Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.01.2026 – 2-06 O 469/25
ECLI:DE:LGFFM:2026:0129.2.06O469.25.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Tenor
Der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg gegenüber dem Antragsgegner vor dem angerufenen ordentlichen Gericht wird für unzulässig erklärt.
Das Verfahren wird an das zuständige Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen.
Gründe
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten war gemäß § 17a Abs. 2-4 GVG i.V.m. den §§ 48, 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG nach Anhörung des Antragsgegners für unzulässig zu erklären, da ausschließlich der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist weit auszulegen (Boecken/Düwell/Diller/Hanau, 2. Aufl. 2023, Gesamtes Arbeitsrecht, § 2 ArbGG Rn. 47). Die unerlaubte Handlung muss aber in einer inneren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien stehen. Dies ist der Fall, wenn sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen ihre Ursache findet (BAG, NZA 1996, 951; ErfK/Ahrendt, ArbGG, 26. Aufl. 2026, § 2 Rn. 18). Dies kann nicht nur bei Vorfällen während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses angenommen werden, sondern auch vor oder nach Beginn bzw. Ende des Arbeitsverhältnisses der Fall sein (ErfK/Koch, a.a.O., § 2 Rn. 18 m.w.N.).
Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG zählen auch Verstöße gegen das GeschGehG (Keller/Schönknecht/Glinke GeschGehG, 2021, § 15 Rn. 7). Erfasst werden alle Ansprüche aus Anlass der Geheimnisverletzung, d.h. insbesondere solche auf Unterlassung, Beseitigung, Geldersatz und Auskunft (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2021, 38391 Rn. 24). Ein Zusammenhang mit dem bereits beendeten Arbeitsverhältnis ist regelmäßig anzunehmen, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Offenbarung oder Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses ist, das der – auch ehemalige – Arbeitnehmer in Ausnutzung seines Arbeitsverhältnisses erlangt hat, unabhängig davon, ob die Erlangung redlich oder unredlich erfolgte (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2005, 792 – Mitarbeiterdatei).
In Anwendung dieser Voraussetzungen liegt hier eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit vor. Die Parteien standen in einem, wenn auch länger zurückliegenden, Arbeitsverhältnis. Dies ergibt sich auch aus der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage ASt3 (dort Ziffer 6). Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner vor, dass er im Rahmen dieses Verhältnisses die streitgegenständlichen Informationen erlangt habe, die er nun nutze bzw. an Dritte weitergebe. Damit steht aber deren behauptete Verwendung jedenfalls in einem konkreten Zusammenhang mit der zuvor bestehenden Tätigkeit des Antragsgegners für die Antragstellerin, zumal die Antragstellerin auch auf die aus dem Arbeitsvertrag herrührende Geheimhaltungsverpflichtung Bezug nimmt.
Der Rechtswegverweisung steht der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden nicht gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entgegen. Denn ersichtlich hat das Landgericht Wiesbaden die Frage, ob die Geschäftsgeheimnisse bei der Antragstellerin erlangt worden sein sollen, weder gesehen noch geprüft und daher keine Entscheidung über den Rechtsweg getroffen, zumal sich das Arbeitsverhältnis mit der Antragstellerin erst aus den Anlagen, insb. der Anlage ASt 3, hinreichend deutlich ergibt. Hinzu kommt, dass das Landgericht Wiesbaden das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners verwiesen hat.
Über die Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses der Kammer vom 08.01.2026 hat nach Verweisung das berufene Arbeitsgericht zu entscheiden.