Rechtsprechung / Landgericht Fulda
Landgericht Fulda Urteil vom 29.10.2012 – 12 Js 2758/12 1 Ks
ECLI:DE:LGFULDA:2012:1029.12JS2758.12.1KS.00
Tenor
Der Angeklagte A ist schuldig des Mordes, der vorsätzlichen Körperverletzung sowie des Diebstahls.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Vollzug von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte B ist schuldig des Mordes und der vorsätzlichen Körperverletzung.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 2 Monaten verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Vollzug von 3 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Für beide Angeklagten:
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 1. Gruppe Variante 4, 223 Abs. 1, 21, 25 Abs. 2, 53, 64 StGB.
Für den Angeklagten A darüber hinaus:
Gründe
I.
1.
Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte A wurde in … geboren, […]
Beim Angeklagten besteht seit seiner Kindheit eine Drogen- und Alkoholproblematik. So rauchte er im Alter von 9 Jahren seinen ersten Joint. Im Alter von 18 Jahren rauchte er zum ersten Mal Heroin, ehe er mit 20 Jahren sich Heroin auch spritzte. Während seines Aufenthaltes in X ab Herbst 2011 bis zum Tattag rauchte er hauptsächlich – etwa zwei- bis dreimal pro Woche – Haschisch; darüber hinaus spritzte er sich aber auch gelegentlich Heroin und konsumierte Kokain nasal. Was seine Alkoholproblematik betrifft, so konsumierte der Angeklagte bereits im Alter von 7 Jahren zum ersten Mal Bier. Im Alter von 9 Jahren trank er dann regelmäßig Bier und Cola mit Wodka gemischt. Während seines Aufenthaltes in X trank er schließlich bis zu 2 Kisten Bier täglich sowie gelegentlich auch hochprozentige Alkoholika.
Der Angeklagte A ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So weist eine Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 24.07.2012 insgesamt 9 Eintragungen auf, darunter 6 Straferkenntnisse:
1.) Mit Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 25.11.2005 (Az.), rechtskräftig seit 21.12.2005, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls „geringwertiger Gegenstände“ schuldig gesprochen; ihm wurde die Auflage erteilt, 10 Stunden unentgeltlich gemeinnützig zu arbeiten. Dabei stellte das Amtsgericht Titisee-Neustadt folgenden Sachverhalt fest:
„Am 26.05.2005 gegen 15.30 Uhr entwendete A im Geschäftsraum des Neukaufmarktes …t, 3 Deosprays und 2 Flaschen „Kleiner Feigling“. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.“
2.)Mit Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 20.12.2005 (Az.), rechtskräftig seit 31.01.2006, wurde der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen sowie des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung der unter 1. näher bezeichneten Verurteilung durch das Amtsgericht Titisee-Neustadt wurde ihm die Auflage erteilt, 30 Stunden unentgeltlich gemeinnützig zu arbeiten. Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
„1.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 27.09.2005 und 30.09.2005 entwendete der Jugendliche A in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem gesondert strafverfolgten N.N. aus dem Drogeriemarkt … vier Deo-Flaschen im Gesamtwert von € 4,--, um diese für sich zu behalten und den Inhalt zu „schnüffeln“.
2.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 20.09.2005 und dem 23.09.2005 entwendete der Jugendliche A zusammen mit dem getrennt strafverfolgten N.N. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aus dem Neukaufmarkt … sechs Deo-Flaschen im Gesamtwert von € 6,--, um diese für sich zu behalten und deren Inhalt zu „schnüffeln“.
3.
Am 05.10.2005 gegen 14.30 Uhr betrat der Jugendliche A und der getrennt strafverfolgte N.N. das leerstehende denkmalgeschützte Anwesen … der geschädigten Gemeinde Titisee-Neustadt durch ein offenstehendes Fenster, um sich in dem Gebäude durch das „Schnüffeln“ von Deodorant zu berauschen.
Nachdem sich die Jugendlichen durch „Schnüffeln“ von mitgebrachtem Deospray berauscht hatten, schlugen und warfen sie absichtlich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken ca. acht Fensterscheiben in dem Anwesen … ein, wodurch ein Sachschaden in Höhe von € 200,-- entstand.
Strafantrag wurde jeweils form- und fristgerecht gestellt.“
3.) Mit Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 21.09.2006 (Az.), rechtskräftig seit 27.10.2006, wurde der Angeklagte wegen Missbrauchs von Notrufen schuldig gesprochen. Ihm wurde auferlegt, 25 Stunden unentgeltlich gemeinnützig zu arbeiten. Dem Urteil sind folgende Feststellungen zu entnehmen:
„Am 02.08.2006 meldeten N.N. und A in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aus ihrer Unterkunft … über den Notruf 112 bewusst der Wahrheit zuwider, dass es bei der Familie N.N. in Neuhausen ob Eck brennen würde.
Die Meldung wurde als Falschmeldung erkannt, weshalb die Feuerwehr nicht ausrückte.“
4.) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau vom 07.03.2007 (Az.) wurde der Angeklagte wegen „körperlicher Übergriffe (Faustschlag durch A und Vorfall an der Sprungschanze) vom August 2006“ ermahnt. Von der Verfolgung wurde gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.
5.) Mit Urteil des Amtsgerichts Tuttlingen vom 19.12.2007 (Az.), rechtskräftig seit 28.12.2007, wurde der Angeklagte der Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen. Zugleich wurde er verwarnt, er wurde mit einer Auflage von 70 Stunden unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit belegt, und er wurde angewiesen, an 3 Gesprächen bei der Drogenberatung teilzunehmen. Bezüglich der Feststellungen hat das Amtsgericht Tuttlingen in seinem Urteil Bezug genommen auf den aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 17.08.2007 ersichtlichen Sachverhalt. Dieser lautet wie folgt:
„Am 24.06.2007 gegen 11.30 Uhr vor dem Gebäude … suchte der alkoholisierte Angeschuldigte Streit mit dem Zeugen N.N., der an der Tatörtlichkeit anlässlich des …-Festivals für das … einen Getränkestand betrieb. Als gegen 11.45 Uhr die wegen des aggressiven Verhaltens des Angeschuldigten von dem Zeugen N.N. verständigten Polizeibeamten POK N.N. und PHM N.N. eintrafen, mussten diese sofort eingreifen, um eine Eskalation der von dem Angeschuldigten gewollten körperlichen Auseinandersetzung zu verhindern. POK N.N. zog den Angeschuldigten gemeinsam mit PHM N.N. von dem Verkaufsstand weg und versuchte sodann, durch gutes Zureden den Angeschuldigten zu beruhigen. Dieser wurde jedoch jetzt noch aggressiver und versuchte sich loszureißen, weshalb die beiden Polizeibeamten ihn mit starkem körperlichem Einsatz festhalten mussten. Er versuchte, mit den Armen und Beinen um sich zu schlagen bzw. zu treten, so dass er auf den Bogen abgelegt und auf dem Rücken geschlossen werden musste. Dabei beschimpfte er die eingreifenden Polizeibeamten mit den Worten: „Schwuchteln, Drecksbullen, Scheiß Bullen, Penner“ und versuchte außerdem, die Beamten anzuspucken. Aufgrund der heftigen Gegenwehr des Angeschuldigten wurden die Polizeibeamten PHM N.N. und POM N.N. verständigt, so dass der Angeschuldigte zur Entnahme einer Blutprobe auf das Polizeirevier Tuttlingen gebracht werden konnte. Der Angeschuldigte weigerte sich weiterhin freiwillig mitzukommen, so dass er in das Polizeifahrzeug getragen und dort mit entsprechendem Kraftaufwand von POM N.N. und PHM N.N. im Fahrgastraum festgehalten werden musste. Vor und während der Fahrt bezeichnete er auch die neu hinzugekommenen Polizeibeamten N.N. und N.N. mit Ausdrücken wie „Scheiß Bullen, fickt Euch, Schwuchtel“, um die Beamten in ihrer Ehre zu kränken. Nach dem Eintreffen auf der Polizeidienststelle verhielt sich der Angeschuldigte weiterhin renitent und trat mit den Beinen um sich, weshalb jetzt auch Fußfesseln von den Polizeibeamten angelegt wurden. Nach dem Verbringen des Angeschuldigten zur Kreisklinik erfolgte dort die Blutentnahme, die nur durch fortdauernde Fixierung des Angeschuldigten an Armen und Beinen möglich war. Aufgrund richterlicher Anordnung verblieb der Angeschuldigte bis etwa 21.00 Uhr aufgrund seiner Alkoholisierung und Aggressivität in polizeilichem Gewahrsam.
Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt.“
6.) Mit Urteil des Amtsgerichts Tuttlingen vom 16.06.2009 (Az.), rechtskräftig seit 24.06.2009, wurde der Angeklagte wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Der Entscheidung sind folgende Feststellungen zu entnehmen:
„Am 15.12.2008 gegen 01:30 Uhr warf der Angeklagte ohne
rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund absichtlich mit einem Stein das doppelverglaste Fenster des Wohngebäudes der geschädigten Gemeinde … ein. Hierbei entstand ein Schaden in Höhe von etwa 250,00 €. Vorgeschichte war, dass der Stiefvater der ehemaligen Freundin des Angeklagten diese mehrfach beleidigt hatte. Deshalb ging der Angeklagte zu dessen Haus, um ihn zu schlagen. Als dieser aber nicht die Tür öffnete, warf er den Stein ins Fenster.“
7.) Mit Urteil des Amtsgerichts Tuttlingen vom 26.01.2010 (Az.), rechtskräftig seit 03.02.2010, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen vom 26.01.2010 wurde die Dauer der Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. Dabei hat das Amtsgericht Tuttlingen in seinem Urteil vom 26.01.2010 folgende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen:
„Am 11.05.2009 gegen 23.15 Uhr schlug der alkoholisierte
Angeklagte in der … seinen geschädigten Bruder N.N. mit der Faust auf die Schläfe, zweimal mit der Faust auf das Auge und auf die Wange. Dadurch erlitt der Geschädigte einen beschädigten Backenzahn und eine Platzwunde am Auge, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Der Geschädigte musste einen Tag im Krankenhaus bleiben.“
Die weiteren Eintragungen zu Ziffern 8. und 9. der Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 24.07.2012 betreffen Suchvermerke.
2.
Der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte B […]
Beim Angeklagten B besteht eine Alkohol- und Drogenproblematik. So begann er noch in … im Alter von 16 Jahren mit dem Konsum von Haschisch, Amphetaminen, Kokain und Heroin. In … konsumierte er die genannten Drogen regelmäßig, während er während seiner Aufenthalte in Deutschland die genannten Drogen nur sporadisch konsumierte. Nachdem der Angeklagte im November 2011 seine Wohnung in X verloren hatte und als Obdachloser lebte, begann er in erheblichem Maße auch mit dem Konsum von Alkohol. So trank er seit November 2011 täglich etwa eine Kiste Bier. Nur sporadisch konsumierte er hierzu noch Haschisch in Form von Joints und Amphetaminen.
Ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 12.03.2012 ist der Angeklagte B nicht vorbestraft.
II.
