Rechtsprechung / Landgericht Freiburg
Landgericht Freiburg Beschluss vom 31.03.2004 – 4 T 52/04
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 und 3 gegen den Beschluss des Grundbuchamtes Sulzburg vom 18.02.2004 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Die Beteiligten Ziffer 2 und 3 behalten ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen auf sich. Etwaige insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten Ziffer 1 haben sie zu tragen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf EUR 100.000,00.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten vor dem Landgericht Freiburg (LG Freiburg 14 O 29/02), ob die Erblasserin E. G. in dem notariell beurkundeten Testament vom 03.11.1997, in welchem die Beteiligte Ziffer 1 zur Alleinerbin berufen worden ist, wirksam testiert hat. Die Beteiligten Ziffer 2 und 3 meinen, die Erblasserin sei damals testierunfähig gewesen, deshalb seien sie zusammen mit der Beteiligten Ziffer 1 gesetzliche Erben nach der Erblasserin geworden.
Das Grundbuchamt Sulzburg hat nach Vorlage einer Ausfertigung des Testaments sowie des Eröffnungsprotokolls vom 31.07.2001 die Beteiligte Ziffer 1 am 06.02.2002 nach § 35 GBO als Alleineigentümer eingetragen.
Die Beteiligten Ziffer 2 und 3 haben am 16.02.2004 die Eintragung eines Amtswiderspruchs angeregt, weil das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Eintragung vorgenommen habe. Das Grundbuchamt war nämlich nach Auffassung der Beteiligten Ziffer 2 und 3 gehalten, die Nachlassakten, die beim Nachlassgericht Staufen geführt werden, beizuziehen. Nach Beizug hätte das Grundbuchamt nach Auffassung der Beteiligten Ziffer 2 und 3 die Eintragung der Beteiligten Ziffer 1 nicht mehr vornehmen dürfen, weil den Nachlassakten die Abschrift der von den Beteiligten Ziffer 2 und 3 vor dem Landgericht Freiburg erhobenen Klage zu entnehmen gewesen wäre.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Grundbuchamt der Anregung der Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht Folge geleistet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 und 3. Auf die Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen, wenn es unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (vgl. BayObLG RPfleger 2000, 266).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Es kann schon nicht eine Gesetzesverletzung i. S. v. § 53 GBO festgestellt werden. Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerdeführer nicht, wonach das Grundbuchamt gehalten gewesen wäre, die beim Nachlassgericht Staufen geführte Akte beizuziehen. Das Ergebnis dieser hypothetischen Beiziehung kann deshalb offen bleiben.
Nach der im Verhältnis zu § 29 GBO speziellen Vorschrift des § 35 Abs. 1 GBO erfolgt der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.
Dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, dass das Grundbuchamt zur Durchführung eigener Ermittlungen nicht befugt ist (vgl. BayObLG aaO.). Ermittlungen sind somit mit der Zielrichtung, den Inhalt einer in notarieller Urkunde errichteten letztwilligen Verfügung zu ermitteln, wenn die Urkunde selbst keine ausreichende Klarheit verschafft, nicht zulässig. Das Grundbuchamt ist insoweit nämlich schon im Ausgangspunkt nicht befugt, tatsächliche Ermittlungen über einen etwaigen, in der Testamentsurkunde nur unvollständig zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen durchzuführen (vgl. OLG Hamm, ZEV 2000, 456).
Ermittlungshandlungen des Grundbuchamtes sind jedoch auch insoweit nicht statthaft, als damit die Grundlage geschaffen werden soll, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Nachweis der Erbfolge durch Vorlage einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, in Frage zu stellen.
Die abweichende Auffassung von Bockelmann (RPfleger 1971, 337; vgl. auch Haegele, RPfleger 1975, 153, 154) verkennt die Funktion des Grundbuchamtes in dem in § 35 GBO speziell geregelten Verfahren des Nachweises der Erbfolge. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO eröffnet dem Grundbuchamt lediglich zwei Handlungsoptionen: Entweder hält es auf Grund der Vorlage des in öffentlicher Urkunde errichteten Testamentes die Erbfolge für nachgewiesen oder aber es verlangt die Vorlage eines Erbscheines. Weitergehende Ermittlungsbefugnisse, gar, wie von Haegele vorgeschlagen (aaO.), die Beiziehung der Nachlassakte eines „auswärtigen“ Nachlassgerichtes, sind in dieser Vorschrift nicht vorgesehen und würden das im Gesetz klar geregelte Verhältnis von Grundbuchamt zu Nachlassgericht in Frage stellen und zu beträchtlicher Rechtsunsicherheit sowie zur doppelten Belastung der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie auch der Beteiligten führen.
Soweit in der Rechtsprechung die Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen für statthaft erachtet wird (vgl. OLG Köln, MDR 1965, 993; offengelassen von BGHZ 84, 196), geht es lediglich um die Frage, ob die entsprechenden Tatsachen infolge der Beiziehung der betreffenden Verfahrensakten für das Grundbuchamt offenkundig sind. Es geht hierbei nicht darum, dass sämtliche in beim Grundbuchamt oder anderweitig geführten Akten bekundete Tatsachen offenkundig sind. Deshalb kommt dem Umstand, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Grundbuchamtes aus den beim Nachlassgericht Staufen geführten Akten ersichtlich gewesen sein soll, dass die Beteiligten Ziffer 2 und 3 das notarielle Testament für unwirksam erachtet haben, keine Bedeutung zu.
Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 GBO kommt des weiteren deshalb nicht in Betracht, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass das Grundbuch durch die Eintragung der Beteiligten Ziffer 1 unrichtig geworden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde mit einem Bruchteil des geschätzten Wertes des Grundstücks bemessen. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf den §§ 131 KostO, 13a FGG.