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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.12.2025 – 2-23 O 224/25
ECLI:DE:LGFFM:2025:1208.2.23O224.25.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.538,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 14.538,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche in Zusammenhang mit einem Dienstleistungsvertrag.
Der über 55 Jahre alte Kläger war bei Vertragsschluss privat krankenversichert. Er hatte den Wunsch, die private Krankenversicherung zu verlassen und in eine deutsche gesetzliche Krankenkasse zu wechseln.
Die Beklagte ist ein spezialisiertes Beratungsunternehmen, das Kunden, die die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V erreicht haben, Beratung über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten eines Wechsels und dessen Abwicklung anbietet. In diesem Zusammenhang bot die Beklagte auch dem Kläger den Abschluss eines solchen Vertrages an.
Der Kläger unterzeichnete am 18. April 2024 eine sog. "Dienstleistungsvereinbarung". Zu deren Inhalt wird Bezug genommen auf die Anlage K_01 (Bl. 9 ff. d. A.) zur Klageschrift.
Die Dienstleistungsvereinbarung enthält unter der Überschrift "Beschreibung der Dienstleistungsvereinbarung" (Bl. 10 d. A.) folgende Regelung:
"1. Die … wickelt den vollständigen Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung für den Kunden ab. Die Anforderungen setzen voraus, dass der Kunde keine Sozialabgaben leistet und sich nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis befindet. Eine erfolgreiche Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung wird hiermit garantiert.
2. Das Servicehonorar beträgt die Summe der ausgewählten Zahlungsweise. Damit sind alle Kosten abgegolten. Weitere Vertragsverlängerungen bis zum Renteneintrittsalter sind unentgeltlich. Die Abwicklung der Formalia für den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung kann erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Einmalzahlung und nach der Abwicklungsdauer von 2 - 4 Monaten erfolgen. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die vereinbarten Raten zum ersten eines Monats auf das Bankkonto der … eingehen.
3. Cashback: Sollte seitens der … eine Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung während der Abwicklungsdauer nicht möglich sein, so wird dem Kunden, ohne Abzüge und unverzüglich, die Einmalzahlung und die geleisteten Monatsbeiträge zurückerstattet.
4. Während der Leistungsphase unserer Vereinbarung, fallen Sie für 36 Monate in den Anwendungsbereich des europäischen Sozialrechts. Somit werden Ihre Krankenversicherungsleistungen inkl. der Pflegeversicherung über uns, im Rahmen der europäischen Krankenversicherung, nach den EU-Verordnungen EG Nr. 883/2004 und EG 987/2009 abgewickelt. Ab dem 37. Monat fallen die gesetzlichen Beitragszahlungen im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze nach den Prinzipien der Solidargemeinschaft wieder für den Antragsteller an."
Auf den Folgeseiten finden sich "Allgemeine Servicebedingungen der … für das Dienstleistungspaket ORT".
Unter § 2 "Vertragsgegenstand" findet sich folgende Regelung:
"1. Die Abwicklung der Formalia für den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung umfasst die Beratung des Kunden zu den Anforderungen eines Wechsels und die verbindliche behördliche Bescheinigung des Wechsels. Die Abwicklung der Formalia für den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung kann erst nach erfolgter Einmalzahlung In Anspruch genommen werden. Eine erfolgreiche Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung wird hiermit garantiert."
Hinsichtlich deren näheren Inhaltes wird auf die Anlage 01, Bl. 11 ff. d. A., Bezug genommen.
Nach dem von der Beklagten schriftlich erstellten "Verlauf der Vertragsbedingungen in die GKV" (Anlage K_01, Bl. 16 d. A.) gestaltet sich der Schritt 5 wie folgt: "Unsere Juristen beginnen nun, alle Anlagen, Anmeldungen und notwendigen Bescheinigungen zu bearbeiten und entsprechende Anträge zu erstellen".
Der Kläger leistete sodann das vereinbarte "Servicehonorar" in der Höhe der Klageforderung und die Beklagte bereitete die Möglichkeiten zum Wechsel in die europäische gesetzliche Krankenversicherung vor.
Hierbei kommunizierte die Beklagte für den Kläger mit privaten Versicherern, formulierte und gab rechtsverbindliche Erklärungen ab und trat gegenüber Institutionen als bevollmächtigte Vermittlerin auf, zudem gab auch der Kläger von der Beklagten vorformulierte Erklärungen ab und unterzeichnete diese.
