Rechtsprechung / Landgericht Freiburg

Landgericht Freiburg Beschluss vom 23.01.2003 – 4 T 260/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 24.10.2002 (4 IN 58/02) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung unter Berücksichtigung der Auffassung der Kammer zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf EUR 1.000,00.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin, ein gesetzlicher Krankenversicherungsträger, hat wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge des Schuldners in Höhe von insgesamt EUR 18.559,48 (einschließlich Säumniszuschläge, Mahngebühren und Kosten der Rechtsverfolgung) Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Zur Glaubhaftmachung hat sie sich auf beigefügte, nicht näher nummerierte oder im einzelnen gekennzeichnete Vollstreckungsunterlagen bezogen. Nach Hinweis hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin habe das Bestehen der Forderung nicht schlüssig dargelegt. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich nicht hinreichend substantiiert, um welche Forderungsart (Hauptforderung, Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und Gebühren) es sich jeweils handele, für welchen Zeitraum sie bestünden und ob diese auf Leistungsbescheiden oder Beitragsnachweisen des Arbeitgebers beruhten. Diesen Mindestanforderungen entspreche der Vortrag der Antragstellerin nicht. Aus den beigefügten Unterlagen ergebe sich der im Antrag genannte Betrag von EUR 18.559,48 nicht. Die Unterlagen beträfen einzelne Beitragszeiträume. Dies ersetze eine geordnete Darstellung der Beitragsrückstände nicht. Das Gericht sei nicht gehalten, eine ungeordnete Zusammenstellung von Anlagen darauf hin zu überprüfen, ob die von der Antragstellerin unsubstantiiert aufgestellte Behauptung möglicherweise doch inhaltlich richtig sein könne.

2

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingereichte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die die Auffassung vertritt, durch die beigefügten Unterlagen sei ihr Vortrag ausreichend glaubhaft gemacht.

II.

3

Das Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg, weil das Amtsgericht überhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit des Insolvenzantrages stellt.

4

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind Gläubiger und der Schuldner (§ 13 Abs. 1 InsO). Die Eröffnung setzt des weiteren voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§§ 16, 17 Abs. 1 InsO). Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs. 1 InsO). Ist der Antrag im beschriebenen Sinne zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören, den Sachverhalt aufzuklären und über die Eröffnung des Verfahrens zu befinden.

5

Das Gesetz gliedert somit das Eröffnungsverfahren in zwei Abschnitte (vgl.a. Hess/Wienberg, InsO 2.A. § 14 InsO Rdnr.4). Im ersten ist zu prüfen, ob überhaupt ein zulässiger Antrag im beschriebenen Sinne vorliegt, also ob der Antrag von einem antragsberechtigten Gläubiger stammt und ob ein Eröffnungsgrund dargelegt ist. Beide Voraussetzungen hat der Gläubiger lediglich glaubhaft zu machen. Die von § 14 Abs. 1 InsO geforderte Glaubhaftmachung ist eine besondere Art der Beweisführung. Sie richtet sich nach § 294 ZPO, der nach § 4 InsO Anwendung findet. Es bedarf nicht des vollen Beweises, vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Tatsachenbehauptung zutrifft (BayObLG Rechtspfleger 2000, 417). In diesem Verfahrensstadium gilt nicht die Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO, vielmehr hat der Antragsteller nach dem Beibringungsgrundsatz die verfahrensrelevanten Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechtshandbuch 2. Auflage § 12 Rdnr. 35).

6

Während die Zulässigkeit des Gläubigerantrages grundsätzlich lediglich die Glaubhaftmachung seines Vortrages voraussetzt, ist für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendig, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nach allgemeinen Beweismaßstäben zur Überzeugung des Gerichts gegeben sind (§§ 4 InsO, 286 ZPO; vgl. MünchKom/Schmahl, Insolvenzordnung § 16 Rdnr. 32).

7

Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung trägt § 14 Abs. 1 InsO dem Umstand Rechnung, dass bereits die Antragstellung und das daran anschließende Eröffnungsverfahren die wirtschaftlichen Interessen des Schuldners erheblich beeinträchtigen. Dies ist nur dann akzeptabel, wenn sich schon aus dem Antrag eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzung und die Antragsberechtigung des Antragstellers ergibt (Braun/Kind, InsO § 14 Rdnr. 5). Andererseits hat der Gesetzgeber das Insolvenzeröffnungsverfahrens bewusst als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet (vgl. Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rdnr. 354). Deshalb darf das Gericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung 3. Auflage Kapitel 3 Rdnr. 73). Insgesamt verfolgt nämlich die neue Insolvenzordnung das Ziel einer rechtzeitigen und leichteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. Allgemeiner Teil der Begründung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung, Bundestagsdrucksache 12/2443, abgedruckt in Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze Seite 21; vgl.a. OLG Celle NJW-RR 2001,702).