1. Vorfall in Y vom 14.05.2011
(Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Rottweil (Az.) bzw. der Staatsanwaltschaft Fulda (Az.), das nicht vor der hiesigen Kammer angeklagt wurde)
Spätestens nachdem der Angeklagte A in die Obdachlosigkeit abgeglitten war, neigte er dazu, im alkoholisierten Zustand seine Aggressionen in Form von körperlicher Gewalt an Dritten auszulassen, ohne dass diese ihm zuvor hierfür einen Anlass gegeben hätten. So hielt sich der Angeklagte A am 14.05.2011 gegen 23.45 Uhr an der Bushaltestelle Rathaus in der … Straße in …-Y auf. Er war alkoholisiert und in aggressiver Stimmung und griff deswegen die zufällig vorbeigekommenen Geschädigten N.N., N.N., C und N.N. an, ohne dass diese ihm hierfür einen Grund gegeben hätten. Zunächst forderte der Angeklagten den Geschädigten C auf, wegzugehen, da er eine Brille trage. Als dieser nicht sofort reagierte, schubste er C zur Seite und drohte ihm Schläge an, falls er nicht weggehe. Daraufhin ging der Geschädigte C ein paar Schritte zur Seite. Der Angeklagte wandte sich nun den Geschädigten N.N. und N.N. zu, packte beide vorne an der Jacke und versuchte, diese mit den Köpfen zusammen zu schlagen, was ihm jedoch aufgrund deren Gegenwehr nicht gelang. Danach trat er dem Geschädigten N.N. mit seinen beschuhten Füßen – zu seinen Gunsten war davon auszugehen, dass er zur Tatzeit lediglich Turnschuhe und nicht Springerstiefel trug – in die linke Rippenseite. Einem weiteren Tritt sowie einem Faustschlag des Angeklagten konnte der Geschädigte N.N. ausweichen. Anschließend trat der Angeklagte dem Geschädigten N.N. mit seinen mit Turnschuhen beschuhten Füßen in den Bauch und versetzte diesem einen Faustschlag auf die rechte Wange, von dem der Geschädigte durch eine Ausweichbewegung jedoch nur gestreift wurde. Nunmehr versetzte der Angeklagte dem Geschädigten N.N. einen Faustschlag ins Gesicht, so dass N.N. zu Boden fiel. Danach versetzte der Angeklagte dem Geschädigten N.N. zwei weitere Faustschläge ins Gesicht und trat mit seinen beschuhten Füßen auf den am Boden liegenden Geschädigten im Bereich des Oberkörpers ein. Wie vom Angeklagten A zumindest billigend in Kauf genommen, erlitten die Geschädigten durch die Faustschläge und die Tritte erhebliche Schmerzen. Der Geschädigte N.N. erlitt darüber hinaus eine Schädelprellung mit Schwindelgefühl und Kopfschmerzen.
Hinsichtlich des hieraus resultierenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Rottweil (Az.) bzw. der Staatsanwaltschaft Fulda (Az.) hat die Staatsanwaltschaft Fulda mit Verfügung vom 01.06.2012 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen.
2. Straftaten zum Nachteil des E vom 03.02.2012
(Anklage der Staatsanwaltschaft Fulda vom 31.05.2012)
Nachdem der Angeklagte A im Herbst 2011 zufällig nach X gekommen war, lernte er dort den Angeklagten B in der Obdachlosenszene kennen. Gemeinsam mit anderen Obdachlosen trafen sich die Angeklagten und verbrachten die Tage im Wesentlichen damit, Bier und Schnaps zu trinken. So kam es auch am Vormittag des 03.02.2012 zu einer Zusammenkunft der beiden Angeklagten sowie der Zeugen D und E vor dem …-Einkaufsmarkt in, einem üblichen Treffpunkt in der Xer Obdachlosenszene. Die beiden Angeklagten sowie die Zeugen E und D legten ihr Geld zusammen und kauften davon eine Kiste Bier, eine 0,7-l-Flasche Wodka und mehrere Dosensuppen. Nach dem gemeinsamen Einkauf hielten sich die Angeklagten A und B sowie die Zeugen D und E noch für etwa eine Stunde vor dem …-Markt auf und tranken Bier. Da es jedoch an diesem Tag sehr kalt war, lud der Zeuge E die Angeklagten sowie den Zeugen D zu sich nach Hause in die …straße 3 in X ein. Dieser Einladung kamen die Angeklagten A und B sowie der Zeuge D nach. Gemeinsam trank man in der Wohnung des Zeugen E Bier und Wodka in im Einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Mengen, wobei der Angeklagte A schließlich einschlief. In der Folgezeit nahm der Zeuge E aus dem Rucksack des Angeklagten B eine Dosensuppe an sich, um diese zu essen. Diese gehörte allerdings dem Angeklagten A, der bislang noch keinen Hunger gehabt hatte. Als der Angeklagte A aufwachte, informierte ihn der Angeklagte B, dass der Zeuge E As Dosensuppe aus Bs Rucksack genommen habe und diese nun essen wolle. Hierüber geriet der Angeklagte A in Rage und stellte den Zeugen E zur Rede. Dieser entschuldigte sich noch und gab A ein 2-Euro-Stück. Gleichwohl schlug der Angeklagte A dem Zeugen E zweimal mit der Faust ins Gesicht und wandte sich dann vom Zeugen E ab.
Nachdem sich der Angeklagte A vom Zeugen E abgewandt hatte, ging der Angeklagte B auf E zu und schlug ihn mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht, so dass E zu Boden ging. Der Angeklagte B trat nunmehr mit dem beschuhten Fuß – welche Schuhe B zur Tatzeit trug, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht mehr klären – gegen den Kopf und die Arme des auf dem am Boden liegenden Zeugen E ein. Anschließend versuchte der Angeklagte B noch, einen Plastikstuhl auf den Zeugen E zu werfen. Dies gelang B jedoch nicht, da der Zeuge D dazwischenging und B den Stuhl abnahm. Sodann verließen die Angeklagten die Wohnung des Zeugen E. Beim Hinausgehen entdeckte der Angeklagte A noch zufällig einen Radiowecker des Zeugen E, den er entwendete und der später durch Polizeibeamte im Zimmer des Angeklagten A in der Obdachlosenunterkunft … sichergestellt und wieder an den Zeugen E herausgegeben wurde.
Durch die beiden schmerzhaften körperlichen Übergriffe durch die Angeklagten erlitt der Zeuge E Hämatome an seinen Armen und ein Hämatom an einem Auge. Für die Dauer von zwei Tagen hatte er Kopfschmerzen. Welche Verletzung genau von welchen der beiden Angeklagten verursacht wurde, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht sicher feststellen.
Beide Angeklagte waren zur Tatzeit alkoholbedingt in ihrer Steuerungsfähigkeit jeweils erheblich vermindert.
3. Vorfall vom 12.02.2012 in der Wartehalle des Xer Bahnhofs
(Anklage der Staatsanwaltschaft Fulda vom 03.05.2012)
In der Nacht vom 10. auf den 11.02.2012 übernachtete der Angeklagte B wieder einmal im Zimmer des Angeklagten A in der Obdachlosenunterkunft … in X. Wie üblich machten sich A und B bereits am Morgen des 11.02.2012 in Richtung des …-Einkaufsmarktes in X auf den Weg, wo sie Bier kauften und auch tranken. Anschließend besuchten die Angeklagten sowie der Zeuge D die gemeinsame Bekannte F in ihrer Wohnung in X, wo die Beteiligten weiter Bier tranken. Am frühen Nachmittag verließ der Angeklagte A, der bis dahin etwa drei bis vier Flaschen Bier getrunken hatte, die Wohnung und ließ sich von seiner Bekannten, der Zeugin G, abholen. Diese fuhr A zu sich nach Hause nach Z, wo A Holz hackte, mit dem kleinen Sohn der Zeugin G spielte und Tee trank. Am Abend ließ sich der Angeklagte A von der Zeugin G wieder nach X zurückfahren, wo er sich mit dem Angeklagten B nach telefonischer Vereinbarung vor dem dortigen …-Markt traf. B hatte zuvor die Zeit mit den Zeugen F und D zunächst in der Wohnung der Zeugin F und sodann im Xer Park Bier trinkend verbracht, ehe sich B einerseits und D und F andererseits aufgrund eines Streites getrennt hatten. Den Rest des Abends des 11.02.2012 verbrachten die Angeklagten dann beim Zeugen N.N. in X, wo beide noch größere Mengen an Bier sowie Wodka tranken.
Gegen 00:00 Uhr verließen die Angeklagten die Wohnung des Zeugen N.N. und traten den Heimweg in Richtung Obdachlosenunterkunft … an, wo auch der Angeklagte B wieder beim Angeklagten A übernachten wollte. Der Heimweg führte die beiden Angeklagten am Xer Bahnhof vorbei. Da es in dieser Nacht wieder sehr kalt war, entschlossen sich die Angeklagten, sich kurz in der Wartehalle des Xer Bahnhofs in der Bahnhofstraße aufzuwärmen und dort noch ein Bier zu trinken. Als die Angeklagten am 12.02.2012 in der Zeit zwischen 00:30 Uhr und kurz vor 01:15 Uhr die genannte Bahnhofswartehalle betraten, sahen sie den ihnen bekannten Obdachlosen H in einem Schlafsack auf einem Tresen liegen. Entweder war H zu diesem Zeitpunkt bereits wach, oder aber er wurde durch das Betreten der Wartehalle durch die Angeklagten geweckt. Während sich B zunächst nicht für den später getöteten H interessierte, erinnerte sich A daran, dass H sich in der Vergangenheit über seine Haartracht – der Angeklagte A trägt eine sogenannte „Irokesenfrisur“ mir „igelfömig“ nach oben gegeelten Haaren in der Mitte des Kopfes – lustig gemacht hatte und geriet allein aufgrund dieser Erinnerung in Wut. Er entschloss sich, H zu demütigen und ihm eine „Abreibung“ im Sinne von körperlicher Gewalt zu verpassen. Zu diesem Zwecke nahm der Angeklagte einen mit Abfällen gefüllten Mülleimer in die Hand und beabsichtigte, den Müll in die zahlreichen Plastiktüten des Zeugen H auszuschütten, die in der Nähe des Tresens in der Wartehalle standen und in denen der später Getötete sein gesamtes Hab und Gut verstaut hatte. Hiermit war H freilich nicht einverstanden, und er setzte sich gegen das Ansinnen des Angeklagten A, Müll in seine Plastiktüten zu schütten, verbal zur Wehr. A stellte daraufhin den Mülleimer ab und zog H vom Tresen herunter, so dass dieser mit den Füßen auf dem Boden zum Stehen kam. Anschließend zog der Angeklagte A H in Richtung des Bahnsteiges vor den Bereich der Schaukästen. Hier schlug er H drei- bis viermal mit voller Wucht mit der Faust in das Gesicht, das daraufhin zu bluten anfing. Um sich zu wehren, zückte H, der zuvor seine Hände schützend vor sein Gesicht gehalten hatte, ein von ihm mitgeführtes Stabfeuerzeug, welches A ihm jedoch aus der Hand riss und auf die andere Seite der Wartehalle warf. Eine weitere Gegenwehr von H erfolgte nun nicht mehr. Vielmehr hielt H lediglich wiederum seine Hände vor sein Gesicht, um sich zu schützen. Nunmehr beteiligte sich auch der Angeklagte B an den Gewalttätigkeiten. Beide schlugen nun gemeinsam mehrfach mit der Faust in das Gesicht des H, und zwar auch, als H bereits im Gesicht blutete, so dass hierdurch Blutspritzer an die Wand flogen. Durch die Faustschläge ging H zu Boden, wo er wehrlos liegen blieb. Während die Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatten, H (lediglich) zu verletzen, nahmen sie von nun an auch den Tod Hs zumindest billigend in Kauf. Aus bloßer Freude an der Ausübung körperlicher Gewalt traten beide Angeklagte nunmehr gemeinsam mehrfach und mit voller Wucht mit ihren beschuhten Füßen – der Angeklagte A mit Turnschuhen, der Angeklagte B mit Trekkingschuhen – insbesondere gegen den Kopf, aber auch gegen den Oberkörper und den Unterleib des Zeugen H ein, so dass das Blut spritzte, wobei die Tritte zum Teil von den Angeklagten zeitgleich von beiden Seiten aus erfolgten. Dabei war H nicht mehr in der Lage, körperliche Gegenwehr zu leisten. Lediglich in verbaler Hinsicht äußerte H zu Beginn der Tritte durch die beiden Angeklagten, nachdem er zuvor noch laut aufgeschrien hatte, noch Begriffe wie „Arschloch“, „Wichser“ und „Penner“. Nach einer Weile verlor der Angeklagte B die Lust an der Ausübung weiterer Gewalttätigkeiten und verließ die Wartehalle in Richtung Bahnsteig, wo er etwa eine halbe Zigarette rauchte. A setzte solange die Tritte gegen H fort, was dem Angeklagten B jedoch gleichgültig war. Als er mit dem Rauchen fertig war, verließen beide kurz vor 01:15 Uhr die Bahnhofshalle und ließen H am Boden liegend zurück. Dabei erkannten sie, dass Hs Kopf in einer Bluchtlache lag und viele Blutspritzer am Boden der Wartehalle zu sehen waren. Ferner hörten sie den reglos am Boden liegenden H nur noch röcheln. A und B suchten nun die Obdachlosenunterkunft … auf, wo sie sich ihre blutigen Hände wuschen. A wusch darüber hinaus seine mit Blut beschmierten Schnürsenkel aus und ersetzte sie durch neue Schnürsenkel und trank noch eine halbe 0,5l Flasche Bier. Anschließend legten sich beide Angeklagten schlafen.