Am 9. Mai 2024 unterschrieb der Kläger eine Anmeldung und Registrierung bei einer tschechischen öffentlichen Krankenversicherung (vgl. Anlage B_01, Bl. 68 d. A.).
Eine Rückführung in die deutsche gesetzliche Krankenkasse scheiterte schlussendlich daran, dass der Kläger seine private Krankenversicherung nicht wirksam kündigen konnte und dieses Versicherungsverhältnis fortbesteht.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 forderte der Kläger die Beklagte durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Rückzahlung auf und erklärte die Kündigung sowie Anfechtung der Dienstleistungsvereinbarung. Hierdurch entstanden dem Kläger Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.134,55 Euro.
Die gesetzte Rückzahlungsfrist bis zum 19. Februar 2025 verstrich fruchtlos. Die Beklagte wies den klägerischen Anspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 2025 zurück.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe der Vertragssumme gegenüber der Beklagten zu. Entweder ergebe sich dieser aus der vertraglichen Cashback-Garantie mangels vertraglichen Erfolges oder aus Bereicherungsrecht.
Der Vertrag verstoße gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und sei so nichtig. Die von der Beklagten angebotene Verpflichtung zur Durchführung einer Rückführung von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung sei eine qualifizierte Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG, die nach § 3 RDG ausschließlich von zur Rechtsdienstleistung befugten Personen oder zugelassenen Dienstleistern erbracht werden dürfe. Die Tätigkeit der Beklagten umfasse nicht lediglich administrative Unterstützung, sondern ziele ausdrücklich auf die rechtswirksame Beendigung eines bestehenden Versicherungsverhältnisses und die rechtskonforme Begründung eines neuen sozialversicherungsrechtlichen Status ab. Hierfür sei eine fundierte rechtliche Beratung Voraussetzung. Es liege ein erheblicher Eingriff in die rechtlichen Verhältnisse des Betroffenen vor, für die die Beklagte nicht über die entsprechende Erlaubnis verfüge.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Klauseln in Ziffer 2 bis 4 des Vertrages seien unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und § 305c BGB. Sollte ein Rückzahlungsanspruch erst nach 36 Monaten bestehen, so wären die Bestimmungen hierzu, insbesondere die Cashback-Garantiezusage während der Abwicklungsdauer von 2-4 Monaten, intransparent, widersprüchlich, überraschend und unklar.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.538,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2025 zu zahlen;
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.134,55 Euro außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, nach den Vertragsbestimmungen schulde sie lediglich die Beratung über Möglichkeiten des Wechsels und die Unterstützung im Rahmen des Möglichen, nicht aber den Erfolg. Zudem läge kein Garantiefall vor, da der Kläger die Rückführung selbst vereitelt habe mit der Vertragskündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Februar 2025. Es sei grundsätzlich noch möglich, den Wechsel in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zu erreichen nach Ablauf der Versicherungszeit von 36 Monate in der europäischen gesetzlichen Krankenversicherung.
Zudem stellen die vertraglich vereinbarten Pflichten der Beklagten keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar. Es sei keine juristische Bewertung eines Einzelfalls erfolgt. Die Beklagte habe lediglich allgemein anerkannte rechtliche und administrative Standards bestätigt, ohne eine juristische Beratung oder Interessenabwägung vorzunehmen. Diese Tätigkeit stünde in direktem Zusammenhang mit der Hauptleistungserbringung der Beklagten und diene ausschließlich der Vorbereitung administrativer Schritte.
Bereits die Mitwirkungsstruktur zeige, dass es an einer Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG fehle. Denn die Beklagte habe dem Kläger nur die jeweils erforderlichen Voraussetzungen aufgezeigt und die Unterlagen vorbereitet bzw. Formulare bereitgestellt. Der Kläger habe die abschließenden verfahrensrechtlich relevanten Vorgänge inklusive der eigenhändigen Unterzeichnung und Abgabe persönlicher Erklärungen selbst vorgenommen und die rechtsgestaltende Wirkung sei außerhalb des Einflussbereiches der Beklagten erst durch die kassenrechtlichen Entscheidungen der privaten Krankenkasse getroffen worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.538,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, weil der Dienstleistungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist, § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG.