8

An diesen Rechtsgrundsätzen gemessen hat das Amtsgericht überhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit des Antrages der Beschwerdeführerin gestellt. Ein Rechtssatz, wonach unabhängig von den dem Antrag beigefügten Unterlagen eine schriftsätzliche Darstellung der Forderung der Antragstellerin aufgegliedert in Hauptforderung, Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und Gebühren, Zeitraum und Erhebungsgrund (Leistungsbescheid oder Beitragsnachweis) erforderlich ist, besteht nicht.

9

Vielmehr müssen nach zutreffender und überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur öffentlich-rechtliche Hoheitsträger ihre Forderung zwar nicht schlüssig begründen, aber wenigstens soweit spezifizieren, dass das Insolvenzgericht ohne weiteres erkennen kann, für welche Zeit und in welcher Höhe rückständige Abgaben oder Beiträge geschuldet werden, und dass der Schuldner sich darauf sachgerecht einlassen kann. Ebenso sind Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und Gebühren gesondert kenntlich zu machen. Dies kann durch Vorlage der Leistungsbescheide oder aufgeschlüsselter, nachvollziehbarerer Kontoauszüge geschehen (vgl. HK/Kirchhof, 2. Auflage § 14 InsO Rdnr. 6; OLG Naumburg NZI 2000, 263; NZI 2001,144; OLG Köln NJW-RR 2000,427). Der vom Amtsgericht geforderten substantiierten Darstellung der antragsberechtigenden Forderung der Beschwerdeführerin kommt somit keine eigenständige Funktion zu, vielmehr ist das Substantiierungserfordernis im Zusammenhang mit der notwendigen Glaubhaftmachung von Forderung und Eröffnungsgrund i.S. v. § 14 Abs. 1 InsO zu sehen.

10

Sowohl Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin wie auch Eröffnungsgrund sind vorliegend ausreichend glaubhaft gemacht.

11

Für die Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin ist bereits eine, möglicherweise geringe Forderung ausreichend (vgl. Kirchhof aaO Rdnr. 22). Hierzu ist es also nicht erforderlich, die von der Antragstellerin übergebenen Unterlagen vollständig zu sichten und auszuwerten. Ohnedies hat die Antragstellerin vorliegend zumindest die auf Beitragsnachweisen des Schuldners beruhenden Forderungen und damit den ganz überwiegenden Teil der geltend gemachten Ansprüche glaubhaft gemacht. Sie hat nämlich jeweils die Vollstreckungsersuchen nach § 66 SGB X an die zuständige Vollstreckungsstelle vorgelegt für auf Grund Beitragsnachweis des Arbeitgebers fällig gewordene Gesamtsozialversicherungsbeiträge für März bis Juli 2002, Januar bis November 2001 und April bis Dezember 2000. Die Vorlage der Beitragsnachweise des Arbeitgebers ist nicht notwendig, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin nur fiktiv von Beitragsnachweisen ausgeht und Zahlungseingänge unzutreffend wiedergibt (vgl. OLG Saarbrücken ZIP 2000, 2260). Durch den Beitragsnachweis sind die entsprechenden Forderungen ohne weiteren Vollstreckungstitel fällig und vollstreckbar geworden (§§ 22 Abs. 1, 28 f Abs. 3 Satz 5 SGB IV). Den Vollstreckungsersuchen kann die Zusammensetzung der Forderung nach rückständigem Beitrag, Säumniszuschlag und Gebühren entnommen werden.

12

In gleicher Weise ist der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit durch die Beschwerdeführerin nachgewiesen. Hierbei ist zu beachten, dass die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Nichtabführung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nicht nur durch Vorlage von Fruchtlosigkeitsbescheinigungen eines Gerichtsvollziehers oder anderer geeigneter Unterlagen erfolgen kann. Vielmehr genügt es für die Glaubhaftmachung in aller Regel auch, wenn der Schuldner über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten die Arbeitgeberanteile nicht an den Sozialversicherungsträger abführt (vgl. OLG Dresden ZinsO 2000, 560). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, wie bereits dargelegt, nicht nur den Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen über einen weit darüber hinaus reichenden Zeitraum dargelegt, sondern eine Bestätigung des zuständigen Gerichtsvollziehers vorgelegt, wonach er - im Antragsmonat - fruchtlos gepfändet hat. Der Vollstreckungsbeamte hat mitgeteilt, weitere Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung würden aussichtslos erscheinen. Der Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit in mehrfacher Hinsicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu allgemein OLG Celle NJW-RR 2001, 702).

13

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde nach den §§ 37 Abs. 2, 38 Satz 2 GKG bestimmt.