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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.04.2026 – 2-01 T 39/26

ECLI:DE:LGFFM:2026:0410.2.01T39.26.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Königstein, 17. März 2026, 22 C 35/26, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 17.03.2026, Aktenzeichen 22 C 35/26, wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Betreuung des Kindes X, zu den bisherigen Bedingungen bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens, längstens bis zum 31.07.2026, fortzuführen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet, §§ 567 Abs. 2 Nr. 2, 569 Abs. 1 ZPO.

2.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a) Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.

Die Antragsteller haben einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Fortsetzung und Erfüllung des im Jahr 2022 geschlossenen Betreuungsvertrages für ihren Sohn X. Der Vertrag ist nicht durch die ordentliche Kündigung vom 10.02.2026 beendet worden.

Für die Wirksamkeit auch einer ordentlichen Kündigung war das Vorliegen eines Kündigungsgrundes erforderlich. Zwar hat ein privater Träger wie der Antragsgegnerin, anders als bei kommunalen Kindergärten, nicht nur die grundsätzlich freie Entscheidung, welches Kind sie aufnimmt. Für die Beendigung des Vertragsverhältnisses ist sie ebenfalls in ihrer Entscheidung freier als eine öffentliche Einrichtung (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 24.11.2022 – 3 O 37/22 – Rn. 39 bei BeckRS 2022, 44307).

Vorliegend ist vertraglich indes vereinbart, dass ein Kündigungsgrund jedenfalls auch für eine ordentliche Kündigung gegeben sein muss. Das folgt aus der auf Seite 3 des Vertrages vorgesehenen Regelung, wonach Kündigungsgründe für eine ordentliche Kündigung „auch“ sein können die dort in den Spiegelstrichen aufgeführten Punkte. Diese werden also exemplarisch aufgeführt. Die Parteien haben damit unzweifelhaft bereits vertraglich das Vorliegen eines Grundes als Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung vereinbart.

Ein hinreichender Grund für eine ordentliche Kündigung lag jedoch nicht vor.

aa) Das Kündigungsschreiben vom 10.02.2026 lässt die Angabe von Kündigungsgründen gänzlich vermissen. Diese sind erst später durch die Justiziarin der Antragsgegnerin in ihrer E-Mail vom 20.02.2026 dargelegt worden. Darin wird eine unwiederbringliche Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Einrichtung und den Eltern als Kündigungsgrund genannt. Zur Darlegung dieser Zerrüttung werden zwei Ereignisse ins Feld geführt:

(1) Zum einen hätten die Antragsteller ihren Sohn X am 29.01.2026 entgegen der Weisung des Gesundheitsamtes, dass das Kind den Kindergarten zu meiden habe, bis ein ausreichender Masernimpfschutz nachgewiesen vorliege, in die Einrichtung gebracht. Erst am Nachmittag sei X geimpft worden.

Dieser Vorgang ist unstreitig. Unstreitig ist auch, dass die Antragsteller ihren Sohn am 29.01.2026 gegen 11 Uhr auf Bitten der Einrichtung mit Blick auf eine unzureichende Masernimpfung am selben Tag wieder abholten. In der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer hat der Antragsteller erklärt, er habe seinen Sohn im Einverständnis mit der zuständigen Erzieherin am 29.01.2026 am Morgen dort abgegeben. Demgegenüber hat die – bei dem Gespräch nicht anwesende – Trägerbeauftragte Frau A angegeben, die Erzieherin sei sehr verunsichert gewesen und habe sich deswegen an sie gewandt, um zu erfragen, ob X nun dableiben dürfe oder nicht. Daraufhin sei veranlasst worden, dass er abgeholt werde.

In jedem Fall steht danach fest, dass X am Morgen des 29.01.2026 der Zutritt zunächst nicht verwehrt wurde und dass die Antragsteller ihn unverzüglich abholten, als sie dazu aufgefordert wurden.

Weiter steht nach dem Parteivortrag, den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und der als Anlage zu Protokoll gegebenen E-Mail der zuständigen Ärztin Dr. Dr. B vom 30.01.2026 fest, dass X am Nachmittag des 29.01.2026 vollständig gegen Masern geimpft wurde und damit fortan alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Betreuung des Kindes in der Einrichtung vorlagen.

Dass X am Morgen des 29.01.2026 trotz unvollständiger Masernimpfung in den Kindergarten gebracht wurde, stellt bei dieser Sachlage keinen Grund dar, eine unwiederbringliche Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Kita und Eltern anzunehmen.

Es ist klar und unzweifelhaft, dass eine ausreichende Masernimpfung immanent wichtig ist, um eine mögliche Ansteckung in einer Gemeinschaftseinrichtung zu unterbinden. Sie ist, worauf die Antragsgegnerin richtig und überzeugend hingewiesen hat, unumgänglich, um eine sog. „Herdenimmunität“ zu erreichen. Masern sind eine ernstzunehmende Krankheit, die einen schweren Verlauf nehmen und schwerwiegendstes gesundheitliche Folgen haben kann. Es ist überdies gesetzlich angeordnet, dass Kinder in Kitas vollständig gegen Masern geimpft sein müssen.

