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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.02.2026 – 2-06 O 79/25
ECLI:DE:LGFFM:2026:0211.2.06O79.25.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit weiterhin unterbrochen ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten hauptsächlich um wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Angebots eines Leuchten-LED-Moduls und vorliegend um die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 250 ZPO.
Die Klägerin ist Herstellerin des LED-Moduls „X“, das die LED-Einheit sowie die Elektronik und Vorschaltgeräte in einem autarken, abgedichteten Gehäuse enthält.
Die Beklagte bietet bzw. bot u.a. das hier streitgegenständliche Produkt „Y“ (im Folgenden auch als „Y-Modul“ bezeichnet) an.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunft und Abmahnkostenersatz verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht festgestellt (Az. 2-03 O 289/22). Das OLG Frankfurt a.M. hat die Berufung zurückgewiesen (Az. 6 U 76/23).
Die Beklagte hat die geforderte Auskunft erfüllt. Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, vor dem zuständigen Amtsgericht in ihrer satzungsgemäß vorgeschriebenen Form durch ihre(n) Geschäftsführer an Eides statt zu versichern, dass sie die Angaben zur Erfüllung der der Klägerin aufgrund des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27.04.2023 (Az. 2-03 O 289/22) zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, in den Schreiben mitsamt jeweils vorgelegten Unterlagen vom 12.02.2024, 17.05.2024, 26.08.2024 und 11.11.2024 gemäß Anlage K 11 nach bestem Wissen und Gewissen so richtig und vollständig erteilt hat, als sie dazu imstande war.
Das Gericht hat antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen. Dagegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt.
Über das Vermögen der Beklagten ist mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom … das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzgericht hat die Eigenverwaltung angeordnet.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als höchstpersönlicher Anspruch bereits nicht der Insolvenzmasse unterfalle. Nach § 240 S. 1 ZPO würden nur die Insolvenzmasse betreffende Verfahren unterbrochen. Das sei für die Abgabe der geforderten Auskunft der Fall, nicht aber für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für eine bereits erteilte Auskunft. Dieser Anspruch sei für das Vermögen der Insolvenzschuldnerin neutral.
Die Klägerin beantragt hilfsweise, das Verfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog wieder aufzunehmen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gehöre zur Insolvenzmasse, da auch der Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse unterfalle. Sie tritt auch einer Wiederaufnahme nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen. Das Verfahren ist auch nicht nach § 250 ZPO bzw. § 86 Nr. 3 InsO wiederaufzunehmen.
I.
Über den Antrag der Klägerin war im Wege des Zwischenurteils gemäß § 303 ZPO zu entscheiden (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 59. Ed. 1.12.2025, § 250 Rn. 10).
II.
1. Der Rechtsstreit ist durch die Insolvenz der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
Nach § 240 S. 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Verfahrens nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unterbrochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft. Ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse genügt. Ein Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, wenn es zu ihr in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht (vgl. BGH, NZI 2015, 127 Rn. 9). Bei Ansprüchen auf Auskunft und Rechnungslegung kommt es auf den dahinterliegenden Hauptanspruch an (Prütting/Gehrlein, ZPO, § 240 Rn. 6). Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählt beispielsweise ein Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung (vgl. BGH, NZI 2015, 127). Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass die Frage, ob der Verletzer die vom Verletzten beanstandete Handlung vornehmen darf, für den Gewerbebetrieb des Verletzers ein Vermögensinteresse darstellt (BGH, NZI 2019, 731 Rn. 7). Eine ähnliche Lage ist bei einer auf die Störung des Eigentums gestützten Unterlassungsklage gegeben, wenn diese zu Nachteilen für die Insolvenzmasse führen würde (BGH, NZI 2019, 731 Rn. 7). Nicht von der Insolvenzmasse betroffen sind hingegen höchstpersönliche Ansprüche (BAG, NJW 2015, 2682 Rn. 12).
Im Streitfall dient die von der Klägerin begehrte eidesstattliche Versicherung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs. Damit ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für das Vermögen der Beklagten nicht neutral, sondern stellt vielmehr einen Schritt zur Geltendmachung und damit zur Schmälerung der Insolvenzmasse dar (vgl. insoweit auch LG Berlin, Urt. v. 16.05.2014 – 54 S 43/12, BeckRS 2014, 17144; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, § 240 Rn. 23).
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist auch nicht (allein) höchstpersönlicher Natur. Zwar kann der Anspruch nur durch den Geschäftsführer persönlich erfüllt werden, Partei des Rechtsstreits ist jedoch die Beklagte als juristische Person und nicht der Geschäftsführer. Verpflichteter ist also der jeweilige Geschäftsführer, der wiederum austauschbar ist. Das steht der höchstpersönlichen Natur im Streitfall entgegen.
2. Der Rechtsstreit ist auch nicht nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO wieder aufzunehmen.
Nach § 86 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen: 1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse, 2. die abgesonderte Befriedigung oder 3. eine Masseverbindlichkeit. Insoweit ist anerkannt, dass die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits, der die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse, die abgesonderte Befriedigung oder eine Masseverbindlichkeit betrifft, sich nach § 86 InsO richtet (BGH, GRUR 2010, 536).
Der Unterlassungsanspruch betrifft insoweit keine Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil er nicht darauf gerichtet ist, dass ein Gegenstand nicht i.S.v. § 47 InsO zur Insolvenzmasse gehört (BGH, GRUR 2010, 536). Ferner stellen Schadensersatzansprüche, die sich auf Handlungen vor Eröffnung der Insolvenz beziehen, keine Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar, sondern vielmehr Insolvenzforderungen (BGH, GRUR 2025, 1615 Rn. 43 – Griffleiste).
Wie oben dargestellt, bezieht sich der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung letztlich auf die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs. In Anwendung der oben genannten Grundsätze handelt es sich daher auch beim Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
3. Der Rechtsstreit ist nach alledem weiterhin unterbrochen.
III.
Zwischenurteile bedürfen grundsätzlich keiner Kostenentscheidung und sind nicht für vollstreckbar zu erklären (BeckOK ZPO/Elzer, 59. Ed. 1.12.2025, § 303 Rn. 19).