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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.11.2025 – 2-03 O 393/24
ECLI:DE:LGFFM:2025:1129.2.03O393.24.00
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.10.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000,00 EUR.
Gründe
Der Antrag, der darauf gerichtet es, es der Antragsgegnerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform … Inhalte Dritter zu verbreiten / verbreiten zu lassen, in denen unter Verwendung des Namens von ….. und / oder seiner Stimme und / oder seines Bildnisses der Eindruck erweckt wird, er werbe für Produkte und / oder Mittel zur Behandlung von Adipositas und / oder zur Gewichtsabnahme,
wie geschehen unter ………
wird zurückgewiesen.
Es fehlt an dem nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund. Der Antragsteller begehrt nicht bloß die Unterlassung der Verbreitung einer konkret bezeichneten URL. Diese hat die Antragsgegnerin bereits vor Einreichen des einstweiligen Verfügungsantrags gelöscht. Der Antragsteller begehrt ein allgemeines Unterlassungsgebot für sämtliche auf den von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform … verbreiteten Inhalte Dritter, in denen unter Verwendung des Namens von …. und / oder seiner Stimme und / oder seines Bildnisses der Eindruck erweckt wird, er werbe für Produkte und / oder Mittel zur Behandlung von Adipositas und / oder zur Gewichtsabnahme.
Dieser Antrag stellt sich als Vorwegnahme der Hauptsache dar, da unklar ist, welche technischen Möglichkeiten zur Umsetzung eines derart umfassenden Unterlassungstenors bestehen. Diese ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Erkenntnisverfahren grundsätzlich unzulässig. Dass ein Unterlassungstenor auch kerngleiche Verletzungshandlungen umfasst, ist bereits jetzt Stand der Rechtsprechung und bedarf keines eigenen Tenors.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ZPO, 53 GKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.