Entscheidend ist für die Frage der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses mit den Eltern aber nicht, wie bedeutsam es ist, dass/ob X einen vollständigen Impfschutz gegen Masern aufwies. Die Antragsteller haben die Bedeutung einer Masernimpfung nämlich in keiner Weise in Frage gestellt. Zwischen den Parteien besteht in diesem Punkt keinerlei Dissens. Im Gegenteil hat der Antragsteller glaubhaft und von der Antragsgegnerseite unbestritten vorgetragen, dass die drei älteren Geschwister von X einen vollständigen Masernschutz haben. X sei als Säugling geimpft worden. Als das jüngste der vier Kinder sei bei ihm die Folgeimpfung schlicht vergessen worden. Die Antragsteller haben auch der Aufforderung der Amtsärztin folgend die Impfung bei X am nächsten Tag sofort nachholen lassen, also unmittelbar nachdem sie ihres Fehlers gewahr wurden.

Der Umstand, dass die Antragsteller in Kenntnis des fehlenden vollen Impfschutzes am Morgen des 29.01.2026 X in die Einrichtung brachten, kann ein unwiederbringlich zerrüttetes Vertrauen alleine auch nicht begründen. Denn X wurde der Zugang offenkundig nicht verwehrt, er konnte zunächst in der Einrichtung bleiben. Aber auch dies haben die Antragsteller im weiteren Verlauf des Vormittags nicht erzwungen, sondern haben X sofort abgeholt, als sie dazu aufgefordert wurden. Damit haben sie belegt, dass sie den Anliegen und Aufforderungen der Einrichtung gerade Folge leisten und sich dem nicht widersetzen. Ein Vertrauensbruch kann in ihrem Verhalten daher nicht erkannt werden.

Dass die Antragsteller X bis zur Auffrischungsimpfung am 29.01.2026 bzw. vor dem Besuch bei der Amtsärztin versehentlich bzw. aus Nachlässigkeit über einen langen Zeitraum in die Kita brachten, obwohl er keinen ausreichenden Impfschutz hatte, begründet die Kündigung ebenfalls nicht. Die Antragsgegnerin hat die Kündigung darauf nämlich gar nicht gestützt. Auch in der E-Mail der Justiziarin vom 20.02.2026 wird dieser Umstand nicht ins Feld geführt. Er ist daher aus formalen Gründen unerheblich und nicht zu prüfen. Er würde eine Kündigung aber auch in der Sache nicht begründen, weil es für das Vertrauensverhältnis zwischen Kita und Eltern nicht maßgeblich ist, ob die Erziehungsberechtigten in der Vergangenheit aus Versehen bzw. ohne bösen Willen einen erheblichen Fehler gemacht haben. Für das gegenseitige Vertrauen ist vielmehr entscheidend, ob sie den Fehler abstellen und beheben und so den berechtigten Interessen der Einrichtung nachkommen. Das war unzweifelhaft der Fall.

Von Bedeutung ist hier weiter, dass zum Zeitpunkt der Kündigung am 10.02.2026 X für den Rest der Vertragslaufzeit einen vollen Masernimpfschutz aufwies. Es war also nicht zu besorgen, dass die Antragssteller insoweit erneut ihren Pflichten nicht nachkamen.

(2) Als weiteren Grund für die Kündigung führt die Antragsgegnerin in der Mail ihrer Justiziarin ein Vorkommnis am 12.02.2026 ins Feld. An diesem Tag habe der Antragsteller X frühmorgens wort- und grußlos in einen dunklen und gemäß Frühdienstregelung noch nicht beaufsichtigten Gruppenraum der Kita gebracht und dort zurückgelassen, ohne einen Austausch und eine Übergabe mit der diensthabenden Erzieherin sicherzustellen.

Es ist üblich und für die Erfüllung des Erziehungsauftrages der Kita wichtig, dass Erzieherin und Kind sich begrüßen und Kinder von den Eltern an sie übergeben werden. Unabhängig davon, ob es – dem Vortrag der Antragstellerseite folgend – oftmals so gehandhabt wird, die Kinder in dem besagten Gruppenraum abzugeben, ist es jedenfalls unfreundlich, keine Erzieherin zu begrüßen. Dieser einmalige Vorgang ist jedoch für das gedeihliche Miteinander insgesamt von untergeordneter Bedeutung. Er ist als Kleinigkeit einzustufen. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern und Erziehern darin in einem Ausmaß zu erkennen, das eine Kündigung des Betreuungsvertrages mit dem Kind rechtfertigen könne, wäre nachgerade abwegig. Die Antragsgegnerin geht nach dem Verständnis der Kammer auch nicht davon aus, sondern hat dieses Geschehen nicht als tragendenden Grund, sondern eher zur Untermalung ins Feld geführt.