H erlitt durch die Misshandlungen der Angeklagten unter anderem eine schweres Schädel-Hirn-Trauma, Frakturen des rechten Unterkiefers, des Zungenbeins, des Kehlkopfbeines sowie Rippenserienfrakturen und massive innere Blutungen. Er verstarb noch am Tatort infolge der schweren, mehrfachen Gewalteinwirkung insbesondere gegen Kopf und Gesicht mit verletzungsbedingter Ventrikelblutung und Gehirnödem sowie Bluteinatmung in die Lungen bei Nasenbeinfrakturen und Schleimhautverletzungen des Mundes. Der Tod trat spätestens 30 Minuten nach dem Ende der Gewalteinwirkung ein.
Der Angeklagte A wies zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,39 ‰, der Angeklagte B eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,50 ‰ auf. Beide Angeklagten waren aufgrund ihrer Alkoholisierung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Ihre Einsichtsfähigkeit war zur Tatzeit hingegen nicht eingeschränkt. Illegale Drogen spielten bei keinem der beiden Angeklagten zur Tatzeit eine Rolle. Während A etwa drei bis vier Wochen vor der Tat zum letzten Mal Drogen konsumiert hatte in Form von intravenös injiziertem Heroin, hatte B zuletzt zwei bis drei Tage vor der Tat Amphetamine genommen.
Die Angeklagten wurden am Morgen des 12.02.2012 vorläufig festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. Aufgrund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 13.02.2012 (Az.: 12 Js 2758/12 74 Gs) befinden sich die Angeklagten in Untersuchungshaft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt ….
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten A folgen aus den oben unter I. 1. näher bezeichneten Entscheidungen, die in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurden.
Zu II. 1.
Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen (Vorfall in Y vom 14.05.2011), die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Rottweil (Az.) bzw. der Staatsanwaltschaft Fulda (Az.) waren, und bezüglich derer die Staatsanwaltschaft Fulda mit Verfügung vom 01.06.2012 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen hat, folgen aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie auf den Bekundungen der uneidlich vernommenen Zeugen N.N., N.N., N.N., N.N. und PHM N.N.. Zunächst hat der Angeklagte den Sachverhalt – wie oben unter II. 1. geschildert – gestanden. So konnte er sich in der Hauptverhandlung noch gut an jenen Vorfall erinnern, bei dem er alkoholisiert gewesen sei. Auch die Zeugen N.N., N.N., N.N. und C haben den Sachverhalt wie oben unter II. 1. geschildert und dabei übereinstimmend betont, sie hätten dem Angeklagten nicht den geringsten Anlass für dessen Gewalttätigkeiten gegeben. Für die Kammer bestand insgesamt kein Anlass, die übereinstimmenden Angaben der Zeugen sowie des Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten A zur Tatzeit infolge seiner Alkoholisierung völlig aufgehoben war. Allerdings war insofern zugunsten des Angeklagten A von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen.
Eine Abweichung der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der Zeugen N.N., N.N., N.N. und C ergab sich lediglich in den beiden Fragen, welches Schuhwerk der Angeklagte A zur Tatzeit trug und ob der Angeklagte dem Zeugen C hinterher gelaufen und diesem von hinten in den Rücken gesprungen sei, als C bereits auf der Flucht gewesen sei. Während die vier genannten Zeugen übereinstimmend bekundet haben, der Angeklagte habe zur Tatzeit Springerstiefel getragen, hat dies der Angeklagte A vehement bestritten. Er habe zur Tatzeit lediglich Turnschuhe getragen. Auch den von den genannten Zeugen übereinstimmend geschilderten Sprung des Angeklagten in den Rücken des Zeugen C, als dieser bereits auf der Flucht gewesen sei, hat der Angeklagte A in der Hauptverhandlung abgestritten. Die Kammer hat die beiden Fragen letztlich offen gelassen und ist zugunsten des Angeklagten A davon ausgegangen, dass dieser zur Tatzeit lediglich Turnschuhe trug und auch nicht dem Zeugen C von hinten in den Rücken sprang, als dieser bereits auf der Flucht war. Insoweit war nämlich in prozessualer Hinsicht zu berücksichtigen, dass der diesbezügliche Sachverhalt vom 14.05.2011 in Y im hiesigen Verfahren nicht angeklagt war, sondern vorliegend nur im Rahmen der Beweiswürdigung zur näheren Beleuchtung des Charakters des Angeklagten A von Relevanz war. Diesbezüglich ist jedenfalls im Kern festzustellen, dass der Angeklagte grundlos Menschen angegriffen und verletzt hat.
Zu II. 2.
Die Feststellungen zum oben unter II. 2. festgestellten Sachverhalt (Vorfall zum Nachteil des E vom 03.02.2012) folgen aus den diesbezüglich glaubhaften Geständnissen der Angeklagten sowie den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen D und E sowie den Bekundungen der Zeugin N.N.. Letztere hat zwar den Vorfall selbst nicht mit bekommen. Sie hat aber ihren Bekundungen zufolge den Zeugen E, ihren Nachbarn, etwa 2 Tage nach dem Vorfall vom 03.02.2012 gesehen. Dabei sei ihr ein blaues Auge bei dem Zeugen E aufgefallen.
Die Feststellungen zur nicht ausschließbar erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit beider Angeklagter zur Tatzeit folgen aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K, Facharzt für Psychiatrie- und Psychotherapie.
Ausgehend von einem für die Angeklagten damals gewöhnlichen Tagesablauf mit dem Konsum von Bier und zusätzlich Schnaps sei zu konstatieren, dass der Angeklagte A den Hinweis des B, E mache sich an As Dosensuppe zu schaffen, verstanden habe, so dass A den E hierauf geschlagen habe. Insbesondere sei hier zu berücksichtigen, dass A nach den beiden Faustschlägen in das Gesicht des E von letzterem abgelassen habe. Bei einer mutmaßlichen Blutalkoholkonzentration von um die 3 Promille zur Tatzeit sei aus fachärztlicher Sicht eher von voller Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten A auszugehen. Gänzlich ausschließen, so der Sachverständige Dr. K, könne er aber eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht, wohingegen ein gänzliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit oder einer Aufhebung der Einsichtfähigkeit ausgeschlossen seien.
Bezüglich B seinen keine vernünftigen Gründe ersichtlich, so der Sachverständige Dr. K, von einem gänzlich anderen Alkoholisierungsgrad auszugehen als beim Angeklagten A. B habe realisiert, dass E sich an As Dosensuppe zu schaffen mache und habe daher A diesbezüglich informiert. Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit oder eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei nicht gegeben. Zu Gunsten des Angeklagten B lasse sich aber wiederum eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einem Alkoholisierungsgrad um die 3 Promille nicht ausschließen.
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an und geht bezüglich beider Angeklagter bei der Tat zum Nachteil des Zeugen E jeweils von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aus, wohingegen die Kammer eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit ausschließt, zumal sich beide Angeklagte noch teilweise bis ins Detail an den Vorfall erinnern konnten.
Dagegen ließ sich in der Hauptverhandlung eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung der beiden Angeklagten zum Nachteil des Zeugen E nicht feststellen. Nach den Angaben beider Angeklagter und auch der Zeugen D und E wurden A und B unabhängig voneinander und nacheinander tätig. Erst als A seine körperliche Attacke, die beiden Faustschläge in das Gesicht des Zeugen E, beendet und sich von dem Geschehen abgewandt hatte, wurde der Angeklagte B aktiv und schlug und trat nun seinerseits auf den Zeugen E ein.
Zur sicheren Überzeugung der Kammer wandten auch weder der Angeklagte A noch der Angeklagte B körperliche Gewalt gegen den Zeugen E an, um auf diese Weise Gegenstände an sich zu bringen. Auslöser für die Taten der Angeklagten war ausschließlich das Ansinnen des Zeugen E, eine Dosensuppe des Angeklagten A zu öffnen, während die Wegnahme des Radioweckers allein durch den Angeklagten A beim Verlassen der Wohnung ausweislich seiner insoweit glaubhaften Einlassung spontan erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den vorherigen Gewalteinwirkungen durch ihn bzw. den Angeklagten B stand.
Soweit den beiden Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Fulda vom 31.05.2012 zur Last gelegten wurde, neben dem Radiowecker auch eine Geldbörse mit etwa 10 Euro Bargeld sowie ein sogenanntes „Rambomesser“ entwendet zu haben, ließ sich dies in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen.
Zu II. 3.
Die Feststellungen zum Verlaufe des 11.02.2012 bis zum Eintreffen der Angeklagten in der Wartehalle des Xer Bahnhofs am 12.02.2012 folgen aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der beiden Angeklagten, die im Übrigen noch untermauert werden durch die Bekundungen der Zeuginnen F, G und des Zeugen D.
a) Zum objektiven Geschehensablauf
Hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs in der Xer Bahnhofshalle am 12.02.2012 hat die Kammer zunächst keine Zweifel, dass es gerade die beiden Angeklagten waren, die H gemeinsam töteten. So haben beide Angeklagten bereits Teilgeständnisse abgelegt.
Der Angeklagte A, der im Ermittlungsverfahren zunächst keine Angaben zur Sache gemacht hat, hat sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen:
Er habe am 12.02.2012 gemeinsam mit dem Angeklagten B gegen 0.00 Uhr die Wohnung des Zeugen N.N. verlassen, wo er zuvor Bier und Wodka getrunken habe. Drogen hätten an diesem Tag keine Rolle gespielt. Zuletzt habe er drei bis vier Wochen vor dem 12.02.2012 Drogen genommen, und zwar Heroin gespritzt. Er habe sich nach dem Verlassen der Wohnung des N.N. zwar betrunken gefühlt und Schwierigkeiten beim Laufen gehabt; er habe jedoch keine Schwierigkeiten gehabt, den Weg zur Obdachlosenunterkunft … zu finden, wo er zusammen mit B wieder habe übernachten wollen. Auf dem Weg zum … sei man dann am Xer Bahnhof vorbeigekommen, wo man sich in der dortigen Wartehalle noch ein Bier habe „gönnen“ wollen. Nachdem beide die Wartehalle betreten hätten, habe er, A, den ihm bekannten Obdachlosen H auf einem Tresen in der Wartehalle liegend gesehen. H habe nicht geschlafen und ihn erkannt. In dieser Situation habe er, A, sich daran erinnert, dass es einige Tage zuvor schon einmal zu einem Zusammentreffen mit dem H gekommen sei, bei dem sich H über seine, As Haare, lustig gemacht habe. Er, A, trage eine „Irokesenfrisur“. Diese sei sein Markenzeichen, und er lasse sich diesbezüglich auch nicht beleidigen. Aufgrund dieser Erinnerung sei er in Wut geraten und habe H eine „Abreibung“ verpassen wollen. Dies sei so zu verstehen, dass er H habe verletzten, keinesfalls aber töten wollen. Zunächst habe er einen Mülleimer genommen, welcher rechts neben der Eingangstür der Bahnhofswartehalle gestanden habe. Diesen Müll habe er dann in die Plastiktüten des H ausleeren wollen. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen, da es zu einem Streit mit H gekommen sei. Er habe den Mülleimer dann vor der Tür der Bahnhofsinformation abgestellt und H vom Tresen heruntergezogen, so dass dieser auf seinen Füßen zum Stehen gekommen sei. H habe ihn, A, nunmehr gepackt und ihm, A, gedroht, As Piercing ins Auge zu rammen. Ferner habe H ein Stabfeuerzeug gezückt und gedroht, As Haare abzufackeln. Hierüber sei er in Rage geraten und habe H in Richtung der Türen zum Bahnsteig gezogen. Dort habe er etwa drei- bis viermal mit seiner Faust in das Gesicht des H geschlagen, wobei es auch sein könne, dass er auch in das Gesicht des H geschlagen habe, als dieses bereits geblutet habe. H habe sich hierbei nicht gewehrt, sondern nur die Hände vors Gesicht gehalten. Irgendwie sei nun der Angeklagte B hinzugekommen, der sich die ganze Zeit zunächst unbeteiligt in der Wartehalle aufgehalten habe. Auch B habe jetzt mit den Fäusten in das Gesicht des H geschlagen. H sei nun durch seine und Bs Faustschläge zu Boden gegangen. Auch als H auf dem Boden gelegen habe, habe er, A, noch weiter auf H eingetreten. Er habe allerdings nicht fest und nicht gezielt getreten. Vielleicht habe er gegen die Seite und gegen den Kopf des H getreten. Er habe hierbei weiße …-Turnschuhe getragen. H habe sich dabei nicht gewehrt, er habe sich ergeben. Er, A, habe bei den Tritten mit dem Rücken zu den Gleisen parallel zum Körper des am Boden liegenden H gestanden. Auch B habe auf H eingetreten, als H auf dem Boden gelegen habe. Dabei sei es auch so gewesen, dass B ihm, A, gegenübergestanden habe, als B auf H eingetreten habe. Er, A, habe daher zusammen mit B von beiden gegenüberliegenden Seiten aus parallel auf H eingetreten. Als er, A, auf den am Boden liegenden H eingetreten habe, habe er noch Beleidigungen wie „Arschloch“,„Wichser“ und „Penner“ gehört, wobei er allerdings nicht wisse, ob diese Beleidigungen von H oder aber von B ausgesprochen worden seien. Während der Tritte habe H zusammengekauert in Richtung der Bahngleise in der Wartehalle gelegen und habe diese Stellung auch nicht mehr verlassen. B habe zwischenzeitlich noch einmal kurz die Wartehalle verlassen und habe auf dem Bahnsteig vielleicht eine halbe Zigarette geraucht. Als B in die Wartehalle zurückgekehrt sei, hätten er und B die Wartehalle verlassen in Richtung …. Als er gemeinsam mit A ganz in der Nähe des Bahnhofs unter der dortigen Unterführung gewesen sei, habe er gesehen, dass er blutige Hände habe. Er habe gemerkt, dass „wir Scheiße gebaut haben“. Ihm sei alles zu Sinnen gekommen. Aus Angst vor der Polizei sei er dann nicht mehr zurückgegangen. Er habe gedacht, „nur schnell weg“. Mit B sei er dann zurück ins … gekehrt, wo er sich noch ein halbes Bier zu 0,5 Liter „gegönnt“ habe. Am frühen Morgen sei dann die Polizei gekommen und habe ihn und B festgenommen.