Die Beklagte hat die Vergütung rechtsgrundlos erlangt. Der einzig als Rechtsgrund in Betracht kommende Dienstleistungsvertrag ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig, weil er eine Rechtsdienstleistung ohne rechtliche Grundlage betrifft. Gegen § 3 RDG verstoßende schuldrechtliche Vereinbarungen sind gem. § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, BGHZ 224, 89-177, Rn. 59). So liegt der Fall auch hier.
Die Beklagte erbringt eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG.
Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14 –, Rn. 43, juris). Nicht von § 2 Abs. 1 RDG umfasst sind hingegen Tätigkeiten, die auf rein wirtschaftlichem Gebiet liegen (Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 2 Rn. 21, beck-online).
Erforderlich ist eine rechtliche Prüfung, wenn sie entweder objektiv, nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung, oder subjektiv, aufgrund eines vom Rechtsuchenden zum Ausdruck gebrachten Wunsches, Bestandteil der Dienstleistung ist (OLG Köln, Urteil vom 19. Juni 2020 – I-6 U 263/19 –, Rn. 51, juris; Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 2 Rn. 30, beck-online).
Primärer Gegenstand des Dienstleistungsvertrags ist der Wechsel von der privaten in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung für Menschen ab 55 Jahren, für die ein solcher Wechsel grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt. Dabei handelt es sich nicht lediglich, wie die Beklagte meint, um die Durchführung von Unterstützungsleistungen. Vielmehr betraf der Dienstleistungsvertrag gerade auch die Auswahl der Vorgehensweise. Dass die Beklagte nicht lediglich Unterstützungsdienste erbringen sollte, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sie die erfolgreiche Rückführung garantierte und sich vertraglich verpflichtete, den vollständigen Wechseln von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung für den Kunden abzuwickeln (Ziffer 1 der Beschreibung der Dienstleistungsvereinbarung).
Auch nach ihrem eigenen Vortrag ist die Beklagte beratend tätig und zeigt ihren Kunden Voraussetzungen auf, um einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zu ermöglichen. So sei es Aufgabe der Beklagten unter dem Dienstleistungsvertrag, die Möglichkeiten einer Tarifoptimierung zu prüfen sowie die individuellen Voraussetzungen für einen möglichen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung zu analysieren. Der Kläger sei hinsichtlich der Wechselvoraussetzungen in die gesetzliche Krankenversicherung beraten worden, was etwa im Wege einer Rückführung über die Bestimmungen der Familienversicherung oder des europäischen Sozialversicherungsrechts möglich sei.
Zudem erweckte die Beklagte gegenüber dem Kläger auch den Eindruck, es bedürfe einer juristischen Bearbeitung, in dem es in der Anlage "Verlauf der Vertragsbedingungen in die GKV" zum Dienstleistungsvertrag als Schritt 5 heißt "Unsere Juristen beginnen nun, alle Anlagen, Anmeldungen und notwendigen Bescheinigungen zu bearbeiten und entsprechende Anträge zu erstellen".
Unerheblich ist, ob die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, diese Tätigkeiten faktisch nicht ausgeführt hat, da sie diese zumindest vertraglich angeboten hat.
Die Tätigkeiten der Beklagten erstreckten sich gerade nicht auf lediglich abstrakte oder schematische Informationen, bei denen es dem Kläger überlassen blieb, wie er in Kenntnis dieser weiter vorgehen möchte. Vielmehr hat der Kläger die Beklagte beauftragt, sich eines Sachverhaltes anzunehmen, den er selbst nicht juristisch und praktisch nicht erfassen und einordnen konnte.
Tatsächlich hat die Beklagte für den Kläger eine Versicherung in einem europäischen Land gewählt – hier Tschechien – und hierfür alle Dokumente vorbereitet, die nach deutschem, europäischen und tschechischen Recht erforderlich waren und dies konkret in Bezug auf den Kläger und dessen Lebenssituation.
