichend von den oben dargestellten Grundsätzen eine tiefergehende Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten des Veräußerers und der abgebildeten Person erforderlich machen wird. Es dürfte vielmehr so sein, dass bei späterem Nichtmehrgefallen das Blechschild ähnlich veräußert wird wie es erworben wurde, also ohne nähere Erläuterung bzw. Einbettung in weitere für eine Abwägung relevante Äußerungen. Allenfalls hätte der von der Klägerin geforderte Hinweis, den die Beklagte unterlassen hat, Anlass dafür bieten können, dass ein potenzieller Kunde als späterer Verkäufer derart vorgeht, was letztlich sogar für die hinreichende Relevanz eines solchen Hinweises streiten würde.
c. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).
Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht entfallen, weil die Beklagte das Produkt nach Aufforderung eines Rechtsinhabers aus der Schweiz aus ihrem Angebot genommen hat. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass sie diesem gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte.
d. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, da die Antragsgegnerin voll unterlegen ist.
5. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt (§ 3 ZPO).