Auf Nachfrage hat der Angeklagte A in der Hauptverhandlung erklärt, ihm sei schon klar, dass es gefährlich sei, auf einen am Boden liegenden Menschen einzutreten. Trotzdem habe er H nicht töten, sondern lediglich verletzen wollen. Dass H zu Tode gekommen sei, tue ihm leid.
Der Angeklagte B hat sich hingegen in seiner Beschuldigtenvernehmung noch am Nachmittag des Tattages zunächst abweichend von A hinsichtlich des Kerngeschehens in der Wartehalle des Xer Bahnhofs wie folgt eingelassen:
Er sei gemeinsam mit A in die Wartehalle des Bahnhofs gegangen, wo er noch ein Bier habe trinken wollen. In der Wartehalle habe ein ihm bekannter Mann auf einem Tisch vor dem Fahrkartenverkauf gelegen. Der Mann habe in einem Schlafsack gelegen oder aber sich mit dem Schlafsack zumindest zugedeckt und habe fest geschlafen. A sei dann einfach so zu diesem Mann gegangen und habe ihn an den Füßen von dem Tisch heruntergezogen, wobei der Mann die Sache gar nicht mitbekommen haben dürfte. Der Mann sei dann hart auf dem Fußboden aufgeschlagen und sei sichtlich benommen gewesen. Er habe sich dann wieder aufgestellt und gefragt, was los sei. In diesem Moment sei A dann auf ihn zugegangen und habe mit beiden Händen mehrfach in das Gesicht des Mannes geboxt. Es seien so etwa 20 Schläge des A gewesen mit beiden Fäusten. Er, B, sei daraufhin zu A gegangen und habe ihn zurückziehen wollen. Dabei habe er zu A gesagt „Komm, gehen wir; lassen wir ihn“. Der Mann sei dann zu Boden gegangen, und A habe mit seinen Füßen mehrfach gegen den Kopf des Mannes getreten. Dabei habe er den Kopf wie einen Fußball getreten. Er, B, könne so etwas überhaupt nicht leiden. Er habe dann noch mal zu A gesagt „Gehen wir jetzt!“. A habe sich umgedreht und habe nach ihm, B, geschlagen, ihn jedoch nicht getroffen. Er, B, habe nun A nach hinten geschoben und sich um den Mann gekümmert, der völlig voller Blut gewesen sei. Der Mann habe nicht mehr richtig sprechen können, sondern nur noch etwas gebrummelt. Sein Gesicht habe man nicht mehr sehen können, weil es voller Blut gewesen sei. Er, B, habe den Mann nun gepackt und in Richtung der Bank am Haupteingang gebracht. Der Mann sei noch ein bisschen mitgegangen; er habe ihn jedoch mehr oder weniger schleppen müssen. Er, B, habe den Mann dann auf die Bank gesetzt, wo er aus dem Gesicht noch stark geblutet habe. A sei die ganze Zeit um ihn und den Mann herumgelaufen. Als er, B, gesagt habe, man solle den Mann in Ruhe lassen, habe A so etwas gesagt wie „der Penner“, „ich schlag ihn tot“, „ist mir alles egal“. Nachdem er, B, den Mann abgesetzt habe, habe er sich eine Zigarette gedreht. Er habe eine rauchen wollen, als A wieder zu dem Mann hingegangen sei und begonnen habe, erneut auf ihn einzuschlagen. Dabei habe A zunächst den Mann mit seinen Fäusten geschlagen. Als der Mann wieder auf den Boden gefallen sei, habe A wieder mit den Füßen auf ihn eingetreten. Dabei habe er wieder von der Seite und von oben mit voller Wucht auf den Kopf des Mannes getreten. Er, B, habe daraufhin A laut zu verstehen gegeben, dass dies nun nicht mehr seine, Bs, Sache sei. A habe jedoch auf sein Zureden nicht reagiert, sondern weiter auf den Mann eingetreten und eingeschlagen. Er, B, sei daraufhin aus der Wartehalle herausgegangen und habe auf dem Bahnsteig eine Zigarette geraucht. Als er in die Wartehalle zurückgekehrt sei, habe A immer noch auf Kopf und Körper des Mannes eingetreten. Er, B, habe nun laut gerufen, dass es ihm reichen würde und er gehe jetzt nach Hause. Kurz darauf habe A von dem Mann abgelassen und gesagt „Es reicht jetzt, wir können jetzt gehen“. Zu diesem Zeitpunkt habe der Mann noch leise gebrabbelt und dabei Blut gespuckt.
Auf Nachfrage des vernehmenden Kriminalbeamten, des Zeugen KHK N.N., hat der Angeklagte B in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung vom 12.02.2012 eingeräumt, H ganz am Anfang einmal geschlagen und auch einmal in den Körper getreten zu haben, als H am Boden gelegen habe. Als er, B, den Mann getreten habe, habe er ihn irgendwo am Bauch getroffen. Er habe ihn einmal mit der linken Hand ins Gesicht getroffen. Dies sei jedoch nicht so fest gewesen, weil er normal Rechtshänder sei.
Im Rahmen einer Nachvernehmung zur Beschuldigtenvernehmung am 13.02.2012 hat der Angeklagte B auf Nachfrage eingeräumt, er habe mit dem rechten Schuh zwei- oder dreimal zugetreten. Das Opfer habe auf dem Rücken gelegen, und er habe im Bereich der linken Seite, wo die Rippen seien, hingetreten. Er habe allerdings nicht mit voller Kraft getreten, und in das Gesicht habe er auch nicht getreten.
In der hiesigen Hauptverhandlung hat der Angeklagte B den Sachverhalt abweichend von seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 12.02. und 13.02.2012 nunmehr ähnlich wie der Angeklagte A in der Hauptverhandlung wie folgt geschildert:
Als er, B, mit A in der Wartehalle im Xer Bahnhof eingetroffen sei, sei H bereits dort gewesen. H habe nicht geschlafen. Er und A seien recht laut gewesen, so dass sich H über das Gebrüll beschwert habe. A sei dann zu H gegangen, und es habe einen Streit zwischen A und H gegeben. Er habe allerdings nicht gesehen, dass A H vom Tresen gezogen habe. Auch habe er kein Stabfeuerzeug gesehen. Er habe aber auch nicht so sehr auf die ganze Situation geachtet. Als H noch gestanden habe und von A mit der Faust geschlagen worden sei, sei er, B, hinzugekommen und habe H ebenfalls mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Nachdem H nun zu Boden gegangen sei, habe er, B, zu A gesagt „Lass’ das sein!“. Er habe H helfen wollen. H habe daraufhin „Arschloch“ gesagt und versucht, nach ihm, B, zu schlagen. Er, B, habe dann ein paar Mal auf H eingetreten, als H auf dem Boden gelegen habe. Wohin er getreten habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob er und A parallel gegenüberstehend auf H eingetreten hätten. An eine Gegenwehr des H könne er sich nicht erinnern. Er wisse nur, dass H noch geschrien habe. Er habe dann keine Lust mehr gehabt und sei nach draußen auf den Bahnsteig gegangen, wo er eine Zigarette geraucht habe. Als er wieder in die Wartehalle hineingegangen sei, habe er nicht noch einmal nach H getreten. Er wisse dies allerdings auch nicht genau. Als er dann mit A die Wartehalle verlassen habe, habe er gedacht, H komme alleine zurecht, da am Bahnhof doch immer Leute herumliefen, welche H helfen könnten. Nachdem er und A im … eingetroffen seien, hätten beide noch die Oberkleidung ausgezogen und sich gewaschen. Er, B, habe seine Hände nicht groß zu waschen brauchen, weil er nicht viel Blut daran gehabt habe. Er habe Blutspuren fast nur an seinen Schuhen und seiner Hose gehabt. Da A voll mit Blut beschmiert gewesen sei, habe dieser sich schon recht lange gewaschen. Seine Schuhe habe A ausgezogen und mit einem Handtuch abgerieben. Sodann seien er und A eingeschlafen und am frühen Morgen dann von der Polizei festgenommen worden.
Zu den Widersprüchen zwischen seinen ersten Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmungen vom 12.02.2012 und 13.02.2012 und seiner Einlassung in der hiesigen Hauptverhandlung befragt, hat der Angeklagte B erklärt, die Angaben in der Hauptverhandlung seien zutreffend. In seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen habe er einseitig die Schuld auf A geschoben. Insbesondere habe H nicht geschlafen, als man die Bahnhofshalle betreten habe. Auch habe er H nicht von A weg auf die Bank in der Wartehalle gezogen. Schließlich habe er von A auch nicht die Aussage vernommen „Ich schlag’ ihn tot!“.
Dass der Angeklagte B den Angeklagten A in seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 12.02. und 13.02.2012 tatsächlich zunächst teilweise zu Unrecht einseitig belastet hat, ergibt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer aus folgenden Erwägungen:
Dass der später getötete H nicht schlief, als ihn der Angeklagte A vom Tresen zog, ergibt sich bereits daraus, dass ansonsten auch der Schlafsack auf den Boden hätte fallen müssen. Dafür, dass der Schlafsack, der nach der Tat auf dem Tresen liegend aufgefunden wurde, nämlich etwa später aufgehoben und wieder auf dem Tresen abgelegt worden wäre, ergeben sich keine vernünftigen Anhaltspunkte.