Dieses Tätigwerden der Beklagten stellt eine konkrete Subsumtion der Situation des Klägers unter die für die in Deutschland wie der Europäischen Union für die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen dar und geht über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere Prüfung hinaus. Es handelt sich auch nicht um eine Tätigkeit die lediglich auf rein wirtschaftlichem Gebiet liegt. Vielmehr liegt eine rechtliche Prüfung objektiv vor, die auch subjektiv erforderlich war.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte die Dokumente für den Kläger vorbereitet hat und dieser sie unterschreiben hat und damit Erklärungen eigenständig abgegeben. Denn wenn der Kläger dies auf Vorlage von und unter der Aufsicht der Beklagten getan hat, dann, weil er aufgrund des Vertrages auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der Erklärungen vertraut hat. Anhaltspunkte, dass der Kläger eine eigene Prüfung vorgenommen oder die Tätigkeit der Beklagte allein darauf abgezielt hat, dem Kläger es zu ermöglichen eine informierte Entscheidung zu treffen, liegen nicht vor. Auch kann der Schutz, den die Bestimmungen des RDG bezwecken, nicht dadurch umgangen werden, dass dem Kläger alle von der Beklagten vorbereiteten Dokumente vorgelegt werden und die Beklagte sich so der Haftung entzieht.
Eine Erlaubnis im Sinne von § 3 RDG besteht für die Tätigkeit der Beklagten nicht.
Aus § 3 Nr. 2 RDG i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 8 GewO ergibt sich eine Erlaubnis schon deshalb nicht, weil damit nur Rechtsberatung gegenüber Nichtverbrauchern erlaubt wird. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers wird gemäß § 14 BGB vermutet.
Eine Erlaubnis ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 5 Abs. 1 RDG. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Bei der Rechtsdienstleistung der Beklagten handelt es sich jedoch schon nicht um eine Nebenleistung.
Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Maßgeblich für die Einordnung als Nebenleistung ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung selbst nicht wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen. Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtdienstleistung ein solches Gewicht hat, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – XI ZR 324/11 –, Rn. 26, juris).
Damit stellt sich die Rechtsdienstleistung der Beklagten schon im Ausgangspunkt nicht als Neben-, sondern als Hauptleistung dar. Wie auch die Beklagte vorträgt bestand die besondere Schwierigkeit der Situation des Klägers darin, dass dieser aufgrund seines Alters nicht ohne Weiteres innerhalb des deutschen Versicherungssystems in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln konnte. Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten war es im vorliegenden Fall somit, die Modalitäten und rechtlichen Möglichkeiten für eine Rückführung von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in Anbetracht der individuellen Situation des Klägers zu prüfen und zu ermöglichen.
Die Situation ist insofern nicht vergleichbar mit der Beratung und Begleitung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung, bei denen der Schwerpunkt der Tätigkeit gerade in der Tarifprüfung bzw. in Vermittlung und Abschluss von Versicherungsverträgen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 77/17 –, Rn. 20, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 – 6 U 122/17 –, Rn. 40, juris).
Entsprechend hat auch das OLG Karlsruhe entschieden, dass ein Versicherungsmakler nicht berechtigt ist, die Prüfung der Sozialversicherungspflicht oder die Prüfung einer möglichen Sozialversicherungsbefreiung als (selbstständige) Leistung anzubieten, ohne dass ein konkreter Zusammenhang zu einer für den Versicherungsmakler typischen Haupttätigkeit bestünde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2009 – 4 U 113/09 –, Rn. 26, 27, juris).
Zudem wäre die Rechtsdienstleistung durch die Beklagte auch als Nebentätigkeit nicht erlaubt, da es sich nicht um eine Nebentätigkeit handelt, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Beklagten gehört. Im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit können Rechtsdienstleistungen nur dann erlaubnisfrei erbracht werden, wenn sie bei objektiver Betrachtung eine Nebenleistung zu dem jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild darstellen (Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 5 Rn. 24, beck-online).
Die Beklagte erbringt in der Haupttätigkeit auch nicht Leistungen eines Versicherungsmaklers. Die Haupttätigkeit eines Versicherungsmaklers umfasst die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie die laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge für den Versicherungsnehmer, wofür vertragsrechtliche Kenntnisse erforderlich sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 – 6 U 122/17 –, Rn. 45, juris). Wenn ein Versicherungsmakler von seinem Kunden beauftragt wird, bestehende private Vorsorgeverträge im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu prüfen, dann darf der Makler in diesem Zusammenhang auch Fragen der Sozialversicherungspflicht und einer eventuellen Sozialversicherungsbefreiung prüfen und den Kunden darüber beraten, wenn und soweit dies zur Beurteilung der privaten Vorsorge des Kunden sinnvoll ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2009 – 4 U 113/09 –, Rn. 25, juris). Die Beratung dazu, wie ein Wechsel aus dem System der deutschen privaten Krankenversicherung in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung unter Nutzung von gesetzlichen Versicherungen im europäischen Ausland erlangt werden kann, gehört jedoch nicht mehr zu diesem Berufsbild.
