Rechtsprechung / Landgericht Freiburg
Landgericht Freiburg Beschluss vom 17.02.2026 – 4 T 221/25
Verfahrensgang
vorgehend AG Lörrach, 6. Oktober 2025, XVII 10756
Tenor
1. Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Lörrach vom 06.10.2025, Az. XVII 10756, wird zurückgewiesen.
2. Der Betreuer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Gegenstandswert wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte ist der Betreuer der Betroffenen. Er wendet sich gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes.
Die im Jahr 1993 geborene Betroffene kann die Vermögenssorge nicht wahrnehmen. Mit Beschluss vom 21.06.2024 wurde der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht Lörrach zum Betreuer der Betroffenen bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst unter anderem den Aufgabenbereich „Vermögenssorge“.
Mit Datum vom 26.07.2025 legte der Betreuer Rechnung über die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen. Als Anlage übersandte er eine mit „Kontendetails“ überschriebene Buchungsliste, die Soll und Haben der Kontokorrentkonten der Betroffenen auflistet.
Das Amtsgericht forderte mit Verfügung vom 29.07.2025 Kontoauszüge für eine bestimmte Kontoverbindung bei dem Betreuer an. Der Betreuer vertrat mit Schreiben vom 07.08.2025 die Auffassung, die von ihm vorgenommene Übermittlung von Daten, unmittelbar aus dem Online-Banking über die Software „StarMoney Business“ an seine Betreuungssoftware, sei ausreichend. Hierzu verwies er auf landgerichtliche Entscheidungen.
Mit Verfügung vom 26.08.2025 wies das Amtsgericht darauf hin, dass die vom Betreuer zitierten Entscheidungen nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien und forderte den Betreuer erneut auf, entweder papierhafte oder Online-Kontoauszüge vorzulegen. Gleichzeitig drohte das Amtsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR an und setzte eine zweiwöchige Frist.
Mit Schreiben vom 09.09.2025 teilte der Betreuer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund, Az. 9 T 453/20 mit, die Vorlage von Kontoauszügen bedeute einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand.
Mit Beschluss vom 06.10.2025, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht gegen den Betreuer ein Zwangsgeld i.H.v. 300 € wegen fehlender Vorlage von Kontoauszügen festgesetzt. Der Beschluss ist dem Betreuer am 14.10.2025 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 15.10.2025 hat der Betreuer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach eingelegt und zur Begründung mit Schreiben vom 17.10.2025 ausgeführt, die durch die Software StarMoney Business generierten Umsatzlisten wichen nicht von Kontoauszügen ab, da sie aus dem gleichen Datensatz generiert würden.
Mit Beschluss vom 21.10.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung der Kammer vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde des Betreuers ist gemäß § 35 Abs. 6 FamFG, §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2.
Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat gegen den Betreuer zu Recht ein Zwangsgeld festgesetzt.
Nach § 1862 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Betreuungsgericht gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Ge- und Verbote einschreiten und nach § 1862 Abs. 3 Satz 2 BGB Zwangsgeld festsetzen, um den Betreuer zur Befolgung der Anordnungen anzuhalten. Erforderlich ist nach § 35 Abs. 2 FamFG ein Hinweis auf die Folgen der Nichtbefolgung der Anordnung.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
a.
Der Betreuer hat es pflichtwidrig trotz entsprechender Aufforderung des Amtsgerichts im Rahmen der Rechnungslegung unterlassen, (zumindest) Online-Kontoauszüge des Girokontos des Betroffenen vorzulegen.
aa.
Gemäß § 1865 Abs. 1 und 2 BGB hat der Betreuer dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst. Die Rechnung soll gemäß § 1865 Abs. 3 Satz 1 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben. Gemäß § 1865 Abs. 3 Satz 3 BGB kann das Betreuungsgericht in geeigneten Fällen – die Gesetzesbegründung verweist insoweit insbesondere auf jährlich gleichbleibende oder ähnlichen Ausgaben in der Folge (vgl. BT-Drucksache 19/24445, S. 205) – auf die Vorlage von Belegen verzichten. Die Belegpflicht soll dem Gericht die Prüfung der Abrechnung gemäß § 1866 BGB ermöglichen.
bb.
Angesichts dieser gesetzlichen Regelung durfte das Amtsgericht dem Betreuer aufgeben, seine Angaben im Rahmen der Rechnungslegung durch die Vorlage von Online-Kontoauszügen zu belegen.
Zwar wird teilweise wird die Auffassung vertreten, das Ermessen des Gerichts hinsichtlich einer Anforderung von Originalkontoauszügen sei erst eröffnet, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden seien (vgl. LG Neuruppin, Beschluss vom 20.09.2016 – 5 T 80/16, BeckRS 2016, 112725; ebenso LG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2018 – 301 T 28/18, BeckRS 2018, 2518 und LG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2020 – 301 T 351/20, BeckRS 2020, 48033, auch hinsichtlich von Online-Kontoauszügen).
Dieser Auffassung folgt die Kammer aber nicht. Nur, wenn überhaupt (Online-)Kontoauszüge vorgelegt worden sind, kann der Verdacht entstehen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder manipuliert wurden. Die Beifügung von Belegen dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung (BayObLG Beschl. v. 8.10.1992 – 3Z BR 105/92, BeckRS 1992, 31155346). Es handelt sich um einen Zirkelschluss, wenn die Anforderung solcher Belege bereits den Verdacht einer Manipulation voraussetzen würde.
cc.
Vom Betreuer mittels einer Computersoftware selbst erstellte Dokumente können zur Erfüllung der Belegpflicht nicht ausreichen (a.A.: LG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2020 – 301 T 351/20, BeckRS 2020, 48033 und LG Dortmund Beschl. v. 19.08.2020 - Az. 9 T 453/20, unveröffentlicht (AS 126)).
Damit das Gericht eine Kontrolle der Angaben des Betreuers vornehmen kann, sind Unterlagen erforderlich, die nicht vom Betreuer selbst erstellt worden sind. Ein mit einer vom Betreuer genutzten Software erstelltes Dokument vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Weder kann das Gericht überprüfen, ob eine Einflussnahme auf die Software möglich ist oder von dieser verwendete Daten manipuliert wurden, noch wie die Software zu ihren Ergebnissen kommt und ob Fehler dabei möglich sind. Zudem stellt die Vorlage von mit wenigen Klicks zu erlangenden Kontoauszügen einer Bank keine übermäßige Belastung für den Betreuer dar. Der Online-Kontoauszug einer Bank ist nachweisbar vollständig von der Bank erstellt worden und stellt ein beweiskräftiges Augenscheinsobjekt dar (vgl. OLG München Hinweisbeschluss v. 20.3.2012 – 7 U 3199/11, BeckRS 2012, 7418; KG Urt. v. 1.2.2024 – 2 U 130/21, BeckRS 2024, 5131 Rn. 56; vgl. BeckOK ZPO/Kratz, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 592 Rn. 27). Ihm kommt daher ein im Gegensatz zu einer Dokumentenerstellung mittels Betreuersoftware vollkommen anderer Beweiswert zu.
3.
Der Pflicht zur Einreichung der erforderlichen Belege ist der Betreuer schuldhaft nicht nachgekommen. Das Amtsgericht hatte den Betreuer darauf hingewiesen, dass Auszüge aus der Betreuungssoftware als Beleg nicht ausreichend sind.
Das Zwangsgeld wurde vorab angedroht (§ 35 Abs. 2 FamFG) und ist der Höhe nach nicht zu beanstanden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 FamFG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandeswertes orientiert sich an der Höhe des Zwangsgeldes.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.