Soweit der Angeklagte B zunächst bekundet hat, er habe H weggezogen und auf die Bank in der Wartehalle gesetzt, stehen dem die überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, Frau Dr. I, vom Institut für Rechtsmedizin der Universität … entgegen. Die Sachverständige hat neben der Obduktion des H auch ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Tatrekonstruktion erstellt. Im Rahmen von letzterem hat die Sachverständige für die Kammer vollauf überzeugend dargelegt, dass im Umfeld und an der Bank in Eingangsbereich der Bahnhofshalle keine Blutantragungen zu erkennen gewesen seien. Wenn man die Schilderungen des Angeklagten B, er habe den H zur genannten Bank geschleppt und dort hingesetzt, wo er nach vorne gebeugt weiterhin aus dem Gesicht geblutet habe, als zutreffend unterstellen würde, so seien nach rechtsmedizinischer Erfahrung Blutantragungen zu erwarten. Denn wenn ein stark zentralnervös beeinträchtigter, stark im Gesicht blutender Mensch nach vornüber gebeugt auf der Bank gesessen hätte, so wären Tropfspuren am Boden, lokal betont und auch Kontaktspuren zu erwarten gewesen. Wenn nun in der Region ein erneuter Übergriff in Form von Schlägen und Tritten (durch den Angeklagten A) erfolgt wäre, so hätte man hiervon Spuren beschleunigten Bluts an der Wand und/oder am Boden zu erwarten. Nach dem Blutspurenverteilungsmuster seien hingegen keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass sich ein stark blutender Mensch im Bereich des vorderen Drittels der Bahnhofshalle bewegt hätte. Die diesbezügliche Schilderung des Angeklagten B in seinen polizeilichen Zeugenvernehmungen sei mit dem Spurenbild nicht in Einklang zu bringen. Auch das Blutspurenbild an der Kleidung des Angeklagten B spreche gegen Bs ursprüngliche Angaben. So seien beim Transport eines stark blutenden, zentralnervös beeinträchtigten Menschen ausgedehntere Kontaktspuren an der Bekleidung zu erwarten. Solche seien an der Bekleidung des Angeklagten B jedoch nicht auszumachen gewesen. Die auf der Kleidung des B gefundenen Blutspuren im Bereich des Innenbereichs der Jogginghose, der Schuhe und der Hose seien in diesem Zusammenhang unzureichend.
Im Ergebnis haben damit A und B – letzterer erst in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung – in objektiver Hinsicht die Tötung des H eingeräumt. Dabei wird die Täterschaft der Angeklagten als solche durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel belegt.
So hat etwa der Zeuge POK N.N., Diensthundeführer der Polizeistation Rotenburg, der in der Tatnacht hinzugezogen wurde, in der Hauptverhandlung erläutert, er habe seinen Diensthund ab dem Zugang zur Aufwärmhalle an einer Blut-/Fußspur angesetzt. Mit seinem Diensthund sei er dann bis zur Obdachlosenunterkunft … gelangt. Auf dem Weg dorthin habe er Teilabdrücke von Schuhsohlenprofilen, ähnlich eines Fischgrätenmusters, anfangs noch mit Blutanhaftungen, festgestellt. In der Folge hätten sich die Abdrücke im Schnee zu einem Gesamtabdruck ohne Blutanhaftungen entwickelt. In der Obdachlosenunterkunft … sei ihm in dem Zimmer, in dem sich die Angeklagten befunden hätten, sofort aufgefallen, dass mit Blut verschmierte Schnürsenkel über einem Waschbecken gehangen hätten. Der Angeklagte B habe sich dann nach Aufforderung die Schuhe angezogen. Einer der Schuhe sei mit starken Blutanhaftungen beschmutzt gewesen. Vor dem Bett des Angeklagten A hätten ein Paar Turnschuhe gelegen. Ein kleiner Blutfleck sei auch auf diesen Schuhen zu sehen gewesen. Er, der Zeuge POK N.N., habe sich daraufhin die Schuhsohle der Turnschuhe angesehen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass das Profil identisch mit den im Schnee festgestellten Profilabdrücken gewesen sei.
Auch hinsichtlich der Tatzeit decken sich die Angaben der Angeklagten, sie hätten die Wohnung des Zeugen N.N. gegen 00.00 Uhr verlassen, mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Die Kammer geht aus folgenden Gründen davon aus, dass die Tat von den beiden Angeklagten am 12.02.2012 in der Zeit zwischen 00.30 Uhr und kurz vor 01.15 Uhr begangen wurde:
Zunächst hat die Zeugin N.N. in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, sie habe am 11.02.2012 gegen 23.45 Uhr die Xer Bahnhofshalle betreten. Gegen 23.50 Uhr sei der später getötete H in die Wartehalle gekommen und habe noch „Guten Abend“ gesagt. Anschließend habe er sich auf dem im Wartesaal befindlichen Tresen in einem Schlafsack zum Schlafen gelegt. Er sei dann auch eingeschlafen, was sie, die Zeugin, am lauten Schnarchen erkannt habe. Da ihr der Mann leidgetan habe, habe sie ihm auf einem kleinen Zettel eine Nachricht geschrieben mit folgendem Inhalt: „Man ist nie alleine auf der Welt J LG das kleine Mädchen“. Sie habe dem Mann jenen Zettel sowie noch einen Duploriegel und ein 2-Euro-Geldstück in dessen Hut gelegt. Gegen 00.30 Uhr habe sie dann die Wartehalle verlassen. Damit steht für die Kammer fest, dass H am 12.02.2012 um 00.30 Uhr noch lebte, so dass die Tat erst ab diesem Zeitpunkt begangen worden sein muss.
Als spätmöglichster Zeitpunkt der Beendigung der körperlichen Gewaltanwendungen durch die beiden Angeklagten kommt nur der Zeitpunkt am 12.02.2012 kurz vor 01.15 Uhr in Betracht. So hat die Kammer in der Hauptverhandlung eine Videosequenz einer Überwachungskamera, welche den Bereich der Unterführung in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs erfasst, in Augenschein genommen, in der man die beiden Angeklagten durch die Unterführung durchlaufen sieht, wobei sich der Angeklagte A kurz seine Hände betrachtet. Jene Videosequenz ist mit dem Zeitstempel 01.35 Uhr versehen. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Kriminalhauptkommissarin N.N. habe diese bei ihren Nachforschungen bezüglich der genannten Videosequenz die Information bekommen, dass der Zeitstempel der fraglichen Überwachungskamera um 20 Minuten zu weit nach vorne gestellt sei. Dementsprechend hat die Kammer ausgerechnet, dass die beiden Angeklagten entsprechend der in Augenschein genommenen Videosequenz bereits um 01.15 Uhr die Wartehalle verlassen hatten und gerade die Unterführung nahe am Xer Bahnhof passierten, so dass im Ergebnis die Tat in zeitlicher Hinsicht zwischen 0.30 Uhr und vor 01.15 begangen worden sein muss.
Die Kammer ist aber entgegen der Angaben des Angeklagten A, dieser habe nicht fest und nicht gezielt gegen den am Boden liegenden H getreten, sehr wohl der sicheren Überzeugung, das sowohl der Angeklagte A als auch der Angeklagte B den H gezielt und mit voller Wucht zwischen die Beine, gegen den Oberkörper und vor allem gegen den Kopf und das Gesicht traten. Dies ergibt sich aus den vom Auffindeort des Leichnams und vom Leichnam selbst gefertigten Lichtbildern sowie aus den Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. I.
Zunächst hat die Sachverständige, Frau Dr. I, im Rahmen der Obduktion des H als Todesursache eine schwere, mehrfache Gewalteinwirkung, insbesondere gegen Kopf und Gesicht mit verletzungsbedingter Ventrikelblutung und Gehirnödem sowie Bluteinatmung in die Lungen bei Nasenbeinfrakturen und Schleimhautverletzungen des Mundes festgestellt. In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige erläutert, dass sich die Verletzungen des H insbesondere auf Kopf und Gesicht konzentrieren und dass ergänzend Prellungen am Rücken, im Bereich der unteren Rippen links, der Bauchwand, Rippenbrüche sowie Prellungen und Schürfungen im Bereich der Scham sowie des äußeren Geschlechtsteils festzustellen gewesen seien, während vergleichsweise wenig Abwehrverletzungen zu konstatieren gewesen seien. Im Rahmen ihres rechtsmedizinischen Gutachtens zur Frage der Tatrekonstruktion hat die Sachverständige Dr. I erläutert, dass im Bereich der schlussendlichen Auffindeposition der Leiche in unterschiedlichen Richtungen angetragene, teils gedoppelte, teils ineinander übergehende, teils mit beschleunigtem Blut überlagerte Schuhspuren der Angeklagten A und B zu finden gewesen seien, wobei man ein Überwiegen des Profils des Angeklagten A auszumachen vermeine, der Angeklagte B hingegen insbesondere in den Spuren linkerhand oben vom Leichnam aus gesehen zu finden sei. Die am Boden befindlichen Spritzmuster rechts des Leichnams rührten wiederum von der beschriebenen Region her. Links des Leichnams in der Lache verborgene Anspritzungen am Boden stammten wiederum aus der Region von rechter Hand des Leichnams. Zusammenfassend spreche das Gesamtbild für ein Geschehen unter Beteiligung zweier schädigender Personen, bei dem es bereits am noch aufrechten Opfer zu stark blutenden Verletzungen gekommen sei, wobei das Spurenbild im Bereich der Schlafstätte, vor dem Servicestore, an der Front zu den Bahnsteigen hin auf einen strauchelnden, an die Wände prallenden, wiederholt Schläge erleidenden Geschädigten hindeute, gegen den letztlich in Endposition des Leichnams Tritte erfolgt seien, als er auf dem Boden gelegen habe. Bezüglich des Schweregrades der angewandten Gewalt bei einer angenommenen Skalierung von 1 (sehr leicht) bis 10 (schwerste Gewaltanwendung) hat die Sachverständige auf Befragen einen Wert von 9 bis 10 angenommen.
Im Rahmen der Erstattung des Sachverständigengutachtens durch die Sachverständige Dr. I hat die Kammer unter anderem den rechten Trekkingschuh des Angeklagten B, der auch vom Angeklagten als ihm gehörig befunden wurde, in Augenschein genommen und hierbei eine größere rote Verfärbung des Schuhes im vorderen Bereich festgestellt, wobei die Kammer keine vernünftige Zweifel daran hat, dass es sich hierbei um Blut des getöteten H handelt, zumal auch die Sachverständige Dr. Ing. J, Diplomingenieurin für Biotechnologie vom Universitätsklinikum …, diesbezüglich in der Hauptverhandlung erläutert hat, dass hinsichtlich des eben beschriebenen Spurenbildes übereinstimmende Ergebnisse mit dem DNA-Muster des Geschädigten zu erkennen gewesen seien, so dass die besagte DNA-Spur mutmaßlich vom Geschädigten stamme, auch wenn eine vollständige Untersuchung dieser spezifischen Spur nicht erfolgt sei. Wegen des genauen Erscheinungsbildes der rötlichen Verfärbung am rechten Trekkingschuh des Angeklagten B wird auf das Lichtbild Blatt 2 Abteilung 1 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen.
Insgesamt folgt die Kammer in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. I, zumal sich diese mit der eigenen Einschätzung der Kammer decken. Insbesondere aufgrund der von dem getöteten H und dem Tatort gefertigten Lichtbilder, die in Augenschein genommen wurden und auf denen vom Leichnam aus gesehen links zahlreiche Fußabdruckspuren der Schuhe von A und B zu sehen sind, während sich rechts vom Leichnam aus gesehen damit korrespondierend Blutspritzer befinden, hat die Kammer keine vernünftige Zweifel daran, dass A und B auf den am Boden liegenden H gezielt gegen den Kopf traten, so dass das Blut spritzte und H letztlich verstarb. Wegen der genauen Lage der Schuhsohlenabdrücke der Angeklagten A und B links vom Leichnam aus gesehen, der Blutspritzer rechts vom Leichnam aus gesehen, der Blutlache um den Kopf des Leichnams herum sowie wegen des bis zur Unkenntlichkeit entstellten Gesichts des H wird auf die Lichtbilder Nummern 33 bis 38, Blatt 157 bis 159 Band I der Akte verwiesen, die der Zeuge KtA N.N. in seiner Eigenschaft als Kriminaltechniker der Spurensicherung der Kriminalpolizei am Morgen des 12.02.2012 gefertigt hat. Abschließend war in diesem Kontext noch zu berücksichtigen, dass rechts neben der Leiche des H vom Leichnam aus gesehen im geschätzten Abstand von ca. 2 Metern ein Haarbüschel gefunden wurde, welches nach einer entsprechenden DNA-Auswertung vom getöteten H stammt, wie die Sachverständige, Frau Dr. J, in der Hauptverhandlung erläutert hat und welches nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. I nicht ausgerissen, sondern ausgetreten wurde. Hieraus ergibt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer noch einmal deutlich die erhebliche Gewalteinwirkung auf H.