(3) Die Antragsgegnerin hat ihre Kündigung auf keinen anderen Grund gestützt. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass ein unangemessenes Verhalten des Antragstellers gegenüber einer Erzieherin bzw. der Kita-Leitung im Nachgang zu einer körperlichen Verletzung seines Sohnes durch ein anderes Kind das Vertrauensverhältnis zerrüttet habe und die Kündigung rechtfertige. Die Vorgänge nach der Verletzung von X sind daher nicht Grundlage der Kündigung und von der Kammer nicht zu prüfen. Wollte die Antragsgegnerin dies erreichen, hätte sie ihre Kündigung darauf stützen müssen.

bb) Ungeachtet des Fehlens eines Kündigungsgrundes war die Kündigung auch rechtsmissbräuchlich und sie ist als willkürlich einzustufen, § 242 BGB. Hier findet das Recht zur ordentlichen Kündigung seine Grenze (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2014 – 10 W 68/24, Rn. 15 bei BeckRS 2024, 25149).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung eines Kindergartenvertrages rechtsmissbräuchlich ist, ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind bei einer Beendigung des Betreuungsvertrages sein persönliches Umfeld verliert und gegebenenfalls seine Freunde. Es muss sich auf neue Erziehungspersonen in einem neuen Kita Umfeld einstellen. Auf der anderen Seite steht das zu berücksichtigende Interesse der Tageseinrichtung, seine Erziehungs- und Bildungsziele in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Eltern in einer harmonischen Umgebung erreichen zu können (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Eine nach diesen Maßstäben vorzunehmende Interessenabwägung führt dazu, dass die Kündigung ungerechtfertigt ist und gegen Treu und Glauben verstößt. Nach dem glaubhaften und unbestrittenen Vortrag des Antragstellers in der Verhandlung vor der Kammer ist X mit den Kindern (den „Jungs“) seiner Gruppe eng verbunden. Er möchte mit ihnen zusammenbleiben und soll deswegen auch als sog. Kann-Kind im Sommer 2026 bereits eingeschult werden. Die sozialen Beziehungen eines Kindes im Vorschulalter sind für dessen persönliche Entwicklung und seelische Stabilität sehr wichtig. Es würde einen Bruch für den Jungen darstellen, wenn ihm diese Kontakte beschnitten würden, und es könnte ihn verunsichern und negative Folgen für seine Entwicklung haben. Er würde sich ausgeschlossen fühlen. Es ist gerade bei Kindern dieses Alters nicht fernliegend, dass er bis zum Sommer den Anschluss an die Gruppe verlieren würde.

Des Weiteren ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, es wäre ohne Weiteres möglich, rasch einen anderen Betreuungsplatz zu finden, nicht belegt und wird von der Kammer nicht geteilt. Denn es ist gerichtsbekannt, dass Kindergartenplätze im Hochtaunuskreis wie in vielen anderen angrenzenden Kommunen im laufenden Jahr nicht stets verfügbar sind. Würde X bis zum Sommer keinen Kindergarten besuchen, wäre das für ihn sehr nachteilig. Denn als Vorschulkind ist es wichtig, an den Übungen für Vorschulkinder im Kindergarten teilzunehmen und dort auf die Schule vorbereitet zu werden. Sein Schulstart würde dadurch – ungeachtet der persönlichen und seelischen Auswirkungen für den Jungen – erschwert.

Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin diese gravierenden Auswirkungen für das Kind bedacht und sich davon hat leiten lassen.

Die Begründung der Kündigung, dass die Antragsteller X wissentlich an einem bestimmten Vormittag ohne ausreichenden Impfschutz in die Einrichtung brachten, steht hinter diesen tragenden Belangen des Kindes zurück. Insoweit ist insbesondere beachtlich, dass X bis zum Ende des Betreuungsverhältnisses einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern hat und fortwährend haben wird.

Die Kündigung mutet nach alledem als nachträgliche Maßregelung der Eltern an, ohne die gewichtigen seelischen und entwicklungsspezifischen Belange des Kindes ausreichend zu berücksichtigen. Die Erziehung und das Wohlergehen des Kindes stehen jedoch im Mittelpunkt des Betreuungsvertrages.

b) Auch ein Verfügungsanspruch ist zu bejahen.

Der Antrag ist eilbedürftig, da X einen Kindergarten besuchen muss und ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann.

Die Antragsteller haben eine weitere Betreuung bis zum 31.07.2026 beantragt. Ungeachtet der Vertragslaufzeit war eine Fortsetzung des Vertrages über dieses Datum hinaus von der Kammer nicht zuzusprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.