Dass sonstige Erlaubnistatbestände der §§ 6 ff. RDG vorlägen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Rechtsdienstleistung der Beklagten fehlt es somit an einer Erlaubnis.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. § 817 S. 2 BGB findet auf die Leistungskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Anwendung (MükoBGB/Schwab BGB, 9. Auflage 2024, § 817 Rn. 12, beck-online). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich ein gesetzliches Verbot nur gegen den Leistungsempfänger richtet (BeckOK BGB/Wendehorst, 76. Ed. 1. November 2025, BGB § 817 Rn. 15, beck-online). So liegt der Fall hier. Das Verbot des § 3 RDG richtet sich ausschließlich an die Beklagte. Ohnehin ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger, was jedoch erforderlich wäre, objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist und sich der Kläger der Einsicht in den Gesetzes- oder Sittenverstoß leichtfertig verschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 2 StR 591/11 –, Rn. 27, juris; BeckOK BGB/Wendehorst, 76. Ed. 1. November 2025, BGB § 817 Rn. 16, beck-online m.w.N.).
Gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB ist die Beklagte somit zur Zahlung von 14.538,00 Euro verpflichtet.
Der Kläger muss sich auch nicht einen Anspruch der Beklagten auf Leistung von Wertersatz in Höhe der üblichen Vergütung, oder hilfsweise der angemessenen, von der Klägerin ersparten Vergütung für die Dienstleistung der Beklagten gem. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB anrechnen lassen (vgl. dazu Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 3 Rn. 71 ff, beck-online). Dem steht bereits entgegen, dass die durch den Kläger erlangte Rechtsberatung wertlos, weil unzutreffend, ist. Ausweislich des Dienstleistungsvertrages garantiert die Beklagte die Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung als eigene Dienstleistung, ohne dass der Kläger dafür, wie es die Beklagte selbst als erforderlich darstellt, tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis im EU-Ausland begründen müsste. Für ihre Behauptung, dies habe dem Kläger als Teil des Dienstleistungsvertrages oblegen und darauf habe sie ausdrücklich hingewiesenen, hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angeboten. Das von der Beklagten entwickelte Konzept war somit untauglich.
Zudem steht einem entsprechenden Anspruch der Beklagten auch § 817 S. 2 BGB entgegen, weil die Verantwortlichen der Beklagten sich mindestens leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, dass die Beklagte eine unerlaubte Rechtsdienstleistung anbietet. Denn dass die Beklagte Rechtsdienstleistungen erbrachte, musste für sie aufgrund der objektiven Sachlage sowie allein schon deswegen auf der Hand liegen, weil sie, wie dargelegt selbst auf die Tätigkeit ihrer "Juristen" verwies. Dafür, dass den Verantwortlichen bei der Beklagten die Rechtswidrigkeit ihrer Vorgehensweise bekannt war, spricht bereits die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten rechtlich nicht haltbare "Garantie" der Rückführung.
Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob Dienstleistungsvertrag oder einzelne Regelungen gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und § 305c BGB verstoßen und damit unwirksam sind.
Dier Klageantrag Ziffer 1 ist auch hinsichtlich der Zinsforderung begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2025 verlangen gem. §§ 286, 288, 187 BGB. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 hat die Beklagte den Anspruch endgültig zurückgewesen und befand sich somit seit dem 20. Februar 2025 in Verzug.
Der Kläger kann jedoch von der Beklagten nicht die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Als der Kläger seinen Anwalt beauftragte befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug, ein Vertragsverhältnis besteht zwischen den Parteien nicht und der Kläger ist auch nicht in einem nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgut beeinträchtigt. Das gleiche Schicksal teilt die diesbezügliche Zinsforderung. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte trägt als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens. Das Unterliegen hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten liegt unterhalb von 10 % des Gebührenstreitwerts, sodass die Beklagte die vollen Kosten trägt (vgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 6 AZR 462/10 –, Rn. 22, juris). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Die Wertfestsetzung basiert auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 ZPO.