Die Kammer ist auch der sicheren Überzeugung, dass der später getötete H nicht – wie vom Angeklagten A geschildert – vor den Schlägen der beiden Angeklagten das Stabfeuerzeug zückte und Drohungen gegen den Angeklagten A aussprach. Vielmehr ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass H jenes Feuerzeug erst zur Verteidigung zückte, als er die ersten Faustschläge von A ins Gesicht abbekommen hatte und schon blutete. Dies ergibt sich daraus, dass sich am Stab des Stabfeuerzeuges kleinere Blutanwischungen fanden, die nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. J von H stammten. Ebenso waren an dem Stab des Stabfeuerzeuges DNA-Spuren vom Angeklagten A nachzuweisen, wie die Sachverständige Dr. J in der Hauptverhandlung erläutert hat, so dass die Kammer hieraus den Schluss zieht, dass der Angeklagte A das Stabfeuerzeug am Stab angefasst und es dem H sodann entrissen und in die Ecke Richtung Servicestore geworfen hat, wo es vom Zeugen KtA N.N. aufgefunden wurde. Hätte H vor den Faustschlägen des Angeklagten A bereits das Stabfeuerzeug gezückt, so wäre zu erwarten gewesen, dass es A sofort weggeworfen hätte, so dass aber noch keine Blutantragungen des H auf jenem Feuerzeug wie die tatsächlich gefundene Blutwischspur zu finden gewesen wäre. Wenn H aber bereits erste Faustschläge von A in das Gesicht abbekommen hatte, dabei bereits zu bluten begonnen hatte und sich auch die Hände schützend vor das Gesicht gehalten hatte, wie dies im Übrigen auch vom Angeklagten A berichtet wurde, so konnten doch zwanglos Eigenblutantragungen des H auf dessen Hände gekommen sein, mit denen er dann das Stabfeuerzeug zu Verteidigungszwecken zückte, auf welches sodann sein eigenes Blut übertragen wurde, bevor der Angeklagte A ihm das Feuerzeug aus der Hand riss und in die Ecke warf. Von jener Variante des Tatgeschehenes geht die Kammer auch zur sicheren Überzeugung aus, da sie sich zwanglos in das aufgefundene Spurenbild eingliedert, während bei der Annahme der Angaben des Angeklagten A in diesem Kontext die Blutantragungen des später Getöteten auf dem Stabfeuerzeug nicht zu erklären sind. In diesem Zusammenhang hat auch die hierzu gehörte Sachverständige erklärt, da das Feuerzeug vergleichsweise wenig beblutet gewesen sei, dürfte es in der Anfangsphase der Tätlichkeiten eine Rolle gespielt haben, als der später getötete H noch nicht viel geblutet habe.
Soweit sich der Angeklagte B in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, er habe H helfen wollen, als dieser am Boden gelegen habe, glaubt ihm die Kammer dies nicht. So hat der Angeklagte B bereits in seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erwiesenermaßen die Unwahrheit gesagt, soweit er damals angegeben hat, er habe den später getöteten H von A weggezogen und auf eine Bank in der Wartehalle gesetzt. Darüber hinaus passt die Angabe des Angeklagten B, er habe H helfen wollen, als dieser am Boden gelegen habe, nicht in den Kontext des vorherigen Geschehens, im Rahmen dessen B sich den Gewalttätigkeiten des A angeschlossen hat und auf H mehrfach mit der Faust eingeschlagen hat, als dieser noch stand, ohne dass es für B diesbezüglich einen Anlass gegeben hätte. Warum B nunmehr dem H habe helfen wollen, als dieser auf dem Boden lag, erhellt sich für die Kammer nicht. Hätte B dem später getöteten H tatsächlich helfen wollen, so hätte er den Angeklagten A vor weiteren Gewalttätigkeiten gegen den H abhalten müssen. Dass H am Boden liegend noch Schimpfwörter wie „Arschloch“ ausgesprochen hat, glaubt die Kammer dem Angeklagten B. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer aber um eine (verständliche) Reaktion des H auf die körperlichen Übergriffe durch die Angeklagten.
b) Zum Tötungsvorsatz
Soweit sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen haben, sie hätten H lediglich verletzen, nicht aber töten wollen, vermag dem die Kammer ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu folgen, als sie auf den am Boden liegenden wehrlosen H eintraten. Beide Angeklagte handelten ab diesem Zeitpunkt zur sicheren Überzeugung der Kammer vielmehr wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz. So haben beide Angeklagte, wie bereits festgestellt, mehrfach wuchtig insbesondere gegen den Kopf des am Boden liegenden H, der sich schließlich überhaupt nicht mehr gewehrt hat, getreten, so dass das Blut spritzte und Hs Gesicht bis zur Unkenntlichkeit entstellt war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nahaufnahmen des Kopfes des Getöteten (Lichtbilder 37 bis 40, Blatt 159, 160 Band I der Akten) verwiesen. In objektiver Hinsicht ist demnach zum einen eine das Leben gefährdende Behandlung (Tritte mit beschuhten Füßen gegen den Kopf eines am Boden liegenden wehrlosen Menschen durch gleich zwei Täter) und zum andern noch ein durch jene gewalttätigen Handlungen hervorgerufenes eindrucksvolles Verletzungsbild des getöteten H zu konstatieren. Dafür, dass die Angeklagten nicht um die Lebensgefährlichkeit ihres Tuns gewusst haben könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Angeklagte A in der Hauptverhandlung geäußert, ihm sei schon klar, dass es höchst gefährlich sei, auf einen am Boden liegenden Menschen einzutreten. Aus jener Kenntnis der Angeklagten von der Gefährlichkeit ihrer Handlung schließt die Kammer auf eine billigende Inkaufnahme des Tötungserfolgs durch beide Angeklagte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Angeklagte B in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, er habe nach der Tat gedacht, H komme alleine zurecht, und es könnten ihm Leute, die in die Wartehalle kommen, helfen. Denn auch wenn H zum Zeitpunkt der Beendigung der Tat noch röchelte, war für B klar, dass H aufgrund der vielen Tritte gegen seinen Kopf und der damit verbundenen erheblichen Verletzungen sterben konnte, wozu es auch letztlich kam. Eben aufgrund des bereits dargestellten Verletzungsbildes des H ist die Einlassung Bs, er habe gedacht, H „komme allein zurecht“, schlichtweg abwegig. Zur sicheren Überzeugung der Kammer hat B nicht angenommen, H würde den Vorfall überleben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass beide Angeklagte zur Tatzeit nicht unerheblich alkoholisiert waren. Insoweit war nämlich zu berücksichtigen, dass beide Angeklagte trinkgewohnt waren, keine größeren Ausfallerscheinungen hatten, und eine Tat von gewisser Dauer und Schwere mit erheblichen Verletzungen des H mit zahlreichen Blutspritzern und einer Blutlache um den Kopf des H herum auf dem Boden zu konstatieren waren.
c) Zum Tatmotiv
Hinsichtlich des Motivs für die Tat ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte A aus Freude an der Ausübung körperlicher Gewalt, schlichtweg aus Freude am Verletzen handelte. Diese Überzeugung der Kammer gründet sich darauf, dass der Angeklagte bereits bei der Tat in Y vom 14.05.2011 (Vorfall II. 1.) ohne jeden Grund mehrere ihm körperlich unterlegene junge Männer geschlagen und getreten hat. Ähnlich gestaltete sich das oben unter II. 2. geschilderte Tatgeschehen beim Vorfall zum Nachteil des E. Auch hier schlug der Angeklagte A den Zeugen E zweimal mit der Faust in das Gesicht aus dem völlig nichtigen Anlass, das E im Begriff gewesen war, eine Dosensuppe des A zu öffnen, wobei sich E noch entschuldigt und ein 2-Euro-Stück als Entschädigung bereitgelegt hatte. Schließlich gab es auch bei der Tötung des H keinen Grund für selbige. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu konstatieren, dass nicht etwa von H Aggressionen gegen A ausgingen, sondern dass A zuerst tätig wurde und H hierauf lediglich reagierte. Nach seiner eigenen Einlassung erinnerte sich der Angeklagte A beim Betreten der Wartehalle und dem Anblick des H lediglich daran, dass H sich zuvor einmal über seine Haartracht lustig gemacht hatte. Als A sich sodann anschickte, einen Mülleimer in die Plastiktüten des H auszuschütten, ist nur verständlich, dass H sich hierauf verbal zur Wehr setzte. A suchte zur sicheren Überzeugung der Kammer Streit, um sich am ihm körperlich unterlegenen H auslassen zu können. Insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt, als H wenig später wehrlos am Boden lag und sich den beiden Angeklagten A und B chancenlos ausgesetzt sah, gab es keinen auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Anlass für ein derart brutales Vorgehen außer der bloßen Lust an der Ausübung körperlicher Gewalt. Betrachtet man also die drei geschilderten Vorfälle (II. 1. bis 3.) in einer Gesamtschau, so hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass der Angeklagte A vor dem Hintergrund des Fehlens einer intakten Familie, einer Freundin sowie des Fehlens von Arbeit und Obdach sich Respekt allein durch körperliche Gewalt unter Ausnutzung seiner körperlichen Dominanz bei einer vom Sachverständigen Dr. K festgestellten Körperlänge von 1.98 m bei einem Gewicht von etwa 90 Kilogramm verschaffen wollte, er mithin H nicht aus Wut über eine Tage vor dem Vorfall zurückliegende, von ihm, A, als Kränkung empfundene Äußerung Hs zur Haartracht des A, sondern aus Freude an der Ausübung körperlicher Gewalt tötete.
Auch beim Angeklagten B ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass das einzige Motiv für die Tötung des H die Freude an der Ausübung körperlicher Gewalt war. Auch bezüglich B ist zunächst der oben unter II. 2. geschilderte Vorfall in der Wohnung des Zeugen E zu betrachten. Bereits damals gab es für B überhaupt keinen Anlass, den E zu schlagen und zu treten. So schickte sich E an, nicht Bs, sondern die Dosensuppe des Angeklagten A zu öffnen. Hierfür wurde E auch sogleich durch A in Form von zwei Faustschlägen ins Gesicht „bestraft“. Dafür, dass B nunmehr, nachdem sich der Angeklagte A bereits von E endgültig abgewandt hatte, seinerseits den Zeugen E schlug und dabei noch die Gewalteinwirkung im Vergleich zum Angeklagten A steigerte, da er noch auf E eintrat, als dieser bereits am Boden lag, hatte E nicht den geringsten Anlass gegeben. Vergleichbar gestaltete sich der Sachverhalt in der Wartehalle des Bahnhofs. An der Auseinandersetzung zwischen H und A hatte B zunächst nicht teilgenommen, zumal ein irgendwie geartetes „Lustigmachen“ des H über die Haartracht des Angeklagten A irgendwann vor dem Vorfall vom 12.02.2012 allein das Verhältnis zwischen H und A betraf. Gleichwohl beteiligte sich der Angeklagte B an den Gewalttätigkeiten des Angeklagten A gegenüber dem A körperlich unterlegenen H, ohne dass H hierzu B auch nur den geringsten Anlass gegeben hätte. Die Kammer sieht hier bei B als Motiv letztlich Freude an der Ausübung körperlicher Gewalt.
d) Zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit
Die Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit beider Angeklagter im Sinne des § 21 StGB folgen aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
Dieser ist zunächst beim Angeklagten A von einer Blutalkoholkonzentration von maximal 3,39 ‰ und beim Angeklagten B von einer Blutalkoholkonzentration von maximal 3,50 ‰ zur Tatzeit ausgegangen. Dabei hat der Sachverständige an die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Frau Dr. I angeknüpft. Diese hat als Ausgangspunkt für ihre Blutalkoholkonzentrationsberechnungen die beiden vorläufigen Blutalkoholgutachten des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 13.02.2012 herangezogen. Jene vorläufige Butalkoholgutachten ergaben beim Angeklagten A eine Blutalkoholkonzentration von 1,73 ‰ zum Zeitpunkt der ersten Blutentnahme am 12.02.2012 um 08.22 Uhr und eine Blutalkoholkonzentration von 1,63 ‰ bei der zweiten Blutentnahme am 12.02.2012 um 09.57 Uhr sowie beim Angeklagten B eine Blutalkoholkonzentration von 1,67 ‰ zum Zeitpunkt der ersten Blutentnahme am 12.02.2012 um 08.38 Uhr und eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 ‰ am 12.02.2012 um 09.10 Uhr zum Zeitpunkt der zweiten Entnahme. Unter Berücksichtigung der für beide Angeklagte günstigsten Rückrechnungskriterien hat die Sachverständige Dr. I für den Angeklagten A unter Berücksichtigung eines Nachtrunks von einer halben Flasche Bier zu 0,5 Liter zum für die Angeklagten in diesem Kontext angenommenen günstigsten Tatzeitpunkt um 00.30 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,39 ‰ und hinsichtlich des Angeklagten B zum angenommenen Tatzeitpunkt um 00.30 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,50 ‰ errechnet.
Ausgehend von den soeben dargelegten Blutalkoholkonzentrationen hat der Sachverständige Dr. K beim Angeklagten A zur Tatzeit einen mittelgradigen Rauschzustand in Folge einer Alkoholintoxikation diagnostiziert. Hierbei handele es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB. Aufgrund jenes Rauschzustandes sei der Angeklagte A zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, so dass er, der Sachverständige, der Kammer eine Anwendung des § 21 StGB vorschlage. Auf Nachfrage der Kammer hat der Sachverständige Dr. K ausgeführt, eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 20 StGB könne er beim Angeklagten A sicher ausschließen. So handele es sich um ein komplexeres Tatgeschehen, beginnend mit der beabsichtigten Demütigung des H durch das Aufnehmen eines Mülleimers und das beabsichtigte Ausschütten dessen Inhalts in die Plastiktüten des H, fortschreitend mit Faustschlägen gegen das noch stehende Opfer und schließlich mit gezielten Tritten gegen den Kopf des Opfers. Zum anderen sei ein geordnetes Rückzugsverhalten bzw. Nachtatverhalten ersichtlich, da der Angeklagte A unter anderem seine Schnürsenkel ausgezogen und gereinigt habe. Schließlich sei auch noch zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte A an die Tat erinnern könne, wenngleich dieses Kriterium auch umstritten sei. Aufgrund jenes geschilderten Nachtatverhaltens beim Angeklagten A könne er, der Sachverständige, auch sicher eine erhebliche Verminderung bzw. einen Ausschluss der Einsichtsfähigkeit beim Angeklagten A sicher ausschließen.
Diesen überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. K vermag sich die Kammer auch vor dem Hintergrund der beim Angeklagten A zur Tatzeit zu seinen Gunsten angenommenen Blutalkoholkonzentration von 3,39 ‰ anzuschließen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige nämlich darauf hingewiesen, dass der Angeklagte A erheblich alkoholgewöhnt gewesen sei, so dass die zu Gunsten des Angeklagten A angenommene Blutalkoholkonzentration von 3,39 ‰ keinesfalls seine Ausführungen zum sicheren Ausschluss der völligen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit in Frage stellten.
Hinsichtlich des Angeklagten B hat der Sachverständige Dr. K neben der durch die Sachverständige Frau Dr. I errechneten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit noch das forensisch-toxikologische Gutachten des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 02.03.2012 berücksichtigt. Ausweislich des genannten Gutachtens, bei dem eine Blutprobe des Angeklagten B untersucht wurde, die ihm am 12.02.2012 um 08.38 Uhr entnommen wurde, ergab ein immunchemisches Screening jeweils schwach positive Werte im Hinblick auf Ecstasy, Amphetamine und Cannabinoide. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte B erklärt, er habe am Tattage keine illegalen Drogen konsumiert. Das letzte Mal habe er etwa zwei bis drei Tage vor dem Vorfall am 12.02.2012 Amphetamine genommen. Diese Angaben des Angeklagten B, so der Sachverständige Dr. K, passten zu den im genannten Gutachten festgestellten schwach positiven Werten. Für die Frage der Schuldfähigkeit zur Tatzeit am 12.02.2012 spiele der zwei bis drei Tage zuvor getätigte Drogenkonsum jedoch keine Rolle mehr. Infolge seiner Alkoholisierung könne man beim Angeklagten B zur Tatzeit jedoch von einem mittelgradigen Rauschzustand ausgehen, bei dem es sich wiederum um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB handele. Aufgrund jener Alkoholintoxikation sei die Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten B zur Tatzeit erheblich eingeschränkt gewesen. Er, der Sachverständige, könne daher der Kammer die Anwendung des § 21 StGB empfehlen. Eine gänzliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit oder eine erhebliche Verminderung bzw. eine gänzliche Aufhebung der Einsichtsfähigkeit könne er hingegen beim Angeklagten B sicher ausschließen. Insoweit sei wiederum auf das komplexe Tatgeschehen und das geordnete Rückzugsverhalten zu berücksichtigen, im Rahmen dessen sich B die Oberbekleidung ausgezogen und sich gewaschen habe.
Auch bezüglich des Angeklagten B folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. K. Auf die nicht unerhebliche Blutalkoholkonzentration von zugunsten des Angeklagten B angenommenen 3,50 ‰ zur Tatzeit angesprochen, hat der Sachverständige Dr. K wiederum auf die doch hohe Alkoholgewöhnung beim Angeklagten B hingewiesen, so dass er auf jeden Fall eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ausschließen könne.
Schließlich vermag die bei beiden Angeklagten zur Tatzeit festgestellte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB weder den bedingten Tötungsvorsatz noch die Motivationslage in Form einer Freude am Anwenden von körperlicher Gewalt in Frage zu stellen, da die in diesem Kontext relevante Einsichtsfähigkeit nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K gerade nicht eingeschränkt oder gar aufgehoben war. Angesichts der Dauer, Art und der Schwere der Tathandlungen und Tatverletzungen waren dem Angeklagten trotz seiner Alkoholisierung die Umstände bewusst, die zur Bewertung der Tat als auf niedrigen Beweggründen beruhend, führten.
IV.
Nach den zuvor getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt schuldig gemacht:
Zu II. 2.
Hinsichtlich der Tat zu II. 2. hat sich der Angeklagte A einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl gemäß §§ 223 Abs. 1, 242 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht. Bezüglich der vorsätzlichen Körperverletzung hat der verletzte Zeuge E am 13.02.2012 form- und fristgemäß Strafantrag gestellt.
Entgegen der rechtlichen Würdigung in der Angeklageschrift der Staatsanwaltschaft Fulda vom 31.05.2012 kam eine Verurteilung des Angeklagten A wegen gefährlicher Körperverletzung in der Tatbestandsvariante der gemeinschaftlichen Begehungsweise gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht in Betracht, da der Angeklagte A nach den von der der Kammer getroffenen Feststellungen die Tat nicht gemeinsam mit dem Angeklagten B beging. Beide wurden vielmehr nacheinander und unabhängig von einander tätig. Soweit in der Hauptverhandlung offen geblieben ist, duruch welche Tathandlungen der Angeklagten A und B der Zeuge E überhaupt und wenn ja welche Verletzungen erlitten hat, war zwar vorliegend eine mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB mangels Vorliegens derselben nicht möglich. Allerdings haben beide Angeklagte jeweils in eigener Person jedenfalls eine vorsätzliche Körperverletzung in der Tatbestandsalternative einer körperlichen Misshandlung, eben einer üblen unangemessenen Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerhebelich beeinträchtigt wird, begangen, da E sowohl durch As Faustschläge als auch durch Bs Schläge und Tritte Schmerzen erlitten hat.
Entgegen der rechtlichen Würdigung in der Angeklageschrift der Staatsanwaltschaft Fulda vom 31.05.2012 kam auch eine Verurteilung des Angeklagten A wegen gemeinschaftlichen Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, da es insoweit an der erforderlichen Finalität zwischen Gewaltanwendung – den Faustschlägen As in das Gesicht des E – einerseits und der Wegnahme des Radioweckers andererseits fehlte.
Der Angeklagte B hat sich nach den unter II. 2. getroffenen Feststellungen (lediglich) einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in der Tatbestandsvariante der Begehung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 StGB kam nicht in Betracht, weil sich in der Hauptverhandlung keine Feststellungen darüber treffen ließen, welches Schuhwerk der Angeklagte B zur Tatzeit trug, so dass zugunsten des Angeklagten B die Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen den Körper des Zeugen E nicht als qualifizierte Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs gewertet werden konnten.
Aus den bereits oben dargelegten Gründen kam auch eine Verurteilung des Angeklagten B wegen gefährlicher Körperverletzung in der Tatbestandsvariante der gemeinschaftlichen Begehungsweise gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht in Betracht.
Eine Verurteilung wegen Raubes schließlich scheitert bereits daran,
dass der Angeklagte B nichts weggenommen hat.
Zu II. 3.
Hinsichtlich der Tat zu II. 3. haben sich die Angeklagten des Mordes in Mittäterschaft gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 1. Gruppe Variante 4, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
Hinsichtlich der Begehungweise lag entgegen der rechtlichen Würdigung in der Angeklageschrift der Staatsanwaltschaft Fulda vom 03.05.2012, die hinsichtlich B ein unechtes Unterlassen gemäß § 13 Abs. 1 StGB angenommen hatte, bei beiden Angeklagten eine Begehungsweise durch aktives Tun im Rahmen von Mittäterschaft vor.
Beide Angeklagte handelten aus sonst niedrigen Beweggründen. Niedrige Beweggründe liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Tötung eines Menschen, zu der der Täter weder durch das Verhalten des Opfers noch durch sonstige, außerhalb seiner Person liegende Umstände veranlasst worden ist, lässt in der Regel auf das Vorlegen von niedrigen Beweggründen schließen. Denn derjenige, der einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit macht, an deren Entstehung der andere nicht im geringsten Anteil hat, beweist ein außerordentliches Maß von Missachtung der körperlichen Intigrität seines Opfers. Darin kommt eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Misshandlung und willkürliches Aufwerfen zum Herrn über die körperliche Unversehrtheit anderer zum Inhalt hat und deshalb sittlich auf tiefster Stufe stehend, somit als niedrig bewertet werden muss (vgl. BGH NStZ 1981, 100, 101). In diesem Lichte ist auch die Tat der beiden Angeklagten gegen H zu sehen. H hatte den beiden Angeklagten nicht den geringsten Anlass für die Tat gegeben, und A und B handelten letztlich um des Verletzens willen. Soweit der Angeklagte A sich dahingehend eingelassen hat, er sei beim Anblick des H in der Wartehalle am 12.02.2012 in Wut geraten, weil er sich an einen vorherigen Vorfall erinert habe, bei dem H sich über seine Haartracht lustig gemacht habe, vermag dies einen irgendwie nachvollziehbaren Anlass für die Tat nicht zu begründen. Zur sicheren Überzeugung der Kammer spielte zum maßgeblichen Zeitpunkt, als H bereits wehrlos auf dem Boden lag, eine Wut über eine Tage vor dem Vorfall zurückliegende, von ihm, A, als Kränkung empfundene Äußerung Hs zur Haartracht des A, gerade keine Rolle mehr, sondern allein die Freude am Ausleben körperlicher Gewalt.
In subjektiver Hinsicht waren sich die Angeklagten bei der Tat auch der Umstände bewusst, die ihre Beweggründe als niedrig erscheinen lassen. Beiden Angeklagten war bewusst, dass es überhaupt keinen Grund gab, den wehrlosen und körperlich weit unterlegenen H zu töten und dass sie allein aus der Freude an Ausübung körperlicher Gewalt handelten. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Einsichtsfähigkeit bei beiden Angeklagten ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K zur Tatzeit weder aufgehoben, noch erheblich vermindert war. Zudem ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass die beiden Angeklagten trotz der jeweils vorliegenden erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit ihre Antriebe noch gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnten, zumal beide ein geordnetes Rückzugsverhalten vornahmen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Schwelle für die Annahme, der Täter habe seine Antriebe gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können, um so niedriger ist, je schwerwiegender die Tötungstat ist. Schließlich ist in subjektiver Hinsicht irrelevant, dass beide Angeklagte (lediglich) mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 211 Rn. 79).
Dagegen kam eine Anwendung des Mordmerkmals der Mordlust gemäß § 211 Abs. 2, 1. Gruppe Variante 1 StGB nicht in Betracht, weil diesbezüglich der bei den Angeklagten vorliegende bedingte Vorsatz nicht ausreicht. Die Annahme des Mordmerkmals der Mordlust setzt gerade voraus, dass die Tötung aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens und ohne bestimmenden außerhalb dieses Zwecks liegenden Anlass und Handlungsantriebs erfolgt. Vorliegend kam es den Angeklagten nicht darauf an, einen Menschen sterben zu sehen, sondern einen Menschen zu verletzen, so dass diesbezüglich – wie bereits dargelegt – nicht von Mordlust, sondern von „Körperverletzungslust“ auszugehen war.
Ferner konnte auch das angeklagte Mordmerkmal der Grausamkeit gemäß § 211 Abs. 2, 2. Gruppe Variante 2 StGB nicht festgestellt werden. Zwar hat die rechtsmedizinische Sachverständige Frau Dr. I erklärt, die dem getöteten H zugefügten Verletzungen seien grundsätzlich sehr schmerzhaft. In welchem Umfang H allerdings Schmerzen verspürt habe, könne man nicht mehr sagen, da H durch die Tritte allmählich das Bewusstsein verloren und gewissermaßen über einen „Dämmerzustand“ hinweg verstorben sei. Demnach ließen sich die für das Mordmerkmal der Grausamkeit erforderlichen besonderen Leiden des Opfers nicht sicher feststellen.
Weiterhin kam eine Anwendung des Mordmerkmals der Heimtücke gemäß § 211 Abs. 2, 2. Gruppe Variante 1 StGB nicht in Betracht, da nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen der später getötete H zum Zeitpunkt des Beginns des Angriffs auf ihn aufgewacht und nicht mehr arglos war.
Schließlich ist hinsichtlich des Schuldspruchs in rechtlicher Hinsicht ohne Bedeutung, dass der Angeklagte B früher als der Angeklagte A die Gewalteinwirkungen auf H beendete und eine Zigarette rauchte. Denn ihm waren die weiteren Gewalteinwirkungen des Angeklagten A im Wege der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, zumal eine Distanzierung des Angeklagten B von der Tat nicht zu erkennen war, B nach seinen Angaben schlichtweg „keine Lust mehr“ hatte. Mangels eines ernsthaften Bemühens um eine Tatverhinderung kommt beim Angeklagten B daher auch ein „Rücktritt vom vollendeten Mord“ gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz StGB nicht in Betracht.
V.
1.
Im Rahmen der Strafzumessung gilt hinsichtlich des Angeklagten A Folgendes:
Da der Angeklagte A wegen 3 Taten zu verurteilen war, waren zunächst Einzelstrafen festzusetzen, aus denen sodann eine Gesamtstrafe zu bilden war.
a)
Hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen D hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB entnommen und diesen aufgrund der zur Tatzeit beim Angeklagten vorliegenden erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Folge von vorherigen Alkoholkonsums gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass in concreto ein Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten eröffnet war.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A berücksichtigt, dass er die Tat gestanden hat und zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war. Zu Lasten des Angeklagten A war hingegen zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zur Tatzeit wegen eines einschlägigen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts unter Bewährung stand. Nach Abwägung der genannten zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten A sprechenden Umstände hielt die Kammer hier die Verhängung einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen.
b)
Hinsichtlich des Diebstahls des Radioweckers hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen, der nach der fakultativen Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten androht.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer hier wiederum zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat gestanden hat und bei Tatbegehung unter dem Einfluss von Alkohol stand. Ferner sprach für den Angeklagten, dass er keinen besonders wertvollen Gegenstand entwendet hat, wobei allerdings auch die wirtschaftlich angespannte Situation des arbeitslosen Zeugen E zu berücksichtigen war. Schließlich hat die Kammer noch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Zeuge E inzwischen seinen Radiowecker wieder zurück erhalten hat. Zu As Lasten wirkte sich hingegen aus, dass er bereits mehrfach wegen Diebstahls verurteilt wurde und zur Tatzeit unter Bewährung stand. Nach Abwägung der genannten zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten A sprechenden Umstände hielt die Kammer hier die Verhängung einer Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu je 3,00 Euro für tat- und schuldangemessen, wobei sich die geringe Höhe des Tagessatzes daraus ergibt, dass sich der Angeklagte A derzeit ohne Einkommen in Untersuchungshaft befindet.
c)
Hinsichtlich des Mordes an H hat die Kammer die Strafe dem wegen erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A zur Tatzeit in Folge von vorherigem Alkoholkonsum gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen. Dieser eröffnet in concreto nach der zu Gunsten des Angeklagten vorgenommenen Strafrahmenverschiebung einen Strafrahmen von 3 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A berücksichtigt, dass er sich weitgehend geständig gezeigt hat und zur Tatzeit alkoholbedingt enthemmt war. Ferner sprach für den Angeklagten, dass er in seiner Kindheit selber Gewalt erfahren musste und dass er zur Tatzeit erst 22 Jahre alt war. Ferner sprach zu Gunsten des Angeklagten A, dass er sich in der Hauptverhandlung beim Vater des getöteten H entschuldigt hat. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass die Tat gemeinschaftlich mit dem Angeklagten B mit besonderer Brutalität begangen wurde nahe an der Grenze zum Mordmerkmal der Grausamkeit. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zur Tatzeit wegen eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts unter Bewährung stand. Nach Abwägung der genannten zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die am oberen Rande des möglichen Strafrahmens liegen musste, in concreto eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Aus den drei Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 13 Jahren und 8 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren gebildet, die sie für erforderlich und angemessen hält. Hierbei sind noch einmal alle zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt worden. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten zum Nachteil des D berücksichtigt, der daraus resultiert, dass der Angeklagte A, kurz nachdem er den E mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, noch dessen Radiowecker abgenommen hatte.
2.
Hinsichtlich des Angeklagten B gelten im Rahmen der Strafzumessung folgende Erwägungen:
Da der Angeklagte wegen zwei Taten zu verurteilen war, waren zunächst wieder Einzelstrafen festzusetzen, aus denen sodann eine Gesamtstrafe zu bilden war.
a)
Hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen E hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB entnommen und diesen wegen der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten B zur Tatzeit in Folge vorherigen Alkoholkonsums gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass in concreto ein Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten eröffnet war.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer hier zu Gunsten des Angeklagten B berücksichtigt, dass er die Tat gestanden hat, zur Tatzeit alkoholisiert war und bislang noch nicht vorbestraft ist. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass er auf zweierlei Art und Weise auf den E einwirkte, nämlich zum einen mit Faustschlägen in dessen Gesicht und zum anderen mit Tritten gegen den E, als dieser bereits am Boden lag. Nach Abwägung der genannten zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten B sprechenden Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Einzelstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Damit hat die Kammer bezüglich der beiden unabhängig voneinander begangenen Körperverletzungen der beiden Angeklagten zum Nachteil des E jeweils Einzelstrafen von 6 Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Zwar ist in diesem Kontext A im Gegensatz zu B einschlägig vorbestraft. Dies wird nach der Wertung der Kammer aber dadurch wieder aufgewogen, dass B im Vergleich zu A gegen E brutaler vorging.
b)
Hinsichtlich des Mordes an H hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen und diesen wegen der zur Tatzeit bei B vorliegenden erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Folge vorherigen Alkoholkonsums gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass in concreto ein Strafrahmen von 3 Jahren Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet war.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten B berücksichtigt, dass sich dieser ebenfalls teilgeständig eingelassen hat. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten B zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss stand und bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Weiterhin sprach für B, dass er sich in der Hauptverhandlung beim Vater des getöteten H entschuldigt hat und zur Tatzeit erst 23 Jahre alt war. Schließlich hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte B erst zu den Gewalttätigkeiten gegen H ansetzte, als der Angeklagte A damit bereits begonnen hatte. Zu Lasten des Angeklagten B war jedoch zu berücksichtigen, dass er mit dem Angeklagten A als weiterem Täter gemeinsam und besonders brutal vorging. Nach Abwägung der genannten zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten B sprechenden Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren für tat- und schuldangemessen. Dabei resultierte der Ausspruch der insoweit um 2 Jahre und 8 Monate kürzeren Einzelstrafe im Vergleich zum Angeklagten A daraus, dass A eher mit den Gewalttätigkeiten gegen H begann als B und damit später aufhörte, vor allem aber auch daraus, dass A bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, während B bis dahin noch nicht strafrechtlich verurteilt wurde.
Aus den beiden Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 11 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von
11 Jahren und 2 Monaten gebildet, die sie für erforderlich und angemessen hält. Hierbei sind noch einmal alle zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt worden. Insbesondere hat die Kammer hier noch einmal zu Gunsten des Angeklagten B berücksichtigt, dass er zuvor noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
VI.
Neben der Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafen war noch die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.
So hat der Angeklagte B nach dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere nach seiner eigenen Einlassung sowie nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K den Hang, sich durch Alkoholkonsum im Übermaß zu berauschen und sonstige illegale Drogen zu konsumieren. In einem derartigen Alkoholrausch hat der Angeklagte B die der hiesigen Verurteilung zugrundeliegenden Taten, die ihre Wurzel im übermäßigen Konsum von Alkohol haben, begangen. Dabei hat der Sachverständige Dr. K in medizinischer Hinsicht beim Angeklagten B eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Es bestehe beim Angeklagten B auch die Gefahr, dass er in Folge seines Hanges, alkoholische Getränke und andere illegale Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, weitere erhebliche Straftaten begehe. Diese Einschätzung wird von der Kammer geteilt, zumal der Angeklagte B bei beiden Taten unter erheblichem Alkoholeinfluss stand. Schließlich besteht zur Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte B durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf seinen Hang zurückgehen, abgehalten wird. So hat der Angeklagte B in diesem Zusammenhang einen Veränderungswillen gezeigt, und es war im Übrigen zu berücksichtigen, dass beim Angeklagten B bislang noch keine suchttherapeutische Behandlungsmaßnahme durchgeführt wurde. Im Ergebnis hat der Sachverständige Dr. K beim Angeklagten B eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB empfohlen, wobei er von einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von 2 Jahren ausgegangen ist. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K vermag sich die Kammer in vollem Unfange anzuschließen, zumal sich die Ausführungen des Sachverständigen mit der eigenen Einschätzung der Kammer decken.
Auch hinsichtlich des Angeklagten A hat der Sachverständige Dr. K die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB empfohlen. Auch der Angeklagte A habe den Hang, sich durch übermäßigen Alkoholkonsum zu berauschen und illegale Drogen zu konsumieren. Auch bei A seien die Taten auf den Hang, sich zu berauschen, zurückzuführen. Zwar sei in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass die Taten ihre Wurzel auch in einer dissozialen und aggressiven Verhaltensbereitschaft hätten. Allerdings stellten gleichwohl das Rückfallrisiko im Sinne eines Alkohol- und Drogenkonsums als auch die damit verbundenen psychischen Krisen ein hohes Risiko dar, weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen. Schließlich besteht zur sicheren Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte A durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die auf seinen Hang zurückgehen, abgehalten wird. So hat der Angeklagte A bislang noch keine suchttherapeutische Behandlungsmaßnahme absolviert und sich einer therapeutischen Behandlung nicht versperrt. Nach alledem war auch die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen, wobei der Sachverständige auch hier von einer voraussichtlichen Dauer der Unterbringung von 2 Jahren ausgegangen ist. Dem schließt sich die Kammer an.
VII.
Die Anordnungen über den Vorwegvollzug folgen aus § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 StGB.
VIII.